Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
120 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2018 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-30 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000 
ISIN: DE0007760001 Einladung 
an die Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, 13. Juni 2018, 10:00 Uhr, 
im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck, 
Gelsenkirchen, Uechtingstraße 79e, 45881 
Gelsenkirchen 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
   zusammengefasster Lagebericht, Bericht des 
   Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2017, des 
   gebilligten Konzernabschlusses der GELSENWASSER 
   AG für das Geschäftsjahr 2017, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB. 
 
   Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an zu den 
   üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 
   Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und werden zusätzlich über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
   der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 
   171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung 
   des Jahresabschlusses und die Billigung des 
   Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2017 wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt._ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
   schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2017 wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt._ 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _Zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, 
   gewählt._ 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss von Gewinnabführungsverträgen zwischen 
   der GELSENWASSER AG und drei 
   Tochtergesellschaften* 
 
   Die GELSENWASSER AG hält jeweils 100 % des 
   Stammkapitals folgender drei 
   Tochtergesellschaften: 
 
   - GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH 
   - GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH 
   - GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH 
5.1 *Zustimmung zum Abschluss eines 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
    GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5. 
    Beteiligungs-GmbH* 
 
    Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 5. 
    Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März 
    2018 einen Gewinnabführungsvertrag 
    abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 13. 
    Juni 2016 durch die GELSENWASSER Energienetze 
    GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der 
    GELSENWASSER AG, gegründet und am 22. Juni 2016 
    beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister 
    unter HRB 141911 eingetragen. Am 2. März 2018 
    wurden die Gesellschaftsanteile an die 
    GELSENWASSER AG veräußert und die 
    Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim 
    Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister 
    eingereicht. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag enthält im 
    Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
    - Die GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH 
      verpflichtet sich - vorbehaltlich einer 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, 
      ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG 
      abzuführen. 
    - Die GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH kann 
      mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge 
      aus dem Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Während der 
      Dauer des Gewinnabführungsvertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
      Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen 
      und als Gewinn abzuführen. § 301 AktG 
      findet Anwendung. 
    - Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 
      AktG in der jeweils geltenden Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
      seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch 
      die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG 
      und der Gesellschafterversammlung der 
      GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH. Er gilt 
      rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 
      2018, sofern er bis zum Ende des Jahres 
      2018 in das Handelsregister eingetragen 
      wird. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag ist auf 
      unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit 
      einer Kündigungsfrist von einem Monat 
      erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 
      ordentlich gekündigt werden, das 
      mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn 
      des Geschäftsjahres endet, in dem dieser 
      Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag 
      nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des 
      Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
      unberührt. Ein wichtiger Grund zur 
      Kündigung liegt insbesondere dann vor, 
      wenn der Organträger nicht mehr mit der 
      Mehrheit der Stimmrechte an der 
      Organgesellschaft beteiligt ist. Als 
      wichtiger Grund gelten auch die 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung oder von Teilen der 
      Beteiligung an der Organgesellschaft durch 
      den Organträger, die Verschmelzung, 
      Spaltung oder Liquidation des Organträgers 
      oder der Organgesellschaft sowie die 
      erstmalige Beteiligung eines 
      außenstehenden Gesellschafters i.S.d. 
      § 307 AktG an der Organgesellschaft. 
 
    Da die GELSENWASSER AG alleinige 
    Gesellschafterin der GELSENWASSER 5. 
    Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER 
    AG für außenstehende Gesellschafter weder 
    Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
    gewähren. 
 
    Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 
    5. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des 
    Gewinnabführungsvertrages zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
    schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     _Dem Abschluss des 
     Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
     GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5. 
     Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018 wird 
     zugestimmt._ 
5.2 *Zustimmung zum Abschluss eines 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
    GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 6. 
    Beteiligungs-GmbH* 
 
    Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 6. 
    Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März 
    2018 einen Gewinnabführungsvertrag 
    abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 13. 
    Juni 2016 durch die GELSENWASSER Energienetze 
    GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der 
    GELSENWASSER AG, gegründet und am 1. Juli 2016 
    beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister 
    unter HRB 142029 eingetragen. Am 2. März 2018 
    wurden die Gesellschaftsanteile an die 
    GELSENWASSER AG veräußert und die 
    Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim 
    Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister 
    eingereicht. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag enthält im 
    Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
    - Die GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH 
      verpflichtet sich - vorbehaltlich einer 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, 
      ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG 
      abzuführen. 
    - Die GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH kann 
      mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge 
      aus dem Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Während der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -2-

Dauer des Gewinnabführungsvertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
      Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen 
      und als Gewinn abzuführen. § 301 AktG 
      findet Anwendung. 
    - Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 
      AktG in der jeweils geltenden Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
      seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch 
      die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG 
      und der Gesellschafterversammlung der 
      GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH. Er gilt 
      rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 
      2018, sofern er bis zum Ende des Jahres 
      2018 in das Handelsregister eingetragen 
      wird. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag ist auf 
      unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit 
      einer Kündigungsfrist von einem Monat 
      erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 
      ordentlich gekündigt werden, das 
      mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn 
      des Geschäftsjahres endet, in dem dieser 
      Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag 
      nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des 
      Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
      unberührt. Ein wichtiger Grund zur 
      Kündigung liegt insbesondere dann vor, 
      wenn der Organträger nicht mehr mit der 
      Mehrheit der Stimmrechte an der 
      Organgesellschaft beteiligt ist. Als 
      wichtiger Grund gelten auch die 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung oder von Teilen der 
      Beteiligung an der Organgesellschaft durch 
      den Organträger, die Verschmelzung, 
      Spaltung oder Liquidation des Organträgers 
      oder der Organgesellschaft sowie die 
      erstmalige Beteiligung eines 
      außenstehenden Gesellschafters i.S.d. 
      § 307 AktG an der Organgesellschaft. 
 
    Da die GELSENWASSER AG alleinige 
    Gesellschafterin der GELSENWASSER 6. 
    Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER 
    AG für außenstehende Gesellschafter weder 
    Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
    gewähren. 
 
    Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 
    6. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des 
    Gewinnabführungsvertrages zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
    schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     _Dem Abschluss des 
     Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
     GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 6. 
     Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018 wird 
     zugestimmt._ 
5.3 *Zustimmung zum Abschluss eines 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
    GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 7. 
    Beteiligungs-GmbH* 
 
    Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 7. 
    Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März 
    2018 einen Gewinnabführungsvertrag 
    abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 9. Mai 
    2016 durch die Gelsenwasser Projektgesellschaft 
    mbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der 
    GELSENWASSER AG, gegründet und am 23. Mai 2016 
    beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister 
    unter HRB 141484 eingetragen. Am 2. März 2018 
    wurden die Gesellschaftsanteile an die 
    GELSENWASSER AG veräußert und die 
    Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim 
    Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister 
    eingereicht. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag enthält im 
    Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
    - Die GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH 
      verpflichtet sich - vorbehaltlich einer 
      Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, 
      ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG 
      abzuführen. 
    - Die GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH kann 
      mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge 
      aus dem Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Während der 
      Dauer des Gewinnabführungsvertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
      Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen 
      und als Gewinn abzuführen. § 301 AktG 
      findet Anwendung. 
    - Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 
      AktG in der jeweils geltenden Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
      seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch 
      die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG 
      und der Gesellschafterversammlung der 
      GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH. Er gilt 
      rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 
      2018, sofern er bis zum Ende des Jahres 
      2018 in das Handelsregister eingetragen 
      wird. 
    - Der Gewinnabführungsvertrag ist auf 
      unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit 
      einer Kündigungsfrist von einem Monat 
      erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 
      ordentlich gekündigt werden, das 
      mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn 
      des Geschäftsjahres endet, in dem dieser 
      Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag 
      nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des 
      Vertrags aus wichtigem Grund ohne 
      Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
      unberührt. Ein wichtiger Grund zur 
      Kündigung liegt insbesondere dann vor, 
      wenn der Organträger nicht mehr mit der 
      Mehrheit der Stimmrechte an der 
      Organgesellschaft beteiligt ist. Als 
      wichtiger Grund gelten auch die 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung oder von Teilen der 
      Beteiligung an der Organgesellschaft durch 
      den Organträger, die Verschmelzung, 
      Spaltung oder Liquidation des Organträgers 
      oder der Organgesellschaft sowie die 
      erstmalige Beteiligung eines 
      außenstehenden Gesellschafters i.S.d. 
      § 307 AktG an der Organgesellschaft. 
 
    Da die GELSENWASSER AG alleinige 
    Gesellschafterin der GELSENWASSER 7. 
    Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER 
    AG für außenstehende Gesellschafter weder 
    Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu 
    gewähren. 
 
    Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 
    7. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des 
    Gewinnabführungsvertrages zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG 
    schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     _Dem Abschluss des 
     Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
     GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 7. 
     Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018 wird 
     zugestimmt._ 
 
    *AUSLAGE VON UNTERLAGEN* 
 
    Die folgenden Unterlagen liegen vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an zu den 
    üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen 
    der GELSENWASSER AG (Willy-Brandt-Allee 26, 
    45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre 
    aus und werden zusätzlich über die Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
    zugänglich gemacht: 
 
    * Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
      GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5. 
      Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018; 
    * Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
      GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 6. 
      Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018; 
    * Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
      GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 7. 
      Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018; 
    * Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG, 
      Konzernabschlüsse der GELSENWASSER AG 
      sowie zusammengefasste Lageberichte für 
      die GELSENWASSER AG und den 
      GELSENWASSER-Konzern, jeweils für die 
      Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017; 
    * Jahresabschlüsse der GELSENWASSER 5. 
      Beteiligungs-GmbH jeweils für die 
      Geschäftsjahre 2016 und 2017; 
    * Jahresabschlüsse der GELSENWASSER 6. 
      Beteiligungs-GmbH jeweils für die 
      Geschäftsjahre 2016 und 2017; 
    * Jahresabschlüsse der GELSENWASSER 7. 
      Beteiligungs-GmbH jeweils für die 
      Geschäftsjahre 2016 und 2017; 
    * Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      schriftliche Bericht des Vorstands der 
      GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung 
      der GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH; 
    * Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      schriftliche Bericht des Vorstands der 
      GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung 
      der GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH; 
    * Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      schriftliche Bericht des Vorstands der 
      GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung 
      der GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH. 
 
    Die vorgenannten Unterlagen werden auch während 
    der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG 
    zugänglich sein. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im 
Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist 
eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
3.437.500 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt und 
die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Zeitpunkt 3.437.500. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem 
depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasste 
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. 
 
*Mittwoch, 23. Mai 2018, 00:00 Uhr,* 
(Nachweisstichtag) 
 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens 
 
*Mittwoch, 6. Juni 2018, 24:00 Uhr,* 
 
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
GELSENWASSER AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
- General Meetings - 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über 
ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur 
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr 
depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende 
Institut wird daraufhin die Anmeldung unter 
gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des 
Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse 
vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese 
möglichst frühzeitig anzufordern. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären 
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. Soweit Vollmachten nicht an ein 
Kreditinstitut, an eine Vereinigung von Aktionären oder 
an eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG 
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen 
oder Personen erteilt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. 
 
Im Fall einer Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, 
an eine Vereinigung von Aktionären oder an eine andere 
der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind 
die Vollmachtserklärungen von diesen nachprüfbar 
festzuhalten. Dabei muss die Vollmachtserteilung 
vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
 
Wir weisen darauf hin, dass im Falle der 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 Abs. 8 und 
Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfasster Institutionen 
oder Personen diese möglicherweise eine besondere Form 
der Vollmacht verlangen. Bitte stimmen Sie sich daher, 
wenn Sie eine dieser Institutionen oder Personen 
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder 
Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber 
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der 
Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die 
Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per 
Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet 
die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
GELSENWASSER AG 
Bereich Finanzen 
Willy-Brandt-Allee 26 
45891 Gelsenkirchen 
Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite 
der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird 
und steht im Internet unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
führen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen 
des Aktionärs sind sie nicht zur Stimmrechtsausübung 
befugt. 
 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der 
Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte 
beigefügt. Dieses steht auch im Internet unter 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum 
Download zur Verfügung. 
 
Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Vollmachten 
und Weisungen bis *Dienstag, 12. Juni 2018, 18:00 Uhr 
(eingehend)*, an die 
 
GELSENWASSER AG 
Bereich Finanzen 
Willy-Brandt-Allee 26 
45891 Gelsenkirchen 
Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
zurückzusenden. 
 
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich 
fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben, den 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung 
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und 
dass sie auch nicht über Verfahrensanträge und 
unangekündigte Anträge von Aktionären abstimmen. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
 
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
 
einsehbar. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
*Sonntag, 13. Mai 2018, 24:00 Uhr,* 
 
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende 
Adresse zu richten: 
 
GELSENWASSER AG 
Vorstand 
Willy-Brandt-Allee 26 
45891 Gelsenkirchen 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.