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DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Fair Value REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Fair Value REIT-AG Gräfelfing WKN A0MW97 
ISIN DE000A0MW975 Einladung zur Hauptversammlung 
am 8. Juni 2018 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Fair Value REIT-AG mit Sitz in Gräfelfing am Freitag, den 8. Juni 
2018, um 11:00 Uhr, im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europa 
Saal, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. 
 
*Tagesordnung* 
 
der ordentlichen Hauptversammlung der Fair Value REIT-AG am 8. 
Juni 2018 im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europa Saal, 
München 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017 und der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 - 
   einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   Handelsgesetzbuch - sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 25. April 
   2018 gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die Lageberichte 
   für die Fair Value REIT-AG und den Konzern, erläuternde 
   Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats 
   sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
   machen. 
 
   Sämtliche vorstehend genannten Unterlagen liegen vom Tag 
   der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Fair Value 
   REIT-AG, Würmstraße 13a, 82166 Gräfelfing, 
   Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einladung 
 
   zugänglich und liegen auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem 
   Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt 
   und zugesandt. 
 
   Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats 
   betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich 
   gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen zu 
   stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   der Fair Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von EUR 5.812.000,55 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von 
      insgesamt EUR 4.769.864,42, entsprechend 
      einer Dividende in Höhe von EUR 0,34 für 
      jede der 14.029.013 
      dividendenberechtigten Stückaktien. Die 
      Dividende ist zahlbar am 13. Juni 2018. 
   b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe 
      von EUR 1.042.136,13. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung 
   sind die zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen 14.029.013 
   dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die zum 
   Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen 
   Aktien bzw. solche, die ihr als eigene Aktien zugerechnet 
   werden, wurden nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft 
   gemäß § 71b Aktiengesetz aus diesen Aktien kein 
   Dividendenrecht zusteht. 
 
   Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis 
   zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
   Abstimmung gestellt: 
 
   Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   und damit die Dividendensumme vermindert, wird weiterhin 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,34 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet. Der die 
   Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn wird in diesem 
   Fall auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   erhöht, erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je 
   dividendenberechtigter Stückaktie auszuschüttenden 
   Dividende. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, 
   den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das 
   Geschäftsjahr 2018 und das Geschäftsjahr 2019 bis zur 
   nächsten Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen, die Ernst 
   & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte im 
   Geschäftsjahr 2018 und im Geschäftsjahr 2019 bis zur 
   nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Satzungsänderungen* 
 
   Die aktuelle Satzung der Gesellschaft sieht in § 11 Abs. 2 
   vor, dass Aufsichtsratsmitglieder stets für die gesetzliche 
   Maximallaufzeit von der Hauptversammlung zu bestellen sind, 
   also für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, 
   wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitgerechnet wird. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 der 
   Satzung der Gesellschaft besteht das Amt eines 
   Aufsichtsratsmitglieds, das anstelle eines ausscheidenden 
   Mitglieds gewählt wird, zudem zwingend für den Rest der 
   Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Ferner hat der 
   Aufsichtsrat gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung im Falle 
   des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
   eines seiner Stellvertreter vor Ablauf der jeweiligen 
   Amtszeit, unverzüglich eine Neuwahl für die restliche 
   Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
   Die Möglichkeit, Aufsichtsratsmitglieder auch für eine 
   kürzere Amtszeit als die gesetzliche Maximallaufzeit und 
   auch abweichend von der Laufzeit ausgeschiedener 
   Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, sieht die Satzung 
   nicht vor. 
 
   Um der Hauptversammlung eine größtmögliche 
   Flexibilität bei der Bestellung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern einzuräumen, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 11 Abs. 2 der Satzung wird nach Satz 3 
      um folgenden Satz 4 ergänzt: 
 
      'Die Hauptversammlung kann für einzelne 
      oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder eine 
      kürzere Amtszeit bestimmen.' 
   b) § 11 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird 
      ersatzlos aufgehoben. 
   c) In § 12 Abs. 3 der Satzung wird der 
      nachstehende Satzteil ersatzlos 
      gestrichen: 
 
      'für die restliche Amtszeit des 
      Ausgeschiedenen' 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das ehemalige Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Professor 
   Steyer, wurde von der Hauptversammlung am 4. Juli 2016 bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die 
   über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, bestellt. Mit Wirkung zum Ablauf des 4. 
   September 2017 hat Herr Professor Steyer sein 
   Aufsichtsratsmandat gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft fristgemäß niedergelegt. Durch Beschluss 
   des Amtsgerichts München (Registergericht) vom 14. 
   September 2017 wurde Herr Frank Hölzle auf Antrag des 
   Vorstands gemäß § 104 Abs. 1 Aktiengesetz mit 
   sofortiger Wirkung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
   Gemäß § 104 Abs. 6 Aktiengesetz erlischt dessen Amt, 
   sobald der Mangel behoben ist. 
 
   Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Fair Value 

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April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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