DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.06.2018 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-04-30 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000
ISIN: DE0007760001 Einladung
an die Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am Mittwoch, 13. Juni 2018, 10:00 Uhr,
im Veranstaltungs- & Tagungszentrum Schacht Bismarck,
Gelsenkirchen, Uechtingstraße 79e, 45881
Gelsenkirchen
*Tagesordnung*
1. *Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss,
zusammengefasster Lagebericht, Bericht des
Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2017, des
gebilligten Konzernabschlusses der GELSENWASSER
AG für das Geschäftsjahr 2017, des
zusammengefassten Lageberichts für die
GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für
das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1
HGB.
Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an zu den
üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891
Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus
und werden zusätzlich über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Es ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1
der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§
171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1
AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Billigung des
Konzernabschlusses zu beschließen hat,
liegen nicht vor.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2017 wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt._
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2017 wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt._
4. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen,
gewählt._
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses.
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss von Gewinnabführungsverträgen zwischen
der GELSENWASSER AG und drei
Tochtergesellschaften*
Die GELSENWASSER AG hält jeweils 100 % des
Stammkapitals folgender drei
Tochtergesellschaften:
- GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH
- GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH
- GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH
5.1 *Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5.
Beteiligungs-GmbH*
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 5.
Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März
2018 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 13.
Juni 2016 durch die GELSENWASSER Energienetze
GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der
GELSENWASSER AG, gegründet und am 22. Juni 2016
beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister
unter HRB 141911 eingetragen. Am 2. März 2018
wurden die Gesellschaftsanteile an die
GELSENWASSER AG veräußert und die
Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim
Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister
eingereicht.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im
Wesentlichen folgende Regelungen:
- Die GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH
verpflichtet sich - vorbehaltlich einer
Bildung oder Auflösung von Rücklagen -,
ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG
abzuführen.
- Die GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH kann
mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge
aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer des Gewinnabführungsvertrages
gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen
und als Gewinn abzuführen. § 301 AktG
findet Anwendung.
- Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302
AktG in der jeweils geltenden Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet.
- Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch
die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG
und der Gesellschafterversammlung der
GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH. Er gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar
2018, sofern er bis zum Ende des Jahres
2018 in das Handelsregister eingetragen
wird.
- Der Gewinnabführungsvertrag ist auf
unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat
erstmals zum Ende des Geschäftsjahres
ordentlich gekündigt werden, das
mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn
des Geschäftsjahres endet, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag
nicht gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des
Vertrags aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung liegt insbesondere dann vor,
wenn der Organträger nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der
Organgesellschaft beteiligt ist. Als
wichtiger Grund gelten auch die
Veräußerung oder Einbringung der
Beteiligung oder von Teilen der
Beteiligung an der Organgesellschaft durch
den Organträger, die Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation des Organträgers
oder der Organgesellschaft sowie die
erstmalige Beteiligung eines
außenstehenden Gesellschafters i.S.d.
§ 307 AktG an der Organgesellschaft.
Da die GELSENWASSER AG alleinige
Gesellschafterin der GELSENWASSER 5.
Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER
AG für außenstehende Gesellschafter weder
Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu
gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER
5. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5.
Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018 wird
zugestimmt._
5.2 *Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 6.
Beteiligungs-GmbH*
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 6.
Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März
2018 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 13.
Juni 2016 durch die GELSENWASSER Energienetze
GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der
GELSENWASSER AG, gegründet und am 1. Juli 2016
beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister
unter HRB 142029 eingetragen. Am 2. März 2018
wurden die Gesellschaftsanteile an die
GELSENWASSER AG veräußert und die
Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim
Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister
eingereicht.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im
Wesentlichen folgende Regelungen:
- Die GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH
verpflichtet sich - vorbehaltlich einer
Bildung oder Auflösung von Rücklagen -,
ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG
abzuführen.
- Die GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH kann
mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge
aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -2-
Dauer des Gewinnabführungsvertrages
gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen
und als Gewinn abzuführen. § 301 AktG
findet Anwendung.
- Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302
AktG in der jeweils geltenden Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet.
- Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch
die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG
und der Gesellschafterversammlung der
GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH. Er gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar
2018, sofern er bis zum Ende des Jahres
2018 in das Handelsregister eingetragen
wird.
- Der Gewinnabführungsvertrag ist auf
unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat
erstmals zum Ende des Geschäftsjahres
ordentlich gekündigt werden, das
mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn
des Geschäftsjahres endet, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag
nicht gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des
Vertrags aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung liegt insbesondere dann vor,
wenn der Organträger nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der
Organgesellschaft beteiligt ist. Als
wichtiger Grund gelten auch die
Veräußerung oder Einbringung der
Beteiligung oder von Teilen der
Beteiligung an der Organgesellschaft durch
den Organträger, die Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation des Organträgers
oder der Organgesellschaft sowie die
erstmalige Beteiligung eines
außenstehenden Gesellschafters i.S.d.
§ 307 AktG an der Organgesellschaft.
Da die GELSENWASSER AG alleinige
Gesellschafterin der GELSENWASSER 6.
Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER
AG für außenstehende Gesellschafter weder
Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu
gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER
6. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 6.
Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018 wird
zugestimmt._
5.3 *Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 7.
Beteiligungs-GmbH*
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 7.
Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 19. März
2018 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 9. Mai
2016 durch die Gelsenwasser Projektgesellschaft
mbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der
GELSENWASSER AG, gegründet und am 23. Mai 2016
beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister
unter HRB 141484 eingetragen. Am 2. März 2018
wurden die Gesellschaftsanteile an die
GELSENWASSER AG veräußert und die
Gesellschafterliste am 6. März 2018 beim
Amtsgericht Hamburg zum Handelsregister
eingereicht.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im
Wesentlichen folgende Regelungen:
- Die GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH
verpflichtet sich - vorbehaltlich einer
Bildung oder Auflösung von Rücklagen -,
ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG
abzuführen.
- Die GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH kann
mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge
aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der
Dauer des Gewinnabführungsvertrages
gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen
und als Gewinn abzuführen. § 301 AktG
findet Anwendung.
- Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302
AktG in der jeweils geltenden Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet.
- Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch
die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG
und der Gesellschafterversammlung der
GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH. Er gilt
rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar
2018, sofern er bis zum Ende des Jahres
2018 in das Handelsregister eingetragen
wird.
- Der Gewinnabführungsvertrag ist auf
unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat
erstmals zum Ende des Geschäftsjahres
ordentlich gekündigt werden, das
mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn
des Geschäftsjahres endet, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag
nicht gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein
Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des
Vertrags aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung liegt insbesondere dann vor,
wenn der Organträger nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der
Organgesellschaft beteiligt ist. Als
wichtiger Grund gelten auch die
Veräußerung oder Einbringung der
Beteiligung oder von Teilen der
Beteiligung an der Organgesellschaft durch
den Organträger, die Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation des Organträgers
oder der Organgesellschaft sowie die
erstmalige Beteiligung eines
außenstehenden Gesellschafters i.S.d.
§ 307 AktG an der Organgesellschaft.
Da die GELSENWASSER AG alleinige
Gesellschafterin der GELSENWASSER 7.
Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER
AG für außenstehende Gesellschafter weder
Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu
gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER
7. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
_Dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrages zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 7.
Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018 wird
zugestimmt._
*AUSLAGE VON UNTERLAGEN*
Die folgenden Unterlagen liegen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an zu den
üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen
der GELSENWASSER AG (Willy-Brandt-Allee 26,
45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre
aus und werden zusätzlich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht:
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 5.
Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018;
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 6.
Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018;
* Gewinnabführungsvertrag zwischen der
GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 7.
Beteiligungs-GmbH vom 19. März 2018;
* Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG,
Konzernabschlüsse der GELSENWASSER AG
sowie zusammengefasste Lageberichte für
die GELSENWASSER AG und den
GELSENWASSER-Konzern, jeweils für die
Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017;
* Jahresabschlüsse der GELSENWASSER 5.
Beteiligungs-GmbH jeweils für die
Geschäftsjahre 2016 und 2017;
* Jahresabschlüsse der GELSENWASSER 6.
Beteiligungs-GmbH jeweils für die
Geschäftsjahre 2016 und 2017;
* Jahresabschlüsse der GELSENWASSER 7.
Beteiligungs-GmbH jeweils für die
Geschäftsjahre 2016 und 2017;
* Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
schriftliche Bericht des Vorstands der
GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der GELSENWASSER 5. Beteiligungs-GmbH;
* Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
schriftliche Bericht des Vorstands der
GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der GELSENWASSER 6. Beteiligungs-GmbH;
* Der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame
schriftliche Bericht des Vorstands der
GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der GELSENWASSER 7. Beteiligungs-GmbH.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG
zugänglich sein.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist
eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende
Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle
3.437.500 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt und
die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -3-
Zeitpunkt 3.437.500. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. *Mittwoch, 23. Mai 2018, 00:00 Uhr,* (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens *Mittwoch, 6. Juni 2018, 24:00 Uhr,* unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: GELSENWASSER AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, an eine Vereinigung von Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen erteilt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Im Fall einer Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, an eine Vereinigung von Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind die Vollmachtserklärungen von diesen nachprüfbar festzuhalten. Dabei muss die Vollmachtserteilung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfasster Institutionen oder Personen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine dieser Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind sie nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum Download zur Verfügung. Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Vollmachten und Weisungen bis *Dienstag, 12. Juni 2018, 18:00 Uhr (eingehend)*, an die GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de zurückzusenden. Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären abstimmen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html einsehbar. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am *Sonntag, 13. Mai 2018, 24:00 Uhr,* zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten: GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht.
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär der GELSENWASSER AG ist gemäß § 131
Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich
gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft in der
Hauptversammlung über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa
weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 der
Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne
Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder
Fragesteller festsetzen.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge
zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126
AktG oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
GELSENWASSER AG
Bereich Finanzen
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen
Telefax: + 49 (0) 209 708-732
E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer
Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
*Dienstag, 29. Mai 2018, 24:00 Uhr,*
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen
sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt. Dies gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG
für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von
Abschlussprüfern sinngemäß. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines
Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser
begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von
Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Es wird darauf
hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den
verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft*
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG
zur Hauptversammlung im Internet unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, §
131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls im Internet unter
http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html.
Gelsenkirchen, im April 2018
*GELSENWASSER AG*
_Der Vorstand_
2018-04-30 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: GELSENWASSER AG
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen
Deutschland
E-Mail: dr.mathias.dierkes@gelsenwasser.de
Internet: https://www.gelsenwasser.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
680931 2018-04-30
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April 30, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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