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Dow Jones News
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DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SÜSS MicroTec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-26 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SÜSS MicroTec SE Garching Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 
ISIN DE000A1K0235 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre ein zu der 
am 6. Juni 2018, um 10.00 Uhr 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, 
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   SÜSS MicroTec SE, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS 
   MicroTec SE und den Konzern einschließlich der 
   Angaben gemäß § 289a Abs. 1 HGB und § 315a 
   Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   www.suss.com 
 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft am Sitz der SÜSS MicroTec SE, 
   Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching, 
   zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den 
   Aktionären auf Verlangen auch unentgeltlich und 
   unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; 
   damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 
   1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
   diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
   EUR 2.712.332,88 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    Den Mitgliedern des Vorstands im 
    Geschäftsjahr 2017 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
    Geschäftsjahr 2017 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
    Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung 
    München, wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2013, die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2018 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen mit Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013 zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, 
   das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis 
   zu insgesamt EUR 2.500.000,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2013 gemäß § 4 Abs. 4 der 
   Satzung) wurde nicht ausgenutzt. Das Genehmigte 
   Kapital 2013 beträgt damit derzeit unverändert EUR 
   2.500.000,00. Die bestehende Ermächtigung läuft am 
   18. Juni 2018 aus. Um diesbezüglich der 
   Gesellschaft zukünftig wieder eine Flexibilität zu 
   gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
   Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2013 
   aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013 
      zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene 
      Ermächtigung, das Grundkapital gegen Bar- oder 
      Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 
      2.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2013 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung) wird 
      hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im 
      Hinblick auf die Schaffung des neuen 
      Genehmigten Kapital 2018 unter nachfolgenden 
      Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2018 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 05. Juni 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
      mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 
      durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf 
      den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem oder mehreren durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
        gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
        Aktien zum Zwecke des Erwerbs von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen 
        (einschließlich der Erhöhung 
        bestehender Beteiligungen) oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft erfolgt; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
      Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
      mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
      entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien 
      angerechnet, die (i) während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
      ausgegeben oder veräußert werden und die 
      (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
      werden bzw. ausgegeben werden können oder 
      müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach 
      dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
      nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals 
      oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
      genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
      entsprechend anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung erhält folgenden 
      Wortlaut: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 
           05. Juni 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um 
           bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf 
           den Namen lautenden Stückaktien gegen 
           Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2018). Den 
           Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können 
           auch von einem oder mehreren durch den 
           Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
           mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge auszugleichen; 
           - wenn im Fall einer Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen die Gewährung 
             der Aktien zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Beteiligungen an Unternehmen 
             (einschließlich der Erhöhung 
             bestehender Beteiligungen) oder zum 
             Zwecke des Erwerbs von Forderungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der -2-

gegen die Gesellschaft erfolgt; 
           - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf 
             Grund anderer Ermächtigungen nach § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
           Auf die Summe der nach dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
           Aktien darf rechnerisch ein Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt nicht mehr 
           als 10 % des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung entfallen. Auf diese 
           Grenze werden Aktien angerechnet, die 
           (i) während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder 
           veräußert werden und die (ii) zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben 
           werden können oder müssen, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach dem 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
           ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
           genehmigten Kapitals oder Ablauf der 
           Frist für die Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals die Fassung der 
           Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss 
   des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6* 
 
   Zu den Gründen für die Ermächtigungen des Vorstands 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der 
   Vorstand gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 
   2 Satz 2 AktG folgenden Bericht: 
 
   Die Verwaltung schlägt vor, ein neues genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 2.500.000,00 zu schaffen 
   und die Verwaltung in bestimmten Fällen zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   ermächtigen. 
 
   _Umfang und Begrenzungen der Ermächtigung_ 
 
   Das bestehende Genehmigte Kapital 2013 in § 4 Abs. 
   4 der Satzung läuft am 18. Juni 2018 aus. Mit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zur Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu 
   EUR 2.500.000,00 soll dem Vorstand auch für die 
   nächsten fünf Jahre ein flexibles Instrument zur 
   Gestaltung der Unternehmenspolitik und/oder der 
   Aufnahme strategischer Partnerschaften eingeräumt 
   werden. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2013 ermächtigte zuletzt zur 
   Erhöhung des Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR 
   2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 auf 
   den Namen lautende Stückaktien, was per heute einem 
   Anteil von rd. 13,08 % am Grundkapital der 
   Gesellschaft entspricht. Das vorgeschlagene 
   Genehmigte Kapital 2018 mit einem Umfang von EUR 
   2.500.000,00 entspricht unverändert einem Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft von nur rund. 13,08 
   %. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_ 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht unter anderem vor, 
   dass mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   ausgeschlossen werden darf. Dies eröffnet die 
   Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und 
   praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen, wenn 
   infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages 
   der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien 
   gleichmäßig auf die bestehenden Aktionäre 
   verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im 
   Verhältnis zur Gesamtsumme einer Kapitalerhöhung 
   von untergeordneter Bedeutung, der 
   Bezugsrechtsauschluss ist somit insoweit 
   erforderlich und angemessen. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
   an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
   bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des 
   Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft_ 
 
   Hierdurch sollen Unternehmensakquisitionen sowie 
   das Eingehen strategischer Partnerschaften 
   erleichtert werden. Die Gesellschaft agiert auf dem 
   sich schnell entwickelnden Markt für Anlagen- und 
   Prozesslösungen für die Mikrostrukturierung in der 
   Halbleiterindustrie und verwandten Märkten. Hierzu 
   gehört es auch, andere Unternehmen oder 
   Unternehmensteile zu erwerben bzw. sich an anderen 
   Unternehmen zu beteiligen oder mit diesen eine 
   strategische Partnerschaft einzugehen. Im Rahmen 
   solcher Akquisitionen bestehen Verkäufer nicht 
   selten darauf, Aktien als Gegenleistung zu 
   erhalten, da dies für sie attraktiver sein kann als 
   ein Barverkauf. Die Möglichkeit, Aktien als 
   Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der 
   Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich 
   bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel 
   auszunutzen. Hierfür muss das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da 
   derartige Akquisitionen meist kurzfristig erfolgen, 
   können sie in der Regel nicht von der nur einmal 
   jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
   beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten 
   Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die 
   Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die 
   Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls 
   den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
   vermieden wird. Zwar kommt es bei einem 
   Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der 
   Beteiligungsquote der Aktionäre; die Nutzung von 
   Aktien als Akquisitionswährung sowie zur 
   Einbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft 
   wäre jedoch bei eingeräumtem Bezugsrecht nicht 
   möglich. Im Rahmen einer jeden Kapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er unter 
   Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft 
   sowie des Interesses der Aktionäre am Schutz ihrer 
   Beteiligungsquote von dem eingeräumten genehmigten 
   Kapital sowie der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Nur 
   wenn den Belangen der Aktionäre gebührend Rechnung 
   getragen wird und der Aufsichtsrat dem zustimmt, 
   wird das Kapital der Gesellschaft auf diesem Weg 
   erhöht. 
 
   _Bezugsrechtsausschluss für Barkapitalerhöhungen 
   bei börsenkursnaher Platzierung_ 
 
   Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die 
   Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit 
   im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
   der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht 
   eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler 
   Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in 
   der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
   als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
   Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
   Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für 
   den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden 
   muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der 
   Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die 
   für die zukünftige Geschäftsentwicklung 
   erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung 
   zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. 
   Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den 
   Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, 
   wird dem Interesse der Aktionäre an einem 
   wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
   getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so 
   nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, 
   wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
   Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um 
   eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien 
   bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
   anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
   Auf die Summe der bei Nutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein Anteil am 
   Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des 
   Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   ausgegeben oder veräußert werden sowie Aktien, 
   die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben 
   werden können oder müssen, sofern die 
   Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
   Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
   Pläne für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2018 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in 
   jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
   soll. Er wird dies nur tun und der Aufsichtsrat 
   wird seine Zustimmung nur erteilen, wenn dies nach 
   pflichtgemäßer Prüfung aus Sicht der Organe im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nächste 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2018 unterrichten. 
7. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung 
   eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals 
   und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013 zu 
   Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10% 
   des bei der Beschlussfassung bestehenden 
   Grundkapitals in Höhe von EUR 19.115.538,00 zu 
   erwerben, wurde bislang nicht ausgenutzt. Die 
   bestehende Ermächtigung läuft am 18. Juni 2018 aus. 
   Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene 
   Aktien zu erwerben, soll die Gesellschaft unter 
   Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, die für 
   einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll, 
   ermächtigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % 
      beschränkt. Auf die hiernach erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
      die sich bereits im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      durch die Gesellschaft oder für ihre 
      Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung gilt bis zum 05. Juni 2023. 
      Sie kann auch durch Konzernunternehmen 
      oder durch Dritte ausgeübt werden, die für 
      Rechnung der Gesellschaft oder eines 
      Konzernunternehmens handeln. 
   b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          so darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Erwerb der Aktien 
          ermittelten durchschnittlichen 
          Schlusskurs (XETRA-Handel oder 
          vergleichbares Nachfolgesystem) für 
          Aktien gleicher Ausstattung um nicht 
          mehr als 10 % über- und nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
          gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten drei Börsenhandelstage 
          vor dem Tag der Veröffentlichung des 
          Angebots ermittelten 
          durchschnittlichen Schlusskurs 
          (XETRA-Handel oder vergleichbares 
          Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
          Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
          über- und nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. Das 
          Volumen des Angebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzahl der 
          von den Aktionären zum Erwerb 
          angebotenen Aktien dieses Volumen 
          überschreitet, erfolgt die Annahme 
          im Verhältnis der zum Erwerb 
          angebotenen Aktien. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien je 
          Aktionär sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien kann vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
      früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
      neben der Veräußerung durch Angebot 
      an alle Aktionäre oder der 
      Veräußerung über die Börse 
 
      aa) Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
          Erwerb von Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
          von Forderungen gegen die 
          Gesellschaft als Gegenleistung 
          anzubieten; 
      bb) an Dritte zu veräußern. Der 
          Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft an Dritte abgegeben 
          werden, darf den Börsenpreis der 
          Aktien zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
          dieser Ermächtigung ist der 
          Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
          anderer Ermächtigungen nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
          berücksichtigen; 
      cc) einzuziehen, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
          können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
      Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. aa) und bb) verwendet werden. 
      Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
      über die Gründe und den Zweck des Erwerbs 
      eigener Aktien, über die Zahl der 
      erworbenen Aktien und den auf sie 
      entfallenden Betrag des Grundkapitals 
      sowie über den Gegenwert, der für die 
      Aktien gezahlt wurde, jeweils 
      unterrichten. 
   d) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Inanspruchnahme der 
      Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
   e) Mit Wirksamwerden dieser neuen 
      Ermächtigung ist die von der 
      Hauptversammlung am 19. Juni 2013 unter 
      Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung 
      des Vorstands zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
      Andienungsrechts beim Erwerb und des 
      Bezugsrechts bei der Verwendung 
      aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   Tagesordnungspunkt 7* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften 
   die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der 
   Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 
   % ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine 
   solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 
   Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene 
   Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs 
   und der Veräußerung über die Börse hinaus auch 
   andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung 

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April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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