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DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SÜSS MicroTec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-26 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SÜSS MicroTec SE Garching Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 
ISIN DE000A1K0235 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre ein zu der 
am 6. Juni 2018, um 10.00 Uhr 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   SÜSS MicroTec SE, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS 
   MicroTec SE und den Konzern einschließlich der 
   Angaben gemäß § 289a Abs. 1 HGB und § 315a 
   Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   www.suss.com 
 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft am Sitz der SÜSS MicroTec SE, 
   Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den 
   Aktionären auf Verlangen auch unentgeltlich und 
   unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
   damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 
   1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
   EUR 2.712.332,88 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    Den Mitgliedern des Vorstands im 
    Geschäftsjahr 2017 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
    Geschäftsjahr 2017 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
    Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung 
    München, wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2013, die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2018 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen mit Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013 zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, 
   das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis 
   zu insgesamt EUR 2.500.000,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2013 gemäß § 4 Abs. 4 der 
   Satzung) wurde nicht ausgenutzt. Das Genehmigte 
   Kapital 2013 beträgt damit derzeit unverändert EUR 
   2.500.000,00. Die bestehende Ermächtigung läuft am 
   18. Juni 2018 aus. Um diesbezüglich der 
   Gesellschaft zukünftig wieder eine Flexibilität zu 
   gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2013 
   aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013 
      zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene 
      Ermächtigung, das Grundkapital gegen Bar- oder 
      Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 
      2.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2013 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung) wird 
      hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im 
      Hinblick auf die Schaffung des neuen 
      Genehmigten Kapital 2018 unter nachfolgenden 
      Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 05. Juni 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 
      durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf 
      den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem oder mehreren durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
        gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
        Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen 
        (einschließlich der Erhöhung 
        bestehender Beteiligungen) oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft erfolgt; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
      Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
      mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien 
      angerechnet, die (i) während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
      ausgegeben oder veräußert werden und die 
      (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
      werden bzw. ausgegeben werden können oder 
      müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach 
      dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
      nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals 
      oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
      genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
      entsprechend anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung erhält folgenden 
      Wortlaut: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
           05. Juni 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um 
           bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf 
           den Namen lautenden Stückaktien gegen 
           Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2018). Den 
           Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können 
           auch von einem oder mehreren durch den 
           Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
           mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge auszugleichen; 
           - wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen die Gewährung 
             der Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Beteiligungen an Unternehmen 
             (einschließlich der Erhöhung 
             bestehender Beteiligungen) oder zum 
             Zwecke des Erwerbs von Forderungen 

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April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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