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DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Schaltbau Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
07.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-26 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Schaltbau Holding AG München - ISIN: DE0007170300 - 
- WKN: 717030 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 7. Juni 2018 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 7. Juni 2018, 11:00 Uhr 
(MESZ), im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, 
Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
A) Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schaltbau 
   Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils 
   zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie der erläuternden Berichterstattung 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a 
   Abs. 1 HGB 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können vom Tag der Einberufung 
   der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   http://schaltbau.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden und werden auf Verlangen jedem Aktionär 
   unentgeltlich übersandt. Die vorgenannten Unterlagen liegen 
   auch in der Hauptversammlung aus. 
 
   Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die vertagte Entlastung eines 
   Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 beschloss 
   die Vertagung der Entscheidung über die Entlastung von Frau 
   Elisabeth Prigge, die im Geschäftsjahr 2016 als Mitglied des 
   Vorstands amtiert hat, für das Geschäftsjahr 2016. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen nunmehr vor, Elisabeth 
   Prigge für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 
5. *Nachwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
   bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 
   1 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die 
   Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus vier 
   von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu 
   wählenden Mitgliedern zusammen. Im Rahmen der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 14. Juni 2016 fanden Neuwahlen des 
   Aufsichtsrats statt. Nachdem zwei der gewählten Mitglieder 
   des Aufsichtsrats ihre Ämter in 2017 niederlegten, 
   wählte die ordentliche Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 ein 
   neues Mitglied des Aufsichtsrats. Darüber hinaus wurde Herr 
   Dr. Albrecht Köhler vom Amtsgericht München auf Grundlage 
   von § 104 Abs. 2 AktG mit Wirkung ab dem 13.09.2017 zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung von 
   Herrn Dr. Köhler endet mit der Wahl eines neuen Mitglieds 
   des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person mit 
   Wirkung auf das Ende dieser Hauptversammlung bis zur 
   Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das am 31. Dezember 2020 endende 
   Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
    Herrn Dr. Albrecht Köhler, München 
    CEO und Partner, 
    Gesellschaft für Unternehmens- und 
    Technologieberatung 
 
   Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://schaltbau.com/de/investor-relations/hauptversammlung. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem 
   von ihm vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, 
   deren Konzernunternehmen und den Organen der Gesellschaft 
   keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen im Sinne 
   von Ziffern 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
6. *Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf 
   Namensaktien und entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Die Aktien der Gesellschaft lauten bisher auf den Inhaber. 
   Es wird vorgeschlagen, die Aktien der Gesellschaft von 
   Inhaber- auf Namensaktien umzustellen. Die Gesellschaft wird 
   dementsprechend zukünftig ein Aktienregister zu führen 
   haben. Nur diejenigen Aktionäre, die im Aktienregister 
   eingetragen sind, gelten gegenüber der Gesellschaft als 
   Aktionär. Als Folgeänderungen sind die Modalitäten der 
   Anmeldung zur Hauptversammlung anzupassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung 
   vor: 
 
   a) Die bei Wirksamwerden der 
      Satzungsänderungen gemäß 
      nachfolgenden Buchstaben b) bis d) 
      bestehenden auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien der Gesellschaft werden unter 
      Beibehaltung der bisherigen Stückelung in 
      Namensaktien umgewandelt. 
   b) In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird das 
      Wort 'Inhaber' durch 'Namen' ersetzt. 
   c) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Die Aktien lauten auf Namen. Dies gilt 
      auch bei Kapitalerhöhungen für die neuen 
      Aktien, falls nichts anderes beschlossen 
      wird. Die Aktionäre haben der 
      Gesellschaft zur Eintragung ins 
      Aktienregister, soweit es sich um 
      natürliche Personen handelt, ihren Namen, 
      ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, 
      soweit es sich um juristische Personen 
      handelt, ihre Firma, ihre 
      Geschäftsanschrift und ihren Sitz, sowie 
      in jedem Fall die Zahl der von ihnen 
      gehaltenen Aktien und ihre E-Mail-Adresse 
      anzugeben, sofern sie eine haben.' 
   d) § 16 der Satzung wird unter Beibehaltung 
      der Überschrift wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
      und zur Ausübung des Stimmrechts in der 
      Hauptversammlung sind nur diejenigen 
      Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig 
      angemeldet und für die angemeldeten 
      Aktien im Aktienregister eingetragen 
      sind. 
 
      2. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
      spätestens sechs Tage vor dem Tag der 
      Hauptversammlung unter der in der 
      Einladung zur Hauptversammlung hierfür 
      genannten Adresse in Textform (§ 126b 
      BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
      zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag 
      der Hauptversammlung sind nicht 
      mitzurechnen.' 
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie ggf. zum Abschlussprüfer 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Es ist beabsichtigt, jeweils gesondert zum einen über die 
   Wahl zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 und zum anderen ggf. zum Abschlussprüfer 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 Beschluss fassen zu 
   lassen. 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
      PricewaterhouseCoopers GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      zum Abschlussprüfer der AG und zum 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
      Dieser Wahlvorschlag entspricht der 
      Empfehlung des Prüfungsausschusses des 
      Aufsichtsrats. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
      PricewaterhouseCoopers GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      zum Abschlussprüfer für die prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts für den Konzern 
      für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2018, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 
   Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt, 
   dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
   Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Abs. 
   6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
B) Teilnahmebedingungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der 
   Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig 
   bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu 
   bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut, der sich auf den Donnerstag, den 
   17. Mai 2018, 00:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') 
   beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und 
   Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens 
   bis Donnerstag, den 31. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), 
   zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in 
   Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
    Schaltbau Holding AG 
    c/o DZ Bank AG 
    vertreten durch dwpbank 
    DSHVG 
    Landsberger Straße 187 
    80687 München 
    Fax: +49 69 5099-1110 
    E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises 
   werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
   Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der 
   Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu 
   gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende 
   Institut zu kontaktieren. 
 
   Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als 
   Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem 
   Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im 
   Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang 
   und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
   bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht 
   eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. 
   Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein 
   der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa 
   zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der 
   Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
   a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
      zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
      angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), 
      können ihre Rechte in der 
      Hauptversammlung auch durch einen 
      Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; 
      bevollmächtigen kann der Aktionär eine 
      Person seiner Wahl, auch z.B. die 
      depotführende Bank oder eine 
      Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, 
      der Gesellschaft den Namen des Aktionärs 
      und des Bevollmächtigten sowie die 
      Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. 
      Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, so kann die Gesellschaft eine 
      oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
      Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung oder eine andere der 
      in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 
      Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen 
      oder Institutionen bevollmächtigt wird, 
      dann muss die Erteilung der Vollmacht, 
      ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
      und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b 
      BGB) erfolgen. Wegen etwa geltender 
      Besonderheiten für die Bevollmächtigung 
      eines Kreditinstituts, einer 
      Aktionärsvereinigung oder einer anderen 
      der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 
      125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen 
      oder Institutionen wird empfohlen, dass 
      sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer 
      in diesem Fall rechtzeitig abstimmen. 
 
      Die Aktionäre können sich zur 
      Bevollmächtigung des Formulars bedienen, 
      das sich auf der Rückseite der 
      Eintrittskarte befindet, welche Ihnen 
      nach der oben beschriebenen form- und 
      fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
      wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
      Widerruf und der Nachweis der 
      Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen der Textform. Für 
      die Übermittlung des Nachweises der 
      Bevollmächtigung steht folgende Adresse 
      zur Verfügung: 
 
       Schaltbau Holding AG 
       c/o Computershare Operations Center 
       80249 München 
       Fax: +49 89 30903-74675 
       E-Mail: 
       schaltbau-hv2018@computershare.de 
 
      Darüber hinaus kann am Tag der 
      Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle 
      die Vollmacht vorgewiesen werden. 
   b) Den Aktionären, die sich 
      ordnungsgemäß zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. 
      oben Ziff. 1), wird angeboten, sich durch 
      von der Gesellschaft benannte 
      weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in 
      der Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
      Die Vollmachten und Weisungen hierzu 
      müssen in Textform (§ 126b BGB) 
      übermittelt werden. Entsprechende 
      Formulare werden zusammen mit den 
      Eintrittskarten verschickt. 
 
      Vollmachten und Weisungen an 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
      sollen zur organisatorischen 
      Erleichterung bitte bis Dienstag, den 5. 
      Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
      Gesellschaft eingegangen sein unter den 
      vorstehend bei Buchstabe a) genannten 
      Kontaktdaten (Postanschrift oder Fax oder 
      E-Mail), können aber auch noch während 
      der Hauptversammlung bis zum Ende der 
      Generaldebatte an die 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
      erteilt werden. Es ist zu beachten, dass 
      die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter durch die 
      Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung 
      befugt sind, wenn und soweit ihnen eine 
      ausdrückliche Weisung zu einzelnen 
      Gegenständen der Tagesordnung erteilt 
      wurde. 
3. *Auskunftsrecht der Aktionäre* 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den 
   Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 
   HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in 
   der Hauptversammlung der Jahresabschluss in der Form 
   vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften 
   hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines 
   Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der 
   Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der 
   Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch 
   auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner 
   Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von 
   Geschäftsgeheimnissen). 
4. *Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge* 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der 
   Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche 
   Anträge werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
   von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter 
 
   http://schaltbau.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 
   Mittwoch, den 23. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), einen 
   Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem 
   bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung an 
   (ausschließlich) die folgende Adresse der Gesellschaft 
   (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat: 
 
    Schaltbau Holding AG 
    Herrn Wolfgang Güssgen 
    Hollerithstraße 5 
    81829 München 
    Fax: +49 89 93005-318 
    E-Mail: guessgen@schaltbau.de 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
   Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
   AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung 
   eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. 
 
   Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten 
   sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und zur 
   Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers. 
   Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von 
   den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG 
   brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden, 
   wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum 
   Aufsichtsratsmitglied oder zum Prüfer vorgeschlagenen 
   Person, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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