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DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2018 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-26 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901, 
WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 6. Juni 2018, 
10.00 Uhr,* 
in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
postalische Adresse: Europaplatz 12, D - 26123 
Oldenburg, 
Achtung: Zugang ausschließlich über 
Straßburger Straße/Ecke Maastrichter 
Straße stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2017 jeweils mit dem erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. 
   § 315a Abs. 1 HGB sowie Vorlage des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017; 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
   zum 31. Dezember 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch 
   die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
   weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2017 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von 29.493.008,70 Euro ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich 
   wie folgt dar: 
 
   Vortrag des verbleibenden 151.162,92 Euro 
   Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung aus dem Vorjahr 
   Jahresüberschuss des      29.341.845,78 Euro 
   Geschäftsjahres 2017 
   Bilanzgewinn des          29.493.008,70 Euro 
   Geschäftsjahres 2017 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   des Geschäftsjahres 2017 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Dividende von 1,85 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie auf insgesamt 
   7.278.318 dividendenberechtigte Aktien 
 
   Ausschüttung              13.464.888,30 Euro 
   Einstellung in die        15.900.000,00 Euro 
   Gewinnrücklage von 
   insgesamt 
   Vortrag des verbleibenden 128.120,40 Euro 
   Bilanzgewinns von 
   auf neue Rechnung 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene 
   Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien ergibt sich wie folgt: 
 
   Ausgegebene Inhaberaktien   7.400.020 Aktien 
   Durch die Gesellschaft      121.702 Aktien 
   gehaltene eigene Anteile 
   Dividendenberechtigte       7.278.318 Aktien 
   Aktien 
 
   Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien nach dem 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
   bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird 
   der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag 
   der Hauptversammlung auf die nicht 
   dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch 
   entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue 
   Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag) 
   und somit am 11. Juni 2018 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
    (Oldenburg) als persönlich haftender 
    Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 und für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, 
 
    die BDO AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts für das 
    Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags entsprechend den Bestimmungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex die in 
   Artikel 6 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) vorgesehene Erklärung der BDO AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt und erklärt, 
   dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Artikel. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 
   96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2 
   AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 MitbestG sowie 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus zwölf Aufsichtsratsmitgliedern 
   zusammen. Die Hälfte der 
   Aufsichtsratsmitglieder wird von den 
   Kommanditaktionären gemäß den Bestimmungen 
   des Aktiengesetzes, die andere Hälfte von den 
   Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des 
   Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Dem 
   Aufsichtsrat müssen gemäß §§ 96 Abs. 2 
   AktG, 7 Abs. 3 MitbestG Frauen und Männer mit 
   einem Anteil von jeweils mindestens 30% (also 
   mindestens vier) angehören. Die von den 
   Kommanditaktionären gewählten Mitglieder haben 
   beschlossen, die vorgeschriebene Quote 
   unabhängig von den Arbeitnehmervertretern 
   erreichen zu wollen; Entsprechendes wurde durch 
   die Arbeitnehmerseite festgelegt. Zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören 
   dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen an, 
   davon zwei auf Anteilseignerseite und drei auf 
   Arbeitnehmerseite. Sollte die Hauptversammlung 
   die hier vorgeschlagenen Kandidatinnen und 
   Kandidaten wählen, bleibt das 
   Mindestanteilsgebot auf der Kapitaleignerseite 
   gewahrt. 
 
   Die Amtszeiten der von den Kommanditaktionären 
   derzeit gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats 
   laufen mit der Beendigung der Hauptversammlung 
   ab, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Daher müssen 
   die Vertreter der Kommanditaktionäre in der 
   Hauptversammlung am 6. Juni 2018 neu gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Grundlage 
   der Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
   gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft die in Ziffer 6.1 bis 6.5 
   genannten Kandidaten für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   der Wahl beschließt und den in Ziffer 6.6. 
   genannten Kandidaten bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über seine Entlastung für 
   das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl 
   beschließt, wobei jeweils das 
   Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied 
   gewählt wurde, nicht mitgerechnet wird - als 
   Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. KGaA zu 
   wählen: 
 
   6.1 Herr Paolo Dell'Antonio, Braunschweig, 
       Kaufmann, Mitglied des Vorstandes der 
       Wilh. Werhahn KG, Neuss. 
 
       Herr Dell'Antonio ist seit dem 13. Januar 
       2017 Mitglied des Aufsichtsrats der 
       Gesellschaft. 
 
       Herr Dell'Antonio gehört folgenden 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
       Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an: 
 

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April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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