DJ DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SÜSS MicroTec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 06.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-04-26 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SÜSS MicroTec SE Garching Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023
ISIN DE000A1K0235 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen
und Aktionäre ein zu der
am 6. Juni 2018, um 10.00 Uhr
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München,
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung*
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
SÜSS MicroTec SE, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des
zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS
MicroTec SE und den Konzern einschließlich der
Angaben gemäß § 289a Abs. 1 HGB und § 315a
Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2017*
Die genannten Unterlagen sind auf unserer
Internetseite unter
www.suss.com
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft am Sitz der SÜSS MicroTec SE,
Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching,
zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den
Aktionären auf Verlangen auch unentgeltlich und
unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner werden
die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
sein und näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt;
damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz
1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen
Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von
EUR 2.712.332,88 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im
Geschäftsjahr 2017 wird Entlastung für
diesen Zeitraum erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2017 wird Entlastung für
diesen Zeitraum erteilt.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung
München, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 bestellt.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2013, die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2018 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss und entsprechende
Satzungsänderung*
Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013 zu
Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung,
das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis
zu insgesamt EUR 2.500.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013 gemäß § 4 Abs. 4 der
Satzung) wurde nicht ausgenutzt. Das Genehmigte
Kapital 2013 beträgt damit derzeit unverändert EUR
2.500.000,00. Die bestehende Ermächtigung läuft am
18. Juni 2018 aus. Um diesbezüglich der
Gesellschaft zukünftig wieder eine Flexibilität zu
gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden
Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2013
aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013
zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene
Ermächtigung, das Grundkapital gegen Bar- oder
Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR
2.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2013 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung) wird
hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im
Hinblick auf die Schaffung des neuen
Genehmigten Kapital 2018 unter nachfolgenden
Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2018
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 05. Juni
2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00
durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- um Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn im Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen die Gewährung der
Aktien zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft erfolgt;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs.
3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen.
Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein
Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien
angerechnet, die (i) während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegeben oder veräußert werden und die
(ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden bzw. ausgegeben werden können oder
müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach
dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 Aktiengesetz unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals
oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung
entsprechend anzupassen.
c) § 4 Abs. 4 der Satzung erhält folgenden
Wortlaut:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum
05. Juni 2023 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um
bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen
Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Den
Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können
auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
- um Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn im Fall einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen die Gewährung
der Aktien zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen
(einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der -2-
gegen die Gesellschaft erfolgt;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4
AktG); beim Gebrauchmachen dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der
Ausschluss des Bezugsrechts auf
Grund anderer Ermächtigungen nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen.
Auf die Summe der nach dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen
Aktien darf rechnerisch ein Anteil am
Grundkapital von insgesamt nicht mehr
als 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung entfallen. Auf diese
Grenze werden Aktien angerechnet, die
(i) während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder
veräußert werden und die (ii) zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden bzw. ausgegeben
werden können oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, nach jeder Ausübung des
genehmigten Kapitals oder Ablauf der
Frist für die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals die Fassung der
Satzung entsprechend anzupassen.'
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss
des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6*
Zu den Gründen für die Ermächtigungen des Vorstands
zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der
Vorstand gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs.
2 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Die Verwaltung schlägt vor, ein neues genehmigtes
Kapital in Höhe von EUR 2.500.000,00 zu schaffen
und die Verwaltung in bestimmten Fällen zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
ermächtigen.
_Umfang und Begrenzungen der Ermächtigung_
Das bestehende Genehmigte Kapital 2013 in § 4 Abs.
4 der Satzung läuft am 18. Juni 2018 aus. Mit der
vorgeschlagenen Ermächtigung zur Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu
EUR 2.500.000,00 soll dem Vorstand auch für die
nächsten fünf Jahre ein flexibles Instrument zur
Gestaltung der Unternehmenspolitik und/oder der
Aufnahme strategischer Partnerschaften eingeräumt
werden.
Das Genehmigte Kapital 2013 ermächtigte zuletzt zur
Erhöhung des Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR
2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 auf
den Namen lautende Stückaktien, was per heute einem
Anteil von rd. 13,08 % am Grundkapital der
Gesellschaft entspricht. Das vorgeschlagene
Genehmigte Kapital 2018 mit einem Umfang von EUR
2.500.000,00 entspricht unverändert einem Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft von nur rund. 13,08
%.
_Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge_
Der Beschlussvorschlag sieht unter anderem vor,
dass mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden darf. Dies eröffnet die
Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und
praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen, wenn
infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages
der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien
gleichmäßig auf die bestehenden Aktionäre
verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im
Verhältnis zur Gesamtsumme einer Kapitalerhöhung
von untergeordneter Bedeutung, der
Bezugsrechtsauschluss ist somit insoweit
erforderlich und angemessen.
_Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung
bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft_
Hierdurch sollen Unternehmensakquisitionen sowie
das Eingehen strategischer Partnerschaften
erleichtert werden. Die Gesellschaft agiert auf dem
sich schnell entwickelnden Markt für Anlagen- und
Prozesslösungen für die Mikrostrukturierung in der
Halbleiterindustrie und verwandten Märkten. Hierzu
gehört es auch, andere Unternehmen oder
Unternehmensteile zu erwerben bzw. sich an anderen
Unternehmen zu beteiligen oder mit diesen eine
strategische Partnerschaft einzugehen. Im Rahmen
solcher Akquisitionen bestehen Verkäufer nicht
selten darauf, Aktien als Gegenleistung zu
erhalten, da dies für sie attraktiver sein kann als
ein Barverkauf. Die Möglichkeit, Aktien als
Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der
Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich
bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel
auszunutzen. Hierfür muss das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da
derartige Akquisitionen meist kurzfristig erfolgen,
können sie in der Regel nicht von der nur einmal
jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten
Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Die
Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die
Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der
Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls
den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität
vermieden wird. Zwar kommt es bei einem
Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der
Beteiligungsquote der Aktionäre; die Nutzung von
Aktien als Akquisitionswährung sowie zur
Einbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft
wäre jedoch bei eingeräumtem Bezugsrecht nicht
möglich. Im Rahmen einer jeden Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er unter
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft
sowie des Interesses der Aktionäre am Schutz ihrer
Beteiligungsquote von dem eingeräumten genehmigten
Kapital sowie der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Nur
wenn den Belangen der Aktionäre gebührend Rechnung
getragen wird und der Aufsichtsrat dem zustimmt,
wird das Kapital der Gesellschaft auf diesem Weg
erhöht.
_Bezugsrechtsausschluss für Barkapitalerhöhungen
bei börsenkursnaher Platzierung_
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die
Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit
im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen
der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht
eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler
Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in
der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss
als im Fall einer Aktienplatzierung mit
Bezugsrecht, da bei der Festlegung des
Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für
den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden
muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der
Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die
für die zukünftige Geschäftsentwicklung
erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung
zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können.
Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den
Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet,
wird dem Interesse der Aktionäre an einem
wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung
getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so
nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen,
wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um
eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien
bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ist mit zu berücksichtigen.
Auf die Summe der bei Nutzung des Genehmigten
Kapitals 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein Anteil am
Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des
Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der -3-
werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegeben oder veräußert werden sowie Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben
werden können oder müssen, sofern die
Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Pläne für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2018 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in
jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen
soll. Er wird dies nur tun und der Aufsichtsrat
wird seine Zustimmung nur erteilen, wenn dies nach
pflichtgemäßer Prüfung aus Sicht der Organe im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die jeweils nächste
Hauptversammlung über die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2018 unterrichten.
7. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des
Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung
eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals
und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung*
Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2013 zu
Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung
des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10%
des bei der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals in Höhe von EUR 19.115.538,00 zu
erwerben, wurde bislang nicht ausgenutzt. Die
bestehende Ermächtigung läuft am 18. Juni 2018 aus.
Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene
Aktien zu erwerben, soll die Gesellschaft unter
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, die für
einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll,
ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die
Ermächtigung ist auf den Erwerb von
eigenen Aktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von bis zu 10 %
beschränkt. Auf die hiernach erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien,
die sich bereits im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder
in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
durch die Gesellschaft oder für ihre
Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die
Ermächtigung gilt bis zum 05. Juni 2023.
Sie kann auch durch Konzernunternehmen
oder durch Dritte ausgeübt werden, die für
Rechnung der Gesellschaft oder eines
Konzernunternehmens handeln.
b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots.
aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse,
so darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den an der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem Erwerb der Aktien
ermittelten durchschnittlichen
Schlusskurs (XETRA-Handel oder
vergleichbares Nachfolgesystem) für
Aktien gleicher Ausstattung um nicht
mehr als 10 % über- und nicht mehr
als 10 % unterschreiten.
bb) Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, darf der
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den an der
Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots ermittelten
durchschnittlichen Schlusskurs
(XETRA-Handel oder vergleichbares
Nachfolgesystem) für Aktien gleicher
Ausstattung um nicht mehr als 10 %
über- und nicht mehr als 10 %
unterschreiten. Das Kaufangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen. Das
Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die Gesamtzahl der
von den Aktionären zum Erwerb
angebotenen Aktien dieses Volumen
überschreitet, erfolgt die Annahme
im Verhältnis der zum Erwerb
angebotenen Aktien. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum
Erwerb angebotener Aktien je
Aktionär sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien kann vorgesehen werden.
Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist
insoweit ausgeschlossen.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben werden oder aufgrund
früherer Ermächtigungen erworben wurden,
neben der Veräußerung durch Angebot
an alle Aktionäre oder der
Veräußerung über die Börse
aa) Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen, beim
Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen sowie beim Erwerb
von Forderungen gegen die
Gesellschaft als Gegenleistung
anzubieten;
bb) an Dritte zu veräußern. Der
Preis, zu dem die Aktien der
Gesellschaft an Dritte abgegeben
werden, darf den Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreiten. Beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen;
cc) einzuziehen, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Die Aktien
können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrages der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die
Einziehung kann auf einen Teil der
erworbenen Aktien beschränkt werden.
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die
Verwendung der erworbenen eigenen Aktien
können einmal oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
erworbene eigene Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
unter lit. aa) und bb) verwendet werden.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung
über die Gründe und den Zweck des Erwerbs
eigener Aktien, über die Zahl der
erworbenen Aktien und den auf sie
entfallenden Betrag des Grundkapitals
sowie über den Gegenwert, der für die
Aktien gezahlt wurde, jeweils
unterrichten.
d) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Inanspruchnahme der
Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
e) Mit Wirksamwerden dieser neuen
Ermächtigung ist die von der
Hauptversammlung am 19. Juni 2013 unter
Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung
des Vorstands zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des
Andienungsrechts beim Erwerb und des
Bezugsrechts bei der Verwendung
aufgehoben.
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über
den Ausschluss des Bezugsrechts in
Tagesordnungspunkt 7*
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften
die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10
% ihres Grundkapitals zu erwerben.
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine
solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5
Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die
Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene
Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs
und der Veräußerung über die Börse hinaus auch
andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. _Ausschluss des Bezugsrechts, um eigene Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten_ Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, die erworbenen Aktien außerhalb der Börse Dritten als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien an deren Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses zu gefährden. _Bezugsrechtsausschluss zur Veräußerung an Dritte gegen Barleistung bei börsenkursnaher Platzierung_ Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von Investoren kurzfristig reagieren zu können. Im Interesse der Erweiterung der Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder neue Investorenkreise zu erschließen. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. So verringert sich das Ermächtigungsvolumen um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert worden sind. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren. *Unterlagen* Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der SÜSS MicroTec SE, Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen. Diese Unterlagen können außerdem im Internet unter www.suss.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a AktG befinden. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. *Grundkapital und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.115.538 auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 19.115.538. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. *Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 23 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 30. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: SÜSS MicroTec SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail-Adresse: suss@better-orange.de Telefax: +49 89 889690633 Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann auch per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit den Mitteilungen gemäß § 125 AktG sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der SÜSS MicroTec AG am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. vom 31. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich 06. Juni 2018, Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht erfolgen. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist (30. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ); sogenannter Technical Record Date) entsprechen, da in der Zeit vom 31. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich 6. Juni 2018 keine Löschungen und Eintragungen im Aktienregister durchgeführt werden. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und
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