DJ DGAP-HV: CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: CEWE Stiftung & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
CEWE Stiftung & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2018 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-26 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
CEWE Stiftung & Co. KGaA Oldenburg - ISIN DE0005403901,
WKN 540390 - Die Kommanditaktionäre der Gesellschaft
werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 6. Juni 2018,
10.00 Uhr,*
in der Weser-Ems-Halle Oldenburg,
postalische Adresse: Europaplatz 12, D - 26123
Oldenburg,
Achtung: Zugang ausschließlich über
Straßburger Straße/Ecke Maastrichter
Straße stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils
gebilligten Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2017 jeweils mit dem erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw.
§ 315a Abs. 1 HGB sowie Vorlage des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017;
Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA
zum 31. Dezember 2017
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich
haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG)
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG in
Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Satzung erfolgt
die Feststellung des Jahresabschlusses durch
die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der
Zustimmung der persönlich haftenden
Gesellschafterin. Im Übrigen sind die
vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung
zugänglich zu machen, ohne dass es einer
weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Jahresabschluss der CEWE Stiftung & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2017 in der
vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
in Höhe von 29.493.008,70 Euro ausweist,
festzustellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft stellt sich
wie folgt dar:
Vortrag des verbleibenden 151.162,92 Euro
Bilanzgewinns auf neue
Rechnung aus dem Vorjahr
Jahresüberschuss des 29.341.845,78 Euro
Geschäftsjahres 2017
Bilanzgewinn des 29.493.008,70 Euro
Geschäftsjahres 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2017 wie folgt zu
verwenden:
Dividende von 1,85 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie auf insgesamt
7.278.318 dividendenberechtigte Aktien
Ausschüttung 13.464.888,30 Euro
Einstellung in die 15.900.000,00 Euro
Gewinnrücklage von
insgesamt
Vortrag des verbleibenden 128.120,40 Euro
Bilanzgewinns von
auf neue Rechnung
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt, dass die Gesellschaft eigene
Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt
sind. Die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien ergibt sich wie folgt:
Ausgegebene Inhaberaktien 7.400.020 Aktien
Durch die Gesellschaft 121.702 Aktien
gehaltene eigene Anteile
Dividendenberechtigte 7.278.318 Aktien
Aktien
Sollte sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien nach dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung
bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird
der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden, d.?h., der dann zum Tag
der Hauptversammlung auf die nicht
dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch
entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue
Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist
der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am
dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag (d.h. Bankarbeitstag)
und somit am 11. Juni 2018 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2017*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor,
der Neumüller CEWE COLOR Stiftung
(Oldenburg) als persönlich haftender
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 und für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor,
die BDO AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags entsprechend den Bestimmungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex die in
Artikel 6 Abs. 2 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission) vorgesehene Erklärung der BDO AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt und erklärt,
dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Artikel. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. *Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95,
96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 2
AktG i. V. m. § 7 Abs. 1 MitbestG sowie
gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft aus zwölf Aufsichtsratsmitgliedern
zusammen. Die Hälfte der
Aufsichtsratsmitglieder wird von den
Kommanditaktionären gemäß den Bestimmungen
des Aktiengesetzes, die andere Hälfte von den
Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des
Mitbestimmungsgesetzes gewählt. Dem
Aufsichtsrat müssen gemäß §§ 96 Abs. 2
AktG, 7 Abs. 3 MitbestG Frauen und Männer mit
einem Anteil von jeweils mindestens 30% (also
mindestens vier) angehören. Die von den
Kommanditaktionären gewählten Mitglieder haben
beschlossen, die vorgeschriebene Quote
unabhängig von den Arbeitnehmervertretern
erreichen zu wollen; Entsprechendes wurde durch
die Arbeitnehmerseite festgelegt. Zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören
dem Aufsichtsrat insgesamt fünf Frauen an,
davon zwei auf Anteilseignerseite und drei auf
Arbeitnehmerseite. Sollte die Hauptversammlung
die hier vorgeschlagenen Kandidatinnen und
Kandidaten wählen, bleibt das
Mindestanteilsgebot auf der Kapitaleignerseite
gewahrt.
Die Amtszeiten der von den Kommanditaktionären
derzeit gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats
laufen mit der Beendigung der Hauptversammlung
ab, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Daher müssen
die Vertreter der Kommanditaktionäre in der
Hauptversammlung am 6. Juni 2018 neu gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Grundlage
der Empfehlung des Nominierungsausschusses vor,
gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft die in Ziffer 6.1 bis 6.5
genannten Kandidaten für eine Amtszeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
der Wahl beschließt und den in Ziffer 6.6.
genannten Kandidaten bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über seine Entlastung für
das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl
beschließt, wobei jeweils das
Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied
gewählt wurde, nicht mitgerechnet wird - als
Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. KGaA zu
wählen:
6.1 Herr Paolo Dell'Antonio, Braunschweig,
Kaufmann, Mitglied des Vorstandes der
Wilh. Werhahn KG, Neuss.
Herr Dell'Antonio ist seit dem 13. Januar
2017 Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft.
Herr Dell'Antonio gehört folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
* Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Zwilling J.A. Henckels AG, Solingen
* Mitglied des Aufsichtsrats der
Basalt-Actien-Gesellschaft, Linz
Herr Dell'Antonio ist Mitglied in
folgenden vergleichbaren Kontrollgremien
in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG:
* Mitglied des Gesellschafterausschusses
der Bitburger Holding GmbH und
Bitburger Braugruppe GmbH, Bitburg
* Mitglied des Aufsichtsrats der
Bankhaus Werhahn GmbH, Neuss
* Mitglied des Aufsichtsrats der Bank11
für Privatkunden und Handel GmbH,
Neuss
* Mitglied des Aufsichtsrats der abcbank
GmbH, Köln
* Mitglied des Verwaltungsrates der
abcfinance GmbH, Köln
* Mitglied des Aufsichtsrats der Yareto
GmbH, Neuss
6.2 Frau Patricia Geibel-Conrad, Leonberg bei
Stuttgart, selbständige
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und
Unternehmensberaterin.
Frau Geibel-Conrad gehört folgendem
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrat im Sinne des § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG an:
* Mitglied des Aufsichtsrats der
HOCHTIEF AG, Essen
Frau Geibel-Conrad hat keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG_._
6.3 Frau Prof. Dr. Christiane Hipp, Berlin,
Professorin für Organisation,
Personalmanagement sowie
Unternehmensführung an der
Brandenburgischen Technischen Universität
Cottbus.
Frau Prof. Dr. Hipp ist seit dem 6. Juni
2012 Mitglied im Aufsichtsrat der
Gesellschaft und gehört im Übrigen
keinen anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG an.
Frau Prof. Dr. Hipp ist Mitglied in
folgendem vergleichbaren Kontrollgremium
in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG:
* Mitglied im Nachhaltigkeitsbeirat der
Krombacher Brauerei Bernhard
Schadeberg GmbH & Co. KG, Kreuztal
6.4 Herr Otto Korte, Oldenburg, Rechtsanwalt,
Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
und Partner der Anwaltskanzlei Hühne
Klotz & Partner mbB, Oldenburg.
Herr Korte gehört keinen anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Herr Korte ist seit dem 6. Juni 2012
Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Gesellschaft.
Herr Korte ist Mitglied in folgenden
vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
* Vorsitzender des Stiftungsbeirats der
Stiftung Wirtschaftsakademie
Ost-Friesland, Leer
* Mitglied des Kuratoriums der Neumüller
CEWE COLOR Stiftung, Oldenburg
6.5 Frau Dr. Birgit Vemmer, Bielefeld,
selbständige Managementberaterin und
Coach
Frau Dr. Vemmer gehört keinen anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Frau Dr. Vemmer ist Mitglied in folgenden
vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
* Mitglied des Aufsichtsrats der Porta
Zentral GmbH, Porta Westfalica
* Mitglied des Aufsichtsrats der Porta
Holding GmbH & Co. KG, Porta
Westfalica
6.6 Herr Dr. Hans-Henning Wiegmann,
Schlangenbad, Kaufmann und persönlich
haftender Gesellschafter bei der Dr.
August Oetker KG, Bielefeld
Herr Dr. Wiegmann gehört keinen anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Herr Dr. Wiegmann gehört keinem
vergleichbaren Kontrollgremium in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Es wird darauf hingewiesen, dass wegen
der bestehenden Altersgrenze für die
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat die Wahl
des Mitglieds Dr. Wiegmann nur für die
Dauer bis zur Entlastung des
Aufsichtsrats für das dritte
Geschäftsjahr nach der Wahl erfolgen
soll, wobei das Geschäftsjahr des Beginns
der Amtszeit nicht mitgerechnet wird.
Die Lebensläufe sämtlicher Kandidaten sind auf
der Homepage des Unternehmens im Internet unter
http://ir.cewe.de/hv
veröffentlicht.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den
Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat der CEWE Stiftung & Co. KGaA
entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie
den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz
3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird
den Kommanditaktionären hiermit bekanntgegeben,
dass Herr Otto Korte für das Amt des
Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 wird ferner
bekannt gegeben, dass Herr Otto Korte als
treuhändischer Gesellschafter an der ACN
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
beteiligt ist, die mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft hält.
Die übrigen Kandidaten stehen in keiner
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur
CEWE Stiftung & Co. KGaA oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der CEWE
Stiftung & Co. KGaA einschließlich ihrer
persönlich haftenden Gesellschafterin oder
einem wesentlich an der CEWE Stiftung & Co.
KGaA beteiligten Aktionär, deren Offenlegung
gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
*Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf
19.240.052 Euro. Das Grundkapital der Gesellschaft ist
in 7.400.020 nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält davon zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung 121.702 eigene
Aktien, aus denen ihr aufgrund der gesetzlichen
Regelung keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der
zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigenden
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt somit 7.278.318.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung am 6. Juni 2018 und Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 6. Juni 2018
und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis
ihrer Berechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden
Erläuterungen zur Hauptversammlung anmelden.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. auf *Mittwoch, den 16. Mai
2018, 00.00 Uhr *('*Record Date*'), bezogener
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut aus. Der Nachweis muss in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für
den Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden
Instituts genügt die Textform (§ 126 b BGB).
Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse,
Faxnummer oder E-Mail
CEWE Stiftung & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
oder Telefax: +49 621 718592-40
oder E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das
heißt bis spätestens *Mittwoch, den 30. Mai 2018,
24.00 Uhr*, zugegangen sein. Nach frist- und
ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Kommanditaktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Bei der Eintrittskarte
handelt es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung;
sie dient lediglich der Vereinfachung der
organisatorischen Abläufe.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung
des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des
bisherigen Kommanditaktionärs. Personen, die zum Record
Date noch keine Aktien besitzen und erst danach
Kommanditaktionär werden, sind daher weder teilnahme-
noch stimmberechtigt. Mit dem Record Date geht keine
Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes
einher. Das Record Date hat keine Bedeutung für eine
etwaige Dividendenberechtigung.
*Stimmrechtsvertretung*
Kommanditaktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten und entsprechend
den vorherigen Ausführungen form- und fristgerecht den
Nachweis ihres Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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