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Dow Jones News
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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -11-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
- ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit zu der 
am *8. Juni 2018*, 10:00 Uhr, 
in den Räumlichkeiten des Ludwig-Erhard-Hauses, 
Fasanenstraße 85 in 10623 Berlin-Charlottenburg, 
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
    gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a 
    HGB,* *des Lageberichts des Vorstands, des Berichts 
    des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289f HGB, jeweils für 
    das zum 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits 
    gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 
    Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
    Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
    erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
    Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
    1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
    dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer 
    Beschlussfassung bedarf. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Frau Dr. Mariola Söhngen wird für ihre 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    b) Herrn Walter Miller wird für seine 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    c) Herrn Dr. Matthias Baumann wird für seine 
       Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der 
    Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Herrn Oliver Krautscheid wird für seine 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    b) Herrn Dr. Stefan M. Manth wird für seine 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt; 
    c) Frau Susanne Klimek wird für ihre 
       Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im 
       Geschäftsjahr 2017 die Entlastung 
       erteilt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Entlastung der 
    Aufsichtsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 
    und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende 
    prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten im 
    Geschäftsjahr 2018 sowie eines Zwischenfinanzberichts 
    zum 31. März 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
     Die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig, 
     wird zum Abschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwa 
     vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
     Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 
     2018 sowie eines Zwischenfinanzberichts zum 
     31. März 2019 gewählt. 
 
    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
    ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch 
    bestanden keine Regelungen, die die 
    Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl 
    eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
    bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
    der Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
    Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance 
    Kodex (DCGK) vorgesehenen Erklärung der Baker Tilly 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Düsseldorf, Zweigniederlassung Leipzig, zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
5.  *Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG setzt sich nach §§ 
    95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und 
    besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. 
 
    Frau Susanne Klimek hat ihr Amt als Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 
    2018 niedergelegt. Der Vorstand der Gesellschaft hat 
    beim zuständigen Gericht beantragt, Herrn Dr. Michael 
    Schultz zum Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen, 
    und zwar für einen Zeitraum ab dem 1. Mai 2018 bis 
    zum Ablauf der nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung. Die damit mit Ablauf der am 8. Juni 
    2018 stattfindenden Hauptversammlung vakant werdende 
    Aufsichtsratsposition ist durch Wahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu 
    beschließen: 
 
     Herr Dr. Michael Schultz, wohnhaft in 
     Berlin, unabhängiger Experte und Berater 
     für Pharma und Biotechnologie, 
     wird ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
     für die Zeit bis zur Beendigung der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
     vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
     Amtszeit beschließt, wobei das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     nicht mitgerechnet wird, in den 
     Aufsichtsrat gewählt. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    ist Herr Dr. Schultz weder Mitglied eines gesetzlich 
    zu bildenden Aufsichtsrats, noch Mitglied eines 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
    Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
    zwischen Herr Dr. Schultz und der MOLOGEN AG und den 
    Organen der MOLOGEN AG oder einem wesentlich an der 
    MOLOGEN AG beteiligten Aktionär keine 
    maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
    DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Schultz 
    zudem im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 DCGK 
    vergewissert, dass er jeweils den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter 
 
    www.mologen.com 
 
    unter dem weiterführenden Link 'Unternehmen', 
    'Aufsichtsrat' als weitere Information zu dem 
    Kandidaten ein kurzer Überblick über den 
    Werdegang von Herrn Dr. Schultz zugänglich gemacht. 
6.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
    Grundkapitals im Wege der Einziehung von 4 Aktien 
    durch die Gesellschaft sowie über die Änderung 
    der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
    Tagesordnungspunkt 7 vor, eine Herabsetzung des 
    Grundkapitals der Gesellschaft in vereinfachter Form 
    zur Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von 
    Stückaktien zu beschließen. Um ein glattes 
    Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen, soll zuvor 
    die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft durch die 
    Einziehung von vier Stückaktien, die vollständig 
    eingezahlt sind und der Gesellschaft durch einen 
    Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, 
    reduziert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
       von EUR 37.686.439,00, eingeteilt in 
       37.686.439 auf den auf den Inhaber lautende 
       nennwertlose Stückaktien mit einem 
       rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
       1,00 je Aktie, wird um EUR 4,00 auf EUR 
       37.686.435,00 eingeteilt in 37.686.435 auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
       rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 
       1,00 je Aktie herabgesetzt, und zwar im Wege 
       der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 
       Aktien nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 
       i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG. 
 
       Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen 
       durch die Einziehung von vier Stückaktien 
       mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie 
       (insgesamt somit EUR 4,00), auf die der 
       Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der 
       Gesellschaft von einem Aktionär 
       unentgeltlich zur Verfügung gestellt und 
       damit erworben werden. Der auf die 
       eingezogenen Aktien entfallende Betrag des 
       Grundkapitals von insgesamt EUR 4,00 wird 
       gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die 
       Kapitalrücklage der Gesellschaft 
       eingestellt. 
 
       Die Kapitalherabsetzung dient 
       ausschließlich dem Zweck, bei der unter 
       Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
       vorgesehenen vereinfachten 
       Kapitalherabsetzung zur Deckung von 
       Verlusten ein glattes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen. 
    b) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            beträgt 
 
            EUR 37.686.435,00 
 
            (in Worten: Euro 
            siebenunddreißig Millionen 
            sechshundertsechsundachtzigtausend 
            vierhundertfünfunddreißig).' 
       '(2) Es ist eingeteilt in 37.686.435 
            Stückaktien.' 
    c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalherabsetzung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. 
7.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
    Grundkapitals der Gesellschaft in vereinfachter Form 
    zur Deckung von Verlusten sowie die Änderung der 
    Satzung* 
 
    Der handelsrechtliche Jahresabschluss der 
    Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 weist einen 
    Bilanzverlust in Höhe von EUR 146.962.453,27 sowie 
    eine Kapitalrücklage in Höhe von EUR 107.520.892,87 
    aus. Auch nach Auflösung von Rücklagen gemäß § 
    229 Abs. 2 AktG wird der Bilanzverlust nach 
    pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands im 
    laufenden Geschäftsjahr 2018 bis zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung nicht ausgeglichen werden, sondern 
    wird voraussichtlich in einem EUR 30.149.148,00 
    übersteigenden Umfang fortbestehen. Vor diesem 
    Hintergrund soll eine Kapitalherabsetzung im 
    Vereinfachten Verfahren zur Deckung von Verlusten 
    gemäß §§ 229 ff. AktG um EUR 30.149.148,00 auf 
    EUR 7.537.287,00 im Verhältnis von 5 zu 1 durch 
    entsprechende Zusammenlegung von Aktien durchgeführt 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Das nach Wirksamwerden der unter 
       Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
       Kapitalherabsetzung bestehende Grundkapital 
       der Gesellschaft in Höhe von EUR 
       37.686.435,00, eingeteilt in 37.686.435 auf 
       den Inhaber lautende nennwertlose 
       Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil 
       am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, wird 
       im Verhältnis von fünf zu eins um EUR 
       30.149.148,00 auf EUR 7.537.287,00 
       eingeteilt in 7.537.287 auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
       Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
       Aktie, herabgesetzt. 
 
       Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den 
       Vorschriften über die vereinfachte 
       Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) und 
       dient in voller Höhe zur Deckung von 
       Verlusten. 
 
       Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise 
       durchgeführt, dass je fünf auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien zu einer auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt 
       werden. 
    b) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            beträgt 
 
            EUR 7.537.287,00 
 
            (in Worten: Euro sieben Millionen 
            fünfhundertsiebenunddreißigtause 
            nd zweihundertsiebenundachzig).' 
       '(2) Es ist eingeteilt in 7.587.287 
            Stückaktien.' 
    c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalherabsetzung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
       diesem Tagesordnungspunkt 7 zu 
       beschließende Kapitalherabsetzung mit 
       der Maßgabe zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass dieser 
       Hauptversammlungsbeschluss erst nach der 
       Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6 
       zu beschließenden Kapitalherabsetzung 
       in das Handelsregister eingetragen wird. 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2010 und Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Die gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung 
       bestehende bedingte Erhöhung des 
       Grundkapitals von bis zu EUR 610.151,00 
       (Bedingtes Kapital 2010) wird aufgehoben. 
    b) § 4 Absatz 4 der Satzung wird gestrichen 
       und bleibt einstweilen frei. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung der am 28. April 
    2017 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung 
    sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Aufhebung 
    des Bedingten Kapitals 2017-2 und Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der unter 
       Tagesordnungspunkt 7 zu 
       beschließenden Kapitalherabsetzung 
       wird die derzeit gemäß 
       Hauptversammlungsbeschluss vom 28. April 
       2017 (Tagesordnungspunkt 9 a)) bestehende 
       Ermächtigung, an Mitglieder des Vorstands 
       der Gesellschaft, Mitglieder der 
       Geschäftsführung etwaiger verbundener 
       Unternehmen und Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft und etwaiger verbundener 
       Unternehmen bis zum 27. April 2019 
       einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf 
       Aktien mit einer Laufzeit von längstens 
       sieben Jahren zu gewähren, aufgehoben. 
    b) Mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der unter 
       Tagesordnungspunkt 7 zu 
       beschließenden Kapitalherabsetzung 
       wird die gemäß § 4 Absatz 12 der 
       Satzung bestehende bedingte Erhöhung des 
       Grundkapitals um bis zu EUR 700.000,00 
       durch Ausgabe von bis zu 700.000 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stammaktien 
       ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
       auf die einzelne Stückaktie entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       EUR 1,00 (Bedingtes Kapital 2017-2) 
       aufgehoben. 
    c) Mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der unter 
       Tagesordnungspunkt 7 zu 
       beschließenden Kapitalherabsetzung 
       wird § 4 Absatz 12 der Satzung 
       gestrichen. Der bisherige § 4 Absatz 13 
       der Satzung wird zum neuen § 4 Absatz 12 
       der Satzung. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
    genehmigten Kapitals 2017 und Schaffung eines 
    Genehmigten Kapitals 2018, Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
    Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Hintergrund der unter den 
    Tagesordnungspunkten 6 und 7 vorgeschlagenen 
    Kapitalherabsetzungen sowie um sicherzustellen, dass 
    die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
    Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
    Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
    nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, 
    das derzeit noch gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung 
    bestehende genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
    2017) aufzuheben und durch ein neu zu schaffendes 
    genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes Kapital 
    2018). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2018 
    soll die gesetzlich zulässige Höhe von 50 Prozent des 
    nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 7 
    vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen bestehenden 
    Grundkapitals der Gesellschaft (d.h. EUR 
    3.768.643,00) haben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
       Genehmigten Kapitals 2017 
 
       Das derzeit gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung 
       bestehende genehmigte Kapital wird mit Wirkung 
       auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des in den 
       nachfolgenden Buchstaben b) und c) bestimmten 
       neuen Genehmigten Kapitals 2018 aufgehoben. 
    b) Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines 
       Genehmigten Kapitals 2018 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
       der Gesellschaft bis zum 7. Juni 2023 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser 
       Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
       einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
       höchstens EUR 3.768.643,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018) und dabei gemäß 
       § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 
       abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu 
       bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
       auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 
       1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen (jeweils eine 'Emissionsbank') oder 
       einem Konsortium von Emissionsbanken mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig 
       auszuschließen 
 
       aa) soweit dies zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       bb) soweit es erforderlich ist, um den 
           Inhabern von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten aus 
           Schuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten bzw. einer 
           Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           des Options- bzw. Wandlungsrechts 
           oder der Erfüllung der 
           Wandlungspflicht als Aktionär 
           zustünde; 
       cc) soweit die neuen Aktien gegen 
           Bareinlagen ausgegeben werden und 
           das rechnerisch auf die ausgegebenen 
           Aktien entfallende Grundkapital 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals 
           weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung 
           überschreitet ('Höchstbetrag') und 
           der Ausgabepreis der neu 
           auszugebenden Aktien den Börsenpreis 
           der bereits börsennotierten Aktien 
           der Gesellschaft gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet; oder 
       dd) soweit die neuen Aktien gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere in Form 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen, 
           Forderungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen (wie z.B. 
           Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
           Nutzungs- und Verwertungsrechte 
           sowie sonstige 
           Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
           werden und das rechnerisch auf die 
           ausgegebenen Aktien entfallende 
           Grundkapital insgesamt 30 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung 
           überschreitet. 
 
       Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
       Buchstaben cc) sind Aktien anzurechnen, die (i) 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
       Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
       Gesellschaft ausgegeben oder veräußert 
       werden oder (ii) zur Bedienung von 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
       Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
       Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
       wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
       Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 
       1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von 
       eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
       Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
       ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn 
       und soweit die jeweilige(n) 
       Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
       bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
       Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut 
       erteilt wird bzw. werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
       Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
       wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2018 sowie nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    c) Änderung der Satzung 
 
       Nach § 4 Abs. 3 der Satzung in ihrer derzeit 
       gültigen Fassung wird geändert und wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            7. Juni 2023 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
            den Inhaber lautender nennwertloser 
            Stückaktien gegen Sach- und/oder 
            Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
            insgesamt jedoch um höchstens EUR 
            3.768.643,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
            Kapital 2018) und dabei gemäß § 23 
            Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 
            abweichenden Beginn der 
            Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
            Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
            auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
            Kreditinstitut oder einem nach § 53 
            Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
            oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
            Kreditwesen tätigen Unternehmen 
            (jeweils eine 'Emissionsbank') oder 
            einem Konsortium von Emissionsbanken 
            mit der Verpflichtung übernommen 
            werden, sie den Aktionären zum Bezug 
            anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
            Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
            jeweils mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre ein- oder mehrmalig 
            auszuschließen 
 
            a) soweit dies zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
            b) soweit es erforderlich ist, um den 
               Inhabern von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. 
               Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- bzw. 
               Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
               der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
            c) soweit die neuen Aktien gegen 
               Bareinlagen ausgegeben werden und 
               das rechnerisch auf die 
               ausgegebenen Aktien entfallende 
               Grundkapital insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreitet 
               ('Höchstbetrag') und der 
               Ausgabepreis der neu auszugebenden 
               Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Ausstattung 
               nicht wesentlich unterschreitet; 
               oder 
            d) soweit die neuen Aktien gegen 
               Sacheinlagen, insbesondere in Form 
               von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen 
               an Unternehmen, Forderungen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen 
               (wie z.B. Patente, Lizenzen, 
               urheberrechtliche Nutzungs- und 
               Verwertungsrechte sowie sonstige 
               Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
               werden und das rechnerisch auf die 
               ausgegebenen Aktien entfallende 
               Grundkapital insgesamt 30 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung überschreitet. 
 
            Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 
            Buchstabe c) der Satzung sind Aktien 
            anzurechnen, die (i) während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
            anderer Ermächtigungen in direkter oder 
            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
            ausgeben oder veräußert werden 
            oder (ii) zur Bedienung von 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechten bzw. einer 
            Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
            auszugeben sind, sofern die 
            Schuldverschreibungen während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts in 
            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
            3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
            Anrechnung, die nach dem vorstehenden 
            Satz wegen der Ausübung von 
            Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
            neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
            Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
            Veräußerung von eigenen Aktien 
            gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
            Ausgabe von Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen gemäß 
            § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG erfolgt ist, entfällt mit 
            Wirkung für die Zukunft, wenn und 
            soweit die jeweilige(n) 
            Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
            Anrechnung bewirkte(n), von der 
            Hauptversammlung unter Beachtung der 
            gesetzlichen Vorschriften erneut 
            erteilt wird bzw. werden. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
            der Aktienausgabe festzulegen. Der 
            Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

Fassung des § 4 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
            des Genehmigten Kapitals 2018 sowie 
            nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            anzupassen.' 
11. *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung 2017 und des Bedingten Kapitals 2017-1, 
    über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen, auch unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2018 und Satzungsänderung* 
 
    Vor dem Hintergrund der unter den 
    Tagesordnungspunkten 6 und 7 vorgeschlagenen 
    Kapitalherabsetzungen sowie um sicherzustellen, dass 
    die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
    Finanzierungsstruktur bestmöglich nach den sich 
    ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel 
    und nachhaltig anpassen zu können, soll die derzeit 
    bestehende Ermächtigung 2017 durch eine neu zu 
    schaffende und unten näher definierte Ermächtigung 
    2018 ersetzt und das bestehende Bedingte Kapital 
    2017-1 durch ein neues Bedingtes Kapital 2018 ersetzt 
    werden. Die auf Basis der Ermächtigung 2018 
    auszugebenden Schuldverschreibungen sollen Wandlungs- 
    bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
    Optionspflicht) auf bis zu 1.507.457 neue Aktien 
    gewähren können, also in einem Umfang von bis zu rund 
    20 Prozent des nach Durchführung der unter den 
    Tagesordnungspunkten 6 und 7 vorgeschlagenen 
    Kapitalherabsetzungen bestehenden Grundkapitals der 
    Gesellschaft. Das neu zu schaffende Bedingte Kapital 
    2018 soll der Unterlegung der Ermächtigung 2018 
    dienen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
       Bedingten Kapitals 2017-1 in der noch nicht 
       ausgeübten Höhe sowie entsprechende 
       Satzungsänderung 
 
       Die derzeit gemäß 
       Hauptversammlungsbeschluss vom 28. April 2017 
       (Tagesordnungspunkt 8 b)) bestehende 
       Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente wird mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       (i) der im nachfolgenden Buchstaben b) 
       bestimmten neuen Ermächtigung des Vorstands und 
       (ii) des im nachfolgenden Buchstaben c) 
       bestimmten neuen Bedingten Kapitals 2018 
       insoweit aufgehoben, als von der Ermächtigung 
       bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 8. 
       Juni 2018 noch nicht Gebrauch gemacht wurde. 
    b) Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
 
       aa) Grundermächtigung, 
           Ermächtigungszeit, Nennbetrag, 
           Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
           Der Vorstand wird bis zum 7. Juni 
           2023 ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auf den Inhaber 
           und/oder den Namen lautende 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           50.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern von Schuldverschreibungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
           mit Wandlungs- bzw. Optionspflicht) 
           auf neue, auf den Inhaber lautende 
           nennwertlose Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 1.507.457,00 
           nach näherer Maßgabe der 
           Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen 
           ('Bedingungen') zu gewähren (die 
           'Ermächtigung 2018'). Die 
           Schuldverschreibungen können 
           einmalig oder mehrmals, insgesamt 
           oder in Teilen sowie auch 
           gleichzeitig in verschiedenen 
           Tranchen begeben werden. Die 
           Schuldverschreibungen können in 
           jeweils unter sich gleichberechtigte 
           und gleichrangige 
           Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
           werden. Alle 
           Teilschuldverschreibungen einer 
           jeweils begebenen Tranche sind 
           mitunter sich jeweils gleichrangigen 
           Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
           Die Schuldverschreibungen sind gegen 
           Bareinlagen auszugeben. 
 
           Die Schuldverschreibungen können 
           außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden 
           Euro-Gegenwert des zulässigen 
           Gesamtnennbetrags - in einer 
           ausländischen gesetzlichen Währung, 
           beispielsweise eines OECD-Staates, 
           begeben werden. 
 
           Sofern unter der Leitung der 
           Gesellschaft stehende 
           Konzernunternehmen 
           ('Konzernunternehmen') bestehen, 
           können die Schuldverschreibungen 
           auch durch Konzernunternehmen 
           ausgegeben werden. In einem solchen 
           Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           das emittierende Konzernunternehmen 
           die Garantie für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen, 
           den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen zur Erfüllung 
           der mit diesen Schuldverschreibungen 
           eingeräumten Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren sowie 
           weitere für eine erfolgreiche 
           Begebung erforderliche Erklärungen 
           abzugeben sowie Handlungen 
           vorzunehmen. 
       bb) Optionsschuldverschreibungen und 
           Wandelschuldverschreibungen 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein 
           oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber bzw. 
           Gläubiger nach näherer Maßgabe 
           der Bedingungen zum Bezug von neuen, 
           auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien der Gesellschaft 
           berechtigen oder verpflichten oder 
           die ein Andienungsrecht des 
           Emittenten beinhalten. Die Laufzeit 
           des Optionsrechts darf die Laufzeit 
           der Optionsschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht 
           oder die Pflicht, ihre 
           Teilschuldverschreibungen nach 
           näherer Maßgabe der Bedingungen 
           in neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft 
           umzutauschen. 
       cc) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
           Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
           aus der Division des Nennbetrags 
           bzw. eines unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabebetrages einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           jeweils festgesetzten Wandlungspreis 
           für eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft und kann 
           auf eine volle Zahl auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann 
           gegebenenfalls eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgesetzt 
           werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen 
           zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. 
 
           Die Bedingungen der 
           Schuldverschreibung können 
           außerdem vorsehen, dass das 
           Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
           variabel ist und auf eine ganze Zahl 
           auf oder abgerundet werden kann; 
           ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Im 
           Übrigen kann vorgesehen werden, 
           dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
           in Geld ausgeglichen werden. 
 
           In keinem Fall darf der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der bei 
           Wandlung bzw. bei Optionsausübung je 
           Schuldverschreibung auszugebenden 
           Aktien den Nennbetrag und 
           Ausgabebetrag der Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungen 
           übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. 
       dd) Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
           Die jeweiligen Bedingungen können 
           auch eine Wandlungs- bzw. 
           Optionspflicht sowie ein 
           Andienungsrecht des Emittenten zur 
           Lieferung von Aktien der 
           Gesellschaft zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem früheren Zeitpunkt (in 
           beliebiger Kombination) vorsehen. § 
           9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
       ee) Genehmigtes Kapital, Barausgleich, 
           eigene Aktien, Ersetzungsbefugnis 
 
           Die Bedingungen können vorsehen oder 
           gestatten, dass zur Bedienung der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie 
           von Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
           außer einem bedingten Kapital 
           (insbesondere dem im Zusammenhang 

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April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -5-

mit dieser Ermächtigung zu 
           schaffenden Bedingten Kapital 2018), 
           nach Wahl der Gesellschaft auch 
           Aktien aus einem genehmigten Kapital 
           oder eigene Aktien der Gesellschaft 
           verwendet werden können. 
 
           Die Bedingungen können ferner 
           vorsehen oder gestatten, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten oder den 
           entsprechend Verpflichteten nicht 
           oder nicht nur Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern den 
           Gegenwert ganz oder teilweise in 
           Geld zahlt, der nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen dem 
           volumengewichteten Durchschnittswert 
           der Börsenkurse von Aktien gleicher 
           Gattung der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel (oder in einem an die 
           Stelle des XETRA-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während einer in den 
           Bedingungen festzulegenden Frist 
           entspricht. 
 
           Die Bedingungen können ferner das 
           Recht des Emittenten vorsehen, den 
           Inhabern bzw. Gläubigern der 
           Schuldverschreibung ganz oder 
           teilweise anstelle der Zahlung eines 
           fälligen Geldbetrags neue Aktien 
           oder eigene Aktien der Gesellschaft 
           zu gewähren. Die Aktien werden 
           jeweils mit einem Wert angerechnet, 
           der nach näherer Maßgabe der 
           Bedingungen dem auf volle Cents 
           aufgerundeten volumengewichteten 
           Durchschnittswert der Börsenkurse 
           von Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           in einem an die Stelle des 
           XETRA-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           während einer in den Bedingungen 
           festzulegenden Frist entspricht. 
 
           Die Bedingungen können auch eine 
           Kombination dieser Erfüllungsformen 
           vorsehen. 
 
           Die Bedingungen können auch das 
           Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der 
           Schuldverschreibung, die mit 
           Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten verbunden ist (dies 
           umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
           Kündigung), den Inhabern oder 
           Gläubigern ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages neue Aktien oder eigene 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
           oder andere Erfüllungsformen zur 
           Bedienung einzusetzen. 
       ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft muss - auch bei einem 
           variablen Umtauschverhältnis und unter 
           Berücksichtigung von Rundungen und 
           Zuzahlungen - entweder 
 
           (1) mindestens 80 Prozent des 
               volumengewichteten 
               Durchschnittswerts der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher 
               Gattung der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel (oder in einem an 
               die Stelle des XETRA-Systems 
               getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den letzten 
               zehn Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch 
               den Vorstand über die öffentliche 
               Ankündigung der Ausgabe; oder 
           (2) - im Fall der Einräumung eines 
               Bezugsrechts alternativ - 
               mindestens 80 Prozent des 
               volumengewichteten 
               Durchschnittswerts der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher 
               Gattung der Gesellschaft im 
               XETRA-Handel (oder in einem an 
               die Stelle des XETRA-Systems 
               getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse im Zeitraum vom 
               Beginn der Bezugsfrist bis zum 
               dritten Tag vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen 
               Konditionen gemäß § 186 Abs. 
               2 Satz 2 AktG 
               (einschließlich) betragen. 
 
           Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
           einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. 
           einem Andienungsrecht des Emittenten 
           zur Lieferung von Aktien kann der 
           Wandlungs-/Optionspreis mindestens 
           entweder den oben genannten 
           Mindestpreis (80 Prozent) betragen oder 
           dem volumengewichteten 
           Durchschnittswert der Börsenkurse von 
           Aktien gleicher Gattung der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in 
           einem an die Stelle des XETRA-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (i) im Zeitraum während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage vor 
           oder nach der Endfälligkeit oder (ii) 
           an mindestens zehn Börsenhandelstagen 
           unmittelbar vor der Ermittlung des 
           Wandlungs-?/Optionspreises nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen 
           entsprechen, auch wenn dieser 
           Durchschnittskurs unterhalb des oben 
           genannten Mindestpreises (80 Prozent) 
           liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
           bleiben unberührt. 
       gg) Verwässerungsschutz 
 
           Die Ermächtigung umfasst auch die 
           Möglichkeit, nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen 
           Bedingungen in bestimmten Fällen 
           Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
           Anpassungen vorzunehmen. 
           Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
           können insbesondere vorgesehen 
           werden, wenn es während der Laufzeit 
           der Schuldverschreibungen zu 
           Kapitalveränderungen bei der 
           Gesellschaft kommt (etwa einer 
           Kapitalerhöhung bzw. 
           Kapitalherabsetzung oder einem 
           Aktiensplit), aber auch in 
           Zusammenhang mit 
           Dividendenzahlungen, der Begebung 
           weiterer Wandel-?/ 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Umwandlungsmaßnahmen sowie im 
           Fall anderer Ereignisse mit 
           Auswirkungen auf den Wert der 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die 
           während der Laufzeit der 
           Schuldverschreibungen eintreten (wie 
           zum Beispiel einer Kontrollerlangung 
           durch einen Dritten). 
           Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
           können insbesondere durch Einräumung 
           von Bezugsrechten, durch Veränderung 
           des Wandlungs-/Optionspreises sowie 
           durch die Veränderung oder 
           Einräumung von Barkomponenten 
           vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG 
           und § 199 AktG bleiben unberührt. 
       hh) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           sind grundsätzlich den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
           Schuldverschreibungen können den 
           Aktionären auch im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts angeboten werden; sie 
           werden dann von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder einem oder 
           mehreren Unternehmen im Sinne von § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten. Werden Schuldverschreibungen 
           von einem nachgeordneten 
           Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
           Gesellschaft die Gewährung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts für die 
           Aktionäre der Gesellschaft nach 
           Maßgabe des vorstehenden Satzes 
           sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen in den folgenden 
           Fällen auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge, die sich 
               aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               ergeben, vom Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen 
               auszunehmen; 
           (2) um den Inhabern bzw. Gläubigern 
               von bereits zuvor ausgegebenen 
               Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. Wandlungs- oder 
               Optionspflichten auf Aktien der 
               Gesellschaft zum Ausgleich von 
               Verwässerungen Bezugsrechte in 
               dem Umfang gewähren zu können, 
               wie sie ihnen nach Ausübung 
               dieser Rechte bzw. Erfüllung 
               dieser Pflichten zustünden; oder 
           (3) bei gegen Bareinlage ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen, sofern der 
               Vorstand nach pflichtgemäßer 
               Prüfung zu der Auffassung 
               gelangt, dass der Ausgabepreis 
               der Schuldverschreibungen ihren 
               nach anerkannten, insbesondere 

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April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -6-

finanzmathematischen Methoden 
               ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibung 
               nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
               des Bezugsrechts gilt jedoch nur 
               für Schuldverschreibungen mit 
               einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht (auch mit einer 
               Wandlungspflicht) auf Aktien, auf 
               die insgesamt ein anteiliger 
               Betrag von höchstens 10 Prozent 
               des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals entfällt 
               ('Höchstbetrag'). Von dem 
               Höchstbetrag ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals 
               abzusetzen, der auf neue oder auf 
               zuvor erworbene eigene Aktien 
               entfällt, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter vereinfachtem 
               Bezugsrechtsausschluss gemäß 
               oder entsprechend § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben oder 
               veräußert werden, sowie der 
               anteilige Betrag des 
               Grundkapitals, der auf Aktien 
               entfällt, die aufgrund von 
               Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
               bezogen werden können oder 
               müssen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in 
               sinngemäßer Anwendung von § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               werden. Eine Anrechnung, die nach 
               vorstehender Regelung wegen der 
               Ausübung von Ermächtigungen (i) 
               zur Ausgabe von neuen Aktien 
               gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
               Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG und/oder (ii) zur 
               Veräußerung von eigenen 
               Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
               8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               und/oder (iii) zur Ausgabe von 
               Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen 
               gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
               ist, entfällt mit Wirkung für die 
               Zukunft, wenn und soweit die 
               jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
               deren Ausübung die Anrechnung 
               bewirkte(n), von der 
               Hauptversammlung unter Beachtung 
               der gesetzlichen Vorschriften 
               erneut erteilt wird bzw. werden. 
       ii) Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
           Bedingungen; Änderung der 
           Bedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
           und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere 
           Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Art 
           der Verzinsung (einschließlich 
           variablen Zinssätzen), Ausgabekurs, 
           Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, 
           Restrukturierungsmöglichkeiten, 
           Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
           sowie den Wandlungs- und 
           Optionspreis (ggf. auch in 
           Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse 
           innerhalb einer dann festzulegenden 
           Bandbreite) festzusetzen bzw. im 
           Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           festzulegen. Der Vorstand ist 
           weiterhin ermächtigt, die 
           Bedingungen einer bereits 
           ausgegebenen Schuldverschreibung im 
           Rahmen des rechtlich Zulässigen - 
           insbesondere im Einvernehmen mit den 
           Gläubigern der jeweiligen 
           Schuldverschreibung oder aufgrund 
           eines entsprechenden Beschlusses der 
           Gläubigerversammlung - nachträglich 
           zu ändern. 
    c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       1.507.457,00 durch Ausgabe von bis zu 1.507.457 
       neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
       Stückaktien mit einem auf die einzelne 
       Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
       ('Bedingtes Kapital 2018'). 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. 
       Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) die 
       gemäß der von der Hauptversammlung vom 8. 
       Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 b) 
       beschlossenen Ermächtigung bis zum 7. Juni 2023 
       von der Gesellschaft oder unter der Leitung der 
       Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen 
       begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
       Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein 
       Andienungsrecht bestimmen. Die Ausgabe der 
       neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       aus dem Bedingten Kapital 2018 darf nur zu 
       einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, 
       welcher den Vorgaben der von der 
       Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 unter 
       Tagesordnungspunkt 11 b) beschlossenen 
       Ermächtigung entspricht. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten Gebrauch gemacht bzw. eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt wird 
       oder wie Andienungen erfolgen und soweit nicht 
       andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
       eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen, 
       sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
       Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, 
       vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, 
       ansonsten jeweils vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
       von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am 
       Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2018 
       anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
       vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
       Entsprechendes gilt im Falle der 
       Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
       von Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
       nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
       Falle der Nichtausnutzung des Bedingten 
       Kapitals 2018 nach Ablauf der Fristen für die 
       Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
       bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
       Optionspflichten. 
    d) Änderung der Satzung 
 
       § 4 Absatz 11 wird wie folgt neu gefasst: 
 
        'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
        1.507.457,00 durch Ausgabe von bis zu 
        1.507.457 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden nennwertlosen Stückaktien mit 
        einem auf die einzelne Stückaktie 
        entfallenden anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
        erhöht ('Bedingtes Kapital 2018'). Die 
        bedingte Kapitalerhöhung dient der 
        Gewährung von Aktien an die Inhaber 
        bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) die 
        gemäß der von der Hauptversammlung 
        vom 8. Juni 2018 unter 
        Tagesordnungspunkt 11 b) beschlossenen 
        Ermächtigung bis zum 7. Juni 2023 von 
        der Gesellschaft oder unter der Leitung 
        der Gesellschaft stehenden 
        Konzernunternehmen begeben werden und 
        ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
        neue auf den Inhaber lautende 
        Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
        bzw. eine Wandlungs- oder 
        Optionspflicht oder ein Andienungsrecht 
        bestimmen. Die Ausgabe der neuen, auf 
        den Inhaber lautenden Stückaktien aus 
        dem Bedingten Kapital 2018 darf nur zu 
        einem Wandlungs- bzw. Optionspreis 
        erfolgen, welcher den Vorgaben der von 
        der Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 
        unter Tagesordnungspunkt 11 b) 
        beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
        Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie von Options- 
        bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
        bzw. eine Wandlungs- oder 
        Optionspflicht erfüllt wird oder wie 
        Andienungen erfolgen und soweit nicht 
        andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
        eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
        nehmen, sofern sie durch Ausübung von 
        Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum 
        Beginn der ordentlichen 
        Hauptversammlung der Gesellschaft 
        entstehen, vom Beginn des 

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April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -7-

vorhergehenden Geschäftsjahres, 
        ansonsten jeweils vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
        Ausübung von Wandlungs- bzw. 
        Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
        teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Durchführung 
        der bedingten Kapitalerhöhung 
        festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
        Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2018 
        anzupassen sowie alle sonstigen damit 
        in Zusammenhang stehenden Anpassungen 
        der Satzung vorzunehmen, die nur die 
        Fassung betreffen. Entsprechendes gilt 
        im Falle der Nichtausnutzung der 
        Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
        oder Wandelschuldverschreibungen nach 
        Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie 
        im Falle der Nichtausnutzung des 
        Bedingten Kapitals 2018 nach Ablauf der 
        Fristen für die Ausübung von Options- 
        oder Wandlungsrechten bzw. für die 
        Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
        Optionspflichten.' 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung am 8. Juni 
2018 
1. Zu *Tagesordnungspunkt 7 *(Beschlussfassung 
   über die Herabsetzung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft in vereinfachter Form zur 
   Deckung von Verlusten sowie die Änderung 
   der Satzung) hat der Vorstand folgenden 
   schriftlichen Bericht über die 
 
   *Gründe für die Herabsetzung des 
   Grundkapitals* 
 
   erstattet: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 werden die 
   Aktionäre um Zustimmung ersucht zu einer 
   Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 
   von fünf zu eins von (nach Durchführung der 
   unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzung um EUR 4,00 durch 
   Einziehung von vier unentgeltlich zur 
   Verfügung gestellten Aktien) EUR 
   37.686.435,00 auf künftig EUR 7.537.287,00 
   (also um EUR 30.149.148,00), wobei die 
   Kapitalherabsetzung im vereinfachten 
   Verfahren zur Deckung von Verlusten 
   gemäß §§ 229 ff. AktG durch eine 
   entsprechende Zusammenlegung von Aktien im 
   Verhältnis von fünf zu ein durchgeführt 
   werden soll. 
 
   Der handelsrechtliche Jahresabschluss der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 weist 
   einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 
   146.962.453,27 sowie eine Kapitalrücklage in 
   Höhe von EUR 107.520.892,87 aus. Auch unter 
   Zugrundelegung der Auflösung von Rücklagen 
   bis auf einen Betrag in Höhe von EUR 
   753.728,70 (also bis auf 10% des künftig 
   herabgesetzten Grundkapitals) gemäß § 
   229 Abs. 2 AktG beträgt der Bilanzverlust zum 
   31. Dezember 2017 noch EUR 40.195.289,10. Der 
   vorgeschlagene Betrag der Kapitalherabsetzung 
   in Höhe von EUR 30.149.148,00 ist also durch 
   eingetretene Verluste gedeckt. Diese Verluste 
   werden nach pflichtgemäßer Einschätzung 
   des Vorstands im laufenden Geschäftsjahr 2018 
   nicht bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   am 8. Juni 2018 ausgeglichen. Die Verluste 
   werden zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   vielmehr voraussichtlich in einem Umfang 
   fortbestehen, der den vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzungsbetrag in Höhe von EUR 
   30.149.148,00 weiterhin übersteigt. Der 
   Vorstand wird dies den Aktionären auf der 
   Hauptversammlung anhand einer auf den 30. 
   April 2018 aufzustellenden ungeprüften 
   handelsrechtlichen Zwischenbilanz nochmals 
   erläutern. 
 
   Somit ist eine Kapitalherabsetzung im 
   Vereinfachten Verfahren zur Deckung von 
   Verlusten gemäß §§ 229 ff. vorliegend 
   rechtlich in dem vorgeschlagenen Umfang 
   zulässig. Sie ist zudem aus den folgenden 
   Gründen im Gesellschaftsinteresse angemessen 
   und auch geboten: 
 
   Die Verluste der Gesellschaft im 
   Geschäftsjahr 2017 sowie in vorherigen 
   Geschäftsjahren resultieren aus den hohen 
   laufenden Aufwendungen aus ihren Forschungs- 
   und Entwicklungsaktivitäten sowie sonstigen 
   Kosten, die weiterhin nicht durch von der 
   Gesellschaft erzielte Umsätze ausgeglichen 
   werden, sondern diese wesentlich übersteigen. 
   Die Gesellschaft wird daher auch im laufenden 
   Geschäftsjahr 2018 weitere erhebliche 
   Verluste erwirtschaften und die finanziellen 
   Mittel werden sich weiter verringern. Diese 
   Entwicklung wird sich auf absehbare Zeit 
   fortsetzen, bis die von der Gesellschaft 
   entwickelten Produktkandidaten zur Marktreife 
   gebracht oder anderweitig Vereinbarungen mit 
   künftigen Finanzierungspartnern getroffen 
   hat. 
 
   Aus diesen Gründen bemüht sich die 
   Gesellschaft laufend um die Erschließung 
   neuer Finanzierungsquellen. Dies betrifft 
   insbesondere die Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus genehmigten Kapital 
   oder die Ausgabe von hybriden 
   Finanzierungsinstrumenten wie etwa 
   Wandelschuldverschreibungen, die durch eine 
   bedingtes Kapital unterlegt sind. Auf diese 
   Wiese ist es der Gesellschaft in der 
   Vergangenheit stets gelungen, flexibel auf 
   günstige Marktgegebenheiten zu reagieren und 
   zur erfolgreichen Finanzierung der 
   Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu 
   nutzen. Sollten dies künftig jedoch nicht 
   mehr in hinreichendem Maße gelingen, so 
   könnte die Gesellschaft ihre Forschungs- und 
   Entwicklungsaktivitäten nicht mehr in 
   erfolgversprechender Weise fortsetzen und der 
   Fortbestand der Gesellschaft wäre bedroht. 
   Mit der dann zu erwartenden Insolvenz der 
   Gesellschaft erlitten die Aktionäre einen 
   Totalverlust ihrer Investitionen. 
 
   Vor diesem Hintergrund dient die 
   vorgeschlagene Kapitalherabsetzung einerseits 
   der bilanziellen Bereinigung der in der 
   Vergangenheit aufgelaufenen Verluste und 
   andererseits - insbesondere - der 
   Sicherstellung der Finanzierungsfähigkeit der 
   Gesellschaft für die Zukunft. 
 
   Nach derzeitiger Planung soll - in 
   Abhängigkeit der Marktsituation und 
   vorbehaltlich der Billigung eines etwaig 
   erforderlichen Wertpapierprospekts - im 
   laufenden Geschäftsjahr 2018 eine 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen oder eine 
   andere Kapitalmaßnahme mit Bezugsrecht 
   der Aktionäre durchgeführt werden. Der 
   gesetzlich zwingende Mindestausgabebetrag für 
   eine neue Aktie beträgt EUR 1,00. Der 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft bewegt 
   sich seit geraumer Zeit im Bereich zwischen 
   EUR 1,45 und EUR 2,00 je Aktie. Die 
   erfolgreiche Platzierung einer dem 
   Liquiditätsbedürfnis der Gesellschaft 
   entsprechenden größeren 
   Kapitalmaßnahme mit Bezugsrecht setzt 
   nach der Erfahrung der Gesellschaft sowie der 
   sonstigen Marktpraxis bei der Festlegung des 
   Platzierungspreises typischerweise die 
   Gewährung eines angemessenen, den 
   Marktgegebenheiten Rechnung tragenden 
   Abschlags auf den Börsenkurskurs voraus, um 
   die Markteilnehmer zur Zeichnung der neuen 
   Aktien zu incentivieren. Sollte sich der 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft weiter 
   verschlechtern, hätte die Gesellschaft 
   künftig möglicherweise keinen Spielraum zur 
   Gewährung des erforderlichen 
   Incentivierungsabschlags mehr, wodurch die 
   Finanzierungsfähigkeit der Gesellschaft am 
   Kapitalmarkt voraussichtlich erheblich 
   gefährdet würde. Es bestünde das Risiko, das 
   es der Gesellschaft nicht mehr mit der 
   notwendigen Sicherheit möglich wäre, neue 
   Aktien zu platzieren und die zur Finanzierung 
   des Geschäfts der Gesellschaft erforderlichen 
   Mittel auf diesem Wege einzuwerben. 
 
   In Folge der Kapitalherabsetzung und 
   Aktienzusammenlegung im Verhältnis von fünf 
   zu eins ist nach Einschätzung des Vorstands 
   eine wesentliche Steigerung des Börsenkurses 
   je Aktie der Gesellschaft zu erwarten, da der 
   Wert des Unternehmens durch eine geringere 
   Anzahl von Aktien repräsentiert wird. Durch 
   diese Kurssteigerung dürfte sich der Abstand 
   zwischen dem erwartbaren des Börsenpreises je 
   Aktie zu dem rechtlich zwingenden geringsten 
   Mindestausgabebetrag in Höhe von EUR 1,00 
   erheblich vergrößern, wodurch der 
   Finanzierungsspielraum der Gesellschaft 
   erweitert und deren Finanzierungsfähigkeit 
   erhöht werden kann. Deshalb liegt die 
   vorgeschlagene Kapitalherabsetzung im 
   Interesse der Gesellschaft. 
 
   Darüber hinaus führt die vorgeschlagene 
   Kapitalherabsetzung zu einer erheblichen 
   Verringerung des Bilanzverlusts der 
   Gesellschaft. Sollte die Gesellschaft künftig 
   Jahresüberschüsse erzielen, könnte sie daher 
   leichter einen als Dividende 
   ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn erreichen. 
   Allerdings wären im Falle einer 
   Gewinnausschüttung nach Durchführung der 
   Kapitalherabsetzung die Grenzen des § 233 
   AktG zu beachten. Gleichwohl führt die durch 
   die Kapitalherabsetzung bewirkte bilanzielle 
   Restrukturierung und Verlustverringerung nach 
   Einschätzung des Vorstands potentiell zu 
   einer höheren Attraktivität der Gesellschaft 
   für künftige Finanzierungspartner 
   einschließlich bezugberechtigter 
   Aktionäre im Falle von Kapitalmaßnahmen. 
 
   Der Umfang der Kapitalherabsetzung und das 
   Herabsetzungsverhältnis wurde mit EUR 
   30.149.148,00 bzw. fünf zu eins so gewählt, 
   um (i) einerseits das Ziel der bilanziellen 
   Verlustbereinigung und Sicherstellung der 
   Finanzierungsfähigkeit im 

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April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -8-

Gesellschaftsinteresse erreichen zu können 
   und (ii) andererseits im Interesse der 
   Aktionäre möglichst wenig Spitzen entstehen 
   zu lassen, die sich auf die individuelle 
   Beteiligungsquote der Aktionäre auswirken 
   könnten. Um für die Aktionäre die 
   wirtschaftlichen Auswirkungen von technisch 
   unvermeidbaren individuellen Spitzenbeträgen 
   so gering wie möglich zu halten, wird die 
   Gesellschaft marktübliche Vorkehrungen 
   treffen, damit sich die depotführenden 
   Institute um einen Spitzenausgleich durch Zu- 
   oder Verkauf von Teilrechten bemühen. 
   Verbleibende Aktienspitzen sollen nach 
   Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte 
   für Rechnung der jeweiligen Teilrechteinhaber 
   veräußert werden. 
 
   Im Ergebnis liegt die vorgeschlagene 
   Kapitalherabsetzung damit im Interesse der 
   Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre. 
2. Zu *Tagesordnungspunkt 10 *(Beschlussfassung 
   über die Aufhebung des bisherigen genehmigten 
   Kapitals 2017 und Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2018, Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß 
   § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 10 
   vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. 
   Juni 2023 das Grundkapital durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender 
   nennwertloser Stückaktien gegen Sach- 
   und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, 
   insgesamt jedoch um höchstens EUR 
   3.768.643,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2018), soll der Verwaltung für die folgenden 
   fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
   Bedarfsfall erforderlich werdendes 
   Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu 
   können. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
   Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom 
   Turnus der jährlichen ordentlichen 
   Hauptversammlungen von besonderer 
   Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
   entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
   nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. 
   Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb 
   mit anderen Unternehmen zudem häufig nur 
   erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
   gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
   zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur 
   Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem 
   sich daraus ergebenden Bedürfnis der 
   Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die 
   Verwaltung zeitlich befristet und 
   betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, 
   das Grundkapital ohne einen weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
   Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher 
   vor, eine solche Ermächtigung im Umfang von 
   50 Prozent des nach Wirksamkeit der unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzung bestehenden nominalen 
   Grundkapitals zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
   neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
   alle Aktionäre im Verhältnis ihrer 
   Beteiligung an einer Kapitalerhöhung 
   teilhaben und sowohl ihren 
   Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
   wertmäßige Beteiligung an der 
   Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt 
   insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien 
   den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung 
   eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern 
   diese verpflichtet sind, die übernommenen 
   Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
   mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug 
   anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht 
   daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2018 umfasst darüber 
   hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für 
   Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von 
   weiteren Fällen zu entscheiden. 
 
   Die unter Buchstabe aa) vorgesehene 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick 
   auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
   ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darzustellen. Spitzenbeträge können infolge 
   des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht 
   mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre 
   verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht 
   auszunehmenden Teilbeträge sind nur von 
   untergeordneter Größenordnung und werden 
   durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. 
   Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos 
   möglich sind, wird ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   nicht erfolgen. 
 
   Die unter Buchtstabe bb) vorgesehene 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum 
   Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die 
   Inhaber von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist 
   erforderlich und angemessen, um sie im 
   gleichen Maße wie Aktionäre vor einer 
   Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. 
   Zur Gewährleistung eines solchen 
   Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, 
   den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. den 
   Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf 
   die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Mit einer 
   solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die 
   Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für die nach Maßgabe der 
   Bedingungen der Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen auszugebenden 
   Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die unter Buchstabe cc) zudem vorgesehene 
   Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre 
   einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag 
   des genehmigten Kapitals auszuschließen, 
   sofern das rechnerisch auf die ausgegebenen 
   Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 
   Prozent des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt 
   sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrags für eine solche 
   Kapitalerhöhung auf 10 Prozent des 
   Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
   nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 
   und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unterschreitet, stellen sicher, dass der 
   Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die 
   Sicherung der Aktionäre vor einem 
   Einflussverlust und einer Wertverwässerung, 
   nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße 
   berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
   ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
   Nachkauf über die Börse gesichert werden; 
   durch die Beschränkung des 
   Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
   Barkapitalerhöhung, die 10 Prozent des 
   Grundkapitals nicht übersteigt, ist 
   angesichts des liquiden Marktes für Aktien 
   der Gesellschaft gewährleistet, dass ein 
   solcher Nachkauf über die Börse auch 
   tatsächlich realisiert werden kann. Für die 
   Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
   Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. 
   Die Gesellschaft wird insbesondere in die 
   Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. 
   Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei 
   Gewährung eines Bezugsrechts eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
   den Aktienmärkten ist aber auch in diesem 
   Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in 
   Rechnung zu stellen, das zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
   Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem 
   kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor 
   Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
   Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch begrenzt, dass andere 
   Kapitalmaßnahmen, die wie eine 
   bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, 
   auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis 
   zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG erfolgen kann. So sieht die 
   Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor 
   erworbene eigene Aktien, die während der 
   Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 

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April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -9-

§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert werden, den Höchstbetrag 
   ebenso reduzieren, wie eine zukünftige 
   Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen gegen 
   Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht der 
   Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 10 vor, dass eine 
   Anrechnung, die nach vorstehender Regelung 
   wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur 
   Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
   Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
   Veräußerung von eigenen Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
   Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung 
   die Anrechnung bewirkte(n), von der 
   Hauptversammlung unter Beachtung der 
   gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in 
   diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
   über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen 
   ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, 
   (ii) erneut Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien 
   unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert werden können, 
   soll diese Möglichkeit auch wieder für das 
   Genehmigte Kapital 2018 bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
   nämlich die durch die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch 
   die Veräußerung eigener Aktien 
   entstandene Sperre hinsichtlich des 
   Genehmigten Kapitals 2018 weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen 
   Beschluss sind mit denen eines Beschlusses 
   über die Schaffung eines genehmigten Kapitals 
   mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist 
   - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
   eingehalten werden - in der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über die Schaffung (i) 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
   Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines 
   neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
   Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
   (iii) einer neuen Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich 
   des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe 
   neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten 
   Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
   Die unter Buchstabe dd) vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll 
   der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen 
   oder sonstigen, für den Betrieb der 
   Gesellschaft dienlichen oder nützlichen 
   Vermögensgegenständen (z.B. Patente, 
   Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
   Verwertungsrechte und sonstige 
   Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von 
   Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche 
   Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass 
   in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
   Veräußerung ihrer Anteile, eines 
   Unternehmens oder ihres Vermögensgegenstandes 
   (auch) die Verschaffung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch 
   solche Akquisitionsobjekte erwerben zu 
   können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit 
   haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr 
   kurzfristig gegen Sacheinlage unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   erhöhen. Außerdem wird es der 
   Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen sowie sonstige 
   Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei 
   über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch 
   nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick 
   auf die Einbringung von Forderungen oder 
   anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird 
   im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls 
   sich die Möglichkeiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
   Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei 
   auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung 
   zu übertragende Aktien ganz oder teilweise 
   durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die 
   Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch 
   Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Das 
   rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien 
   entfallende Grundkapital darf im Falle dieser 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   insgesamt 30 Prozent des Grundkapitals weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   überschreiten. 
 
   Der Vorstand wird das Bezugsrecht der 
   Aktionäre nur dann ausschließen, wenn 
   der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
   Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, 
   wenn die beschriebenen sowie sämtliche 
   gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
   Über die Einzelheiten der jeweiligen 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der 
   Vorstand in der Hauptversammlung berichten, 
   die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
   folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen 
   ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen 
   der Buchstaben a) bis d) von § 4 Abs. 4 der 
   Satzung in den umschriebenen Grenzen 
   erforderlich und im Interesse der 
   Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in 
   dem Tagesordnungspunkt 10 erteilten 
   Ermächtigungen berichten. 
3. Zu *Tagesordnungspunkt 11 *(Beschlussfassung 
   über die Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung 2017 und des Bedingten Kapitals 
   2017-1, über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuld- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts, über die 
   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018 und 
   Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß 
   §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 11 wird 
   vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den 
   Inhaber und/oder Namen lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. 
   Optionspflicht) auf neue, auf den Inhaber 
   lautende Aktien nennwertlose Stückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
   1.507.457,00 (entspricht rund 20 Prozent des 
   nach Durchführung der unter den 
   Tagesordnungspunkten 6 und 7 vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzungen bestehenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft) nach näherer 
   Maßgabe der Wandel- bzw. 
   Optionsanleihebedingungen ('Bedingungen') zu 
   gewähren. 
 
   Diese Ermächtigung soll die nachfolgend noch 
   näher erläuterten Möglichkeiten der 
   Gesellschaft zur Finanzierung ihrer 
   Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere 
   bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden 
   flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
   eröffnen. Die Ermächtigung soll für eine 
   fünfjährige Laufzeit bis zum 7. Juni 2023 
   erteilt werden. Das zur Unterlegung dieser 
   Ermächtigung dienende, gemäß dem 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 11 
   zu schaffende Bedingte Kapital 2018 trägt zur 
   Sicherung dieser Flexibilität der 
   Finanzierung maßgeblich bei. 
 
   _Vorteile des Finanzierungsinstruments_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -10-

Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die 
   Geschäftsentwicklung und einen erfolgreichen 
   Marktauftritt des Unternehmens. Durch die 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen der 
   vorbezeichneten Art kann die Gesellschaft je 
   nach aktueller Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen 
   nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit 
   niedriger Verzinsung zufließen zu 
   lassen. Die Begebung von 
   Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme 
   von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung 
   der Bedingungen der Schuldverschreibungen 
   sowohl für ein internes Rating der 
   finanzierenden Banken als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. 
   Die erzielten Wandel- und/oder Optionsprämien 
   kommen der Gesellschaft zugute. Ferner können 
   durch die Begebung von Schuldverschreibungen, 
   gegebenenfalls in Verbindung mit anderen 
   Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung, neue 
   Investorenkreise erschlossen werden. Die 
   Möglichkeit, eine Verpflichtung zur Ausübung 
   des Wandlungs-/Optionsrechts bzw. ein 
   Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen, 
   sowie die Möglichkeit der Bedienung dieser 
   Rechte bzw. Pflichten durch Lieferung eigener 
   Aktien, Zahlung eines Barausgleichs oder 
   Lieferung von Aktien aus genehmigtem Kapital 
   erweitert die Spielräume für die 
   Ausgestaltung derartiger 
   Finanzierungsinstrumente. Aus Gründen der 
   Flexibilität soll die Gesellschaft die 
   Schuldverschreibungen auch durch etwaige 
   nachgeordnete Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft begeben, je nach Marktlage den 
   deutschen oder internationale Kapitalmärkte 
   in Anspruch nehmen und die 
   Schuldverschreibungen außer in Euro auch 
   in einer ausländischen gesetzlichen Währung, 
   beispielsweise eines OECD-Staates, ausgeben 
   können. 
 
   _Wandlungs- bzw. Optionspreis_ 
 
   Der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine 
   Aktie darf 80 Prozent des volumengewichteten 
   Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien 
   gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
   zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen nicht 
   unterschreiten. Sofern den Aktionären ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung 
   zusteht, wird alternativ die Möglichkeit 
   eröffnet, den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   für eine Aktie anhand des volumengewichteten 
   Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien 
   gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom 
   Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag 
   vor der Bekanntmachung der endgültigen 
   Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG (einschließlich) festzulegen, wobei 
   dieser ebenfalls mindestens 80 Prozent des 
   ermittelten Wertes betragen muss. Im Fall von 
   Schuldverschreibungen mit einer 
   Wandlungs-/Optionspflicht bzw. einem 
   Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung 
   von Aktien kann hinsichtlich des 
   Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch 
   abgestellt werden auf den Börsenkurs der 
   Aktie der Gesellschaft im zeitlichen 
   Zusammenhang der Ermittlung des 
   Wandlungs-/Optionspreises nach näherer 
   Maßgabe der Wandel-/ 
   Optionsbedingungen, auch wenn dieser 
   unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
   (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 Aktiengesetz 
   sowie § 199 Abs. 2 Aktiengesetz bleiben 
   jedoch unberührt. 
 
   Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet 
   von § 9 Abs. 1 und § 199 AktG aufgrund einer 
   Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel 
   nach näherer Bestimmung der der jeweiligen 
   Schuldverschreibung zugrunde liegenden 
   Bedingungen angepasst werden, wenn es während 
   der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum 
   Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der 
   Gesellschaft kommt, etwa einer 
   Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder 
   einem Aktiensplit. Weiter können 
   Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
   vorgesehen werden in Zusammenhang mit 
   Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
   Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
   anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den 
   Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die 
   während der Laufzeit der 
   Schuldverschreibungen eintreten (wie zum 
   Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen 
   Dritten). Verwässerungsschutz bzw. 
   Anpassungen können insbesondere durch 
   Einräumung von Bezugsrechten, durch 
   Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises 
   sowie durch die Veränderung oder Einräumung 
   von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
   _Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, 
   Barausgleich, variable Ausgestaltung der 
   Konditionen_ 
 
   Die Bedingungen können vorsehen oder 
   gestatten, dass im Fall der Ausübung von 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der 
   Erfüllung der entsprechenden Pflichten auch 
   Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene 
   Aktien der Gesellschaft gewährt werden. In 
   den Bedingungen kann - zur weiteren Erhöhung 
   der Flexibilität - auch vorgesehen oder 
   gestattet werden, dass die Gesellschaft einem 
   Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. 
   entsprechend Verpflichteten im Falle der 
   Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechtes 
   bzw. der Erfüllung der entsprechenden 
   Pflichten nicht oder nicht nur Aktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
   ganz oder teilweise in Geld auszahlt. Solche 
   virtuellen Schuldverschreibungen ermöglichen 
   der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe 
   Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine 
   gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme 
   erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand 
   Rechnung, dass eine Erhöhung des 
   Grundkapitals im zukünftigen Zeitpunkt der 
   Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte bzw. 
   der Erfüllung entsprechender Pflichten 
   gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon 
   abgesehen schützt die Nutzung der Möglichkeit 
   der Barauszahlung die Aktionäre vor dem 
   Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor 
   der Verwässerung des Vermögenswertes ihrer 
   Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben 
   werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert 
   entspricht hierbei nach näherer Maßgabe 
   der Bedingungen dem volumengewichteten 
   Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien 
   gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während einer in 
   den Anleihebedingungen festzulegenden Frist. 
   Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl 
   der bei Ausübung der Wandel- oder 
   Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
   entsprechenden Pflichten zu gewährenden 
   Aktien bzw. ein diesbezügliches 
   Umtauschverhältnis variabel ist und auf eine 
   ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann. 
   Darüber hinaus kann aus 
   abwicklungstechnischen Gründen eine in bar zu 
   leistende Zuzahlung festgelegt und/oder 
   vorgesehen werden, dass Spitzen 
   zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
   werden. 
 
   _Bezugsrecht der Aktionäre und 
   Bezugsrechtsausschluss_ 
 
   Den Aktionären soll bei der Begebung von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Um 
   die Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
   Schuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitute oder ein oder mehrere 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den 
   Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Vorstand soll jedoch mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter 
   bestimmten Umständen im Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre 
   ausschließen können (Tagesordnungspunkt 
   11 Buchstabe b) Unterabsatz hh)). 
 
   Das betrifft zunächst den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge (Ziffer (1)). 
   Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
   Emissionsvolumen und der Darstellung eines 
   praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge 
   unter Beibehaltung eines glatten 
   Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die 
   Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
   Der Ausschluss fördert daher die 
   Praktikabilität und erleichtert die 
   Durchführung einer Begebung von 
   Schuldverschreibungen. Der Wert von 
   Spitzenbeträgen pro Aktionär ist 
   regelmäßig gering, dagegen ist der 
   Aufwand für die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen ohne einen 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
   deutlich höher. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint vor 
   diesem Hintergrund angemessen. 
 
   Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, 
   den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits 
   zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
   zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte 
   in dem Umfang gewähren zu können, wie sie 
   ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
   Erfüllung dieser Pflichten zustünden (Ziffer 
   (2)), liegen Effektivitäts- und 
   Flexibilitätserwägungen zugrunde. 
   Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der 
   erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit 
   einem Verwässerungsschutz ausgestattet 
   werden, der dazu dient, den Inhabern bei 
   nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf 
   neue Schuldverschreibungen einräumen zu 
   können, wie es auch Aktionären zusteht. Die 
   Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf 
   diese Weise so gestellt, als wären sie 
   bereits Aktionäre. Damit die 
   Schuldverschreibungen einen solchen 
   Verwässerungsschutz aufweisen können, muss 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden 
   können. Dies erleichtert die Platzierung der 
   Schuldverschreibungen und dient damit den 
   Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
   Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat 
   der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein 
   Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder 
   eine Options- oder Wandlungspflicht 
   begründen, den Vorteil, dass im Fall einer 
   Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
   bestehender Schuldverschreibungen, die ein 
   Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder 
   eine Options- oder Wandlungspflicht 
   begründen, nicht nach den jeweiligen 
   Bedingungen der Schuldverschreibung 
   ermäßigt zu werden braucht. Dies 
   ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln 
   und liegt daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Soweit Schuldverschreibungen mit Options- 
   oder Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, 
   soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
   ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
   nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht nicht wesentlich 
   unterschreitet (Ziffer (3)). Hierdurch erhält 
   die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
   zu nutzen und durch eine marktnahe 
   Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz 
   und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der 
   Konditionen und eine reibungslose Platzierung 
   der Schuldverschreibungen wären bei Wahrung 
   des Bezugsrechts regelmäßig nicht 
   möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   (und damit der Konditionen dieser 
   Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten 
   Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
   Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
   Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht 
   marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
   Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
   der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige oder ungünstige Marktverhältnisse 
   reagieren, sondern ist rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
   ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
   können. 
 
   Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis 
   den nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht in sinngemäßer 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht 
   wesentlich unterschreiten darf, wird den 
   Vermögensinteressen der Aktionäre und ihrem 
   Bedürfnis nach einem Schutz vor einer 
   Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. Unterschreitet der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht nicht wesentlich, sinkt der 
   Wert eines Bezugsrechts der Aktionäre 
   praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht 
   insoweit durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil. 
 
   Darüber hinaus werden die 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor einer 
   unangemessenen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes dadurch geschützt, dass die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Begebung von Schuldverschreibungen gegen 
   Barleistung nur insoweit gilt, als auf die 
   zur Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
   Options- oder Wandlungspflichten ausgegebenen 
   und auszugebenden Aktien insgesamt ein 
   anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht 
   mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
   Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls 
   niedriger, 10 Prozent des Grundkapitals der 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung entfallen darf. Auf diesen 
   Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in unmittelbarer, 
   sinngemäßer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. Auf 
   diese Weise wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
   soweit dies dazu führen würde, dass unter 
   Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder 
   bestimmten Platzierungen eigener Aktien in 
   unmittelbarer, sinngemäßer oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in 
   einem Umfang von mehr als 10 Prozent der 
   derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen 
   wäre. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag 
   unter Tagesordnungspunkt 11 Buchstabe b) 
   Unterabsatz hh) Ziffer (3) am Ende vor, dass 
   eine Anrechnung, die nach vorstehender 
   Regelung wegen der Ausübung von 
   Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen 
   Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
   Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
   Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung 
   die Anrechnung bewirkte(n), von der 
   Hauptversammlung unter Beachtung der 
   gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in 
   diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
   über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen 
   ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach Maßgabe eines satzungsmäßigen 
   genehmigten Kapitals ausgegeben werden 
   können, (ii) erneut eigene Aktien unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden können oder (iii) 
   erneut Schuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   aufgrund einer etwaigen anderen Ermächtigung 
   ausgegeben werden können, soll diese 
   Möglichkeit auch wieder bei nach Maßgabe 
   der vorliegend unter Tagesordnungspunkt 11 
   erteilten Ermächtigung erfolgten Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
   nämlich die durch die Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. 
   zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. 
   die durch die Veräußerung eigener Aktien 
   entstandene Sperre hinsichtlich der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen ohne Bezugsrecht der 
   Aktionäre weg. Die Mehrheitsanforderungen an 
   einen solchen Beschluss sind mit denen eines 
   Beschlusses über die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen oder 
   Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
   Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   identisch. Deshalb ist - soweit die 
   gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden 
   - in der Beschlussfassung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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