Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
152 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -25-

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-27 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 
WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Dienstag, den 5. Juni 2018* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2018 eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
    für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
    den Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 des 
    Handelsgesetzbuchs (HGB) zum 31. Dezember 2017 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht 
    notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
    vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben 
    die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 
    für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses Geschäftsjahr 
    Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
    unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
    vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Niederlassung Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2018; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahres 2018 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahres 2019 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, die 
    Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von sieben (7) Mitgliedern 
    auf fünf (5) Mitglieder zu reduzieren und § 8 Abs. 1 der Satzung wie 
    folgt entsprechend neu zu fassen: 
 
    '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf (5) Mitgliedern, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden.' 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3 und 9 
    Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
    Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 17 des 
    SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus sieben 
    Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die 
    Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß § 8 Abs. 2 der 
    Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
    bestellt, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach 
    dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
    welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet 
    die Amtszeit aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder 
    mit der Beendigung der Hauptversammlung am 5. Juni 2018. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates und im Hinblick auf die 
    unter Tagesordnungspunkt 5 von Vorstand und Aufsichtsrat 
    vorgeschlagene Beschlussfassung über eine Reduzierung der Anzahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder von sieben auf fünf Mitglieder - vor, die 
    folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut als 
    Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
    wählen: 
 
    a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
       York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Managing Director (geschäftsführender 
       Direktor) der Insight Venture Management, 
       LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
       Amerika* 
 
       Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr 
       Jeffrey Lieberman als Kandidat für den 
       Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
       werden. 
    b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
       Katar, Global Head of Retail and Consumer 
       (globaler Leiter für Einzelhandel und 
       Konsumgüter) der Qatar Investment 
       Authority, Katar* 
    c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
       München, Global Head of Corporate Finance 
       and Group Treasury (globale Leiterin 
       Unternehmens- und Konzernfinanzierung) 
       der Siemens Gamesa Renewable Energy SA, 
       Bilbao, Spanien* 
    d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Chairman and Chief Executive Officer 
       (Vorsitzender und geschäftsführender 
       Direktor) der Cavallino Capital, LLC, 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika* 
    e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich, non-executive 
       Director (nicht geschäftsführender 
       Direktor) und Chairman of the Audit 
       Committee (Vorsitzender des 
       Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
       Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
       (non-executive) Director ((nicht 
       geschäftsführender) Direktor) der anderen 
       in Abschnitt II.1 aufgelisteten 
       Unternehmen 
 
       Herr Derek Zissman verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 5. Juni 2018 bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 beschließt (§ 8 Abs. 2 
    der Satzung). 
 
    Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses und die 
    entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der 
    Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für 
    seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die 
    vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele und das 
    Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung im 
    Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2017 veröffentlicht. 
    Im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2017 ist zudem das 
    Diversitätskonzept veröffentlicht. Der Corporate Governance Bericht 
    wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits 
    von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
    http://ir.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ 
    CorporateGovernance/2018-03-19_Corporate_Governance_Report_German.pdf 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, 
    dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -2-

anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und zu Ziffer 5.4.1 
    Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich 
    im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
7.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2018/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
    entsprechende Änderung des § 4 der Satzung* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wurde seit Schaffung des 
    Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II 
    durch Beschluss der Hauptversammlung am 24. Oktober 2017, mit 
    Eintragung im Handelsregister am 1. November 2017, um EUR 
    27.000.000,00 und durch Beschluss des Vorstands vom 5. Dezember 2017, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 6. Dezember 2017 und Eintragung 
    im Handelsregister am 7. Dezember 2017, um EUR 858.458,00 im 
    Zusammenhang mit dem Börsengang erhöht. Um der Gesellschaft die 
    Möglichkeit zu geben, flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu 
    reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und 
    umfassend stärken zu können, soll ein dem höheren Grundkapital 
    Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem von der SE-VO in 
    Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen 
    werden, das die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in 
    bestimmten Fällen vorsieht. Gemeinsam mit dem Genehmigten Kapital 
    2017/I, dem Genehmigten Kapital 2017/II, und dem unter dem 
    Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2018/II 
    erreichen die genehmigten Kapitalia der Gesellschaft insgesamt einen 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 50 % des 
    Grundkapitals. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2018/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 4. Juni 2023 um bis zu EUR 
       6.787.687,00 (in Worten: Euro sechs 
       Millionen 
       siebenhundertsiebenundachtzigtausendsechsh 
       undertsiebenundachtzig) einmalig oder 
       mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
       6.787.687 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2018/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2018/I 
       auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze 
           von 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals 2018/I noch - wenn dieser 
           Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
           der Ausübung des Genehmigten 
           Kapitals 2018/I überschreiten darf. 
           Auf diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (a) der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2018/I 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss eines Bezugsrechts 
           veräußert werden; (b) der auf 
           Aktien entfällt, die zur Bedienung 
           von Bezugsrechten oder in Erfüllung 
           von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
           oder -pflichten aus Wandel und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
           ausgegeben wurden oder unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2018/I gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           entsprechenden Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit des Genehmigten 
           Kapitals 2018/I in entsprechender 
           Anwendung des Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 
           AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden; sowie (c) der auf 
           Aktien entfällt, die während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
           2018/I auf der Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in direkter oder 
           entsprechender Anwendung von Artikel 
           5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden; 
       cc) soweit dies erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder durch deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, bei Ausübung des 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder 
           der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht neue Aktien der 
           Gesellschaft gewähren zu können 
           sowie, soweit es erforderlich ist, 
           um Inhabern von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder deren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung von Wandlungs 
           bzw. Optionspflichten als Aktionäre 
           zustünde; 
       dd) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum (auch mittelbaren) Erwerb 
           von Unternehmen, Betrieben, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen 
           oder sonstigen Vermögensgegenständen 
           oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
           Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften; und 
       ee) zur Durchführung einer 
           Aktiendividende, in deren Rahmen 
           Aktien der Gesellschaft (auch 
           teilweise und/oder wahlweise) gegen 
           Einlage von Dividendenansprüchen der 
           Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
           Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 % Grenze sind eigene Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
       diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
       (bzw. einer Kombination dieser 
       Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter 
       Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -3-

Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2018/I die 
       Fassung der Satzung entsprechend 
       anzupassen. 
    b) *Ergänzung von § 4 der Satzung* 
 
       § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um 
       folgenden neuen Absatz 6 ergänzt: 
 
       '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 4. Juni 2023 um bis zu EUR 
       6.787.687,00 (in Worten: Euro sechs 
       Millionen 
       siebenhundertsiebenundachtzigtausendsechsh 
       undertsiebenundachtzig) einmalig oder 
       mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
       6.787.687 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2018/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2018/I 
       auszuschließen, 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung 
         gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
         dass der rechnerisch auf die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in 
         Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG ausgegebenen Aktien entfallende 
         Anteil am Grundkapital insgesamt die 
         Grenze von 10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens des Genehmigten 
         Kapitals 2018/I noch - wenn dieser 
         Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
         der Ausübung des Genehmigten Kapitals 
         2018/I überschreiten darf. Auf diese 
         Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
         ist der anteilige Betrag des 
         Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf 
         Aktien entfällt, die während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
         2018/I aufgrund einer Ermächtigung zur 
         Veräußerung eigener Aktien 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
         5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Ausschluss eines Bezugsrechts 
         veräußert werden; (b) der auf 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
         -pflichten aus Wandel und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ausgegeben wurden oder unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstands über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2018/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern die 
         entsprechenden Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit des Genehmigten 
         Kapitals 2018/I in entsprechender 
         Anwendung des Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 
         AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
         wurden; sowie (c) der auf Aktien 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2018/I auf der 
         Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden; 
       - soweit dies erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder durch deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, bei Ausübung des 
         Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
         Erfüllung einer Wandlungs- bzw. 
         Optionspflicht neue Aktien der 
         Gesellschaft gewähren zu können sowie, 
         soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern von Schuldverschreibungen, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Wandlungs bzw. 
         Optionspflichten als Aktionäre 
         zustünde; 
       - im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen oder 
         Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften; und 
       - zur Durchführung einer 
         Aktiendividende, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 
         teilweise und/oder wahlweise) gegen 
         Einlage von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre ausgegeben werden (_Scrip 
         Dividend_). 
 
       Die in den vorstehenden Absätzen 
       enthaltenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar und/oder 
       Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 % Grenze sind eigene Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
       diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen (einschließlich 
       Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
       (bzw. einer Kombination dieser 
       Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter 
       Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstandes über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
       oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2018/I die 
       Fassung der Satzung entsprechend 
       anzupassen. 
    c) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2018/I 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
8.  Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2018/II unter Ausschluss des Bezugsrechts zur wahlweisen Bedienung 
    von unter den virtuellen Aktienoptionsprogrammen 2016 und 2018 der 
    Gesellschaft ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen und aus unter dem 
    Restricted Stock Unit Program 2018 ausgegebenen Restricted Stock 
    Units sowie die entsprechende Änderung des § 4 der Satzung 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben im Januar 2016 ein 
    virtuelles Aktienoptionsprogramm ('*VSOP 2016*') beschlossen, um 
    Mitgliedern des Vorstands und Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie 
    Mitgliedern der Geschäftsführungen und Arbeitnehmern von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -4-

deren Investmentvehikeln (die '*Bezugsberechtigten*') virtuelle 
    Aktienoptionen einräumen zu können, die ausschließlich zum 
    Erhalt einer Geldzahlung berechtigen, die die Gesellschaft jedoch 
    wahlweise mit Aktien bedienen kann, wenn die Hauptversammlung der 
    Gesellschaft dem zugestimmt hat. Die außerordentliche 
    Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Oktober 2017 (Urkundenrolle 
    Nr. CS 696/2017 des Notars Christian Steinke, Berlin) hat dem VSOP 
    2016 und der wahlweisen Bedienung der unter dem VSOP 2016 
    ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen in Aktien zugestimmt. 
 
    Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Gesellschaften 
    und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im April 2018 das 
    bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte überarbeitet und unter 
    anderem ein neues virtuelles Aktienoptionsprogramm beschlossen, um 
    den Bezugsberechtigten auch zukünftig virtuelle Aktienoptionen 
    einräumen zu können, die ausschließlich zum Erhalt einer 
    Geldzahlung berechtigen, die die Gesellschaft jedoch wahlweise mit 
    Aktien bedienen kann, wenn die Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
    unter Tagesordnungspunkt 10 dem zugestimmt hat ('*VSOP 2018*'). Das 
    VSOP 2018 lässt virtuelle Aktienoptionen, die im Rahmen des VSOP 2016 
    bereits ausgegeben wurden, unberührt. Neue virtuelle Aktienoptionen 
    werden jedoch nur noch unter dem VSOP 2018 ausgegeben. 
 
    Die Inhaber der unter dem VSOP 2016 und dem VSOP 2018 ausgegebenen 
    bzw. noch auszugebenden virtuellen Aktienoptionen sind im Falle der 
    Ausübung der virtuellen Aktienoptionen ausschließlich zu einer 
    Barzahlung in Höhe der Differenz des Aktienpreises der Aktien der 
    Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung der virtuellen Aktienoptionen 
    und des im Zeitpunkt der Gewährung der virtuellen Aktienoptionen 
    festgelegten Ausübungspreises berechtigt. Die Bedingungen des VSOP 
    2016 und des VSOP 2018 erlauben es der Gesellschaft jedoch, die 
    entsprechenden Zahlungsansprüche der Inhaber von virtuellen 
    Aktienoptionen durch die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu 
    bedienen, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat. 
 
    Als weiteres Vergütungselement hat der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats und auf Grundlage der Empfehlung externer 
    Vergütungsberater im Rahmen der Überarbeitung des 
    Vergütungsmodells im April 2018 zudem ein Restricted Stock Unit 
    Program 2018 ('*RSUP 2018*') beschlossen. Im Rahmen des RSUP 2018 
    kann die Gesellschaft Bezugsberechtigten bis zum Ablauf des Jahres 
    2022 sog. Restricted Stock Units zuteilen, die zu einem Anspruch 
    gegen die Gesellschaft auf eine Geldzahlung in Abhängigkeit vom Wert 
    der Aktien der Gesellschaft berechtigen. Bedingung für das Entstehen 
    der Ansprüche aus dem RSUP 2018 ist eine bestimmte Dauer der 
    Zugehörigkeit zur Gesellschaft als Arbeitnehmer, leitender 
    Angestellter und/oder Organmitglied. Die Höhe des Anspruchs aus einer 
    Restricted Stock Unit auf Geldleistung entspricht dem (vollen) Wert 
    einer Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt kurz vor der Auszahlung. 
    Die Bedingungen des RSUP 2018 erlauben es der Gesellschaft jedoch, 
    die entsprechenden Zahlungsansprüche der Inhaber von Restricted Stock 
    Units durch die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu bedienen, 
    wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat. 
 
    Das RSUP 2018 steht im Grundsatz neben dem VSOP 2018, allerdings 
    stehen die unter dem RSUP 2018 und unter dem VSOP 2018 gewährten 
    Rechte in einem wechselseitigen Verhältnis: Den Bezugsberechtigten 
    wird die Möglichkeit eingeräumt, einen bestimmten Euro-Betrag, der 
    ihnen vom Vorstand (und den Vorstandsmitgliedern vom Aufsichtsrat) 
    gewährt wird, zwischen den beiden Programmen aufzuteilen. Dabei 
    stehen ihnen die Möglichkeiten zur Verfügung, (i) 25 % RSUP 2018 und 
    75 % VSOP 2018, (ii) 50 % RSUP 2018 und 50 % VSOP 2018 und (iii) 75 % 
    RSUP 2018 und 25 % VSOP 2018 zu wählen, wobei der Vorstand der 
    Gesellschaft stets nach der Variante (i) mit einem Fokus auf das VSOP 
    2018 vergütet wird. Das RSUP 2018 lässt die unter dem VSOP 2016 
    bereits ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen unberührt. 
 
    Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu 
    beschließen: 
 
    a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2018/II unter Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 4. Juni 2023 um bis zu EUR 
       8.000.000,00 (in Worten: Euro acht 
       Millionen) einmalig oder mehrmals durch 
       Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018/II). 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
       ausgeschlossen. Das Genehmigte Kapital 
       2018/II dient der nach Wahl der 
       Gesellschaft erfolgenden Lieferung von 
       Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von 
 
       aa) unter dem virtuellen 
           Aktienoptionsprogramm 2016 der 
           Gesellschaft (Virtual Stock Option 
           Program 2016 (VSOP 2016)) an 
           Mitglieder des Vorstands und 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
           an Mitglieder der Geschäftsführungen 
           und Arbeitnehmer mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           im Sinne des § 15 AktG bzw. deren 
           Investmentvehikeln gewährten 
           virtuellen Aktienoptionen (i) gegen 
           Einlage des bestehenden 
           Auszahlungsanspruches aus einer 
           unter dem VSOP 2016 gewährten 
           virtuellen Aktienoption in 
           Verbindung mit der Leistung 
           (Einlage) des relevanten 
           Ausübungspreises in bar für diese 
           virtuelle Aktienoption je 
           auszugebender Aktie der Gesellschaft 
           oder (ii) gegen Einlage der 
           bestehenden Auszahlungsansprüche aus 
           unter dem VSOP 2016 gewährten 
           virtuellen Aktienoptionen in Höhe 
           des maßgeblichen Marktpreises 
           je auszugebender neuer Aktie der 
           Gesellschaft (net share settlement); 
       bb) unter dem virtuellen 
           Aktienoptionsprogramm 2018 der 
           Gesellschaft (Virtual Stock Option 
           Program 2018 (VSOP 2018)) an 
           Mitglieder des Vorstands und 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
           an Mitglieder der Geschäftsführungen 
           und Arbeitnehmer mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           im Sinne des § 15 AktG bzw. deren 
           Investmentvehikeln gewährten 
           virtuellen Aktienoptionen (i) gegen 
           Einlage des bestehenden 
           Auszahlungsanspruches aus einer 
           unter dem VSOP 2018 gewährten 
           virtuellen Aktienoption in 
           Verbindung mit der Leistung 
           (Einlage) des relevanten 
           Ausübungspreises in bar für diese 
           virtuelle Aktienoption je 
           auszugebender Aktie der Gesellschaft 
           oder (ii) gegen Einlage der 
           bestehenden Auszahlungsansprüche aus 
           unter dem VSOP 2018 gewährten 
           virtuellen Aktienoptionen in Höhe 
           des maßgeblichen Marktpreises 
           je auszugebender neuer Aktie der 
           Gesellschaft (net share 
           settlement)); und 
       cc) unter dem virtuellen 
           Aktienbeteiligungsprogramm 2018 
           (Restricted Stock Unit Program 2018 
           der Gesellschaft 2018 (RSUP 2018)) 
           an Mitglieder des Vorstands und 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
           an Mitglieder der Geschäftsführungen 
           und Arbeitnehmer mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           im Sinne des § 15 AktG bzw. deren 
           Investmentvehikeln nach näherer 
           Maßgabe des RSUP 2018 gewährten 
           Restricted Stock Units gegen Einlage 
           der unter den Restricted Stock Units 
           jeweils entstandenen 
           Zahlungsansprüche. 
 
       Der auf die neuen ausgegebenen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals darf insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft, das im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung über das 
       Bedingte Kapital 2018/I vorhanden ist, 
       nicht überschreiten. Zum Schutz der 
       Aktionäre vor einer Verwässerung, sind auf 
       diese 10 % Grenze diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel seit der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
       2018/I aus Beteiligungsprogrammen 
       ausgegeben oder übertragen wurden. 
 
       Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des 
       Vorstands der Gesellschaft bedarf der 
       ausdrücklichen Zustimmung des 
       Aufsichtsrats. 
 
       Der Ausgabebetrag der neuen Aktien muss 
       mindestens EUR 1,00 betragen und kann 
       durch Bar- und/oder Sacheinlage, 
       einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft, erbracht werden. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -5-

Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2018/II oder Ablauf der Frist für die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2018/II die Fassung der Satzung 
       entsprechend anzupassen. 
    b) *Ergänzung von § 4 der Satzung* 
 
       § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um 
       folgenden neuen Absatz 7 ergänzt: 
 
       '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 4. Juni 2023 um bis zu EUR 
       8.000.000,00 (in Worten: Euro acht 
       Millionen) einmalig oder mehrmals durch 
       Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018/II). 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
       ausgeschlossen. Das Genehmigte Kapital 
       2018/II dient der nach Wahl der 
       Gesellschaft erfolgenden Lieferung von 
       Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von 
 
       - unter dem virtuellen 
         Aktienoptionsprogramm 2016 der 
         Gesellschaft (Virtual Stock Option 
         Program 2016 (VSOP 2016)) an 
         Mitglieder des Vorstands und 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
         Mitglieder der Geschäftsführungen und 
         Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
         verbundenen Unternehmen im Sinne des § 
         15 AktG bzw. deren Investmentvehikeln 
         gewährten virtuellen Aktienoptionen 
         (i) gegen Einlage des bestehenden 
         Auszahlungsanspruches aus einer unter 
         dem VSOP 2016 gewährten virtuellen 
         Aktienoption in Verbindung mit der 
         Leistung (Einlage) des relevanten 
         Ausübungspreises in bar für diese 
         virtuelle Aktienoption je 
         auszugebender Aktie der Gesellschaft 
         oder (ii) gegen Einlage der 
         bestehenden Auszahlungsansprüche aus 
         unter dem VSOP 2016 gewährten 
         virtuellen Aktienoptionen in Höhe des 
         maßgeblichen Marktpreises je 
         auszugebender neuer Aktie der 
         Gesellschaft (net share settlement); 
       - unter dem virtuellen 
         Aktienoptionsprogramm 2018 der 
         Gesellschaft (Virtual Stock Option 
         Program 2018 (VSOP 2018)) an 
         Mitglieder des Vorstands und 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
         Mitglieder der Geschäftsführungen und 
         Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
         verbundenen Unternehmen im Sinne des § 
         15 AktG bzw. deren Investmentvehikeln 
         gewährten virtuellen Aktienoptionen 
         (i) gegen Einlage des bestehenden 
         Auszahlungsanspruches aus einer unter 
         dem VSOP 2018 gewährten virtuellen 
         Aktienoption in Verbindung mit der 
         Leistung (Einlage) des relevanten 
         Ausübungspreises in bar für diese 
         virtuelle Aktienoption je 
         auszugebender Aktie der Gesellschaft 
         oder (ii) gegen Einlage der 
         bestehenden Auszahlungsansprüche aus 
         unter dem VSOP 2018 gewährten 
         virtuellen Aktienoptionen in Höhe des 
         maßgeblichen Marktpreises je 
         auszugebender neuer Aktie der 
         Gesellschaft (net share settlement)); 
         und 
       - unter dem virtuellen 
         Aktienbeteiligungsprogramm 2018 
         (Restricted Stock Unit Program 2018 
         der Gesellschaft 2018 (RSUP 2018)) an 
         Mitglieder des Vorstands und 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
         Mitglieder der Geschäftsführungen und 
         Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
         verbundenen Unternehmen im Sinne des § 
         15 AktG bzw. deren Investmentvehikeln 
         nach näherer Maßgabe des RSUP 
         2018 gewährten Restricted Stock Units 
         gegen Einlage der unter den Restricted 
         Stock Units jeweils entstandenen 
         Zahlungsansprüche. 
 
       Der auf die neuen ausgegebenen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals darf insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft, das im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung über das 
       Bedingte Kapital 2018/I vorhanden ist, 
       nicht überschreiten. Zum Schutz der 
       Aktionäre vor einer Verwässerung, sind auf 
       diese 10 % Grenze diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel seit der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
       2018/I aus Beteiligungsprogrammen 
       ausgegeben oder übertragen wurden. 
 
       Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des 
       Vorstands der Gesellschaft bedarf der 
       ausdrücklichen Zustimmung des 
       Aufsichtsrats. 
 
       Der Ausgabebetrag der neuen Aktien muss 
       mindestens EUR 1,00 betragen und kann 
       durch Bar- und/oder Sacheinlage, 
       einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft, erbracht werden. Der 
       Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen; dies umfasst 
       auch die Festlegung der 
       Gewinnanteilsberechtigung der neuen 
       Aktien, welche abweichend von Artikel 9 
       Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung 
       mit § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits 
       abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
       werden kann. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2018/II oder Ablauf der Frist für die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2018/II die Fassung der Satzung 
       entsprechend anzupassen. 
    c) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2018/II 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
9.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Erteilung 
    einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die 
    Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2017/II und die 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018/II sowie über die 
    entsprechende Änderung des § 4 der Satzung 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der außerordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Oktober 2017 (Urkundenrolle 
    Nr. CS 696/2017 des Notars Christian Steinke, Berlin) ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Oktober 2022 einmalig oder 
    mehrmals Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente) ('*Schuldverschreibungen 2017*') mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 
    2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
    Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 2017 Wandlungs- 
    oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 64.694.704,00 nach näherer 
    Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
    bzw. Genussrechtsbedingungen oder 
    Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (im Folgenden 
    '*Ermächtigung 2017*'). Zur Bedienung der unter der Ermächtigung 2017 
    ausgegebenen Schuldverschreibungen 2017 wurde ein Bedingtes Kapital 
    2017/II in Höhe von bis zu EUR 64.694.704,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 
    der Satzung). 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wurde seit der Schaffung der 
    Ermächtigung 2017 durch Beschluss der Hauptversammlung am 24. Oktober 
    2017, mit Eintragung im Handelsregister am 1. November 2017, um EUR 
    27.000.000,00 und durch Beschluss des Vorstands vom 5. Dezember 2017, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 6. Dezember 2017 und Eintragung 
    im Handelsregister am 7. Dezember 2017, um EUR 858.458,00 im 
    Zusammenhang mit dem Börsengang erhöht. Um der Gesellschaft die 
    Möglichkeit zu geben, flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu 
    reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und 
    umfassend stärken zu können, sollen die Ermächtigung 2017 und das 
    Bedingte Kapital 2017/II aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
    und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018/II) ersetzt 
    werden, welches dem höheren Grundkapital - in Kombination mit 
    ebenfalls dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 
    vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2018/I - in dem von der SE-VO in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -6-

Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen Umfang Rechnung trägt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) *Aufhebung der nicht ausgenutzten 
       Ermächtigung vom 11. Oktober 2017 und 
       entsprechende Aufhebung des Bedingten 
       Kapitals 2017/II* 
 
       Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
       von Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       eine Kombination dieser Instrumente) vom 11. 
       Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 
       des Notars Christian Steinke, Berlin), die 
       nicht ausgenutzt wurde, wird mit Eintragung 
       der unter Tagesordnungspunkt 9.d) 
       vorgeschlagenen Satzungsänderung in das 
       Handelsregister aufgehoben. Das durch 
       Beschluss der Hauptversammlung vom 11. 
       Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 
       des Notars Christian Steinke, Berlin) 
       geschaffene Bedingte Kapital 2017/II in Höhe 
       von EUR 64.694.704,00 gemäß § 4 Abs. 4 
       der Satzung wird mit Eintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 9 lit. d) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung vollständig aufgehoben. 
    b) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
           Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           4. Juni 2023 einmalig oder mehrmals 
           auf den Inhaber oder Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen*') im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           2.000.000.000,00 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
           den Gläubigern bzw. Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von bis zu 
           EUR 64.394.884,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Options- 
           bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
           Genussrechtsbedingungen oder 
           Gewinnschuldverschreibungsbedingunge 
           n (im Folgenden jeweils 
           '*Bedingungen*') zu gewähren. Die 
           jeweiligen Bedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der 
           Laufzeit oder zu anderen Zeiten 
           vorsehen, einschließlich der 
           Verpflichtung zur Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts. Die 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           kann auch gegen Erbringung einer 
           Sacheinlage erfolgen. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Landes begeben 
           werden. Die Schuldverschreibungen 
           können auch durch nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           begeben werden; in diesem Fall wird 
           der Vorstand ermächtigt, für das 
           emittierende nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft 
           die Garantie für die 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen 
           und den Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. Bei 
           Emission der Schuldverschreibungen 
           können bzw. werden diese im 
           Regelfall in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte 
           Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
       bb) Bezugsrechtsgewährung, 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen einzuräumen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch von 
           einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären mittelbar 
           im Sinne von Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
           (2) soweit es erforderlich ist, um 
               Inhabern von 
               Schuldverschreibungen, die von 
               der Gesellschaft oder durch deren 
               nachgeordneten Konzernunternehmen 
               bereits ausgegeben wurden oder 
               noch werden, ein Bezugsrecht in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Options- 
               oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionspflichten als Aktionär 
               zustünde; 
           (3) sofern die Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
               oder Optionspflichten gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und 
               der Ausgabepreis den nach 
               anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten 
               theoretischen Wert der 
               Teilschuldverschreibungen nicht 
               wesentlich im Sinne des Artikel 5 
               SE-VO in Verbindung mit § 221 
               Abs. 4 Satz 2 AktG, § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss gilt 
               jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit Rechten 
               auf Aktien, auf die ein 
               anteiliger Betrag des 
               Grundkapitals von insgesamt nicht 
               mehr als 10 % des Grundkapitals 
               entfällt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung ist die 
               Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, sofern sie während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß Artikel 5 SE-VO in 
               Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
               Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
               mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               erfolgt. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
               genehmigtem Kapital unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts nach 
               Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
               § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG in 
               Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegeben wurden; 
           (4) soweit die Schuldverschreibungen 
               gegen Sacheinlagen ausgegeben 
               werden, sofern der Wert der 
               Sacheinlage in einem angemessenen 
               Verhältnis zu dem nach 
               vorstehendem lit. b)bb)(3) zu 
               ermittelnden Marktwert der 
               Schuldverschreibungen steht. 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt 
           auf einen Betrag, der 20 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf 
           die vorgenannte 20 %-Grenze sind 
           darüber hinaus auch eigene Aktien 
           anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert 
           wurden, sowie diejenigen Aktien, die 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
           Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden, wird der Vorstand 
           zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese 
           Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen 
           obligationsähnlich ausgestattet sind, 
           d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
           der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und die Höhe der Verzinsung 
           nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns 
           oder der Dividende berechnet wird. 
           Außerdem müssen in diesem Fall 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -7-

die Verzinsung und der Ausgabebetrag 
           der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum 
           Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
           Marktkonditionen für eine 
           vergleichbare Mittelaufnahme 
           entsprechen. 
       cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht können die Gläubiger 
           ihre Schuldverschreibungen nach 
           Maßgabe der Bedingungen in 
           Aktien der Gesellschaft wandeln. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Wandlungsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Wandlungsverhältnis kann auf 
           eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
           können auch ein variables 
           Wandlungsverhältnis vorsehen. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber nach 
           näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Bedingungen 
           zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft berechtigen. Die 
           Bedingungen können vorsehen, dass 
           der Optionspreis ganz oder teilweise 
           auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erbracht 
           werden kann. Das Bezugsverhältnis 
           ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Das 
           Bezugsverhältnis kann sich auch 
           durch Division des unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
           einer Teilschuldverschreibung durch 
           den festgesetzten Bezugspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft ergeben. 
           Das Bezugsverhältnis kann auf eine 
           ganze Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
           können auch ein variables 
           Bezugsverhältnis vorsehen. Der 
           anteilige Betrag am Grundkapital der 
           je Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen können auch 
           eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
           zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
           anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
           '*Endfälligkeit*') begründen oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
           bei Endfälligkeit den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
           Fällen kann der Wandlungs- oder 
           Optionspreis für eine Aktie dem 
           volumengewichteten Durchschnittskurs 
           der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während der zehn (10) 
           aufeinanderfolgenden 
           Börsenhandelstage vor oder nach dem 
           Tag der Endfälligkeit entsprechen, 
           auch wenn dieser unterhalb des unter 
           nachstehendem lit. b)ee) genannten 
           Mindestpreises liegt. 
 
           Der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der bei Endfälligkeit 
           je Teilschuldverschreibung 
           auszugebenden Aktien darf den 
           Nennbetrag der einzelnen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 9 Abs. 1 in 
           Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
           sind zu beachten. 
       ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende 
           Wandlungs- oder Optionspreis für 
           eine Aktie muss - mit Ausnahme der 
           Fälle, in denen eine Options- oder 
           Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
           entweder mindestens 80 % des 
           volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an den zehn (10) 
           Börsenhandelstagen in Frankfurt am 
           Main vor dem Tag der endgültigen 
           Entscheidung des Vorstands über die 
           Platzierung von 
           Schuldverschreibungen bzw. über die 
           Annahme oder Zuteilung durch die 
           Gesellschaft im Rahmen einer 
           Platzierung von 
           Schuldverschreibungen betragen oder 
           - für den Fall der Einräumung eines 
           Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
           volumengewichteten 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) während (i) der 
           Tage, an denen die Bezugsrechte an 
           der Wertpapierbörse Frankfurt 
           gehandelt werden, mit Ausnahme der 
           beiden letzten Börsenhandelstage des 
           Bezugsrechtshandels, oder (ii) der 
           Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis 
           zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Bezugspreises 
           entsprechen. Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 und 199 
           AktG bleiben unberührt. 
 
           Bei mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
           Optionspflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen kann der 
           Wandlungs- oder Optionspreis 
           unbeschadet des Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 9 Abs. 1 AktG 
           aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Bestimmung der Bedingungen 
           dann ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft während der Wandlungs- 
           oder Optionsfrist unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
           das Grundkapital erhöht oder wenn 
           die Gesellschaft weitere 
           Schuldverschreibungen begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt oder 
           garantiert und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
           wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           der Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten zustünde. Die 
           Ermäßigung des Options- oder 
           Wandlungspreises kann auch nach 
           Maßgabe der näheren 
           Bestimmungen der 
           Schuldverschreibungen durch eine 
           Barzahlung bei Ausübung des Options- 
           oder Wandlungsrechts bzw. bei 
           Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten erfüllt werden. Die 
           Bedingungen können auch für andere 
           Maßnahmen, die zu einer 
           Verwässerung des Werts der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte führen 
           können (z. B. auch bei Zahlung einer 
           Dividende), eine wertwahrende 
           Anpassung des Wandlungs- oder 
           Optionspreises vorsehen. Darüber 
           hinaus kann die Gesellschaft für den 
           Fall einer vorzeitigen Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechts die 
           Zahlung einer angemessenen 
           Entschädigung gewähren. In jedem 
           Fall darf der anteilige Betrag am 
           Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu 
           beziehenden Aktien den Nennbetrag 
           der jeweiligen 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Bedingungen können jeweils 
           festlegen, dass im Fall der Wandlung 
           oder Optionsausübung bzw. bei 
           Erfüllung der Options- und 
           Wandlungspflichten auch eigene 
           Aktien, Aktien aus genehmigtem 
           Kapital der Gesellschaft oder andere 
           Leistungen gewährt werden können. 
           Ferner kann vorgesehen werden, dass 
           die Gesellschaft im Fall der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -8-

Wandlung oder Optionsausübung bzw. 
           bei Erfüllung der Options- und 
           Wandlungspflichten den Inhabern der 
           Schuldverschreibungen nicht Aktien 
           der Gesellschaft gewährt, sondern 
           den Gegenwert in Geld zahlt oder 
           börsennotierte Aktien einer anderen 
           Gesellschaft gewährt. 
 
           Die Bedingungen können andererseits 
           auch das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der 
           Schuldverschreibungen den Inhabern 
           der Schuldverschreibungen ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags Aktien der 
           Gesellschaft oder börsennotierte 
           Aktien einer anderen Gesellschaft zu 
           gewähren. 
 
           In den Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen kann 
           außerdem vorgesehen werden, 
           dass die Zahl der bei Ausübung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflichten zu beziehenden 
           Aktien variabel ist und/oder der 
           Wandlungs- oder Optionspreis 
           innerhalb einer vom Vorstand 
           festzulegenden Bandbreite in 
           Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           während der Laufzeit verändert 
           werden kann. 
       gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
           Stückelung, Wandlungs- oder 
           Optionspreis und den Wandlungs- oder 
           Optionszeitraum festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           festzulegen. 
    c) *Bedingtes Kapital 2018/II* 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       64.394.884,00 (in Worten: Euro 
       vierundsechzig Millionen 
       dreihundertvierundneunzigtausendachthundertv 
       ierundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 
       64.394.884 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2018/II). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
       Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (nachstehend gemeinsam: 
       '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund des 
       vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses 
       ausgegeben worden sind. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe der vorstehenden 
       Ermächtigung jeweils festzulegenden 
       Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger 
       von Schuldverschreibungen, die von der 
       Gesellschaft oder einem ihr nachgeordneten 
       Konzernunternehmen aufgrund des vorstehenden 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 bis zum 4. 
       Juni 2023 ausgegeben bzw. garantiert werden, 
       von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten 
       Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit 
       die Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
       gewährt und soweit die Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, 
       durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
       durch andere Leistungen bedient werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am 
       Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
       Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der 
       Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, 
       der Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten oder der Gewährung anstelle 
       des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss 
       der Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
       der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 
       2018/II und nach Ablauf sämtlicher Options- 
       und Wandlungsfristen zu ändern. 
    d) *Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung* 
 
       Der Absatz 4 des § 4 der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       64.394.884,00 (in Worten: Euro 
       vierundsechzig Millionen 
       dreihundertvierundneunzigtausendachthundertv 
       ierundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 
       64.394.884 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2018/II). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
       Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (nachstehend gemeinsam: 
       '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 ausgegeben 
       worden sind. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 jeweils 
       festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
       Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von 
       der Gesellschaft oder einem ihr 
       nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund 
       des Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 bis zum 4. 
       Juni 2023 ausgegeben bzw. garantiert werden, 
       von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten 
       Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten aus solchen 
       Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit 
       die Gesellschaft anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
       gewährt und soweit die Wandlungs- oder 
       Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, 
       durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
       durch andere Leistungen bedient werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am 
       Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
       Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der 
       Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, 
       der Erfüllung von Wandlungs- oder 
       Optionspflichten oder der Gewährung anstelle 
       des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss 
       der Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
       teilnehmen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der 
       Gesellschaft entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 
       2018/II und nach Ablauf sämtlicher Options- 
       und Wandlungsfristen zu ändern.' 
    e) *Anmeldung zur Eintragung in das 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, 
       die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017/II 
       (vorstehender lit. a) dieses 
       Tagesordnungspunkts 9), die Schaffung des 
       Bedingten Kapitals 2018/II (vorstehender 
       lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9) und 
       die entsprechende Änderung der Satzung 
       (vorstehender lit. d) dieses 
       Tagesordnungspunkts 9) mit der Maßgabe 
       zur Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des 
       Bedingten Kapitals 2017/II eingetragen wird, 
       dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar 
       anschließend die Eintragung des 
       Bedingten Kapitals 2018/II erfolgt. 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden, 
       vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
       ermächtigt, das Bedingte Kapital 2018/II 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -9-

Handelsregister anzumelden. 
10. Beschlussfassung über die Ermächtigungen zur Ausgabe von virtuellen 
    Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur 
    wahlweisen Bedienung von virtuellen Aktienoptionen an Mitglieder des 
    Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
    verbundenen Unternehmen (Virtual Stock Option Program 2018 ('VSOP 
    2018')) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018/I zur 
    wahlweisen Bedienung der virtuellen Aktienoptionen aus dem Virtual 
    Stock Option Program 2016 und aus dem VSOP 2018 und die entsprechende 
    Satzungsänderung 
 
    Wie unter Tagesordnungspunkt 8 dargelegt, haben Vorstand und 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft nach einem Vergleich von 
    Vergütungsmodellen ähnlicher Gesellschaften und auf Grundlage der 
    Empfehlung externer Vergütungsberater im April 2018 das bestehende 
    Vergütungsmodell für Führungskräfte überarbeitet und unter anderem 
    ein neues virtuelles Aktienoptionsprogramm beschlossen, um 
    Mitgliedern des Vorstands und Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie 
    Mitgliedern der Geschäftsführungen und Arbeitnehmern von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG bzw. 
    deren Investmentvehikeln (die Bezugsberechtigten) auch zukünftig 
    virtuelle Aktienoptionen einräumen zu können, die ausschließlich 
    zum Erhalt einer Geldzahlung berechtigen, die die Gesellschaft jedoch 
    wahlweise mit Aktien bedienen kann, wenn die Hauptversammlung der 
    Gesellschaft dem zugestimmt hat. Das Programm dient der 
    zielgerichteten Incentivierung der Bezugsberechtigten und soll diese 
    gleichzeitig an die Gesellschaft bzw. den Konzern der Gesellschaft 
    binden. Die Erfolgsziele basieren dabei auf einer mindestens 
    zweijährigen Bemessungsgrundlage. Das VSOP 2018 lässt virtuelle 
    Aktienoptionen, die im Rahmen des VSOP 2016 bereits ausgegeben 
    wurden, unberührt. Neue virtuelle Aktienoptionen werden jedoch nur 
    noch unter dem VSOP 2018 ausgegeben. 
 
    Das VSOP 2018 steht neben dem RSUP 2018, das im Bericht zu 
    Tagesordnungspunkt 8 näher dargestellt ist. Für Vorstandsmitglieder 
    verteilt sich der Gesamtbetrag ihrer Gewährung zu 25 % auf das RSUP 
    2018 und zu 75 % auf VSOP 2018. Alle übrigen Bezugsberechtigten 
    können zwischen drei Verteilungsmodellen wählen (Option A: 25 % RSUP 
    2018, 75 % VSOP 2018; Option B: 50 % RSUP 2018, 50 % VSOP 2018; 
    Option C: 75 % RSUP 2018, 25 % VSOP 2018). 
 
    Die Inhaber der virtuellen Aktienoptionen sind im Falle der Ausübung 
    der virtuellen Aktienoptionen ausschließlich zu einer Barzahlung 
    in Höhe der Differenz des Aktienpreises der Aktien der Gesellschaft 
    im Zeitpunkt der Ausübung der virtuellen Aktienoption und des im 
    Zeitpunkt der Gewährung der virtuellen Aktienoptionen festgelegten 
    Ausübungspreises berechtigt. Die Bedingungen des VSOP 2018 erlauben 
    es der Gesellschaft jedoch, die entsprechenden Zahlungsansprüche der 
    Inhaber von virtuellen Aktienoptionen durch die Lieferung von Aktien 
    der Gesellschaft zu bedienen, wenn die Hauptversammlung der 
    Gesellschaft zugestimmt hat. Zu diesem Zweck soll ein bedingtes 
    Kapital geschaffen werden. 
 
    Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu 
    beschließen: 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden ermächtigt, 
    bis zum 31. Dezember 2022 (einschließlich) bis zu 7.250.000 
    virtuelle Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten zu gewähren. Die 
    7.250.000 virtuellen Aktienoptionen reduzieren sich um die virtuellen 
    Aktienoptionen, die bis zum 5. Juni 2018 gewährt wurden und erhöhen 
    sich wieder um die virtuellen Aktienoptionen, die verfallen oder 
    aufgehoben werden und entsprechend den Bestimmungen des VSOP 2018 
    erneut gewährt werden können. Die Gewährung und Ausübung der 
    virtuellen Aktienoptionen erfolgt nach Maßgabe der folgenden 
    Bestimmungen: 
 
    a) *Kreis der Bezugsberechtigten* 
 
       Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst 
       die Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel. Soweit 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
       virtuelle Aktienoptionen erhalten sollen, 
       obliegen die Festlegung und die Ausgabe 
       der virtuellen Aktienoptionen 
       ausschließlich dem Aufsichtsrat, in 
       anderen Fällen dem Vorstand. Die 
       virtuellen Aktienoptionen werden durch 
       individuelle Gewährungsvereinbarungen 
       zugeteilt, die individuelle Bestimmungen 
       und Abweichungen von den allgemeinen 
       Bestimmungen des virtuellen 
       Aktienoptionsplans enthalten können. 
 
       Virtuelle Aktienoptionen können nur an 
       folgende Bezugsberechtigte ausgegeben 
       werden: 
 
       (i)   Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft (direkt oder indirekt 
             an ihre Investitionsvehikel) 
             ('_Top 1 Management Level_'); 
       (ii)  wichtige Mitarbeiter der 
             Gesellschaft (direkt oder indirekt 
             an ihre Investitionsvehikel) 
             ('_Top 2 Management Level_'); 
       (iii) Mitglieder der Geschäftsführungen 
             verbundener Unternehmen (direkt 
             oder indirekt an ihre 
             Investitionsvehikel) ('_Top 3 
             Management Level_'); und 
       (iv)  wichtige Mitarbeiter verbundener 
             Unternehmen (direkt oder indirekt 
             an ihre Investitionsvehikel) 
             ('_Top 4 Management Level_'). 
 
       Das Gesamtvolumen der bis zu 7.250.000 
       virtuellen Aktienoptionen verteilt sich 
       auf die berechtigten Personengruppen wie 
       folgt: 
 
       (i)   Bis zu 42 % der Gesamtzahl der 
             virtuellen Aktienoptionen können 
             dem Top 1 Management Level gewährt 
             werden; 
       (ii)  Bis zu 18 % der Gesamtzahl der 
             virtuellen Aktienoptionen können 
             dem Top 2 Management Level gewährt 
             werden; 
       (iii) Bis zu 18 % der Gesamtzahl der 
             virtuellen Aktienoptionen können 
             dem Top 3 Management Level gewährt 
             werden; und 
       (iv)  Bis zu 22 % der Gesamtzahl der 
             virtuellen Aktienoptionen können 
             dem Top 4 Management Level gewährt 
             werden. 
 
       Sollten Bezugsberechtigte in dem Zeitpunkt 
       der jeweiligen Gewährung von virtuellen 
       Aktienoptionen mehreren Gruppen von 
       Bezugsberechtigten angehören, erhalten sie 
       Aktienoptionen ausschließlich 
       aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer 
       Gruppe von Bezugsberechtigten. 
    b) *Ausgabezeiträume* 
 
       Die virtuellen Aktienoptionen dürfen 
       vorbehaltlich bestimmter ausgeschlossener 
       Zeiträume vor der Veröffentlichung von 
       Finanzberichten oder im Falle des 
       Vorliegens von Insiderinformationen bis 
       zum 31. Dezember 2022 in einer Tranche 
       oder mehreren Tranchen ausgegeben werden. 
    c) *Anwachsen der virtuellen Aktienoptionen* 
 
       Die einem Bezugsberechtigten gewährten 
       virtuellen Aktienoptionen wachsen diesem 
       grundsätzlich in Raten über einen Zeitraum 
       von vier Jahren an. Während dieses 
       Zeitraums wachsen die virtuellen 
       Aktienoptionen dem Bezugsberechtigten zu 
       3/48 für jedes volle Quartal eines Jahres 
       nach dem Datum, an dem die virtuellen 
       Aktienoptionen gewährt wurden, an, 
       vorausgesetzt, dass grundsätzlich eine 
       Sperrfrist (_cliff period_) von zwölf 
       Monaten abgelaufen ist. 
    d) *Wartezeit und Laufzeit der virtuellen 
       Aktienoptionen* 
 
       Die virtuellen Aktienoptionen können 
       erstmals nach einer Wartezeit von vier 
       Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der 
       Gewährung der virtuellen Aktienoptionen 
       und vorbehaltlich des Erreichens der 
       Erfolgsziele, ausgeübt werden. Die 
       virtuellen Aktienoptionen können nur 
       innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf 
       dieser Wartezeit ausgeübt werden und 
       verfallen danach. 
    e) *Erfolgsziele* 
 
       Die virtuellen Aktienoptionen können von 
       den Bezugsberechtigten nur ausgeübt 
       werden, sofern grundsätzlich bestimmte 
       Erfolgsziele über einen Bemessungszeitraum 
       von drei Jahren hinsichtlich des Top 1 
       Management Levels und von zwei Jahren 
       hinsichtlich aller anderen 
       Bezugsberechtigten (außer für 
       Gewährungen im Jahr 2018, für die 
       ebenfalls ein dreijähriger 
       Bemessungszeitraum gilt) erfüllt sind. Für 
       das Top 1 Management Level und das Top 2 
       Management Level sowie, sofern und soweit 
       in der individuellen 
       Gewährungsvereinbarung festgelegt, für das 
       Top 3 Management Level und das Top 4 
       Management Level, setzen sich die 
       Erfolgsziele aus der Steigerung der 
       Nettoumsatzerlöse des Konzerns sowie des 
       bereinigten EBITDA des Konzerns zusammen, 
       wobei beide Erfolgsziele mit jeweils 50 % 
       gewichtet werden. Für das Top 3 Management 
       Level und Top 4 Management Level können 
       alternativ Erfolgsziele vereinbart werden, 
       die sich aus der Steigerung der 
       konsolidierten Nettoumsatzerlöse der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -10-

lokalen bzw. regionalen 
       Muttergesellschaft, zu der der 
       Bezugsberechtigte zugeordnet ist, sowie 
       der Steigerung des konsolidierten 
       bereinigten EBITDA dieser lokalen bzw. 
       regionalen Muttergesellschaft 
       zusammensetzen. Die konkreten Höhen der 
       Erfolgsziele werden von Vorstand und 
       Aufsichtsrat und bezüglich des Top 1 
       Management Level vom Aufsichtsrat im 
       Vorwege der Gewährung festgelegt. 
       Hinsichtlich der beiden einzelnen 
       Erfolgsziele wird die Zielerreichung bei 
       Erreichen eines Zielkorridors jeweils 
       linear zwischen 50 % und 100 % ermittelt. 
       Die Erfüllung der beiden Erfolgsziele wird 
       von dem Vorstand der Gesellschaft, und 
       hinsichtlich des Vorstands von dem 
       Aufsichtsrat der Gesellschaft, am Ende des 
       Bemessungszeitraums festgestellt. 
    f) *Ausübungszeitraum* 
 
       Nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist 
       können die angewachsenen virtuellen 
       Aktienoptionen innerhalb eines 
       Ausübungszeitraums von zwölf Handelstagen 
       nach der Veröffentlichung des Jahres- oder 
       Halbjahresfinanzberichts ausgeübt werden, 
       sofern die Erfolgsziele und weitere 
       Ausübungsbedingungen erfüllt wurden. 
    g) *Ausübungspreis* 
 
       Der vertraglich vereinbarte 
       Ausübungspreis, zu dem eine virtuelle 
       Aktienoption ausgeübt werden kann, 
       entspricht grundsätzlich entweder (i) dem 
       arithmetischen Durchschnitt des 
       Schlusskurses der Aktien im Xetra-Handel 
       an der Frankfurter Wertpapierbörse über 
       die letzten zehn Handelstage vor dem Datum 
       der Gewährung der jeweiligen virtuellen 
       Aktienoption oder (ii) mindestens EUR 
       8,00, wobei der Ausübungspreis im Falle 
       von U.S. Bürgern oder Personen, die aus 
       steuerlicher Sicht in den USA ansässig 
       sind, nicht unterhalb des Schlusskurses 
       der Aktien im Xetra-Handel an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der 
       Gewährung oder einem sonstigen nach 
       nationalem Recht erforderlichen Betrag 
       liegen darf. 
    h) *Ausschließlicher Anspruch auf 
       Geldzahlung und wahlweise Lieferung von 
       Aktien der Gesellschaft im 
       ausschließlichen Ermessen der 
       Gesellschaft* 
 
       Eine virtuelle Aktienoption gewährt dem 
       Bezugsberechtigtem einen Anspruch auf eine 
       Barzahlung in Höhe der Differenz des 
       Aktienpreises der Aktien der Gesellschaft 
       im Zeitpunkt der Ausübung der virtuellen 
       Aktienoption und des im Zeitpunkt der 
       Gewährung der virtuellen Aktienoptionen 
       festgelegten Ausübungspreises. 
 
       Die Gesellschaft ist wahlweise im eigenen 
       Ermessen berechtigt, die Zahlungsansprüche 
       gegen sie oder verbundene Unternehmen 
       durch die Lieferung von Aktien der 
       Gesellschaft anstatt durch die Zahlung 
       eines Geldbetrags zu bedienen, wenn die 
       Hauptversammlung dem zugestimmt hat. 
    i) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die virtuellen Aktienoptionen sind 
       grundsätzlich nicht im Wege der 
       Einzelrechtsnachfolge übertragbar. 
       Verfügungen aller Art über virtuelle 
       Aktienoptionen bedürfen der Zustimmung der 
       Gesellschaft. 
 
       Virtuelle Aktienoptionen dürfen 
       grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn 
       der Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der 
       Ausübung in einem ungekündigten Dienst- 
       oder Anstellungsverhältnis zu der 
       Gesellschaft oder einem verbundenen 
       Unternehmen steht. Legt ein 
       Bezugsberechtigter vor dem regulären Ende 
       seiner Amtszeit sein Amt nieder oder endet 
       der Dienst- oder Anstellungsvertrag eines 
       Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft 
       oder mit einem verbundenen Unternehmen und 
       nimmt er innerhalb von zwölf Monaten nach 
       der Amtsniederlegung oder Beendigung des 
       Dienst- oder Anstellungsvertrags eine 
       Anstellung bzw. aktive Managementposition 
       oder bezahlte Beratertätigkeit bei einem 
       direkten Wettbewerber auf, oder wird die 
       Bestellung des Bezugsberechtigten zum 
       Vorstand auf Basis von Tatsachen 
       widerrufen, die eine außerordentliche 
       Kündigung des Dienstvertrags nach § 626 
       BGB rechtfertigen würden, oder wird der 
       Dienst- oder Anstellungsvertrag eines 
       Bezugsberechtigten, der kein 
       Vorstandsmitglied ist, mit der 
       Gesellschaft oder einem verbundenen 
       Unternehmen auf Basis von Tatsachen 
       gekündigt, die eine außerordentliche 
       Kündigung des Dienst- bzw. 
       Anstellungsvertrags nach § 626 BGB 
       rechtfertigen würden (dieser 
       Bezugsberechtigte wird nachfolgend als ein 
       '*Bad Leaver*' bezeichnet), verfallen alle 
       nicht ausgeübten virtuellen 
       Aktienoptionen, die dem Bad Leaver gewährt 
       wurden, entschädigungslos. Abweichend 
       hiervon behält der Bezugsberechtigte, 
       dessen Anstellung bzw. Amt endet und der 
       kein Bad Leaver ist, alle im 
       maßgeblichen Zeitpunkt angewachsenen 
       und noch nicht ausgeübten virtuellen 
       Aktienoptionen. 
 
       Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann in 
       seinem pflichtgemäßen Ermessen die 
       Erfolgsziele zu einem späteren Zeitpunkt 
       nach unten anpassen, wenn sich der 
       Geschäftsausblick der Gesellschaft 
       nachträglich wesentlich von den 
       Erwartungen zum Zeitpunkt als die 
       Erfolgsziele festgelegt wurden, 
       unterscheidet. 
 
       Die Ermächtigung zur Ausnutzung des 
       Bedingten Kapitals 2018/I und die 
       Ermächtigung zur Lieferung von Aktien an 
       Bezugsberechtigte gilt nur für solche 
       virtuellen Aktienoptionen, die die 
       Voraussetzungen aus Artikel 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG 
       erfüllen. 
 
       Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden 
       ermächtigt, die weiteren Details des 
       virtuellen Aktienoptionsprogramms, 
       insbesondere die Anzahl der zu gewährenden 
       virtuellen Aktienoptionen für die 
       jeweiligen Bezugsberechtigten, 
       festzulegen. 
    j) *Neues Bedingtes Kapital 2018/I* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu EUR 14.229.049,00 (in Worten: Euro 
       vierzehn Millionen 
       zweihundertneunundzwanzigtausendneunundvie 
       rzig) durch Ausgabe von bis zu 14.229.049 
       neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
       ('*Bedingtes Kapital 2018/I*'). 
 
       Das Bedingte Kapital 2018/I dient der 
       Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur 
       wahlweisen Bedienung von unter dem 
       virtuellen Aktienoptionsprogramm der 
       Gesellschaft (VSOP 2018) bis zum 31. 
       Dezember 2022 an Mitglieder des Vorstands 
       und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen nach näherer 
       Maßgabe der Bestimmungen des 
       vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung gewährten virtuellen 
       Aktienoptionen. Daneben dient das Bedingte 
       Kapital 2018/I der Lieferung von Aktien 
       der Gesellschaft zur wahlweisen Bedienung 
       von unter dem im Januar 2016 geschaffenen 
       virtuellen Aktienoptionsprogramm der 
       Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands 
       und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen nach näherer 
       Maßgabe der Bestimmungen des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. 
       Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 
       696/2017 des Notars Christian Steinke, 
       Berlin) (VSOP 2016) bis zum 31. Dezember 
       2020 gewährten virtuellen Aktienoptionen. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie Inhaber von 
       virtuellen Aktienoptionen (VSOP 2018 und 
       VSOP 2016) diese ausgeübt haben, die 
       Gesellschaft nach näherer Maßgabe des 
       vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung bzw. nach näherer 
       Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses 
       der Hauptversammlung am 11. Oktober 2017 
       (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars 
       Christian Steinke, Berlin) beschlossen 
       hat, die aus virtuellen Aktienoptionen 
       (VSOP 2018 und VSOP 2016) resultierenden 
       Zahlungsansprüche gegen sie oder 
       verbundene Unternehmen durch die Lieferung 
       von Aktien der Gesellschaft anstatt durch 
       die Zahlung eines Geldbetrags zu bedienen 
       und die Gesellschaft die virtuellen 
       Aktienoptionen (VSOP 2018 und VSOP 2016) 
       nicht mit eigenen Aktien oder Aktien aus 
       genehmigten Kapital bedient. Die Gewährung 
       der virtuellen Aktienoptionen (VSOP 2018 
       und VSOP 2016) genügt grundsätzlich den 
       Voraussetzungen von Artikel 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG, 
       insbesondere hinsichtlich der Erfolgsziele 
       und einer Wartefrist von vier Jahren. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des vorstehenden 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom (VSOP 2018) bzw. nach 
       Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses 
       der Hauptversammlung vom 11. Oktober 2017 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -11-

(VSOP 2016), der Bestimmungen der 
       virtuellen Aktienoptionsprogramme der 
       Gesellschaft (VSOP 2018 und VSOP 2016) und 
       der individuellen Gewährungsvereinbarung 
       jeweils zu bestimmenden Ausgabebetrag. Der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien muss 
       mindestens EUR 1,00 betragen und kann 
       durch Bar- und/oder Sacheinlage, 
       einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft, erbracht werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, 
       und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre 
       am Gewinn teil; abweichend hiervon kann 
       der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats, und der 
       Aufsichtsrat im Fall der Ausgabe von 
       Aktien aus dem Bedingten Kapital 2018/I an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im 
       Zeitpunkt der Ausübung der virtuellen 
       Aktienoptionen (VSOP 2018 und VSOP 2016) 
       oder der Lieferung von Aktien anstelle des 
       fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss 
       der Hauptversammlung über die Verwendung 
       des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der auf die neuen ausgegebenen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals darf insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft, das zur 
       Zeit der Beschlussfassung über das 
       Bedingte Kapital 2018/I vorhanden ist, 
       nicht überschreiten. Zum Schutz der 
       Aktionäre vor einer Verwässerung, sind auf 
       diese 10 % Grenze diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel seit der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
       2018/I aus Beteiligungsprogrammen 
       ausgegeben oder übertragen wurden. 
 
       In Bezug auf die Aufteilung der virtuellen 
       Aktienoptionen (VSOP 2018 und VSOP 2016) 
       auf die Bezugsberechtigten, die 
       Erfolgsziele, Erwerbs- und 
       Ausübungszeiträume, Wartezeit und Ausübung 
       beschließt die Hauptversammlung die 
       oben unter lit. a) bis lit. i) 
       dargestellten Einzelheiten für das VSOP 
       2018 und gelten die im 
       Ermächtigungsbeschluss der 
       Hauptversammlung am 11. Oktober 2017 
       (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars 
       Christian Steinke, Berlin) beschlossenen 
       Einzelheiten. 
 
       Der Vorstand und der Aufsichtsrat im Fall 
       der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten 
       Kapital 2018/I an Mitglieder des Vorstands 
       der Gesellschaft sind jeweils ermächtigt, 
       die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft 
       entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 
       2018/I und nach Ablauf sämtlicher 
       Ausübungsfristen zu ändern. 
    k) *Satzungsänderung* 
 
       § 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
       folgt um einen neuen Absatz 8 ergänzt: 
 
       '(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
       um bis zu EUR 14.229.049,00 (in Worten: 
       Euro vierzehn Millionen 
       zweihundertneunundzwanzigtausendneunundvie 
       rzig) durch Ausgabe von bis zu 14.229.049 
       neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
       ('*Bedingtes Kapital 2018/I*'). 
 
       Das Bedingte Kapital 2018/I dient der 
       Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur 
       wahlweisen Bedienung von unter dem 
       virtuellen Aktienoptionsprogramm der 
       Gesellschaft (VSOP 2018) bis zum 31. 
       Dezember 2022 an Mitglieder des Vorstands 
       und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen nach näherer 
       Maßgabe der Bestimmungen des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 
       gewährten virtuellen Aktienoptionen. 
       Daneben dient das Bedingte Kapital 2018/I 
       der Lieferung von Aktien der Gesellschaft 
       zur wahlweisen Bedienung von unter dem im 
       Januar 2016 geschaffenen virtuellen 
       Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft an 
       Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer 
       der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
       Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von 
       mit der Gesellschaft verbundenen 
       Unternehmen nach näherer Maßgabe der 
       Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses 
       der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
       11. Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 
       696/2017 des Notars Christian Steinke, 
       Berlin) (VSOP 2016) bis zum 31. Dezember 
       2020 gewährten virtuellen Aktienoptionen. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie Inhaber von 
       virtuellen Aktienoptionen (VSOP 2018 und 
       VSOP 2016) diese ausgeübt haben, die 
       Gesellschaft nach näherer Maßgabe des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 bzw. 
       nach näherer Maßgabe des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung am 11. Oktober 2017 
       (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars 
       Christian Steinke, Berlin) beschlossen 
       hat, die aus virtuellen Aktienoptionen 
       (VSOP 2018 und VSOP 2016) resultierenden 
       Zahlungsansprüche gegen sie oder 
       verbundene Unternehmen durch die Lieferung 
       von Aktien der Gesellschaft anstatt durch 
       die Zahlung eines Geldbetrags zu bedienen 
       und die Gesellschaft die virtuellen 
       Aktienoptionen (VSOP 2018 und VSOP 2016) 
       nicht mit eigenen Aktien oder Aktien aus 
       genehmigten Kapital bedient. Die Gewährung 
       der virtuellen Aktienoptionen (VSOP 2018 
       und VSOP 2016) genügt grundsätzlich den 
       Voraussetzungen von Artikel 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG, 
       insbesondere hinsichtlich der Erfolgsziele 
       und einer Wartefrist von vier Jahren. 
 
       Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
       dem nach Maßgabe des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 (VSOP 
       2018) bzw. nach Maßgabe des 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 11. Oktober 2017 
       (VSOP 2016), der Bestimmungen der 
       virtuellen Aktienoptionsprogramme der 
       Gesellschaft (VSOP 2018 und VSOP 2016) und 
       der individuellen Gewährungsvereinbarung 
       jeweils zu bestimmenden Ausgabebetrag. Der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien muss 
       mindestens EUR 1,00 betragen und kann 
       durch Bar- und/oder Sacheinlage, 
       einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft, erbracht werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
       Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, 
       und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre 
       am Gewinn teil; abweichend hiervon kann 
       der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats, und der 
       Aufsichtsrat im Fall der Ausgabe von 
       Aktien aus dem Bedingten Kapital 2018/I an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, 
       festlegen, dass die neuen Aktien vom 
       Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im 
       Zeitpunkt der Ausübung der virtuellen 
       Aktienoptionen (VSOP 2018 und VSOP 2016) 
       oder der Lieferung von Aktien anstelle des 
       fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss 
       der Hauptversammlung über die Verwendung 
       des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der auf die neuen ausgegebenen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals darf insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals der Gesellschaft, das zur 
       Zeit der Beschlussfassung über das 
       Bedingte Kapital 2018/I vorhanden ist, 
       nicht überschreiten. Zum Schutz der 
       Aktionäre vor einer Verwässerung, sind auf 
       diese 10 % Grenze diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital, 
       bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands und 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführungen und 
       Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel seit der 
       Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
       2018/I aus Beteiligungsprogrammen 
       ausgegeben oder übertragen wurden. 
 
       In Bezug auf die Aufteilung der virtuellen 
       Aktienoptionen (VSOP 2018 und VSOP 2016) 
       auf die Bezugsberechtigten, die 
       Erfolgsziele, Erwerbs- und 
       Ausübungszeiträume, Wartezeit und Ausübung 
       beschließt die Hauptversammlung die 
       oben unter lit. a) bis lit. i) 
       dargestellten Einzelheiten für das VSOP 
       2018 und gelten die im 
       Ermächtigungsbeschluss der 
       Hauptversammlung am 11. Oktober 2017 
       (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars 
       Christian Steinke, Berlin) beschlossenen 
       Einzelheiten. 
 
       Der Vorstand und der Aufsichtsrat im Fall 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -12-

der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten 
       Kapital 2018/I an Mitglieder des Vorstands 
       der Gesellschaft sind jeweils ermächtigt, 
       die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft 
       entsprechend der jeweiligen 
       Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 
       2018/I und nach Ablauf sämtlicher 
       Ausübungsfristen zu ändern.' 
    l) *Anmeldung zur Eintragung in das 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       angewiesen, die Schaffung des Bedingten 
       Kapitals 2018/I (lit. j) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10) und die 
       entsprechende Änderung der Satzung 
       (lit. k) dieses Tagesordnungspunkts 10) 
       mit der Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
       die Aufhebung des Bedingten Kapitals 
       2017/II (lit. a) des Tagesordnungspunkts 
       9) eingetragen wird. 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden, 
       vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
       ermächtigt, das Bedingte Kapital 2018/I 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
       Hauptversammlung zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden. 
11. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
    zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur 
    Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie 
    Aufhebung der entsprechenden bestehenden Ermächtigung* 
 
    Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien bedarf die 
    Gesellschaft gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer 
    besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Seit der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung am 11. Oktober 2017 
    (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars Christian Steinke, Berlin) 
    über die derzeit bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien wurde das Grundkapital der Gesellschaft 
    durch Beschluss der Hauptversammlung am 24. Oktober 2017, mit 
    Eintragung im Handelsregister am 1. November 2017, um EUR 
    27.000.000,00 und durch Beschluss des Vorstands vom 5. Dezember 2017, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 6. Dezember 2017 und Eintragung 
    im Handelsregister am 7. Dezember 2017, um EUR 858.458,00 im 
    Zusammenhang mit dem Börsengang erhöht. Daher soll der 
    Hauptversammlung zur Anpassung der Ermächtigung an das erhöhte 
    Grundkapital vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung 
    der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien zu erteilen, welche dem höheren 
    Grundkapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz 
    zugelassenen Umfang Rechnung trägt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der außerordentlichen 
       Hauptversammlung am 11. Oktober 2017 
       (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars 
       Christian Steinke, Berlin) unter 
       Tagesordnungspunkt 3 beschlossene 
       Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
       eigener Aktien sowie die von der 
       außerordentlichen Hauptversammlung am 
       11. Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 
       696/2017 des Notars Christian Steinke, 
       Berlin) unter Tagesordnungspunkt 5 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien und zu deren Verwendung zum Halten von 
       Sicherheitsrechten bezüglich eigener Aktien 
       wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       neuen unter nachstehenden lit. b) bis 
       einschließlich lit. f) dieses 
       Tagesordnungspunkts 11 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2023 unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
       (Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in 
       Verbindung mit § 53a AktG) eigene Aktien der 
       Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
       der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
       Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
       Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
       Aktien der Gesellschaft, welche die 
       Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
       besitzt oder ihr nach Artikel 5 SE-VO in 
       Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % 
       des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. 
 
       Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung 
       eines oder mehrerer Zwecke durch die 
       Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
       Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
       mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
       Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) 
       im Folgenden '*öffentliches Erwerbsangebot*') 
       oder (iii) mittels eines öffentlichen 
       Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung 
       zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von 
       liquiden Aktien, die zum Handel an einem 
       (anderen) organisierten Markt im Sinne des 
       Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
       zugelassen sind ('*Tauschaktien*'), gegen 
       Aktien der Gesellschaft (der Erwerb 
       gemäß (iii) im Folgenden 
       '*Tauschangebot*'). 
 
       aa) Erwerb der Aktien über die Börse 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen 
           Aktien über die Börse, darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den am Handelstag durch die 
           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
           einer Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) 
           nicht um mehr als 
           10 % über- bzw. unterschreiten. 
       bb) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
           mittels einer öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
           Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
           oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
           innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
           erwerben. In dem öffentlichen 
           Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Kaufpreisspanne während der Frist im 
           Fall nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Der 
           Kaufpreis wird im Fall einer 
           Kaufpreisspanne anhand der in den 
           Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
           Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
           des nach Beendigung der Angebotsfrist 
           vom Vorstand festgelegten 
           Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
           (1) Bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot der Gesellschaft darf 
               der angebotene Kaufpreis oder die 
               Kaufpreisspanne den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der öffentlichen 
               Ankündigung des Angebots um nicht 
               mehr als 10 % über- bzw. 
               unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten darf der auf 
               der Basis der abgegebenen 
               Angebote ermittelte Kaufpreis 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
               Aktie der Gesellschaft den 
               volumengewichteten 
               Durchschnittskurs einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten 
               fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
               dem Tag der Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten um nicht mehr 
               als 10 % über- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -13-

unterschreiten. Im Fall einer 
               Anpassung der Kaufpreisspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
       cc) Das Volumen des Kaufangebots oder 
           der Verkaufsaufforderung kann 
           begrenzt werden. Sofern die von den 
           Aktionären zum Erwerb angebotenen 
           Aktien den Gesamtbetrag des 
           Kaufangebots oder der 
           Verkaufsaufforderung der 
           Gesellschaft überschreiten, erfolgt 
           die Berücksichtigung oder die 
           Annahme im Verhältnis des 
           Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. 
           der Verkaufsaufforderung zu den 
           insgesamt von den Aktionären 
           angebotenen Aktien der Gesellschaft. 
           Es kann aber vorgesehen werden, dass 
           geringe Stückzahlen bis zu 
           einhundert (100) angebotenen Aktien 
           je Aktionär bevorrechtigt erworben 
           werden. Das Kaufangebot oder die 
           Verkaufsaufforderung kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
       dd) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
           öffentlichen Angebots auf Tausch von 
           liquiden Aktien oder (2) einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebots auf Tausch von liquiden 
           Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
           (anderen) organisierten Markt im Sinne 
           des Wertpapiererwerbs- und 
           Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
           Bei einem Erwerb im Weg eines 
           Tauschangebots kann die Gesellschaft 
           entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
           entsprechende Tauschspanne festlegen, 
           zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
           der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
           kann eine Barleistung als ergänzende 
           Zahlung oder zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
           Tauschangebot kann die Gesellschaft 
           eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
           des Angebots und die Möglichkeit und 
           die Bedingungen für eine Anpassung der 
           Tauschspanne während der Frist im Fall 
           nicht nur unerheblicher 
           Kursveränderungen festlegen. Das 
           Tauschverhältnis wird im Fall einer 
           Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
           bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
           genannten Tauschverhältnisse und/oder 
           sonstigen Angaben und des nach 
           Beendigung der Angebotsfrist vom 
           Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
           ermittelt. 
 
           (1) Bei einem Tauschangebot der 
               Gesellschaft darf das angebotene 
               Tauschverhältnis oder die 
               Tauschspanne den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (2) Bei einer Aufforderung an die 
               Aktionäre zur Abgabe von 
               Angeboten auf den Tausch von 
               liquiden Aktien darf das auf der 
               Basis der abgegebenen Angebote 
               ermittelte Tauschverhältnis (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
               Gesellschaft den 
               maßgeblichen Wert einer 
               Aktie der Gesellschaft um nicht 
               mehr als 10 % über- und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. Zur 
               Berechnung ist hierbei jeweils 
               der volumengewichtete 
               Durchschnitt der Kurse einer 
               Tauschaktie und einer Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) oder an einem 
               (anderen) organisierten Markt im 
               Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
               Übernahmegesetzes an den 
               letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der öffentlichen Ankündigung des 
               Angebots anzusetzen. Im Fall 
               einer Anpassung der Tauschspanne 
               durch die Gesellschaft wird auf 
               die letzten fünf (5) 
               Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der 
               Anpassung abgestellt. 
           (3) Das Volumen des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots kann 
               begrenzt werden. Sofern die von 
               den Aktionären zum Tausch 
               angebotenen Aktien den 
               Gesamtbetrag des Tauschangebots 
               oder der Aufforderung zur Abgabe 
               eines Tauschangebots 
               überschreiten, erfolgt die 
               Berücksichtigung oder die Annahme 
               im Verhältnis des Gesamtbetrags 
               des Tauschangebots bzw. der 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots zu den insgesamt 
               von den Aktionären angebotenen 
               Aktien der Gesellschaft. Es kann 
               aber vorgesehen werden, dass 
               geringe Stückzahlen bis zu 
               einhundert (100) angebotenen 
               Aktien je Aktionär bevorrechtigt 
               erworben werden. Das 
               Tauschangebot oder die 
               Aufforderung zur Abgabe eines 
               Tauschangebots kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. 
    d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
       Veräußerung und sonstigen Verwendung 
       bereits gehaltener und erworbener Aktien* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen 
       Aktien sowie die aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben 
       einer Veräußerung über die Börse oder 
       mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch 
       in folgender Weise zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen werden und das 
           Grundkapital der Gesellschaft um den 
           auf die eingezogenen Aktien 
           entfallenden Teil des Grundkapitals 
           herabgesetzt werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann die Aktien auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals 
           einziehen, so dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erhöht. 
           Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der 
           Aktienzahl in der Satzung 
           ermächtigt. 
       bb) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie Organmitgliedern der 
           Gesellschaft bzw. von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           bzw. deren Investmentvehikeln, 
           Inhabern von Erwerbsrechten 
           insbesondere aus (von den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft) ausgegebenen Call 
           Optionen oder Inhabern von 
           virtuellen Optionen, die von der 
           Gesellschaft, den 
           Rechtsvorgängerinnen der 
           Gesellschaft oder deren 
           Tochtergesellschaften ausgegeben 
           werden oder wurden, zum Erwerb 
           angeboten und übertragen werden. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. Soweit 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft betroffen sind, gilt 
           diese Ermächtigung für den 
           Aufsichtsrat, der auch die 
           jeweiligen Einzelheiten festlegt 
           (siehe nachstehenden lit. e). 
       cc) Sie können zur Bedienung von unter 
           dem am 20. Januar 2016 von dem 
           Vorstand der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           beschlossenen virtuellen 
           Aktienoptionsprogramm der 
           Gesellschaft (VSOP 2016) 
           ausgegebenen virtuellen 
           Aktienoptionen den Berechtigten zum 
           Erwerb angeboten und übertragen 
           werden, sofern der Vorstand der 
           Gesellschaft in seinem freien 
           Ermessen entscheidet, Ansprüche aus 
           diesen virtuellen Aktienoptionen 
           durch Ausgabe eigener Aktien zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -14-

befriedigen. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. Soweit Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind, gilt diese 
           Ermächtigung für den Aufsichtsrat, 
           der auch die jeweiligen Einzelheiten 
           festlegt (siehe nachstehenden lit. 
           e). 
       dd) Sie können zur Bedienung von dem 
           unter Tagesordnungspunkt 10 der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 5. Juni 2018 beschriebenen 
           virtuellen Aktienoptionsprogramm der 
           Gesellschaft (VSOP 2018) 
           ausgegebenen virtuellen 
           Aktienoptionen den Berechtigten zum 
           Erwerb angeboten und übertragen 
           werden, sofern der Vorstand der 
           Gesellschaft in seinem freien 
           Ermessen entscheidet, Ansprüche aus 
           diesen virtuellen Aktienoptionen 
           durch Ausgabe eigener Aktien zu 
           befriedigen. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. Soweit Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind, gilt diese 
           Ermächtigung für den Aufsichtsrat, 
           der auch die jeweiligen Einzelheiten 
           festlegt (siehe nachstehenden lit. 
           e). 
       ee) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr im 
           Sinne von § 15 AktG verbundenen 
           Unternehmen stehen oder standen, 
           sowie Organmitgliedern der 
           Gesellschaft bzw. von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           bzw. deren Investmentvehikeln 
           jeweils nach Maßgabe des 
           Restricted Stock Unit Program 2018 
           der Gesellschaft, das im Bericht des 
           Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
           näher dargestellt ist, zum Erwerb 
           angeboten und übertragen werden. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. Soweit 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft betroffen sind, gilt 
           diese Ermächtigung für den 
           Aufsichtsrat, der auch die 
           jeweiligen Einzelheiten festlegt 
           (siehe nachstehenden 
           lit. e). 
       ff) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim Erwerb von Unternehmen, 
           Betrieben, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen sowie beim Erwerb von 
           Vermögensgegenständen, 
           einschließlich Forderungen 
           gegen die Gesellschaft oder ihre 
           Konzerngesellschaften, angeboten und 
           auf diese übertragen werden. Die 
           vorbezeichneten Aktien können 
           darüber hinaus auch zur Beendigung 
           bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
           gesellschaftsrechtlichen 
           Spruchverfahren bei verbundenen 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           verwendet werden. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre wird insoweit jeweils 
           ausgeschlossen. 
       gg) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert werden, wenn 
           der Preis, zu dem die Aktien der 
           Gesellschaft veräußert werden, 
           den Börsenpreis einer Aktie der 
           Gesellschaft zum 
           Veräußerungszeitpunkt nicht 
           wesentlich unterschreitet (Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG). Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
       hh) Sie können zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft aus und 
           im Zusammenhang mit von der 
           Gesellschaft oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandel- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandel- oder 
           Optionspflichten verwendet werden. 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
       ii) Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Sicherheitsrechte an allen Rechten 
           aus Treuhandverträgen, aufgrund 
           derer die Bambino 53. V V UG 
           (haftungsbeschränkt), Berlin, bzw. 
           deren Rechtsnachfolgerin bereits zum 
           Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung Aktien an der 
           Gesellschaft für bestimmte 
           (ehemalige) Mitarbeiter und Organe 
           von Tochtergesellschaften der 
           Gesellschaft bzw. deren jeweiligem 
           Investmentvehikel hält, sowie an 
           allen Rechten aus Call Option 
           Agreements dieser Mitarbeiter bzw. 
           deren jeweiligem Investmentvehikel 
           zu halten. Derartige 
           Sicherheitsabtretungen sind Teil von 
           Darlehensverträgen, aufgrund derer 
           die Gesellschaft diesen Berechtigten 
           Darlehen im Zusammenhang mit 
           Steuerverpflichtungen gewährt hat, 
           die aufgrund der Verschmelzung von 
           ehemaligen Tochtergesellschaften, an 
           denen die Berechtigten 
           treuhänderisch beteiligt waren bzw. 
           die den Berechtigten Optionen auf 
           Anteilserwerbe gewährt hatten, auf 
           die Gesellschaft und dem daraus 
           resultierenden Tausch der 
           Beteiligungen in (treuhänderisch 
           gehaltene) Aktien an der 
           Gesellschaft bzw. Call Optionen auf 
           den Erwerb von Aktien an der 
           Gesellschaft entstanden sind. Falls 
           die Gesellschaft ihre Rechte aus den 
           Sicherheitsabtretungen ausübt, 
           werden die treuhänderisch gehaltenen 
           Aktien an der Gesellschaft bzw. die 
           Optionen bzw. die nach Ausübung 
           dieser erworbenen Aktien verwertet 
           und die Erlöse an die Gesellschaft 
           ausgekehrt. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre wird insoweit 
           ausgeschlossen. 
 
       Insgesamt dürfen die aufgrund der 
       Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) gg) 
       und hh) verwendeten Aktien, soweit sie in 
       entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       (unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
       Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
       Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
       weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch 
       - falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der vorstehenden 
       Ermächtigungen. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
       zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen 
       sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandel- oder 
       Optionspflichten ausgegeben wurden oder 
       auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung entsprechend Artikel 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG ausgegeben wurden. 
    e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       Verwendung der erworbenen eigenen Aktien* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der 
       Gesellschaft bereits gehaltenen sowie die 
       aufgrund der Ermächtigung unter vorstehendem 
       lit. c) erworbenen eigenen Aktien zur Ausgabe 
       an den Vorstand der Gesellschaft nach 
       Maßgabe der unter lit. d) bb) bis lit. 
       ee) enthaltenen Bestimmungen, zu verwenden. 
    f) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) 
       aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung 
       eigener Aktien können ganz oder bezogen auf 
       Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien 
       einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, 
       ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter 
       vorstehendem lit. d) können auch durch 
       nachgeordnete Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung 
       der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Durch die Ausnutzung der vorstehend unter 
       lit. d) bb) bis lit. ee) enthaltenen 
       Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in 
       Höhe von 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht überschritten werden, und 
       zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       der Hauptversammlung über die vorstehenden 
       Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Auf diese 
       10 % Grenze sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital oder 
       aus bedingtem Kapital an Mitglieder des 
       Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft 
       sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen 
       und Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
       verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 
       AktG bzw. deren Investmentvehikel während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigungen aus 
       Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -15-

veräußert wurden. 
12. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien sowie Aufhebung der 
    entsprechenden bestehenden Ermächtigung* 
 
    In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 11 dieser 
    Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung soll die Gesellschaft 
    ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    Die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. Oktober 
    2017 (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars Christian Steinke, 
    Berlin) unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Ermächtigung zum 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien wird zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien dieses 
    Tagesordnungspunkts 12 aufgehoben. 
 
    In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 11 dieser 
    Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung, wird der Vorstand bis 
    zum 4. Juni 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
    Aktien bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
    bestehenden Grundkapitals durch Einsatz von Derivaten (Put- oder 
    Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden) zu erwerben. Die 
    Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der gemäß 
    lit. b) unter Tagesordnungspunkt 11 von der Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien anzurechnen. 
 
    a) Bei dem Erwerb eigener Aktien unter 
       Einsatz von Derivaten in Form von Put- 
       oder Call-Optionen oder einer Kombination 
       aus beiden müssen die Optionsgeschäfte 
       mit einem Finanzinstitut oder über die 
       Börse zu marktnahen Konditionen 
       abgeschlossen werden, bei deren 
       Ermittlung unter anderem der bei Ausübung 
       der Optionen zu zahlende Kaufpreis für 
       die Aktien (der '*Ausübungspreis*') zu 
       berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen 
       unter Einsatz von Derivaten in Form von 
       Put- oder Call-Optionen oder einer 
       Kombination aus beiden maximal eigene 
       Aktien bis insgesamt 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals erworben 
       werden. Die Laufzeit der Optionen muss so 
       gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
       Ausübung der Optionen spätestens am 4. 
       Juni 2023 erfolgt. Den Aktionären steht - 
       in entsprechender Anwendung von Artikel 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG - ein Recht, derartige 
       Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, nicht zu. Der 
       Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, 
       aber unter Berücksichtigung der 
       erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) 
       darf den volumengewichteten 
       Durchschnittskurs einer Aktie der 
       Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
       letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
       Abschluss des betreffenden 
       Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % 
       überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
       unterschreiten. 
    b) Aktionäre haben ein Recht auf Andienung 
       ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    c) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
       erworben werden, gelten im Übrigen 
       sinngemäß die Regelungen, die in der 
       unter Tagesordnungspunkt 11 dieser 
       Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung enthalten sind. 
    d) Die Ermächtigung kann einmal oder 
       mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       durch die Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
II. *Berichte und weitere Angaben zu den zur 
    Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten* 
1. *Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 
   6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten* 
 
   a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
      York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
      Managing Director (geschäftsführender 
      Direktor) der Insight Venture Management, 
      LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
      Amerika* 
 
      Jeffrey Lieberman wurde 1974 in Passaic, 
      New Jersey, geboren. Herr Lieberman 
      studierte mit einem dualen Abschluss in 
      Systemtechnik und 
      Wirtschaftswissenschaften von der Moore 
      School of Engineering und der Wharton 
      School of Business an der University of 
      Pennsylvania mit Auszeichnung. Früh in 
      seiner Karriere war Herr Lieberman 
      Unternehmensberater im New Yorker Büro von 
      McKinsey & Co. Im Jahr 1998 kam Herr 
      Lieberman zu Insight Venture Partners, wo 
      er heute als Geschäftsführer tätig ist. 
 
      Herr Lieberman ist derzeit Mitglied in den 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz (AktG): 
 
      * Delivery Hero AG (stellvertretender 
        Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
      Herr Lieberman ist derzeit Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * Elo7 Ltd. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor); 
      * Gainsight, Inc. (observer to the board 
        of directors (Beirat)); 
      * GraphPAD Holdings, LLC (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Hootsuite Media Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)) 
      * Mimecast Limited (member of the board 
        of directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Open Education Holdings Inc. (member 
        of the board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Qualtrics International Inc. (member 
        of the board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Qualtrics, LLC (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)) 
      * Sift Science, Inc. (member of the 
        board of directors (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * SkinnyCorp, Inc. (member of the board 
        of directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * SkinnyCorp, LLC (member of the board 
        of directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Tongal, Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); und 
      * Udemy, Inc. (member of the board of 
        directors (nicht geschäftsführender 
        Direktor)). 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn 
      Lieberman im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 
      Satz 2, Halbsatz 2 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex: 
 
      * Insight Venture Management, LLC 
        (managing director (geschäftsführender 
        Direktor)) 
 
      Herr Lieberman ist Managing Director 
      (geschäftsführender Direktor) der Insight 
      Venture Management, LLC. Mit Insight 
      Venture Partners verbundene Gesellschaften 
      sind nach Maßgabe der letzten der 
      Gesellschaft vorliegenden 
      Stimmrechtsmitteilung mit ca. 15,51 % an 
      der Gesellschaft maßgeblich 
      beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats keine für 
      die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
      Lieberman einerseits und den 
      Gesellschaften des HelloFresh SE-Konzerns, 
      deren Organen oder einem direkt oder 
      indirekt mit mehr als 10 % der 
      stimmberechtigten Aktien an der HelloFresh 
      SE beteiligten Aktionär andererseits. 
   b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
      Katar, Global Head of Retail and Consumer 
      (globaler Leiter für Einzelhandel und 
      Konsumgüter) der Qatar Investment 
      Authority, Katar* 
 
      Ugo Arzani wurde 1974 in Lecco, Italien, 
      geboren. Herr Arzani machte 1998 seinen 
      Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an 
      der Universität Bocconi. Herr Arzani began 
      seine Karriere bei der Banque Paribas, wo 
      er im Bereich Wertpapierdienstleistungen 
      in Paris und Frankfurt tätig war. 1999 
      wechselte Herr Arzani zur Bank of America 
      Merrill Lynch, wo er im Privatkunden und 
      Konsumgüter Investment Banking arbeitete 
      und über alle Hierarchieebenen zum 
      Managing Director befördert wurde. Seit 
      2013 arbeitet Herr Arzani bei der Qatar 
      Investment Authority, wo er die Position 
      des Global Head of Retail and Consumer 
      (globaler Leiter für Einzelhandel und 
      Konsumgüter) innehat und ein 
      Einzelhandels- und 
      Konsumgüter-Investmentportfolio globaler 
      Größe leitet. 
 
      Herr Arzani ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -16-

Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz (AktG). 
 
      Herr Arzani ist derzeit Mitglied in den 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * American Express Global Business 
        Travel III B.V. (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); 
      * Beauchamp Company No.2 Limited 
        (director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Harrods Group International Holdings 
        Limited (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)); und 
      * Vente Privée S.A. (director (nicht 
        geschäftsführender Direktor)). 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Arzani 
      im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Satz 2, 
      Halbsatz 2 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex: 
 
      * Qatar Investment Authority (Global 
        Head of Retail and Consumer) 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Arzani 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
      München, Global Head of Corporate Finance 
      and Group Treasury (globale Leiterin 
      Unternehmens- und Konzernfinanzierung) der 
      Siemens Gamesa Renewable Energy SA, 
      Bilbao, Spanien* 
 
      Ursula Radeke-Pietsch wurde 1958 in 
      Regensburg, Deutschland, geboren. Frau 
      Radeke-Pietsch hat einen Abschluss in 
      Betriebswirtschaftslehre, Buchhaltung und 
      Informationstechnologie von der 
      Ludwig-Maximilians Universität München. Im 
      Jahr 1985 begann Frau Radeke-Pietsch ihre 
      Karriere bei Siemens. Im Laufe ihrer 
      Karriere bei Siemens hatte Frau 
      Radeke-Pietsch mehrere Positionen inne, 
      einschließlich in den Bereichen 
      strukturierter Finanzierung, 
      Wirtschaftsprüfung und 
      Unternehmensfinanzierung. Frau 
      Radeke-Pietsch war Head of Global Capital 
      Markets der Siemens AG, eine Position die 
      sie von Oktober 2009 bis Mai 2017 
      innehatte. Seit Juni 2017 ist Frau 
      Radeke-Pietsch Global Head of Corporate 
      Finance and Group Treasury (globale 
      Leiterin der Bereiche Unternehmens- und 
      Konzernfinanzierung) bei Siemens Gamesa 
      Renewable Energy SA, Bilbao, Spanien. 
 
      Frau Radeke-Pietsch ist derzeit nicht 
      Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz 
      (AktG) oder vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG. 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Frau 
      Radeke-Pietsch im Sinne von Ziffer 5.4.1 
      Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 2 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex: 
 
      * Siemens Gamesa Renewable Energy SA 
        (Global Head of Corporate Finance and 
        Group Treasury (globale Leiterin der 
        Bereiche Unternehmens- und 
        Konzernfinanzierung)) 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Frau Radeke-Pietsch 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
      Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
      Chairman and Chief Executive Officer 
      (Vorsitzender und geschäftsführender 
      Direktor) der Cavallino Capital, LLC, 
      Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika* 
 
      John H. Rittenhouse wurde 1956 in Queens, 
      New York, geboren. Herr Rittenhouse 
      studierte am Rollins College 
      (Betriebswirtschaftslehre und 
      Unternehmensführung), am Haslam College of 
      Business an der University of Tennessee 
      (Executive Masters of Business 
      Administration (Masterabschluss in 
      Betriebswirtschaft für Führungskräfte) und 
      an der St. Patrick's Seminary & University 
      (Theologie). Herr Rittenhouse hatte 
      Führungsrollen bei Wal-Mart Stores, Inc., 
      LVMH Moët Hennessy - Louis Vuitton, 
      Michaels Stores, Inc. und Target 
      Corporation inne und arbeitete als 
      nationaler Partner bei KPMG. Im Jahr 2007 
      gründete Herr Rittenhouse Cavallino 
      Capital, LLC, wo er derzeit als Chairman 
      und Chief Executive Officer (Vorsitzender 
      und Vorstandsvorsitzender) tätig ist. 
 
      Herr Rittenhouse ist derzeit nicht 
      Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz 
      (AktG) oder vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG. 
 
      Derzeit bestehen die folgenden weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn 
      Rittenhouse im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 
      5 Satz 2, Halbsatz 2 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex: 
 
      * Cavallino Capital, LLC (chairman & 
        chief executive officer (Vorsitzender 
        und Vorstandsvorsitzender)); und 
      * VinAsset Inc. (chairman & chief 
        executive officer (Vorsitzender und 
        Vorstandsvorsitzender)). 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Rittenhouse 
      einerseits und den Gesellschaften des 
      HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
   e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
      Vereinigtes Königreich, (non-executive) 
      Director ((nicht geschäftsführender) 
      Direktor) und Chairman of the Audit 
      Committee (Vorsitzender des 
      Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
      Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
      (non-executive) Director ((nicht 
      geschäftsführender) Direktor) der anderen 
      nachstehend aufgelisteten Unternehmen 
 
      Derek Zissman wurde 1944 in Birmingham, 
      England geboren. Mr. Zissman ist geprüfter 
      Buchhalter und hat mehr als 45 Jahre 
      Erfahrung in den Kapitalmärkten des 
      Vereinigten Königreichs. 1971 begann er 
      bei KPMG UK und wurde innerhalb von fünf 
      Jahren zum Partner befördert, eine 
      Position die er 30 Jahre lang behielt. 
      2004 wurde er zum stellvertretenden 
      Vorsitzenden von KPMG UK ernannt. Während 
      seiner Zeit bei KPMG UK war Herr Zissman 
      Gründungspartner der Corporate Finance 
      Group und der Private Equity Group von 
      KPMG UK im Vereinigten Königreich und den 
      Vereinigten Staaten von Amerika. Im 
      Anschluss an seine Pensionierung im März 
      2008 hielt er Positionen als nicht 
      geschäftsführender Direktor bei Alchemy 
      Partners, Barclays Wealth & Investment 
      Management und Seymour Pierce. Er ist 
      derzeit (nicht geschäftsführender) 
      Direktor und Mitglied der 
      Prüfungsausschüsse mehrerer Firmen in den 
      Bereichen IT, Freizeittransport und 
      Ingenieurswesen, einschließlich der 
      600 Group PLC. 
 
      Herr Zissman ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 
      Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz (AktG). 
 
      Herr Zissman ist derzeit Mitglied in den 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * Amiad Water Systems Ltd (non executive 
        director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); 
      * Crossroads Partners Ltd (director 
        (Direktor)) 
      * eMoneyHub Ltd (non executive director 
        (chairman) (nicht geschäftsführender 
        vorsitzender Direktor)); 
      * Lakehouse plc (non-executive director 
        (nicht geschäftsführender Direktor)); 
      * Signia Wealth Ltd (non executive 
        director (nicht geschäftsführender 
        Direktor)); und 
      * * The 600 Group PLC ((non-executive) 
        Director ((nicht geschäftsführender) 
        Direktor) und Chairman of the Audit 
        Committee (Vorsitzender des 
        Prüfungsausschusses). 
 
      Derzeit bestehen keine weiteren 
      wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Zissman 
      im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 Satz 2, 
      Halbsatz 2 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Zissman 
      einerseits und den Gesellschaften des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -17-

HelloFresh SE-Konzerns, deren Organen oder 
      einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 
      % der stimmberechtigten Aktien an der 
      HelloFresh SE beteiligten Aktionär 
      andererseits. 
2. *Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018/I mit der Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   entsprechende Änderung der Satzung)* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
   am 5. Juni 2018 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital 
   2018/I (Genehmigtes Kapital 2018/I) zu schaffen. 
   Gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
   203 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung 
   mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet 
   der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen 
   Bericht: 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wurde seit 
   Schaffung des Genehmigten Kapitals 2017/I und 
   des Genehmigten Kapitals 2017/II durch Beschluss 
   der Hauptversammlung am 24. Oktober 2017, mit 
   Eintragung im Handelsregister am 1. November 
   2017, um EUR 27.000.000,00 und durch Beschluss 
   des Vorstands vom 5. Dezember 2017, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom 6. Dezember 
   2017 und Eintragung im Handelsregister am 7. 
   Dezember 2017, um EUR 858.458,00 im Zusammenhang 
   mit dem Börsengang erhöht. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage zu stärken, soll ein dem 
   höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues 
   genehmigtes Kapital in dem von der SE-VO in 
   Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen 
   Umfang geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 
   2018/I soll den Vorstand ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital 
   der Gesellschaft in der Zeit bis zum 4. Juni 
   2023 um bis zu EUR 6.787.687,00 einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe von bis zu 6.787.687 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2018/I). Gemeinsam mit dem 
   Genehmigten Kapital 2017/I, dem Genehmigten 
   Kapital 2017/II, und dem unter dem 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Genehmigten 
   Kapital 2018/II erreichen die genehmigten 
   Kapitalia der Gesellschaft insgesamt einen 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
   50 % des Grundkapitals. 
 
   Das neue Genehmigte Kapital 2018/I soll es der 
   Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und 
   umfassend das für die Fortentwicklung des 
   Unternehmens erforderliche Kapital an den 
   Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien 
   aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein 
   günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres 
   künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen. Da 
   Entscheidungen über die Deckung des künftigen 
   Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
   dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus 
   der jährlichen Hauptversammlungen oder von der 
   langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung abhängig 
   ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit 
   dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung 
   getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des neuen Genehmigten 
   Kapitals 2018/I zur Ausgabe von Aktien gegen 
   Bareinlagen haben die Aktionäre grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht (Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
   mit § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 
   186 Abs. 1 AktG), wobei auch ein mittelbares 
   Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG 
   genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung 
   eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist 
   bereits nach dem Gesetz nicht als 
   Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären 
   werden letztlich die gleichen Bezugsrechte 
   gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus 
   abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich 
   ein oder mehrere Kreditinstitute an der 
   Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können: 
 
   (i)   Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates das Bezugsrecht für 
         Spitzenbeträge ausschließen 
         können. Dieser Bezugsrechtsausschluss 
         zielt darauf ab, die Abwicklung einer 
         Emission mit grundsätzlichem 
         Bezugsrecht der Aktionäre zu 
         erleichtern, weil dadurch ein 
         technisch durchführbares 
         Bezugsverhältnis dargestellt werden 
         kann. Der auf den einzelnen Aktionär 
         entfallende Wert der Spitzenbeträge 
         ist in der Regel gering, weshalb der 
         mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls 
         als gering anzusehen ist. Demgegenüber 
         ist der Aufwand für die Emission ohne 
         einen solchen Ausschluss deutlich 
         höher. Der Ausschluss dient daher der 
         Praktikabilität und der leichteren 
         Durchführung einer Emission. Die als 
         freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
         Aktien werden entweder durch eine 
         Veräußerung über die Börse oder 
         in sonstiger Weise bestmöglich für die 
         Gesellschaft verwertet. Vorstand und 
         Aufsichtsrat halten den möglichen 
         Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
         Gründen für sachlich gerechtfertigt 
         und unter Abwägung mit den Interessen 
         der Aktionäre auch für angemessen. 
   (ii)  Das Bezugsrecht kann ferner bei 
         Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
         werden, wenn die Aktien zu einem 
         Betrag ausgegeben werden, der den 
         Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         eine solche Kapitalerhöhung 10 % des 
         Grundkapitals nicht überschreitet 
         (erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 
         Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 
         Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz). Die 
         Ermächtigung versetzt die Gesellschaft 
         in die Lage, flexibel auf sich 
         bietende günstige 
         Kapitalmarktsituationen zu reagieren 
         und die neuen Aktien auch sehr 
         kurzfristig (das heißt ohne das 
         Erfordernis eines mindestens zwei 
         Wochen dauernden Bezugsangebots) 
         platzieren zu können. Der Ausschluss 
         des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
         schnelles Agieren und eine Platzierung 
         nahe am Börsenkurs und vermeidet somit 
         den bei Bezugsemissionen üblichen 
         Abschlag. Dadurch wird die Grundlage 
         geschaffen, um einen möglichst hohen 
         Veräußerungsertrag und eine 
         größtmögliche Stärkung der 
         Eigenmittel der Gesellschaft zu 
         erreichen. Die Ermächtigung zum 
         erleichterten Bezugsrechtsauschluss 
         findet ihre sachliche Rechtfertigung 
         nicht zuletzt in dem Umstand, dass 
         durch ein solches Vorgehen häufig ein 
         höherer Mittelzufluss generiert werden 
         kann. 
 
         Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % 
         des Grundkapitals nicht übersteigen, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Der 
         Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
         Anrechnungsklausel vor. Auf die 
         maximal 10 % des Grundkapitals, die 
         dieser Bezugsrechtsausschluss 
         betrifft, sind Aktien anzurechnen, die 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten bzw. mit 
         Wandlungs- oder Optionspflichten 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit § 221 Absatz 4 Satz 2 
         Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 
         Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
         werden oder unter Zugrundelegung des 
         zum Zeitpunkt des Beschlusses des 
         Vorstandes über die Ausnutzung des 
         neuen Genehmigten Kapitals 2018/I 
         gültigen Wandlungspreises auszugeben 
         sind, sofern diese 
         Schuldverschreibungen in 
         entsprechender Anwendung von Artikel 5 
         SE-VO in Verbindung mit § 221 Abs. 4 
         Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit 
         186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner 
         ist die Veräußerung eigener 
         Aktien anzurechnen, sofern sie während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         aufgrund einer Ermächtigung gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 
         Absatz 1 Nummer 8 Satz 5 Halbsatz 2 
         Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 
         Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. 
         Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
         Grundkapitals sind zudem diejenigen 
         Aktien anzurechnen, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
         Grundlage anderer 
         Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -18-

des Bezugsrechts der Aktionäre in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         oder veräußert wurden. Diese 
         Anrechnung geschieht im Interesse der 
         Aktionäre an einer möglichst geringen 
         Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
         Der erleichterte 
         Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend 
         voraus, dass der Ausgabepreis der 
         neuen Aktien den Börsenkurs nicht 
         wesentlich unterschreitet. Ein 
         etwaiger Abschlag vom aktuellen 
         Börsenkurs oder vom volumengewichteten 
         Börsenkurs während eines angemessenen 
         Zeitraums vor der endgültigen 
         Festsetzung des Ausgabebetrags wird, 
         vorbehaltlich besonderer Umstände des 
         Einzelfalls, voraussichtlich nicht 
         über rund 5 % des entsprechenden 
         Börsenkurses liegen. Damit wird auch 
         dem Schutzbedürfnis der Aktionäre, 
         eine wertmäßige Verwässerung 
         ihrer Beteiligung soweit als möglich 
         zu vermeiden, Rechnung getragen. Durch 
         Festlegung des Ausgabepreises nahe am 
         Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
         wird sichergestellt, dass der Wert, 
         den ein Bezugsrecht für die neuen 
         Aktien hätte, praktisch sehr gering 
         ist. Die Aktionäre haben zudem die 
         Möglichkeit, ihre relative Beteiligung 
         durch einen Zukauf über die Börse 
         aufrechtzuerhalten. 
   (iii) Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
         ausschließen können, soweit dies 
         erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
         Gläubigern von 
         Wandelschuldverschreibungen, 
         Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente) 
         (zusammen '*Schuldverschreibungen*') 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu 
         gewähren. Schuldverschreibungen mit 
         Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
         Wandlungs- oder Optionspflichten sehen 
         in ihren Bedingungen regelmäßig 
         einen Verwässerungsschutz vor, der den 
         Inhabern bzw. Gläubigern bei 
         nachfolgenden Aktienemissionen und 
         bestimmten anderen Maßnahmen ein 
         Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. 
         Sie werden damit so gestellt, als 
         seien sie bereits Aktionäre. Um die 
         Schuldverschreibungen mit einem 
         solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
         zu können, muss das Bezugsrecht der 
         Aktionäre auf diese Aktien 
         ausgeschlossen werden. Das dient der 
         leichteren Platzierung der 
         Schuldverschreibungen und damit den 
         Interessen der Aktionäre an einer 
         optimalen Finanzstruktur der 
         Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss 
         des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
         bzw. Gläubiger von 
         Schuldverschreibungen den Vorteil, 
         dass im Falle einer Ausnutzung der 
         Ermächtigung der Options- oder 
         Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
         Gläubiger bereits bestehender 
         Schuldverschreibungen nicht nach den 
         jeweiligen Bedingungen der 
         Schuldverschreibungen ermäßigt zu 
         werden braucht. 
   (iv)  Das Bezugsrecht kann zudem bei 
         Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
         ausgeschlossen werden. Die 
         Gesellschaft soll auch weiterhin 
         insbesondere Unternehmen, Betriebe, 
         Unternehmensteile, Beteiligungen oder 
         sonstige Vermögensgegenstände oder 
         Ansprüche auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften erwerben können 
         oder auf Angebote zu Akquisitionen 
         bzw. Zusammenschlüssen reagieren 
         können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit 
         zu stärken sowie die Ertragskraft und 
         den Unternehmenswert zu maximieren. 
 
         Die Praxis zeigt, dass die 
         Gesellschafter attraktiver Unternehmen 
         zum Teil ein starkes Interesse haben, 
         Stückaktien der Gesellschaft als 
         Gegenleistung zu erwerben (zum 
         Beispiel zur Wahrung eines gewissen 
         Einflusses auf das erworbene 
         Unternehmen bzw. den Gegenstand der 
         Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die 
         Gegenleistung nicht nur in Geld, 
         sondern auch oder allein in Aktien zu 
         erbringen, spricht unter dem 
         Gesichtspunkt einer optimalen 
         Finanzierungsstruktur zudem, dass in 
         dem Umfang, in dem neue Aktien als 
         Gegenleistung bei Akquisitionen 
         verwendet werden können, die 
         Liquidität der Gesellschaft geschont 
         und eine Fremdkapitalaufnahme 
         vermieden wird, während die Verkäufer 
         an zukünftigen Kurschancen beteiligt 
         werden. Das führt zu einer 
         Verbesserung der Wettbewerbsposition 
         der Gesellschaft bei Akquisitionen. 
 
         Die Möglichkeit, Aktien der 
         Gesellschaft als Gegenleistung bei 
         Akquisitionen einzusetzen, eröffnet 
         der Gesellschaft den notwendigen 
         Handlungsspielraum, solche 
         Opportunitäten schnell und flexibel zu 
         ergreifen, und versetzt sie in die 
         Lage, selbst größere Unternehmen 
         gegen Überlassung von Aktien zu 
         erwerben. Für beides muss das 
         Bezugsrecht der Aktionäre 
         ausgeschlossen werden können. Da 
         solche Akquisitionen häufig 
         kurzfristig erfolgen müssen, ist es 
         wichtig, dass sie nicht von der nur 
         einmal jährlich stattfindenden 
         Hauptversammlung beschlossen werden. 
         Es bedarf eines genehmigten Kapitals, 
         auf das der Vorstand mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrates schnell zugreifen 
         kann. 
 
         Entsprechendes gilt für die Bedienung 
         von Wandlungs- oder Optionsrechten 
         bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
         aus Schuldverschreibungen, die 
         ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
         neuen Aktien erfolgt dabei gegen 
         Sacheinlagen, entweder in Form der 
         einzubringenden Schuldverschreibung 
         oder in Form der auf die 
         Schuldverschreibung geleisteten 
         Sacheinlage. Dies führt zu einer 
         Erhöhung der Flexibilität der 
         Gesellschaft bei der Bedienung der 
         Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
         Wandlungs- oder Optionspflichten. Das 
         Angebot von Schuldverschreibungen 
         anstelle oder neben der Gewährung von 
         Aktien oder von Barleistungen kann 
         eine attraktive Alternative 
         darstellen, die aufgrund ihrer 
         zusätzlichen Flexibilität die 
         Wettbewerbschancen der Gesellschaft 
         bei Akquisitionen erhöht. 
 
         Wenn sich Möglichkeiten zum 
         Zusammenschluss mit anderen 
         Unternehmen oder zum Erwerb von 
         Unternehmen, Betrieben, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen oder sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
         auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften zeigen, wird der 
         Vorstand in jedem Fall sorgfältig 
         prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
         Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer 
         Aktien Gebrauch machen soll. Dies 
         umfasst insbesondere auch die Prüfung 
         der Bewertungsrelation zwischen der 
         Gesellschaft und der erworbenen 
         Unternehmensbeteiligung oder den 
         sonstigen Vermögensgegenständen und 
         die Festlegung des Ausgabepreises der 
         neuen Aktien und der weiteren 
         Bedingungen der Aktienausgabe. Der 
         Vorstand wird das neue Genehmigte 
         Kapital 2018/I nur dann nutzen, wenn 
         er der Überzeugung ist, dass der 
         jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb 
         des Unternehmens, des Betriebs, des 
         Unternehmensanteils oder der 
         Beteiligungserwerb oder der Erwerb von 
         Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzerngesellschaften gegen Gewährung 
         von neuen Aktien im wohlverstandenen 
         Interesse der Gesellschaft und ihrer 
         Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird 
         seine erforderliche Zustimmung nur 
         erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser 
         Überzeugung gelangt. 
   (v)   Das Bezugsrecht kann ferner bei der 
         Durchführung von Aktiendividenden 
         (auch als _Scrip Dividend_ bekannt) 
         ausgeschlossen werden, in deren Rahmen 
         Aktien der Gesellschaft (auch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -19-

teilweise- und/oder wahlweise) zur 
         Erfüllung von Dividendenansprüchen der 
         Aktionäre verwendet werden. Dadurch 
         soll es der Gesellschaft ermöglicht 
         werden, eine Aktiendividende zu 
         optimalen Bedingungen auszuschütten. 
         Bei einer Aktiendividende wird den 
         Aktionären angeboten, ihren mit dem 
         Gewinnverwendungsbeschluss der 
         Hauptversammlung entstandenen Anspruch 
         auf Auszahlung der Dividende ganz oder 
         teilweise als Sacheinlage in die 
         Gesellschaft einzulegen, um im 
         Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft 
         zu beziehen. Die Ausschüttung einer 
         Aktiendividende kann als 
         Bezugsrechtsemission insbesondere 
         unter Beachtung der Bestimmungen in 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist 
         von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG 
         (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
         spätestens drei Tage vor Ablauf der 
         Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall 
         kann es je nach Kapitalmarktsituation 
         indes vorzugswürdig sein, die 
         Ausschüttung einer Aktiendividende so 
         auszugestalten, dass der Vorstand zwar 
         allen Aktionären, die 
         dividendenberechtigt sind, unter 
         Wahrung des allgemeinen 
         Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
         AktG) neue Aktien zum Bezug gegen 
         Einlage ihres Dividendenanspruchs 
         anbietet und damit wirtschaftlich den 
         Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, 
         jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre 
         auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
         ausschließt. Ein solcher 
         Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
         die Ausschüttung der Aktiendividende 
         ohne die vorgenannten Beschränkungen 
         des Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit 
         § 203 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 
         186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu 
         flexibleren Bedingungen. Angesichts 
         des Umstands, dass allen Aktionären 
         die neuen Aktien angeboten werden und 
         überschießende Dividendenbeträge 
         durch Barzahlung der Dividende 
         abgegolten werden, erscheint ein 
         Bezugsrechtsausschluss in einem 
         solchen Fall als gerechtfertigt und 
         angemessen. 
 
         Die in den vorstehenden Absätzen 
         enthaltenen Ermächtigungen zum 
         Bezugsrechtsausschluss bei 
         Kapitalerhöhungen gegen Bar und/oder 
         Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
         Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
         nicht überschreitet, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
         Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
         Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
         beschränkt. Auf die vorgenannte 20 % 
         Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, 
         die während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts veräußert wurden, 
         sowie diejenigen Aktien, die zur 
         Bedienung von Schuldverschreibungen 
         (einschließlich Genussrechten) 
         mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
         bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. 
         einer Kombination dieser Instrumente) 
         ausgegeben wurden bzw. unter 
         Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
         Beschlusses des Vorstandes über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         2018/I gültigen Wandlungspreises 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen bzw. 
         Genussrechte während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben wurden. 
 
         Durch diese Beschränkung wird 
         gleichzeitig auch eine mögliche 
         Stimmrechtsverwässerung der vom 
         Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
         begrenzt. Bei Abwägung aller dieser 
         Umstände ist die Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss in den 
         umschriebenen Grenzen erforderlich, 
         geeignet, angemessen und im Interesse 
         der Gesellschaft geboten. 
 
         Sofern der Vorstand während eines 
         Geschäftsjahres eine der vorstehenden 
         Ermächtigungen zum 
         Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer 
         Kapitalerhöhung aus dem neuen 
         Genehmigten Kapital 2018/I ausnutzt, 
         wird er in der folgenden 
         Hauptversammlung hierüber berichten. 
3. Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8 
   (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018/II unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts zur wahlweisen Bedienung von 
   unter den virtuellen Aktienoptionsprogrammen 
   2016 und 2018 der Gesellschaft ausgegebenen 
   virtuellen Aktienoptionen und aus unter dem 
   Restricted Stock Unit Program 2018 ausgegebenen 
   Restricted Stock Units sowie die entsprechende 
   Änderung des § 4 der Satzung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung 
   am 5. Juni 2018 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital 
   2018/II (Genehmigtes Kapital 2018/II) zu 
   schaffen. Gemäß Artikel 5 SE-VO in 
   Verbindung mit § 203 Absatz 2 Satz 2 
   Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 
   Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung über 
   die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien 
   diesen Bericht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben 
   im Januar 2016 ein virtuelles 
   Aktienoptionsprogramm ('*VSOP 2016*') 
   beschlossen, um Mitgliedern des Vorstands und 
   Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern 
   der Geschäftsführungen und Arbeitnehmern von mit 
   der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im 
   Sinne von § 15 AktG bzw. deren 
   Investmentvehikeln (die '*Bezugsberechtigten*') 
   virtuelle Aktienoptionen einräumen zu können, 
   die ausschließlich zum Erhalt einer 
   Geldzahlung berechtigen, die die Gesellschaft 
   jedoch wahlweise mit Aktien bedienen kann, wenn 
   die Hauptversammlung der Gesellschaft dem 
   zugestimmt hat. Die außerordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. 
   Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des 
   Notars Christian Steinke, Berlin) hat dem VSOP 
   2016 und der wahlweisen Bedienung der unter dem 
   VSOP 2016 ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen 
   in Aktien zugestimmt. 
 
   Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen 
   ähnlicher Gesellschaften und auf Grundlage der 
   Empfehlung externer Vergütungsberater haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im 
   April 2018 das bestehende Vergütungsmodell für 
   Führungskräfte überarbeitet und unter anderem 
   ein neues virtuelles Aktienoptionsprogramm 
   beschlossen, um den Bezugsberechtigten auch 
   zukünftig virtuelle Aktienoptionen einräumen zu 
   können, die ausschließlich zum Erhalt einer 
   Geldzahlung berechtigen, die die Gesellschaft 
   jedoch wahlweise mit Aktien bedienen kann, wenn 
   die Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 unter 
   Tagesordnungspunkt 10 dem zugestimmt hat ('*VSOP 
   2018*'). Das VSOP 2018 lässt virtuelle 
   Aktienoptionen, die im Rahmen des VSOP 2016 
   bereits ausgegeben wurden, unberührt. Neue 
   virtuelle Aktienoptionen werden jedoch nur noch 
   unter dem VSOP 2018 ausgegeben. 
 
   Die Inhaber der unter dem VSOP 2016 und dem VSOP 
   2018 ausgegebenen bzw. noch auszugebenden 
   virtuellen Aktienoptionen sind im Falle der 
   Ausübung der virtuellen Aktienoptionen 
   ausschließlich zu einer Barzahlung in Höhe 
   der Differenz des Aktienpreises der Aktien der 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung der 
   virtuellen Aktienoptionen und des im Zeitpunkt 
   der Gewährung der virtuellen Aktienoptionen 
   festgelegten Ausübungspreises berechtigt. Die 
   Bedingungen des VSOP 2016 und des VSOP 2018 
   erlauben es der Gesellschaft jedoch, die 
   entsprechenden Zahlungsansprüche der Inhaber von 
   virtuellen Aktienoptionen durch die Lieferung 
   von Aktien der Gesellschaft zu bedienen, wenn 
   die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt 
   hat. 
 
   Als weiteres Vergütungselement hat der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats und auf 
   Grundlage der Empfehlung externer 
   Vergütungsberater im Rahmen der 
   Überarbeitung des Vergütungsmodells im 
   April 2018 zudem ein Restricted Stock Unit 
   Program 2018 ('*RSUP 2018*') beschlossen. Im 
   Rahmen des RSUP 2018 kann die Gesellschaft 
   Bezugsberechtigten bis zum Ablauf des Jahres 
   2022 sog. Restricted Stock Units zuteilen, die 
   zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf 
   eine Geldzahlung in Abhängigkeit vom Wert der 
   Aktien der Gesellschaft berechtigen. Bedingung 
   für das Entstehen der Ansprüche aus dem RSUP 
   2018 ist eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit 
   zur Gesellschaft als Arbeitnehmer, leitender 
   Angestellter und/oder Organmitglied. Die Höhe 
   des Anspruchs aus einer Restricted Stock Unit 
   auf Geldleistung entspricht dem (vollen) Wert 
   einer Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt kurz 
   vor der Auszahlung. Die Restricted Stock Units 
   werden grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres 
   nach Zuteilung unverfallbar (_vesting period_). 
   Die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus 
   Restricted Stock Units, für die bereits 
   Unverfallbarkeit eingetreten ist, soll 
   entsprechend der Bedingungen des RSUP 2018 
   grundsätzlich innerhalb von zwei Zeitfenstern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -20-

innerhalb eines Geschäftsjahres erfolgen, 
   nämlich dem Ablauf von zwölf Handelstagen nach 
   Veröffentlichung (i) des Geschäftsberichts und 
   (ii) des Halbjahresberichts der Gesellschaft. 
   Die Bedingungen des RSUP 2018 erlauben es der 
   Gesellschaft jedoch, die entsprechenden 
   Zahlungsansprüche der Inhaber von Restricted 
   Stock Units durch die Lieferung von Aktien der 
   Gesellschaft zu bedienen, wenn die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt 
   hat. 
 
   Das RSUP 2018 steht im Grundsatz neben dem VSOP 
   2018, allerdings stehen die unter dem RSUP 2018 
   und unter dem VSOP 2018 gewährten Rechte in 
   einem wechselseitigen Verhältnis: Den 
   Bezugsberechtigten wird die Möglichkeit 
   eingeräumt, einen bestimmten Euro-Betrag, der 
   ihnen vom Vorstand (und den Vorstandsmitgliedern 
   vom Aufsichtsrat) gewährt wird, zwischen den 
   beiden Programmen aufzuteilen. Dabei stehen 
   ihnen die Möglichkeiten zur Verfügung, (i) 25 % 
   RSUP 2018 und 75 % VSOP 2018, (ii) 50 % RSUP 
   2018 und 50 % VSOP 2018, und (iii) 75 % RSUP 
   2018 und 25 % VSOP 2018 zu wählen, wobei der 
   Vorstand der Gesellschaft stets nach der 
   Variante (i) mit einem Fokus auf das VSOP 2018 
   vergütet wird. Das RSUP 2018 lässt die unter dem 
   VSOP 2016 bereits ausgegebenen virtuellen 
   Aktienoptionen unberührt. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei dem 
   Genehmigten Kapital 2018/II ausgeschlossen. Das 
   Genehmigte Kapital 2018/II dient der nach Wahl 
   der Gesellschaft erfolgenden Lieferung von 
   Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von 
 
   (i)   unter dem virtuellen 
         Aktienoptionsprogramm 2016 der 
         Gesellschaft (Virtual Stock Option 
         Program 2016 (VSOP 2016)) an 
         Mitglieder des Vorstands und 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
         Mitglieder der Geschäftsführungen und 
         Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
         verbundenen Unternehmen im Sinne des § 
         15 AktG bzw. deren Investmentvehikeln 
         gewährten virtuellen Aktienoptionen 
         (i) gegen Einlage des bestehenden 
         Auszahlungsanspruches aus einer unter 
         dem VSOP 2016 gewährten virtuellen 
         Aktienoption in Verbindung mit der 
         Leistung (Einlage) des relevanten 
         Ausübungspreises in bar für diese 
         virtuelle Aktienoption je 
         auszugebender Aktie der Gesellschaft 
         oder (ii) gegen Einlage der 
         bestehenden Auszahlungsansprüche aus 
         unter dem VSOP 2016 gewährten 
         virtuellen Aktienoptionen in Höhe des 
         maßgeblichen Marktpreises je 
         auszugebender neuer Aktie der 
         Gesellschaft (net share settlement); 
   (ii)  unter dem virtuellen 
         Aktienoptionsprogramm 2018 der 
         Gesellschaft (Virtual Stock Option 
         Program 2018 (VSOP 2018)) an 
         Mitglieder des Vorstands und 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
         Mitglieder der Geschäftsführungen und 
         Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
         verbundenen Unternehmen im Sinne des § 
         15 AktG bzw. deren Investmentvehikeln 
         gewährten virtuellen Aktienoptionen 
         (i) gegen Einlage des bestehenden 
         Auszahlungsanspruches aus einer unter 
         dem VSOP 2018 gewährten virtuellen 
         Aktienoption in Verbindung mit der 
         Leistung (Einlage) des relevanten 
         Ausübungspreises in bar für diese 
         virtuelle Aktienoption je 
         auszugebender Aktie der Gesellschaft 
         oder (ii) gegen Einlage der 
         bestehenden Auszahlungsansprüche aus 
         unter dem VSOP 2018 gewährten 
         virtuellen Aktienoptionen in Höhe des 
         maßgeblichen Marktpreises je 
         auszugebender neuer Aktie der 
         Gesellschaft (net share settlement)); 
         und 
   (iii) unter dem virtuellen 
         Aktienbeteiligungsprogramm 2018 
         (Restricted Stock Unit Program 2018 
         der Gesellschaft 2018 (RSUP 2018)) an 
         Mitglieder des Vorstands und 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
         Mitglieder der Geschäftsführungen und 
         Arbeitnehmer mit der Gesellschaft 
         verbundenen Unternehmen im Sinne des § 
         15 AktG bzw. deren Investmentvehikeln 
         nach näherer Maßgabe des RSUP 
         2018 gewährten Restricted Stock Units 
         gegen Einlage der unter den Restricted 
         Stock Units jeweils entstandenen 
         Zahlungsansprüche. 
 
   Der auf die neuen ausgegebenen Aktien 
   entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
   darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft, das zur Zeit der Beschlussfassung 
   über das Bedingte Kapital 2018/I vorhanden ist, 
   nicht überschreiten. Zum Schutz der Aktionäre 
   vor einer Verwässerung, sind auf diese 10 % 
   Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die aus 
   genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus 
   eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Arbeitnehmer mit der Gesellschaft verbundenen 
   Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren 
   Investmentvehikel seit der Beschlussfassung über 
   das Bedingte Kapital 2018/I aus 
   Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder 
   übertragen wurden. 
 
   Die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft bedarf der 
   ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien muss mindestens 
   EUR 1,00 betragen und kann durch Bar- und/oder 
   Sacheinlage, einschließlich Forderungen 
   gegen die Gesellschaft, erbracht werden. Der 
   Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
   Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung 
   der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
   welche abweichend von Artikel 9 Abs. 1 lit. c) 
   (ii) SE-VO in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AktG 
   auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr 
   festgelegt werden kann. 
 
   Durch diese Beschränkungen wird gleichzeitig 
   auch eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der 
   vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
   begrenzt. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist 
   dieser Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
4. Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 9 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden und Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   über die Aufhebung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2017/II und die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2018/II sowie über die 
   entsprechende Änderung des § 4 der Satzung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung 
   am 5. Juni 2018 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, die bestehende Ermächtigung 
   zur Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen 2017*') sowie 
   das bestehende Bedingte Kapital 2017/II 
   aufzuheben und eine neue Ermächtigung und ein 
   neues Bedingtes Kapital 2018/II zu schaffen. 
   Gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
   221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung 
   mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet 
   der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 9 der 
   Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre bei Ausgabe von neuen Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') diesen 
   Bericht: 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   außerordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 11. Oktober 2017 (Urkundenrolle 
   Nr. CS 696/2017 des Notars Christian Steinke, 
   Berlin) ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
   Schuldverschreibungen 2017 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts von bis zu EUR 
   2.000.000.000,00 mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern 
   bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 2017 
   Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von bis zu EUR 64.694.704,00 nach 
   näherer Maßgabe der jeweiligen Options- 
   bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. 
   Genussrechtsbedingungen oder 
   Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu 
   gewähren (im Folgenden '*Ermächtigung 2017*'). 
   Zur Bedienung der unter der Ermächtigung 2017 
   ausgegebenen Schuldverschreibungen 2017 wurde 
   ein Bedingtes Kapital 2017/II in Höhe von bis zu 
   EUR 64.694.704,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der 
   Satzung). 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wurde seit der 
   Schaffung der Ermächtigung 2017 durch Beschluss 
   der Hauptversammlung am 24. Oktober 2017, mit 
   Eintragung im Handelsregister am 1. November 
   2017, um EUR 27.000.000,00 und durch Beschluss 
   des Vorstands vom 5. Dezember 2017, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom 6. Dezember 
   2017 und Eintragung im Handelsregister am 7. 
   Dezember 2017, um EUR 858.458,00 im Zusammenhang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -21-

mit dem Börsengang erhöht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für 
   zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schulverschreibungen sowie das 
   bestehende Bedingte Kapital 2017/II aufzuheben 
   und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues 
   Bedingtes Kapital 2018/II zu ersetzen, welches - 
   in Kombination mit ebenfalls dieser 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2018/I - dem 
   höheren Grundkapital in dem von der SE-VO in 
   Verbindung mit dem Aktiengesetz zugelassenen 
   Umfang Rechnung trägt. 
 
   Um das Spektrum der möglichen 
   Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend 
   nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das 
   zulässige Emissionsvolumen in der Ermächtigung 
   auf EUR 2.000.000.000,00 festzulegen. Das 
   bedingte Kapital, das der Erfüllung der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten dient, soll EUR 
   64.394.884,00 betragen. Damit wird 
   sichergestellt, dass dieser Ermächtigungsrahmen 
   voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der 
   Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten, Wandlungs- oder Optionspflichten 
   oder zur Gewährung von Aktien anstelle des 
   fälligen Geldbetrags aus einer 
   Schuldverschreibung mit einem bestimmten 
   Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der 
   Regel vom Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
   im Zeitpunkt der Emission der 
   Schuldverschreibung ab. Wenn bedingtes Kapital 
   in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, ist 
   die Möglichkeit zur vollständigen Ausnutzung des 
   Ermächtigungsrahmens für die Begebung von 
   Schuldverschreibungen gesichert. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
   Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen kann die 
   Gesellschaft je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem 
   Unternehmen Kapital mit niedriger laufender 
   Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die 
   Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel 
   auch an die laufende Dividende der Gesellschaft 
   angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und 
   Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der 
   Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige 
   Finanzierungsinstrumente auch erst durch die 
   Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten 
   platzierbar werden. 
 
   Den Aktionären ist bei der Begebung von 
   Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen (Artikel 5 SE-VO in 
   Verbindung mit § 221 Absatz 4 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz). Der 
   Vorstand kann von der Möglichkeit Gebrauch 
   machen, Schuldverschreibungen an ein oder 
   mehrere Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung 
   auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (sogenanntes mittelbares 
   Bezugsrecht gemäß Artikel 5 SE-VO in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 5 Aktiengesetz). Es 
   handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung 
   des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären 
   werden letztlich die gleichen Bezugsrechte 
   gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus 
   abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich 
   ein oder mehrere Kreditinstitute an der 
   Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können: 
 
   (i)   Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates das Bezugsrecht für 
         Spitzenbeträge ausschließen 
         können. Dieser Bezugsrechtsausschluss 
         zielt darauf, die Abwicklung einer 
         Emission mit grundsätzlichem 
         Bezugsrecht der Aktionäre zu 
         erleichtern, weil dadurch ein 
         technisch durchführbares 
         Bezugsverhältnis dargestellt werden 
         kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist 
         je Aktionär in der Regel gering, 
         deshalb ist der mögliche 
         Verwässerungseffekt ebenfalls als 
         gering anzusehen. Demgegenüber ist der 
         Aufwand der Emission ohne einen 
         solchen Ausschluss deutlich höher. Der 
         Ausschluss dient daher der 
         Praktikabilität und der leichteren 
         Durchführung einer Emission. Vorstand 
         und Aufsichtsrat halten den möglichen 
         Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
         Gründen für sachlich gerechtfertigt 
         und unter Abwägung mit den Interessen 
         der Aktionäre auch für angemessen. 
   (ii)  Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
         sein, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszuschließen, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
         in dem Umfang einzuräumen, wie es 
         ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- 
         oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
         ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten 
         zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, 
         anstelle einer Ermäßigung des 
         Options- bzw. Wandlungspreises den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem 
         Zeitpunkt bereits ausgegebenen oder 
         noch auszugebenden 
         Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
         als Verwässerungsschutz gewähren zu 
         können. Es entspricht dem 
         Marktstandard, Schuldverschreibungen 
         mit einem solchen Verwässerungsschutz 
         auszustatten. 
   (iii) Der Vorstand soll weiterhin in 
         entsprechender Anwendung von Artikel 5 
         SE-VO in Verbindung mit § 186 Absatz 3 
         Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt sein, 
         bei einer Ausgabe von 
         Schuldverschreibungen gegen 
         Barleistung dieses Bezugsrecht mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrates 
         auszuschließen, wenn der 
         Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
         ihren Marktwert nicht wesentlich 
         unterschreitet. Dies kann 
         zweckmäßig sein, um günstige 
         Börsensituationen rasch wahrnehmen und 
         eine Schuldverschreibung schnell und 
         flexibel zu attraktiven Konditionen am 
         Markt platzieren zu können. Da die 
         Aktienmärkte volatil sein können, 
         hängt die Erzielung eines möglichst 
         vorteilhaften Emissionsergebnisses in 
         verstärktem Maße oft davon ab, ob 
         auf Marktentwicklungen kurzfristig 
         reagiert werden kann. Günstige, 
         möglichst marktnahe Konditionen können 
         in der Regel nur festgesetzt werden, 
         wenn die Gesellschaft an diese nicht 
         für einen zu langen Angebotszeitraum 
         gebunden ist. Bei 
         Bezugsrechtsemissionen ist in der 
         Regel ein nicht unerheblicher 
         Sicherheitsabschlag erforderlich, um 
         die Erfolgschancen der Emission für 
         den gesamten Angebotszeitraum 
         sicherzustellen. Zwar gestattet 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         186 Absatz 2 Aktiengesetz eine 
         Veröffentlichung des Bezugspreises 
         (und damit bei Options- und 
         Wandelanleihen der Konditionen dieser 
         Anleihe) bis zum drittletzten Tag der 
         Bezugsfrist. Angesichts der 
         Volatilität der Aktienmärkte besteht 
         aber auch dann ein Marktrisiko über 
         mehrere Tage, das zu 
         Sicherheitsabschlägen bei der 
         Festlegung der Anleihekonditionen 
         führt. Auch wird bei der Gewährung 
         eines Bezugsrechts wegen der 
         Ungewissheit der Ausübung 
         (Bezugsverhalten) eine alternative 
         Platzierung bei Dritten erschwert bzw. 
         wäre mit zusätzlichem Aufwand 
         verbunden. Schließlich kann bei 
         Einräumung eines Bezugsrechts die 
         Gesellschaft wegen der Länge der 
         Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine 
         Veränderung der Marktverhältnisse 
         reagieren, was eine für die 
         Gesellschaft ungünstigere 
         Kapitalbeschaffung erforderlich machen 
         kann. 
 
         Die Interessen der Aktionäre werden 
         dadurch gewahrt, dass die 
         Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
         unter dem Marktwert ausgegeben werden 
         dürfen. Der Marktwert ist nach 
         anerkannten finanzmathematischen 
         Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand 
         wird bei seiner Preisfestsetzung unter 
         Berücksichtigung der jeweiligen 
         Situation am Kapitalmarkt den Abschlag 
         vom Marktwert so gering wie möglich 
         halten. Damit wird der rechnerische 
         Wert eines Bezugsrechts so gering 
         sein, dass den Aktionären durch den 
         Bezugsrechtsausschluss kein 
         nennenswerter wirtschaftlicher 
         Nachteil entsteht. 
 
         Eine marktgerechte Festsetzung der 
         Konditionen und damit die Vermeidung 
         einer nennenswerten Wertverwässerung 
         lassen sich auch dadurch erzielen, 
         dass der Vorstand ein sogenanntes 
         Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei 
         diesem Verfahren werden die Investoren 
         gebeten, auf der Grundlage vorläufiger 
         Anleihebedingungen Kaufanträge zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -22-

übermitteln und dabei zum Beispiel den 
         für marktgerecht erachteten Zinssatz 
         und/oder andere ökonomische 
         Komponenten zu spezifizieren. Nach 
         Abschluss der Bookbuilding-Periode 
         werden auf Grundlage der von den 
         Investoren abgegebenen Kaufanträge die 
         bis dahin noch offenen Bedingungen 
         (zum Beispiel der Zinssatz) 
         marktgerecht nach Angebot und 
         Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise 
         wird der Gesamtwert der 
         Schuldverschreibungen marktnah 
         bestimmt. Durch ein solches 
         Bookbuilding-Verfahren kann der 
         Vorstand sicherstellen, dass keine 
         nennenswerte Verwässerung des Werts 
         der Aktien durch den 
         Bezugsrechtsausschluss eintritt. 
 
         Die Aktionäre haben zudem die 
         Möglichkeit, ihren Anteil am 
         Grundkapital der Gesellschaft zu 
         annähernd gleichen Bedingungen durch 
         einen Erwerb über die Börse 
         aufrechtzuerhalten. Dadurch werden 
         ihre Vermögensinteressen angemessen 
         gewahrt. Die Ermächtigung zum 
         Bezugsrechtsausschluss gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 
         221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in 
         Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
         Aktiengesetz gilt nur für 
         Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
         Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
         des Grundkapitals von insgesamt nicht 
         mehr als 10 % des Grundkapitals 
         entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt 
         des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
         Auf die 10 %-Grenze ist die 
         Veräußerung eigener Aktien 
         anzurechnen, sofern sie während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 
         Absatz 1 Nummer 8 Satz 5 Halbsatz 2 
         Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 
         Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt. 
         Ferner sind auf diese Begrenzung 
         diejenigen Aktien anzurechnen, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß Artikel 5 SE-VO in 
         Verbindung mit § 203 Absatz 2 Satz 1 
         Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 
         Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
         ausgegeben werden. Diese Anrechnung 
         trägt dem Interesse der Aktionäre an 
         einer möglichst geringen Verwässerung 
         ihrer Beteiligung Rechnung. 
   (iv)  Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
         kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, 
         sofern dies im Interesse der 
         Gesellschaft liegt. In diesem Falle 
         ist der Vorstand ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrates das 
         Bezugsrecht der Aktionäre 
         auszuschließen, sofern der Wert 
         der Sacheinlage in einem angemessenen 
         Verhältnis zu dem nach anerkannten 
         finanzmathematischen Grundsätzen zu 
         ermittelnden theoretischen Marktwert 
         der Schuldverschreibungen steht. Dies 
         eröffnet die Möglichkeit, 
         Schuldverschreibungen in geeigneten 
         Einzelfällen auch als Gegenleistung 
         bei Akquisitionen einsetzen zu können 
         (zum Beispiel im Zusammenhang mit dem 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensbeteiligungen oder 
         sonstigen Vermögenswerten). So hat 
         sich in der Praxis gezeigt, dass es in 
         Verhandlungen vielfach notwendig ist, 
         nicht Geld, sondern auch oder 
         ausschließlich andere Formen von 
         Gegenleistungen anzubieten. Die 
         Möglichkeit, Schuldverschreibungen als 
         Gegenleistung anbieten zu können, 
         stärkt damit die Position der 
         Gesellschaft im Wettbewerb um 
         interessante Akquisitionsobjekte und 
         erhöht den Spielraum, um Gelegenheiten 
         zum Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensbeteiligungen oder 
         sonstigen Vermögenswerten auch in 
         größerem Umfang 
         liquiditätsschonend ausnutzen zu 
         können. Ein solches Vorgehen kann auch 
         unter dem Gesichtspunkt einer 
         optimalen Finanzierungsstruktur 
         sinnvoll sein. Der Vorstand wird in 
         jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
         er von der Ermächtigung zur Begebung 
         von Schuldverschreibungen gegen 
         Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss 
         Gebrauch machen wird. Er wird dies nur 
         dann tun, wenn ein solches Vorgehen im 
         Interesse der Gesellschaft und damit 
         im Interesse der Aktionäre liegt. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des 
   Grundkapitals nicht überschreitet und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
   vorgenannte 20 % Grenze sind eigene Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
   genehmigten Kapitalia unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
   Durch diese Beschränkung wird eine mögliche 
   Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei 
   Abwägung aller zuvor genannten Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben werden sollen, ist 
   der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt auszuschließen, wenn diese 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   obligationsähnlich ausgestattet sind (das 
   heißt wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte 
   in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
   am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird). Zudem ist 
   erforderlich, dass die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Begebung herrschenden Marktbedingungen für 
   vergleichbare Emissionen entsprechen. Wenn die 
   genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
   resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts 
   keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
   Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann 
   vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom 
   Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines 
   Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. 
   Jedoch wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein 
   höherer Jahresüberschuss, ein höherer 
   Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer 
   Erhöhung der Verzinsung führen würden. Daher 
   werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht 
   noch die Beteiligung der Aktionäre an der 
   Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder 
   verwässert. Zudem ergibt sich infolge der 
   marktgerechten Ausgabebedingungen, die für 
   diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses 
   verbindlich vorgeschrieben sind, kein 
   nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
   Das vorgeschlagene bedingte Kapital dient dazu, 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- 
   oder Optionspflichten auf Aktien der 
   Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu 
   erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von 
   Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft 
   anstelle der Zahlung des jeweils fälligen 
   Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem 
   vorgesehen, dass die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten alternativ auch durch die 
   Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus 
   genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen 
   bedient werden können. Sofern der Vorstand 
   während eines Geschäftsjahrs eine der 
   vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
5. Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 10 
   (Ermächtigungen zur Ausgabe von virtuellen 
   Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien 
   der Gesellschaft zur wahlweisen Bedienung von 
   virtuellen Aktienoptionen an Mitglieder des 
   Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft 
   sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen (Virtual Stock Option 
   Program 2018 ('VSOP 2018')) sowie über die 
   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018/I zur 
   wahlweisen Bedienung der virtuellen 
   Aktienoptionen aus dem Virtual Stock Option 
   Program 2016 und aus dem VSOP 2018 und die 
   entsprechende Satzungsänderung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -23-

am 5. Juni 2018 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, (i) Vorstand und Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 31. 
   Dezember 2022 (einschließlich) bis zu 
   7.250.000 virtuelle Aktienoptionen an Mitglieder 
   des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft 
   sowie Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG 
   bzw. deren Investmentvehikel zu gewähren 
   (Virtual Stock Program 2018 ('VSOP 2018')) sowie 
   (ii) Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur 
   wahlweisen Bedienung der virtuellen 
   Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands und 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG 
   bzw. deren Investmentvehikel zu ermächtigen. 
   Zudem soll ein Bedingtes Kapital 2018/I zur 
   wahlweisen Bedienung von unter dem virtuellen 
   Aktienoptionsprogramm (Virtual Stock Option 
   Program 2016 ('VSOP 2016') und unter dem VSOP 
   2018 gewährten virtuellen Aktienoptionen 
   beschlossen werden und die Satzung entsprechend 
   geändert werden. Der Vorstand erstattet zu 
   Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung über 
   die Gründe für die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   virtuellen Aktienoptionen unter dem VSOP 2018 
   und der wahlweisen Bedienung ausgeübter 
   virtueller Optionen unter dem VSOP 2018 und dem 
   VSOP 2016 durch junge Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2018/I diesen Bericht: 
 
   Die Gründe für die Aufsetzung des neuen VSOP 
   2018 wurden bereits in dem Bericht zu 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung (unter 
   II.3.) ausgeführt. 
 
   Virtuelle Aktienoptionen unter dem VSOP 2018 
   können ausschließlich an Mitglieder des 
   Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft 
   sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und 
   Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG 
   bzw. deren Investmentvehikel (die 
   '*Bezugsberechtigten*') ausgegeben werden. Das 
   Gesamtvolumen der bis zu 7.250.000 virtuellen 
   Aktienoptionen im VSOP 2018 verteilt sich auf 
   die berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
    (i)   Bis zu 42 % der Gesamtzahl der 
          virtuellen Aktienoptionen können 
          Mitgliedern des Vorstands der 
          Gesellschaft (Top 1 Management 
          Level) gewährt werden; 
    (ii)  Bis zu 18 % der Gesamtzahl der 
          virtuellen Aktienoptionen können 
          wichtigen Mitarbeitern der 
          Gesellschaft (Top 2 Management 
          Level) gewährt werden; 
    (iii) Bis zu 18 % der Gesamtzahl der 
          virtuellen Aktienoptionen können 
          Mitgliedern der Geschäftsführungen 
          verbundener Unternehmen (Top 3 
          Management Level) gewährt werden; 
          und 
    (iv)  Bis zu 22 % der Gesamtzahl der 
          virtuellen Aktienoptionen können 
          wichtigen Mitarbeitern verbundener 
          Unternehmen (Top 4 Management 
          Level) gewährt werden. 
 
   Die Gewährung kann direkt an die 
   Bezugsberechtigten oder indirekt an ihre 
   Investitionsvehikel erfolgen. Sollten 
   Bezugsberechtigte in dem Zeitpunkt der 
   jeweiligen Gewährung von virtuellen 
   Aktienoptionen mehreren Gruppen von 
   Bezugsberechtigten angehören, erhalten sie 
   Aktienoptionen ausschließlich aufgrund 
   ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe von 
   Bezugsberechtigten. 
 
   Im Rahmen der Gewährung werden die einzelnen 
   Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen 
   jeweils zum Bezug anzubietenden virtuellen 
   Aktienoptionen durch den Vorstand der 
   Gesellschaft festgelegt. Soweit Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen 
   erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und 
   die Ausgabe der Aktienoptionen dem Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft. 
 
   Jede virtuelle Aktienoption, die im Rahmen des 
   VSOP 2018 ausgegeben wird, gewährt bei Erfüllung 
   bestimmter Erfolgsziele, dem Ablauf bestimmter 
   Fristen und der Ausübung der Option innerhalb 
   bestimmter Ausübungszeiträume das Recht zum 
   Erhalt einer Geldleistung; ein Anspruch der 
   Bezugsberechtigten auf den Erhalt von Aktien der 
   Gesellschaft besteht nicht. Insgesamt können 
   unter dem VSOP 2018 bis Ende 2022 höchstens 
   7.250.000 virtuelle Aktienoptionen ausgegeben 
   werden. 
 
   Um die Flexibilität der Gesellschaft bei 
   Ausübung der virtuellen Aktienoptionen durch die 
   Bezugsberechtigten zu erhöhen, ist die 
   Gesellschaft wahlweise im eigenen Ermessen 
   berechtigt, die Zahlungsansprüche gegen sie oder 
   verbundene Unternehmen durch die Lieferung von 
   Aktien der Gesellschaft anstatt durch die 
   Zahlung eines Geldbetrags zu bedienen, wenn die 
   Hauptversammlung dem zugestimmt hat. Zur 
   Erfüllung der Ansprüche der Bezugsberechtigten 
   (VSOP 2018 und VSOP 2016) dient zum einen ein 
   neu zu schaffendes Bedingtes Kapital 2018/I in 
   Höhe von EUR 14.229.049,00. Der 
   Beschlussvorschlag sieht jedoch keine 
   Beschränkung auf neue, durch eine 
   Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital 
   geschaffene Aktien vor, sondern gestattet es, 
   den Bezugsberechtigten bei Ausübung der unter 
   dem VSOP 2018 und dem VSOP 2016 ausgegebenen 
   virtuellen Aktienoptionen auch eigene Aktien zur 
   Verfügung zu stellen. Hierzu ist unter 
   Tagesordnungspunkt 11 eine Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung 
   vorgeschlagen. Zudem sieht der 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 vor, 
   dass nach Wahl der Gesellschaft auch eine 
   Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur 
   Erfüllung von Zahlungsansprüchen aus unter dem 
   VSOP 2018 und dem VSOP 2016 ausgegebenen 
   virtuellen Aktienoptionen erfolgen kann. 
 
   Derzeit bestehen bei der Gesellschaft zwei 
   bedingte Kapitalia, von denen das Bedingte 
   Kapital 2017/III der wahlweisen Bedienung 
   virtueller Aktienoptionen aus dem VSOP 2016 
   dient. Aus dem VSOP 2016 sollen zukünftig keine 
   weiteren virtuellen Aktienoptionen mehr 
   ausgegeben werden. Das Bedingte Kapital 2017/II 
   dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung 
   bestimmter Schuldverschreibungen und soll nach 
   dem Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 aufgehoben 
   und durch ein neues Bedingtes Kapital 2018/II 
   ersetzt werden. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
   ausgeschlossen. Der auf die neuen ausgegebenen 
   Aktien entfallende anteilige Betrag des 
   Grundkapitals darf insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft, das zur Zeit der 
   Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
   2018/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Zum 
   Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung, 
   sind auf diese 10 % Grenze diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital, 
   bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an 
   Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen und Arbeitnehmer mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne 
   des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel seit 
   der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 
   2018/I aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben 
   oder übertragen wurden. 
 
   Der Anreiz für die Bezugsberechtigten bestimmt 
   sich ganz maßgeblich nach der Entwicklung 
   des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
   zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung der 
   virtuellen Option und dem Zeitpunkt der Ausübung 
   der Option. Der vertraglich vereinbarte 
   Ausübungspreis, zu dem eine virtuelle 
   Aktienoption ausgeübt werden kann, entspricht 
   grundsätzlich entweder (i) dem arithmetischen 
   Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien im 
   Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   über die letzten zehn Handelstage (VSOP 2018) 
   bzw. über die letzten dreißig Handelstage 
   (VSOP 2016) vor dem Datum der Gewährung der 
   jeweiligen virtuellen Aktienoption oder (ii) 
   mindestens EUR 8,00 (VSOP 2018 und VSOP 2016), 
   wobei der Ausübungspreis im Falle von U.S. 
   Bürgern oder Personen, die aus steuerlicher 
   Sicht in den USA ansässig sind, nicht unterhalb 
   des Schlusskurses der Aktien im Xetra-Handel an 
   der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der 
   Gewährung oder einem sonstigen nach nationalem 
   Recht erforderlichen Betrag liegen darf. 
 
   Die virtuellen Aktienoptionen können 
   grundsätzlich nur außerhalb bestimmter 
   Sperrzeiten ausgegeben werden, um insbesondere 
   dem Risiko vorzubeugen, dass Insiderwissen 
   ausgenutzt wird. Für eine erfolgreiche Suche 
   nach weiteren hoch qualifizierten Mitarbeitern 
   ist es für die Gesellschaft hilfreich, auch 
   neuen Mitarbeitern die Teilnahme an dem mit dem 
   VSOP 2018 (und dem im April 2018 zudem 
   geschaffenen Restricted Stock Unit Program 2018 
   ('*RSUP 2018*')) geschaffenen attraktiven 
   Vergütungssystem anbieten zu können. Daher sieht 
   der Vorschlag vor, dass diesen neuen 
   Mitarbeitern bzw. Vorstandsmitgliedern auch bei 
   Abschluss ihres Dienst- oder Anstellungsvertrags 
   virtuelle Aktienoptionen zugesagt werden können. 
 
   Den Bezugsberechtigten unter dem VSOP 2016 und 
   dem VSOP 2018 wachsen virtuelle Aktienoptionen 
   über einen Zeitraum von vier Jahren 
   quartalsweise anteilig an (vesting period). Um 
   den Bezugsberechtigten darüber hinaus einen 
   längerfristigen Anreiz zu geben, den 
   Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre zu 
   steigern, sieht der Vorschlag bezüglich des VSOP 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -24-

2018 (aber auch das VSOP 2016) zusätzlich zu den 
   umsatz- und ertragsbezogenen Erfolgszielen und 
   dem Anwachsen der virtuellen Aktienoptionen eine 
   Wartezeit für die erstmalige Ausübung der 
   virtuellen Aktienoptionen von vier Jahren vor. 
   Im Anschluss an diese Wartezeit ist bei 
   Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine 
   Ausübung der virtuellen Aktienoptionen unter dem 
   VSOP 2018 ausschließlich innerhalb eines 
   Zeitraums von zwölf Handelstagen (und unter dem 
   VSOP 2016 innerhalb eines dreiwöchigen 
   Zeitraums) nach Veröffentlichung des Halbjahres- 
   oder Jahresabschlusses der Gesellschaft möglich 
   (VSOP 2016: nach Veröffentlichung des Quartals-, 
   Halbjahres- oder Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft). Hierdurch soll eine effiziente 
   Abwicklung ermöglicht und zugleich 
   sichergestellt werden, dass bei den 
   Bezugsberechtigten keine Insiderinformationen 
   vorliegen. 
 
   Das Recht zur Ausübung der virtuellen 
   Aktienoptionen unter dem VSOP 2016 und dem VSOP 
   2018 endet grundsätzlich sechs Jahre nach Ablauf 
   der vierjährigen Wartefrist. Sofern virtuelle 
   Aktienoptionen unter dem VSOP 2016 und dem VSOP 
   2018 bis diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt werden 
   oder ausgeübt werden können, verfallen sie 
   entschädigungslos. 
 
   Bereits angewachsene, aber noch nicht ausgeübte 
   virtuelle Aktienoptionen unter dem VSOP 2016 und 
   dem VSOP 2018 berechtigen den Bezugsberechtigten 
   zu einem Dividendenbonus, der dem Anteil des 
   jeweils aktuellen Wertzuwachses der virtuellen 
   Aktienoption gegenüber dem Ausübungspreis an der 
   von der jeweiligen Hauptversammlung 
   beschlossenen Dividende entspricht. 
 
   Der Beschlussentwurf bzw. die Bedingungen des 
   VSOP 2016 schließen des Weiteren die 
   Übertragbarkeit der den Bezugsberechtigten 
   gewährten virtuellen Aktienoptionen unter dem 
   VSOP 2016 und dem VSOP 2018 grundsätzlich aus. 
   Hierdurch sollen die mit den virtuellen 
   Aktienoptionsprogrammen verfolgten persönlichen 
   Anreizwirkungen sichergestellt werden. 
   Schließlich bestimmen der Beschlussentwurf 
   bzw. die Bedingungen des VSOP 2016, dass der 
   Aufsichtsrat ermächtigt wird, die weiteren 
   Einzelheiten für die Gewährung der 
   Aktienoptionen und die weiteren 
   Ausübungsbedingungen festzulegen, soweit die 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   betroffen sind. Im Übrigen ist der Vorstand 
   der Gesellschaft für die Festlegung dieser 
   Einzelheiten zuständig; soweit gesetzlich 
   erforderlich, entscheidet er im Einvernehmen mit 
   den Organen der Konzerngesellschaften, die für 
   die Vergütung der Bezugsberechtigten zuständig 
   sind. Zu den festzulegenden Einzelheiten zählen 
   insbesondere die Auswahl einzelner 
   Bezugsberechtigter aus der jeweiligen Gruppe der 
   Bezugsberechtigten, der Umfang der Gewährung an 
   einzelne Bezugsberechtigte, die Festlegung der 
   Erfolgsziele, ggf. erforderliche Anpassungen und 
   die Erfüllung des Zahlungsanspruchs bei 
   Ausübung. 
6. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung) und Tagesordnungspunkt 12 
   (Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
   Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb 
   eigener Aktien)* 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß Artikel 5 
   SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 11 und Tagesordnungspunkt 12 
   der Hauptversammlung über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre bei der Veräußerung eigener 
   Aktien den folgenden Bericht: 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 11 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, den Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats zu ermächtigen, bis zum 4. 
   Juni 2023 eigene Aktien der Gesellschaft im 
   Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Mit 
   dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von 
   Aktienrückkäufen und der Verwendung eigener 
   Aktien geschaffen werden. Seit der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung am 11. 
   Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des 
   Notars Christian Steinke, Berlin) über die 
   derzeit bestehende Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien wurde das 
   Grundkapital der Gesellschaft durch Beschluss 
   der Hauptversammlung am 24. Oktober 2017, mit 
   Eintragung im Handelsregister am 1. November 
   2017, um EUR 27.000.000,00 und durch Beschluss 
   des Vorstands vom 5. Dezember 2017, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom 6. Dezember 
   2017 und Eintragung im Handelsregister am 7. 
   Dezember 2017, um EUR 858.458,00 im Zusammenhang 
   mit dem Börsengang erhöht. Daher soll der 
   Hauptversammlung zur Anpassung der Ermächtigung 
   an das erhöhte Grundkapital vorgeschlagen 
   werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der 
   bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu 
   erteilen, welche dem höheren Grundkapital in dem 
   von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz 
   zugelassenen Umfang Rechnung trägt. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 12 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, der Gesellschaft zum Erwerb 
   eigener Aktien zusätzlich zu den unter 
   Tagesordnungspunkt 11 vorgesehenen Möglichkeiten 
   auch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu 
   ermöglichen. 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die 
   Börse oder im Weg eines öffentlichen Erwerbs- 
   oder Tauschangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO 
   in Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der 
   vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im Weg 
   des öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots 
   trägt dem Rechnung. Sofern bei einem 
   öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die 
   Anzahl der angedienten Aktien das von der 
   Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen 
   übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch 
   quotal nach dem Verhältnis der angedienten 
   Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig 
   von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein 
   bevorrechtigter Erwerb bzw. Tausch geringer 
   Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je 
   Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom 
   Aktionär festgelegten Andienungspreis, zu dem 
   der Aktionär bereit ist, die Aktien an die 
   Gesellschaft zu veräußern, und der höher 
   ist als der von der Gesellschaft festgelegte 
   Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht 
   berücksichtigt; dies gilt entsprechend bei einem 
   vom Aktionär festgelegten Tauschverhältnis, bei 
   dem die Gesellschaft für Aktien der Gesellschaft 
   mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft 
   festgelegte Tauschverhältnis liefern und 
   übertragen müsste. 
 
   a) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
      vor, dass erworbene eigene Aktien ohne 
      einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
      eingezogen werden können oder aber über 
      die Börse oder im Wege eines öffentlichen 
      Angebots an alle Aktionäre wieder 
      veräußert werden können. Die 
      Einziehung der eigenen Aktien führt 
      grundsätzlich zur Herabsetzung des 
      Grundkapitals der Gesellschaft. Der 
      Vorstand wird aber auch ermächtigt, die 
      eigenen Aktien ohne Herabsetzung des 
      Grundkapitals gemäß Artikel 5 SE-VO 
      in Verbindung mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
      einzuziehen. Dadurch würde sich der 
      Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
      mit § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer 
      Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den 
      beiden genannten Veräußerungswegen 
      wird der aktienrechtliche 
      Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
   b) Außerdem soll es dem Vorstand (bzw. 
      dem Aufsichtsrat, soweit Mitglieder des 
      Vorstands betroffen sind) möglich sein, 
      eigene Aktien im Zusammenhang mit 
      verschiedenen Vergütungsprogrammen zu 
      verwenden. Die Vergütungsprogramme dienen 
      der zielgerichteten Incentivierung der 
      Programmteilnehmer und sollen 
      gleichzeitig die Teilnehmer an die 
      Gesellschaft binden: 
 
      aa) Sie können Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie Organmitgliedern der 
          Gesellschaft bzw. von mit der 
          Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
          bzw. deren Investmentvehikeln, 
          Inhabern von Erwerbsrechten 
          insbesondere aus (von den 
          Rechtsvorgängerinnen der 
          Gesellschaft) ausgegebenen Call 
          Optionen oder Inhabern von 
          virtuellen Optionen, die von der 
          Gesellschaft, den 
          Rechtsvorgängerinnen der 
          Gesellschaft oder deren 
          Tochtergesellschaften ausgegeben 
          werden oder wurden, zum Erwerb 
          angeboten und übertragen werden. Das 
          Bezugsrecht der Aktionäre wird 
          insoweit ausgeschlossen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

bb) Sie können zur Bedienung von unter 
          dem am 20. Januar 2016 von dem 
          Vorstand der Gesellschaft mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          beschlossenen virtuellen 
          Aktienoptionsprogramm der 
          Gesellschaft (VSOP 2016) 
          ausgegebenen virtuellen 
          Aktienoptionen den Berechtigten zum 
          Erwerb angeboten und übertragen 
          werden, sofern der Vorstand der 
          Gesellschaft in seinem freien 
          Ermessen entscheidet, Ansprüche aus 
          diesen virtuellen Aktienoptionen 
          durch Ausgabe eigener Aktien zu 
          befriedigen. Das Bezugsrecht der 
          Aktionäre wird insoweit 
          ausgeschlossen. 
      cc) Sie können zur Bedienung von dem 
          unter Tagesordnungspunkt 10 der 
          Hauptversammlung der Gesellschaft 
          vom 5. Juni 2018 beschriebenen 
          virtuellen Aktienoptionsprogramm der 
          Gesellschaft (VSOP 2018) 
          ausgegebenen virtuellen 
          Aktienoptionen den Berechtigten zum 
          Erwerb angeboten und übertragen 
          werden, sofern der Vorstand der 
          Gesellschaft in seinem freien 
          Ermessen entscheidet, Ansprüche aus 
          diesen virtuellen Aktienoptionen 
          durch Ausgabe eigener Aktien zu 
          befriedigen. Das Bezugsrecht der 
          Aktionäre wird insoweit 
          ausgeschlossen. 
      dd) Sie können Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr im 
          Sinne von § 15 AktG verbundenen 
          Unternehmen stehen oder standen, 
          sowie Organmitgliedern der 
          Gesellschaft bzw. von mit der 
          Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
          bzw. deren Investmentvehikel jeweils 
          nach Maßgabe des Restricted 
          Stock Unit Program 2018 der 
          Gesellschaft, das im Bericht des 
          Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
          näher dargestellt ist, zum Erwerb 
          angeboten und übertragen werden. Das 
          Bezugsrecht der Aktionäre wird 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
      Es ist vorgesehen, dass die Gesellschaft 
      neben Aktien aus dem bedingten Kapital 
      und dem genehmigten Kapital auch eigene 
      Aktien zur Bedienung unter dem VSOP 2016 
      und dem VSOP 2018 ausgegebener 
      Aktienoptionen bzw. unter dem RSUP 2018 
      gewährter Ansprüche auf Aktien verwenden 
      können soll. Die Übertragung eigener 
      Aktien anstelle der Inanspruchnahme 
      eventuell ebenfalls zur Verfügung 
      stehender bedingter Kapitalia bzw. 
      genehmigter Kapitalia kann eine 
      wirtschaftlich sinnvolle Alternative 
      sein, da sie den mit einer 
      Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer 
      Aktien verbundenen Aufwand sowie den 
      sonst eintretenden Verwässerungseffekt 
      größtenteils vermeidet. Der 
      Bezugsrechtsausschluss liegt damit 
      grundsätzlich im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
      Durch die Ausnutzung dieser im 
      Zusammenhang mit einer Vergütung und 
      Incentivierung von Personen, die in einem 
      Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
      oder einem mit ihr verbundenen 
      Unternehmen stehen oder standen, sowie 
      von Organmitgliedern der Gesellschaft 
      bzw. von mit der Gesellschaft verbundenen 
      Unternehmen im Sinne des § 15 AktG 
      enthaltenen Ermächtigung darf der auf die 
      neuen ausgegebenen Aktien entfallende 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft, das im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung über das Bedingte 
      Kapital 2018/I vorhanden ist, nicht 
      überschreiten. Zum Schutz der Aktionäre 
      vor einer Verwässerung, sind auf diese 10 
      % Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, 
      die aus genehmigtem Kapital, bedingtem 
      Kapital oder aus eigenen Aktien an 
      Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer 
      der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
      Geschäftsführungen und Arbeitnehmer mit 
      der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
      im Sinne des § 15 AktG bzw. deren 
      Investmentvehikel seit der 
      Beschlussfassung über das Bedingte 
      Kapital 2018/I aus Beteiligungsprogrammen 
      ausgegeben oder übertragen wurden. 
   c) Außerdem soll es dem Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats möglich 
      sein, eigene Aktien gegen Sachleistungen, 
      insbesondere im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
      Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
      sowie beim Erwerb von 
      Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Forderungen gegen die 
      Gesellschaft oder ihre 
      Konzerngesellschaften anbieten und 
      übertragen zu können. Die vorbezeichneten 
      Aktien können darüber hinaus auch zur 
      Beendigung bzw. vergleichsweisen 
      Erledigung von gesellschaftsrechtlichen 
      Spruchverfahren bei verbundenen 
      Unternehmen der Gesellschaft verwendet 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
      wird insoweit jeweils ausgeschlossen. Die 
      aus diesem Grund vorgeschlagene 
      Ermächtigung soll die Gesellschaft im 
      Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
      ermöglichen, schnell, flexibel und 
      liquiditätsschonend auf sich bietende 
      Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. 
      Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
      Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene 
      Aktien oder Aktien aus einem genehmigten 
      Kapital genutzt werden, trifft der 
      Vorstand, wobei er sich allein vom 
      Interesse der Gesellschaft und der 
      Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung 
      der eigenen Aktien und der Gegenleistung 
      hierfür wird der Vorstand sicherstellen, 
      dass die Interessen der Aktionäre 
      angemessen gewahrt werden. Dabei wird der 
      Vorstand den Börsenkurs der Aktie der 
      Gesellschaft berücksichtigen; eine 
      schematische Anknüpfung an einen 
      Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
      insbesondere damit einmal erzielte 
      Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen 
      des Börsenkurses nicht wieder infrage 
      gestellt werden können. 
   d) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auch gegen Barleistung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
      veräußert werden können, sofern der 
      Veräußerungspreis je Aktie den 
      Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
      Ermächtigung wird von der in Artikel 5 
      SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
      Möglichkeit des vereinfachten 
      Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch 
      gemacht. Dadurch wird der Vorstand in die 
      Lage versetzt, schnell und flexibel die 
      Chancen günstiger Börsensituationen zu 
      nutzen und durch eine marktnahe 
      Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
      Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit 
      regelmäßig eine Stärkung des 
      Eigenkapitals zu erreichen oder neue 
      Investorenkreise zu erschließen. Die 
      Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
      dass die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der 
      Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit der 
      Wiederveräußerungsermächtigung in 
      direkter oder entsprechender Anwendung 
      von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert wurden. Hierunter 
      fallen auch die Aktien, die zur Bedienung 
      von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten ausgegeben wurden oder 
      auszugeben sind, soweit diese 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      diesem Zeitpunkt unter 
      Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
      veräußert wurden. Die Vermögens- und 
      Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
      werden bei diesem Weg der 
      Veräußerung eigener Aktien 
      angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
      grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
      Beteiligungsquote zu vergleichbaren 
      Bedingungen durch einen Kauf von Aktien 
      über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   e) Außerdem soll die Gesellschaft 
      eigene Aktien auch zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft aus und im 
      Zusammenhang mit Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandel- oder 
      Optionspflichten verwenden können, die 
      von der Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. 
      Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im 
      Fall einer Veräußerung eigener 
      Aktien durch öffentliches Angebot an alle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.