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DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-26 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 6. Juni 2018, 10.00 Uhr,* in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, postalische Adresse: Europaplatz 12, D - 26123 Oldenburg, Achtung: Zugang ausschließlich über Straßburger Straße/Ecke Maastrichter Straße stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn in Höhe von 29.493.008,70 Euro ausweist, festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Vortrag des verbleibenden 151.162,92 Euro Bilanzgewinns auf neue Rechnung aus dem Vorjahr Jahresüberschuss des 29.341.845,78 Euro Geschäftsjahres 2017 Bilanzgewinn des 29.493.008,70 Euro Geschäftsjahres 2017 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 wie folgt zu verwenden: Dividende von 1,85 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie auf insgesamt 7.278.318 dividendenberechtigte Aktien Ausschüttung 13.464.888,30 Euro Einstellung in die 15.900.000,00 Euro Gewinnrücklage von insgesamt Vortrag des verbleibenden 128.120,40 Euro Bilanzgewinns von auf neue Rechnung Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien ergibt sich wie folgt: Ausgegebene Inhaberaktien 7.400.020 Aktien Durch die Gesellschaft 121.702 Aktien gehaltene eigene Anteile Dividendenberechtigte 7.278.318 Aktien Aktien Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) und somit am 11. Juni 2018 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der Neumüller CEWE COLOR Stiftung (Oldenburg) als persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags entsprechend den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die in Artikel 6 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) vorgesehene Erklärung der BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt und erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. *Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2 AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 MitbestG sowie gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder wird von den Kommanditaktionären gemäß den Bestimmungen des Aktiengesetzes, die andere Hälfte von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Dem Aufsichtsrat müssen gemäß §§ 96 Abs. 2 AktG, 7 Abs. 3 MitbestG Frauen und Männer mit einem Anteil von jeweils mindestens 30% (also mindestens vier) angehören. Die von den Kommanditaktionären gewählten Mitglieder haben beschlossen, die vorgeschriebene Quote unabhängig von den Arbeitnehmervertretern erreichen zu wollen; Entsprechendes wurde durch die Arbeitnehmerseite festgelegt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen an, davon zwei auf Anteilseignerseite und drei auf Arbeitnehmerseite. Sollte die Hauptversammlung die hier vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten wählen, bleibt das Mindestanteilsgebot auf der Kapitaleignerseite gewahrt. Die Amtszeiten der von den Kommanditaktionären derzeit gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats laufen mit der Beendigung der Hauptversammlung ab, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Daher müssen die Vertreter der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung am 6. Juni 2018 neu gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Grundlage der Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die in Ziffer 6.1 bis 6.5 genannten Kandidaten für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt und den in Ziffer 6.6. genannten Kandidaten bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei jeweils das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet wird - als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. KGaA zu wählen: 6.1 Herr Paolo Dell'Antonio, Braunschweig, Kaufmann, Mitglied des Vorstandes der Wilh. Werhahn KG, Neuss. Herr Dell'Antonio ist seit dem 13. Januar 2017 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Herr Dell'Antonio gehört folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an:
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April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)