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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
- ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der 
am *8. Juni 2018*, 10:00 Uhr, 
in den Räumlichkeiten des Ludwig-Erhard-Hauses, 
Fasanenstraße 85 in 10623 Berlin-Charlottenburg, 
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a 
    HGB,* *des Lageberichts des Vorstands, des Berichts 
    des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289f HGB, jeweils für 
    das zum 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits 
    gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 
    Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
    Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
    erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
    Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
    1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
    dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer 
    Beschlussfassung bedarf. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Frau Dr. Mariola Söhngen wird für ihre 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    b) Herrn Walter Miller wird für seine 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    c) Herrn Dr. Matthias Baumann wird für seine 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der 
    Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Oliver Krautscheid wird für seine 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    b) Herrn Dr. Stefan M. Manth wird für seine 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    c) Frau Susanne Klimek wird für ihre 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der 
    Aufsichtsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 
    und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende 
    prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im 
    Geschäftsjahr 2018 sowie eines Zwischenfinanzberichts 
    zum 31. März 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
     Die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig, 
     wird zum Abschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwa 
     vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
     Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 
     2018 sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 
     31. März 2019 gewählt. 
 
    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
    ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
    bestanden keine Regelungen, die die 
    Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
    eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
    bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
    der Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
    Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
    Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärung der Baker Tilly 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig, zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
5.  *Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich nach §§ 
    95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und 
    besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. 
 
    Frau Susanne Klimek hat ihr Amt als Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 
    2018 niedergelegt. Der Vorstand der Gesellschaft hat 
    beim zuständigen Gericht beantragt, Herrn Dr. Michael 
    Schultz zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen, 
    und zwar für einen Zeitraum ab dem 1. Mai 2018 bis 
    zum Ablauf der nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung. Die damit mit Ablauf der am 8. Juni 
    2018 stattfindenden Hauptversammlung vakant werdende 
    Aufsichtsratsposition ist durch Wahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu 
    beschließen: 
 
     Herr Dr. Michael Schultz, wohnhaft in 
     Berlin, unabhängiger Experte und Berater 
     für Pharma und Biotechnologie, 
     wird ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
     für die Zeit bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
     vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
     Amtszeit beschließt, wobei das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     nicht mitgerechnet wird, in den 
     Aufsichtsrat gewählt. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    ist Herr Dr. Schultz weder Mitglied eines gesetzlich 
    zu bildenden Aufsichtsrats, noch Mitglied eines 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
    Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    zwischen Herr Dr. Schultz und der MOLOGEN AG und den 
    Organen der MOLOGEN AG oder einem wesentlich an der 
    MOLOGEN AG beteiligten Aktionär keine 
    maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
    DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Schultz 
    zudem im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK 
    vergewissert, dass er jeweils den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter 
 
    www.mologen.com 
 
    unter dem weiterführenden Link 'Unternehmen', 
    'Aufsichtsrat' als weitere Information zu dem 
    Kandidaten ein kurzer Überblick über den 
    Werdegang von Herrn Dr. Schultz zugänglich gemacht. 
6.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
    Grundkapitals im Wege der Einziehung von 4 Aktien 
    durch die Gesellschaft sowie über die Änderung 
    der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
    Tagesordnungspunkt 7 vor, eine Herabsetzung des 
    Grundkapitals der Gesellschaft in vereinfachter Form 
    zur Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von 
    Stückaktien zu beschließen. Um ein glattes 
    Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen, soll zuvor 
    die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft durch die 
    Einziehung von vier Stückaktien, die vollständig 
    eingezahlt sind und der Gesellschaft durch einen 
    Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, 
    reduziert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
       von EUR 37.686.439,00, eingeteilt in 
       37.686.439 auf den auf den Inhaber lautende 
       nennwertlose Stückaktien mit einem 
       rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
       1,00 je Aktie, wird um EUR 4,00 auf EUR 
       37.686.435,00 eingeteilt in 37.686.435 auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
       rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
       1,00 je Aktie herabgesetzt, und zwar im Wege 
       der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 
       Aktien nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 
       i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG. 
 
       Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen 
       durch die Einziehung von vier Stückaktien 
       mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie 
       (insgesamt somit EUR 4,00), auf die der 
       Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der 
       Gesellschaft von einem Aktionär 
       unentgeltlich zur Verfügung gestellt und 
       damit erworben werden. Der auf die 
       eingezogenen Aktien entfallende Betrag des 
       Grundkapitals von insgesamt EUR 4,00 wird 
       gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die 
       Kapitalrücklage der Gesellschaft 
       eingestellt. 
 
       Die Kapitalherabsetzung dient 
       ausschließlich dem Zweck, bei der unter 
       Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
       vorgesehenen vereinfachten 
       Kapitalherabsetzung zur Deckung von 
       Verlusten ein glattes 

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April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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