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DGAP-News: Fair Value REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
08.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-04-27 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Fair Value REIT-AG Gräfelfing WKN A0MW97
ISIN DE000A0MW975 Einladung zur Hauptversammlung
am 8. Juni 2018
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Fair Value REIT-AG mit Sitz in Gräfelfing am Freitag, den 8. Juni
2018, um 11:00 Uhr, im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europa
Saal, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.
*Tagesordnung*
der ordentlichen Hauptversammlung der Fair Value REIT-AG am 8.
Juni 2018 im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europa Saal,
München
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2017 und der Lageberichte für die Gesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 -
einschließlich der erläuternden Berichte des
Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch - sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 25. April
2018 gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die Lageberichte
für die Fair Value REIT-AG und den Konzern, erläuternde
Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats
sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu
machen.
Sämtliche vorstehend genannten Unterlagen liegen vom Tag
der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Fair Value
REIT-AG, Würmstraße 13a, 82166 Gräfelfing,
Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einladung
zugänglich und liegen auch während der Hauptversammlung zur
Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem
Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt
und zugesandt.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats
betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich
gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung
erläutern. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen zu
stellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der Fair Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe
von EUR 5.812.000,55 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von
insgesamt EUR 4.769.864,42, entsprechend
einer Dividende in Höhe von EUR 0,34 für
jede der 14.029.013
dividendenberechtigten Stückaktien. Die
Dividende ist zahlbar am 13. Juni 2018.
b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe
von EUR 1.042.136,13.
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung
sind die zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von
Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen 14.029.013
dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die zum
Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen
Aktien bzw. solche, die ihr als eigene Aktien zugerechnet
werden, wurden nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft
gemäß § 71b Aktiengesetz aus diesen Aktien kein
Dividendenrecht zusteht.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis
zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Abstimmung gestellt:
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme vermindert, wird weiterhin
unverändert eine Dividende von EUR 0,34 je
dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet. Der die
Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn wird in diesem
Fall auf neue Rechnung vorgetragen.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
erhöht, erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je
dividendenberechtigter Stückaktie auszuschüttenden
Dividende.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen,
den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen,
den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das
Geschäftsjahr 2018 und das Geschäftsjahr 2019 bis zur
nächsten Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen, die Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der
Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte im
Geschäftsjahr 2018 und im Geschäftsjahr 2019 bis zur
nächsten Hauptversammlung zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags
die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene
Erklärung der Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Satzungsänderungen*
Die aktuelle Satzung der Gesellschaft sieht in § 11 Abs. 2
vor, dass Aufsichtsratsmitglieder stets für die gesetzliche
Maximallaufzeit von der Hauptversammlung zu bestellen sind,
also für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet wird. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 der
Satzung der Gesellschaft besteht das Amt eines
Aufsichtsratsmitglieds, das anstelle eines ausscheidenden
Mitglieds gewählt wird, zudem zwingend für den Rest der
Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Ferner hat der
Aufsichtsrat gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung im Falle
des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
eines seiner Stellvertreter vor Ablauf der jeweiligen
Amtszeit, unverzüglich eine Neuwahl für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
Die Möglichkeit, Aufsichtsratsmitglieder auch für eine
kürzere Amtszeit als die gesetzliche Maximallaufzeit und
auch abweichend von der Laufzeit ausgeschiedener
Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, sieht die Satzung
nicht vor.
Um der Hauptversammlung eine größtmögliche
Flexibilität bei der Bestellung von
Aufsichtsratsmitgliedern einzuräumen, schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
a) § 11 Abs. 2 der Satzung wird nach Satz 3
um folgenden Satz 4 ergänzt:
'Die Hauptversammlung kann für einzelne
oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder eine
kürzere Amtszeit bestimmen.'
b) § 11 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wird
ersatzlos aufgehoben.
c) In § 12 Abs. 3 der Satzung wird der
nachstehende Satzteil ersatzlos
gestrichen:
'für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen'
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Das ehemalige Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Professor
Steyer, wurde von der Hauptversammlung am 4. Juli 2016 bis
zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr
beschließt, bestellt. Mit Wirkung zum Ablauf des 4.
September 2017 hat Herr Professor Steyer sein
Aufsichtsratsmandat gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft fristgemäß niedergelegt. Durch Beschluss
des Amtsgerichts München (Registergericht) vom 14.
September 2017 wurde Herr Frank Hölzle auf Antrag des
Vorstands gemäß § 104 Abs. 1 Aktiengesetz mit
sofortiger Wirkung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Gemäß § 104 Abs. 6 Aktiengesetz erlischt dessen Amt,
sobald der Mangel behoben ist.
Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Fair Value
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April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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