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DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2018 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000 
ISIN: DE0007760001 Einladung 
an die Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, 13. Juni 2018, 10:00 Uhr, 
im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck, 
Gelsenkirchen, Uechtingstraße 79e, 45881 
Gelsenkirchen 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   zusammengefasster Lagebericht, Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2017, des 
   gebilligten Konzernabschlusses der GELSENWASSER 
   AG für das Geschäftsjahr 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB. 
 
   Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an zu den 
   üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 
   Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und werden zusätzlich über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
   der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 
   171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung 
   des Jahresabschlusses und die Billigung des 
   Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2017 wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt._ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2017 wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt._ 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
   gewählt._ 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss von Gewinnabführungsverträgen zwischen 
   der GELSENWASSER AG und drei 
   Tochtergesellschaften* 
 
   Die GELSENWASSER AG hält jeweils 100 % des 
   Stammkapitals folgender drei 
   Tochtergesellschaften: 
 
   - GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH 
   - GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH 
   - GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH 
5.1 *Zustimmung zum Abschluss eines 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
    GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5. 
    Beteiligungs-GmbH* 
 
    Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 5. 
    Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März 
    2018 einen Gewinnabführungsvertrag 
    abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 13. 
    Juni 2016 durch die GELSENWASSER Energienetze 
    GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der 
    GELSENWASSER AG, gegründet und am 22. Juni 2016 
    beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister 
    unter HRB 141911 eingetragen. Am 2. März 2018 
    wurden die Gesellschaftsanteile an die 
    GELSENWASSER AG veräußert und die 
    Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim 
    Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister 
    eingereicht. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag enthält im 
    Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
    - Die GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH 
      verpflichtet sich - vorbehaltlich einer 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, 
      ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG 
      abzuführen. 
    - Die GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH kann 
      mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge 
      aus dem Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Während der 
      Dauer des Gewinnabführungsvertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
      Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen 
      und als Gewinn abzuführen. § 301 AktG 
      findet Anwendung. 
    - Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 
      AktG in der jeweils geltenden Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
      seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch 
      die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG 
      und der Gesellschafterversammlung der 
      GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH. Er gilt 
      rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 
      2018, sofern er bis zum Ende des Jahres 
      2018 in das Handelsregister eingetragen 
      wird. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag ist auf 
      unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit 
      einer Kündigungsfrist von einem Monat 
      erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 
      ordentlich gekündigt werden, das 
      mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn 
      des Geschäftsjahres endet, in dem dieser 
      Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag 
      nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des 
      Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
      unberührt. Ein wichtiger Grund zur 
      Kündigung liegt insbesondere dann vor, 
      wenn der Organträger nicht mehr mit der 
      Mehrheit der Stimmrechte an der 
      Organgesellschaft beteiligt ist. Als 
      wichtiger Grund gelten auch die 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung oder von Teilen der 
      Beteiligung an der Organgesellschaft durch 
      den Organträger, die Verschmelzung, 
      Spaltung oder Liquidation des Organträgers 
      oder der Organgesellschaft sowie die 
      erstmalige Beteiligung eines 
      außenstehenden Gesellschafters i.S.d. 
      § 307 AktG an der Organgesellschaft. 
 
    Da die GELSENWASSER AG alleinige 
    Gesellschafterin der GELSENWASSER 5. 
    Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER 
    AG für außenstehende Gesellschafter weder 
    Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
    gewähren. 
 
    Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 
    5. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des 
    Gewinnabführungsvertrages zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
    schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     _Dem Abschluss des 
     Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
     GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5. 
     Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018 wird 
     zugestimmt._ 
5.2 *Zustimmung zum Abschluss eines 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
    GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 6. 
    Beteiligungs-GmbH* 
 
    Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 6. 
    Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März 
    2018 einen Gewinnabführungsvertrag 
    abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 13. 
    Juni 2016 durch die GELSENWASSER Energienetze 
    GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der 
    GELSENWASSER AG, gegründet und am 1. Juli 2016 
    beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister 
    unter HRB 142029 eingetragen. Am 2. März 2018 
    wurden die Gesellschaftsanteile an die 
    GELSENWASSER AG veräußert und die 
    Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim 
    Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister 
    eingereicht. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag enthält im 
    Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
    - Die GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH 
      verpflichtet sich - vorbehaltlich einer 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, 
      ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG 
      abzuführen. 
    - Die GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH kann 
      mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge 
      aus dem Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Während der 

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April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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