DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Augsburg, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: KUKA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 06.06.2018 in Augsburg, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-27 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KUKA Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0006204407
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu
der am
*6. Juni 2018 um 10:00 Uhr*
im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg'
(nachfolgend 'Kongresshalle'), Gögginger Straße
10, 86159 Augsburg, stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung*
eingeladen.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die KUKA
Aktiengesellschaft und den Konzern,
einschließlich des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie § 315a
Abs. 1 HGB, für das Geschäftsjahr 2017; Vorlage
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen vom
Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der
KUKA Aktiengesellschaft, Zugspitzstraße 140,
86165 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus
und sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.kuka.com
zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär
auf Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt.
Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und damit eine Feststellung durch
die Hauptversammlung entfällt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der KUKA Aktiengesellschaft aus dem
abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von *EUR
29.027.660,31 *wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 19.887.735,00
Dividende von EUR 0,50 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Gewinnvortrag EUR 9.139.925,31
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien 39.775.470
Stückaktien (ISIN DE0006204407).
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung hält die KUKA Aktiengesellschaft
keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien
halten, so sind diese nicht dividendenberechtigt.
Für diesen Fall wird in der Hauptversammlung ein
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der bei entsprechend reduzierter
Ausschüttung unverändert eine Dividende von EUR
0,50 je stimmberechtigter Stückaktie und eine
Erhöhung des Gewinnvortrags vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege
der Gesamtentlastung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege
der Gesamtentlastung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu
lassen.
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands*
Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die
Hauptversammlung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen. Von dieser Möglichkeit soll
Gebrauch gemacht werden, weil das
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder im Jahr
2017 (nach der ordentlichen Hauptversammlung am
31. Mai 2017) angepasst wurde.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft ist ausführlich im
Vergütungsbericht auf den Seiten 18 bis 21
dargestellt, der im Geschäftsbericht 2017
veröffentlicht ist. Der Geschäftsbericht 2017
liegt (zusammen mit den weiteren unter TOP 1
genannten Unterlagen) vom Tag der Einberufung an
in den Geschäftsräumen der KUKA
Aktiengesellschaft, Zugspitzstraße 140,
86165 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus
und ist über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.kuka.com
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
der KUKA Aktiengesellschaft zu billigen.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 6. Juni
2018 endet die Amtszeit aller
Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft
besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG sowie
§ 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
sechs von der Hauptversammlung
(Anteilseignervertreter) und sechs von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
wurden am 10. April 2018 nach den Bestimmungen
des Mitbestimmungsgesetztes (MitbestG) mit
Wirkung ab Beendigung der am 6. Juni 2018
stattfinden ordentlichen Hauptversammlung der
KUKA Aktiengesellschaft gewählt.
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der
Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen
und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
zusammensetzen. Die Geschlechterquote ist vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der
Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der
Gesamterfüllung widerspricht. Im Zusammenhang mit
den Wahlvorschlägen an die ordentliche
Hauptversammlung 2018 hat weder die Seite der
Anteilseignervertreter noch die Seite der
Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung der
Geschlechterquote widersprochen.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt
vier Frauen an, womit die Geschlechterquote von
30 Prozent erfüllt ist.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge
der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat
nicht gebunden.
Gestützt auf die Empfehlungen des
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt
der Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2018
folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Dr. Yanmin (Andy) Gu
Wohnort: Panyu, Guangzhou,
Provinz Guangdong,
China
Alter: 54 Jahre
Beruf/Ausbildung: Betriebswirt
Derzeitige Tätigkeit: Vice President der
Midea Group Co.,
Ltd.
b) Hongbo (Paul) Fang
Wohnort: Foshan, Provinz
Guangdong, China
Alter: 51 Jahre
Beruf/Ausbildung: Betriebswirt
Derzeitige Tätigkeit: Vorsitzender und
CEO der Midea
Group Co., Ltd.
c) Professor Dr. Henning Kagermann
Wohnort: Königs
Wusterhausen,
Deutschland
Alter: 70 Jahre
Beruf/Ausbildung: Promovierter
Diplomphysiker
Derzeitige Tätigkeit: Präsident von
Acatech - Deutsche
Akademie der
Technikwissenschaf
ten e.V. (ab 5.
Mai 2018
Vorsitzender des
Kuratoriums von
Acatech)
d) Min (Francoise) Liu
Wohnort: Daliang, Shunde,
Provinz Guangdong,
China
Alter: 41 Jahre
Beruf/Ausbildung: Betriebswirtin
Derzeitige Tätigkeit: Director Human
Resources der
Midea Group Co.,
Ltd.
e) Dr. Myriam Meyer
Wohnort: Birchwil, Schweiz
Alter: 56 Jahre
Beruf/Ausbildung: Promovierte
Diplom-Maschinenba
u-Ingenieurin
Derzeitige Tätigkeit: Geschäftsführerin
mmtec
f) Alexander Liong Hauw Tan
Wohnort: Guangzhou, Provinz
Guangdong, China
Alter: 47 Jahre
Beruf/Ausbildung: Wirtschaftsingenieur
Derzeitige Deputy CFO der Midea
Tätigkeit: Group Co., Ltd.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 27, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-
Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes
hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat wird Herr Dr. Yanmin (Andy) Gu für
den Aufsichtsratsvorsitz kandidieren.
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten
Abschluss und den Zwischenlagebericht für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu
beschließen, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2018, sofern diese einer solchen
prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu
wählen.
II.
1. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
Die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in
den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
sind bei den nachfolgend jeweils unter a)
aufgeführten Gesellschaften Mitglieder des
Aufsichtsrats bzw. bei den unter b)
aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums.
Dr. Yanmin (Andy) Gu
a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten
Keine
b) Mitgliedschaft in vergleichbaren
in-/ausländischen Kontrollgremien
* Guangdong Midea Refrigeration
Equipment Co. Ltd., Foshan, China
* Guangdong Midea Commercial
Conditioning Equipment Co. Ltd.,
Foshan, China
* Midea Group Wuhan Refrigeration
Equipment Co. Ltd., Wuhan, China
* Guangdong Midea Group Wuhu
Refrigeration Equipment Co. Ltd.,
Foshan, China
* Guangdong Midea Household Appliances
Import and Export Trade Co., Ltd.,
Foshan, China
* Foshan Midea Carrier Air-Conditioning
Equipment Co. Ltd., Foshan, China
* Guangdong Midea Intelligent
Technologies Co. Ltd., Foshan, China
* Midea Investment (Asia) Company
Limited, Hong Kong, China
* Midea Electric Trading (Singapore) Co.
Pte. Ltd., Singapur
* Midea Electrics Netherlands B.V.,
Amsterdam, Niederlande
* Midea Intelligent Technologies
(Singapore) Pte. Ltd., Singapur
* Midea Italia S.R.L.; Mailand, Italien
* Midea Electric Espana S.R.L., Madrid,
Spanien
* Servotronix Motion Control Ltd.,
Israel
Anmerkung: Die vorgenannten Unternehmen
gehören zur Midea Gruppe.
Hongbo (Paul) Fang
a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten
Keine
b) Mitgliedschaft in vergleichbaren
in-/ausländischen Kontrollgremien
Keine
Professor Dr. Henning Kagermann
a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
* Deutsche Bank AG (bis 24. Mai 2018)
* Deutsche Post AG
* Münchener
Rückversicherungsgesellschaft
Aktiengesellschaft
b) Mitgliedschaft in vergleichbaren
in-/ausländischen Kontrollgremien
Keine
Min (Francoise) Liu
a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten
Keine
b) Mitgliedschaft in vergleichbaren
in-/ausländischen Kontrollgremien
* Guangdong GMCC Refrigeration Equipment
Co. Ltd., Foshan, China
* Midea Smart Home Technology Co. Ltd.,
Shenzhen, China
* Guangdong Midea Smart Link Home
Technology Co. Ltd., Foshan, China
* Midea Electric Espana S.R.L., Madrid,
Spanien
* Midea Polska SP.Z.O.O, Warschau, Polen
Anmerkung: Die vorgenannten Unternehmen
gehören zur Midea Gruppe.
Dr. Myriam Meyer
a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten
* Lufthansa Technik AG, Hamburg,
Deutschland
b) Mitgliedschaft in vergleichbaren
in-/ausländischen Kontrollgremien
* Wienerberger AG, Wien, Österreich
Alexander Liong Hauw Tan
a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten
Keine
b) Mitgliedschaft in vergleichbaren
in-/ausländischen Kontrollgremien
* Misr Refrigeration and Air
Conditioning Manufacturing Company,
S.A.E., Giza, Egypt
Anmerkung: Das vorgenannte Unternehmen
gehört zur Midea Gruppe.
2. *Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des
Deutschen Corporate Governance Kodex*
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK
wird zu den vorgeschlagenen Kandidaten
folgendes offengelegt:
Herr Dr. Yanmin (Andy) Gu ist Vice President
der Midea Group Co., Ltd. Laut der
Stimmrechtsmeldung vom 1. September 2017 ist
die Midea Group Co., Ltd. über
Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der
Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft
beteiligt.
Herr Hongbo (Paul) Fang ist Vorsitzender und
CEO der Midea Group Co., Ltd. Laut der
Stimmrechtsmeldung vom 1. September 2017 ist
die Midea Group Co., Ltd. über
Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der
Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft
beteiligt.
Frau Min (Francoise) Liu ist Director Human
Resources der Midea Group Co., Ltd. Laut der
Stimmrechtsmeldung vom 1. September 2017 ist
die Midea Group Co., Ltd. über
Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der
Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft
beteiligt.
Herr Alexander Liong Hauw Tan ist Deputy CFO
der Midea Group Co., Ltd. Laut der
Stimmrechtsmeldung vom 1. September 2017 ist
die Midea Group Co., Ltd. über
Tochtergesellschaften indirekt mit 94,55% der
Stimmrechte an der KUKA Aktiengesellschaft
beteiligt.
Die Lebensläufe aller zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten für den
Aufsichtsrat sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.kuka.com
zugänglich.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus
39.775.470 Stückaktien ohne Nennbetrag; andere
Aktiengattungen bestehen nicht. Jede Aktie gewährt eine
Stimme, so dass 39.775.470 teilnahme- und
stimmberechtigte Aktien bestehen.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der
Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen
außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes
in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 16.
Mai 2018, 0.00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag)
bezieht, ausreichend.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen in Textform erfolgen und der Gesellschaft unter
der nachstehend bestimmten Adresse mindestens am
siebten Tage vor der Versammlung, also spätestens am
Mittwoch, den 30. Mai 2018, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:
*KUKA Aktiengesellschaft*
*c/o C-HV AG*
*Gewerbepark 10*
*92289 Ursensollen*
*Fax: +49 (0) 9628 92 99 871*
*E-Mail: HV@Anmeldestelle.net*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag
ist im Übrigen kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an
die Gesellschaft Sorge zu tragen.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
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zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com abrufbare Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung: *KUKA Aktiengesellschaft* *c/o C-HV AG* *Gewerbepark 10* *92289 Ursensollen* *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* *E-Mail: vollmacht@c-hv.com* Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 09.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Kongresshalle, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, zur Verfügung. Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis für die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 4. Juni 2018, 24.00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: *KUKA Aktiengesellschaft* *c/o C-HV AG* *Gewerbepark 10* *92289 Ursensollen* *Fax: +49 (0) 9628 92 99 871* *E-Mail: vollmacht@c-hv.com* Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 09.00 Uhr die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Kongresshalle, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, zur Verfügung. Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das Angebot zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang möglich. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 1. Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; 2. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; 3. ein Formular, das bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden kann. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG* *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft (KUKA Aktiengesellschaft, Vorstand, Stichwort 'Hauptversammlung', Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg; E-Mail: hauptversammlung2018@kuka.com) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Sonntag, der 6. Mai 2018, 24.00 Uhr MESZ. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 22. Mai 2018, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Satz 2 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt auch hier der Dienstag, der 22. Mai 2018, 24.00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka.com unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
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