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DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2018 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2018 in 
Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-04 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit 
ein zur 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
am Donnerstag, den 14. Juni 2018, um 10.00 Uhr in 
Wiesloch, 
 
Palatin Kongress- und Kulturzentrum 
Ringstraße 17-19 
69168 Wiesloch. 
Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 
   176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
   Aktiengesetzes** 
 
   Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 
   1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie 
   den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der MLP 
     SE (vormals MLP AG) zum 31. Dezember 2017, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2017, 
   * den zusammengefassten Lagebericht für die 
     MLP SE (vormals MLP AG) und den Konzern 
     zum 31. Dezember 2017, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich. Während der Hauptversammlung liegen 
   sie auch zur Einsichtnahme aus bzw. sind über 
   entsprechende, von der MLP SE bereitgestellte 
   Terminals online einsehbar. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
   Satz 1 AktG am 14. März 2018 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich 
   hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss 
   gebilligt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch 
   die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, 
   ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in 
   Deutschland maßgeblichen Vorschriften, 
   insbesondere des Handelsgesetzbuches und des 
   Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund 
   der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus 
   spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung 
   nichts anderes ergibt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn von Euro 21.866.937,20 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je 
   Stückaktie auf 109.334.686 dividendenberechtigte 
   Stückaktien. 
 
   Ausschüttung:             Euro 21.866.937,20 
   Einstellung in die        Euro 0,00 
   Gewinnrücklagen: 
   Gewinnvortrag:            Euro 0,00 
   Bilanzgewinn:             Euro 21.866.937,20 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   der Annahme eines dividendenberechtigten 
   Grundkapitals in Höhe von Euro 109.334.686,00, 
   eingeteilt in 109.334.686 Stückaktien. Sollte 
   die tatsächliche Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien - und damit die 
   Dividendensumme - im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand 
   und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung 
   von Euro 0,20 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorsieht, bei dem aber der sich dann 
   ergebende Restbetrag des Bilanzgewinns auf neue 
   Rechnung vorgetragen wird. 
 
   Die Auszahlung der Dividende soll am 19. Juni 
   2018 erfolgen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der MLP AG und der MLP 
   SE für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der MLP AG und der MLP SE für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP AG und der 
   MLP SE für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der MLP AG und der MLP SE für 
   diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung des ersten 
   Aufsichtsrats der MLP SE* 
 
   Die Amtszeit aller Mitglieder des ersten 
   Aufsichtsrats der MLP SE endet mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 14. Juni 2018. Gemäß § 
   113 Abs. 2 AktG kann die Vergütung für die 
   Mitglieder des ersten Aufsichtsrats nur durch 
   die Hauptversammlung bewilligt werden. Der 
   Beschluss kann erst in der Hauptversammlung 
   gefasst werden, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des ersten Aufsichtsrats 
   beschließt. Die Mitglieder des ersten 
   Aufsichtsrats sollen für die Tätigkeit in diesem 
   Gremium eine an § 14 der Satzung der 
   Gesellschaft orientierte zeitanteilige Vergütung 
   erhalten. Für die Zeit nach dem 14. Juni 2018 
   richtet sich die Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der MLP SE nach § 14 der Satzung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Jedes Mitglied des ersten Aufsichtsrats der MLP 
   SE erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen und 
   der Erstattung einer etwaigen auf seine 
   Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuer 
   eine feste Vergütung für das Geschäftsjahr 2017 
   zeitanteilig vom 21. September 2017 bis 31. 
   Dezember 2017 und eine feste Vergütung für das 
   Geschäftsjahr 2018 zeitanteilig vom 1. Januar 
   2018 bis 14. Juni 2018, wobei als 
   Bezugsgröße eine Grundvergütung in Höhe von 
   Euro 40.000 p.a. für ein volles Geschäftsjahr 
   herangezogen wird. Der Vorsitzende des ersten 
   Aufsichtsrats erhält das Zweifache, sein 
   Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung 
   nach Satz 1. Für die Tätigkeit im 
   Bilanzprüfungsausschuss und im Personalausschuss 
   wird jedem Mitglied des Ausschusses zusätzlich 
   eine gesonderte Vergütung zeitanteilig vom 21. 
   September 2017 bis 31. Dezember 2017 und 
   zeitanteilig vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 
   2018 gewährt, wobei als Bezugsgröße für die 
   Tätigkeit im Bilanzprüfungsausschuss eine 
   gesonderte Vergütung in Höhe von Euro 25.000 
   p.a. für ein volles Geschäftsjahr und für die 
   Tätigkeit im Personalausschuss eine gesonderte 
   Vergütung in Höhe von Euro 15.000 p.a. für ein 
   volles Geschäftsjahr herangezogen wird. Der 
   Vorsitzende des Bilanzprüfungsausschusses und 
   des Personalausschusses erhält das Zweifache der 
   jeweiligen gesonderten Vergütung eines normalen 
   Mitglieds des Bilanzprüfungsausschusses bzw. 
   Personalausschusses. 
 
   Die Vergütungen werden nach der Hauptversammlung 
   am 14. Juni 2018 ausgezahlt. 
7. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 14. Juni 2018 endet die 
   Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder des 
   ersten Aufsichtsrats der MLP SE. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. 
   Er setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 
   SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), 
   § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Ziffer 13 der 
   Beteiligungsvereinbarung für die MLP SE und § 9 
   Abs. 1 der Satzung der MLP SE aus vier 
   Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern 
   der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen 
   sich jeweils auf einen Vorschlag des 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigen die 
   Ziele, die der Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossen hat, und streben die 
   Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen 
   Kompetenzprofils für den Gesamtaufsichtsrat an. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung folgende 
   Personen bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    * Dr. Peter Lütke-Bornefeld, ehemaliger 
      Vorsitzender des Vorstands der General 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Reinsurance AG, Everswinkel, 
    * Matthias Lautenschläger, 
      geschäftsführender Gesellschafter USC 
      Heidelberg Spielbetrieb GmbH, 
      Heidelberg, 
    * Dr. Claus-Michael Dill, ehemaliger 
      Vorsitzender des Vorstands der Damp 
      Holding AG, Murnau, 
    * Frau Tina Müller, Vorsitzende der 
      Geschäftsführung (CEO) Douglas GmbH, 
      Düsseldorf. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu 
   den zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten:* 
 
   *Dr. Peter Lütke-Bornefeld, Everswinkel* 
 
    * *Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
      bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten:* 
 
      - MLP Banking AG, Wiesloch 
        (Vorsitzender) 
      - MLP Finanzberatung SE, Wiesloch 
        (Vorsitzender) 
      - VHV Vereinigte Hannoversche 
        Versicherung a.G., Hannover 
        (Vorsitzender) 
      - VHV Holding AG, Hannover 
        (Vorsitzender) 
      - VHV Allgemeine Versicherung AG, 
        Hannover 
      - Hannoversche Lebensversicherung AG, 
        Hannover 
    * *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
 
      - ITAS Mutua, Trient, Italien 
        (Mitglied des Verwaltungsrats) bis 
        24. April 2018 
 
   *Matthias Lautenschläger, Heidelberg* 
 
    * *Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
      bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten:* 
 
      - MLP Banking AG, Wiesloch (bis 8. 
        Mai 2018) 
    * *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
 
      - keine 
 
   *Tina Müller, Frankfurt am Main* 
 
    * *Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
      bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten:* 
 
      - keine 
    * *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
 
      - keine 
 
   *Dr. Claus-Michael Dill, Murnau* 
 
    * *Mitgliedschaft in gesetzlich zu 
      bildenden inländischen 
      Aufsichtsräten:* 
 
      - HUK-COBURG Holding AG, Coburg 
      - HUK-COBURG 
        Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse 
        kraftfahrender Beamter Deutschlands 
        a.G., Coburg 
      - HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung 
        AG, Coburg 
    * *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen:* 
 
      - XL Catlin RE Switzerland AG, 
        Zürich, Schweiz (Mitglied des 
        Verwaltungsrats) 
      - XL Group Ltd, Hamilton, Bermuda 
        (Non-Executive Director) 
      - XL Europe Re SE, Dublin, Irland 
        (Non-Executive Director) 
      - XL Insurance Co. SE, London, UK 
        (Non-Executive Director) 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat soll Herr Dr. Peter Lütke-Bornefeld 
   als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 
   5.4.1 Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten für den Aufsichtsrat versichert, dass 
   diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen können. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf 
   Folgendes hingewiesen: 
 
   * Der Vater des jetzt vorgeschlagenen 
     Matthias Lautenschläger, Herr Dr. h. c. 
     Manfred Lautenschläger ist mit 25.383.373 
     Aktien (dies entspricht 23,22 % des 
     Grundkapitals) an der MLP SE beteiligt, 
     wobei ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 
     Nr. 1 WpHG 22.796.771 in Aktien verbriefte 
     Stimmrechte (dies entspricht 20,85 % des 
     Grundkapitals) von der Angelika 
     Lautenschläger Beteiligungen Verwaltungs 
     GmbH zugerechnet werden. Die Mutter des 
     jetzt vorgeschlagenen Matthias 
     Lautenschläger, Frau Angelika 
     Lautenschläger, ist mit 6.500.000 Aktien 
     (dies entspricht 5,94 % des Grundkapitals) 
     an der MLP SE beteiligt, wobei ihr 
     gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG 
     4.500.000 in Aktien verbriefte Stimmrechte 
     der M. L. Stiftung gGmbH zugerechnet 
     werden. Daher steht Herr Matthias 
     Lautenschläger in persönlichen Beziehungen 
     zum Unternehmen und zu wesentlich - das 
     heißt direkt oder indirekt mit mehr 
     als 10 % der stimmberechtigten Aktien der 
     MLP SE - beteiligten Aktionären. 
   * Sämtliche der hier vorgeschlagenen 
     Personen - mit Ausnahme von Herrn Matthias 
     Lautenschläger - sind bereits Vorsitzender 
     bzw. Mitglied des Aufsichtsrats der MLP SE 
     und stehen daher in einer geschäftlichen 
     Beziehung zur MLP SE und ihrem Organ 
     Aufsichtsrat. 
   * Herr Matthias Lautenschläger ist bzw. war 
     bis zum 8. Mai 2018 Mitglied des 
     Aufsichtsrats der MLP Banking AG und steht 
     bzw. stand jedenfalls bis zu diesem 
     Zeitpunkt in einer geschäftlichen 
     Beziehung zu einer Konzerngesellschaft der 
     MLP SE. Herr Matthias Lautenschläger ist 
     des weiteren Geschäftsführer und 
     Mehrheitsgesellschafter der USC Heidelberg 
     Spielbetrieb GmbH mit Sitz in Dossenheim. 
     Mit dieser Gesellschaft steht eine 
     Tochtergesellschaft der MLP SE in 
     laufender Geschäftsbeziehung: Die MLP 
     Finanzberatung SE hat gegen eine 
     entsprechende Vergütung u.a. das Namens- 
     und Trikotsponsoring der ersten 
     Herrenmannschaft 'Basketball' des USC 
     Heidelberg e. V. übernommen, für die die 
     USC Heidelberg Spielbetrieb GmbH den 
     Spielbetrieb durchführt. 
   * Herr Dr. Lütke-Bornefeld ist bereits 
     Vorsitzender des Aufsichtsrats der MLP 
     Banking AG und der MLP Finanzberatung SE 
     und steht daher jeweils in einer 
     geschäftlichen Beziehung zu einer 
     Konzerngesellschaft der MLP SE. 
   * Abgesehen davon bestehen nach Einschätzung 
     des Aufsichtsrats keine für die 
     Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
     maßgebenden persönlichen oder 
     geschäftlichen Beziehungen zwischen den 
     hier vorgeschlagenen Personen einerseits 
     und den Gesellschaften des MLP-Konzerns, 
     den Organen der MLP SE oder einem 
     wesentlich an der MLP SE beteiligten 
     Aktionär andererseits. 
 
   Herr Dr. Lütke-Bornefeld und Herr Dr. Dill 
   verfügen über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne 
   von § 100 Abs. 5 AktG; bei einer Wahl der hier 
   vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
   sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer 
   Gesamtheit hinreichend im Sinne dieser Norm mit 
   dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft 
   tätig ist. 
 
   Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten 
   können Sie unter 
 
   www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   einsehen. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals sowie über die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
   Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2019 einmalig oder 
   mehrfach um insgesamt bis zu 22.000.000 Euro (in 
   Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro) gegen 
   Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital). Der Vorstand der MLP AG (nunmehr MLP 
   SE) hatte in 2015 von den 22.000.000 Euro 
   1.456.948 Euro in neuen Aktien der MLP AG 
   (nunmehr MLP SE) dem Verkäufer der Schwarzer 
   Familienholding GmbH, Herrn Gerhard Schwarzer, 
   Aukrug, gegen Einbringung von 33,33 Prozent 
   seiner Anteile an der Schwarzer Familienholding 
   GmbH gewährt. Der Vorstand ist somit derzeit 
   noch ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 5. Juni 2019 mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt Euro 20.543.052 zu erhöhen. Die 
   vorstehende Ermächtigung gilt bis zum 5. Juni 
   2019. 
 
   Da die Ermächtigung im kommenden Jahr ausläuft, 
   wird vorgeschlagen, die noch bestehende 
   Ermächtigung aufzuheben und durch eine neue 
   Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2018) zu 
   ersetzen. Das neue genehmigte Kapital soll auf 
   knapp 20 Prozent des derzeitigen Grundkapitals 
   der Gesellschaft begrenzt werden. Das Genehmigte 
   Kapital 2018 soll sicherstellen, dass der 
   Vorstand auch zukünftig über Planungssicherheit 
   verfügt und die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft den geschäftspolitischen 
   Erfordernissen angepasst werden kann. Der 
   Vorstand soll somit ermächtigt werden, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
   21.500.000 Euro zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a. Das zu Tagesordnungspunkt 6 der 
      Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 
      beschlossene genehmigte Kapital wird mit 
      Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
      des nachfolgend bestimmten Genehmigten 
      Kapitals 2018 aufgehoben. 
   b. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt 21.500.000 Euro zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Die neuen Aktien sind, sofern das 
      Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen ausgeschlossen 
      wird, den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Dem genügt auch ein mittelbares 
      Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 
      AktG. 
 
      Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen. Wird 
      das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, 
      ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu 
      gewähren. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, wenn der 
      Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
      durch den Vorstand nicht wesentlich im 
      Sinne der § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
      Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
      10 % des Grundkapitals von Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Gattung und 
      Ausstattung nicht überschreiten dürfen; 
      maßgeblich für die Berechnung dieser 
      10 %-Grenze ist entweder das zum 14. Juni 
      2018, das zum Zeitpunkt der Eintragung im 
      Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der 
      Ausgabe der neuen Aktien vorhandene 
      Grundkapital, je nachdem, zu welchem 
      dieser Zeitpunkte das Grundkapital am 
      geringsten ist. Auf diese Begrenzung auf 
      10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
      Aktien anzurechnen, 
 
      - die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrecht ausgegeben werden 
        bzw. auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen aufgrund einer 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung geltenden Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben wurden 
        bzw. werden; 
      - die als eigene Aktien aufgrund einer 
        zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        dieser Ermächtigung geltenden bzw. an 
        deren Stelle tretenden Ermächtigung 
        gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
        i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre veräußert werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. 
 
      Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
      1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2018 und nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c. § 4 der Satzung wird in Abs. 4 wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. 
      Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt Euro 21.500.000 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Die neuen Aktien sind, sofern das 
      Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen ausgeschlossen 
      wird, den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Dem genügt auch ein mittelbares 
      Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 
      AktG. 
 
      Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen. Wird 
      das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, 
      ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu 
      gewähren. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, wenn der 
      Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
      gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
      durch den Vorstand nicht wesentlich im 
      Sinne der § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
      Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
      10 % des Grundkapitals von Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Gattung und 
      Ausstattung nicht überschreiten dürfen; 
      maßgeblich für die Berechnung dieser 
      10 %-Grenze ist entweder das zum 14. Juni 
      2018, das zum Zeitpunkt der Eintragung im 
      Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der 
      Ausgabe der neuen Aktien vorhandene 
      Grundkapital, je nachdem, zu welchem 
      dieser Zeitpunkte das Grundkapital am 
      geringsten ist. Auf diese Begrenzung auf 
      10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
      Aktien anzurechnen, 
 
      - die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrecht ausgegeben werden 
        bzw. auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen aufgrund einer 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung geltenden Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben wurden 
        bzw. werden; 
      - die als eigene Aktien aufgrund einer 
        zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        dieser Ermächtigung geltenden bzw. an 
        deren Stelle tretenden Ermächtigung 
        gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
        i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre veräußert werden. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. 
 
   Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
   2018 festzulegen.' 
9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Beherrschungsvertrag mit der MLP Finanzberatung 
   SE* 
 
   Die MLP SE hat am 9. April 2018 mit der MLP 
   Finanzberatung SE, Wiesloch einen 
   Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Die 
   Hauptversammlung der MLP Finanzberatung SE hat 
   dem Beherrschungsvertrag bereits zugestimmt. Der 
   Beherrschungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
   Hauptversammlung der MLP SE und erst mit 
   Eintragung seines Bestehens in das 
   Handelsregister am Sitz der MLP Finanzberatung 
   SE wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Dem Beherrschungsvertrag vom 9. April 2018 
   zwischen der MLP SE als herrschendem Unternehmen 
   und der MLP Finanzberatung SE mit Sitz in 
   Wiesloch, eingetragen im Handelsregister beim 
   Amtsgericht Mannheim unter HRB 728109, wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag') 
   hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   - Die MLP Finanzberatung SE unterstellt die 
     Leitung ihrer Gesellschaft der MLP SE. Die 
     MLP SE ist demgemäß berechtigt, dem 
     Vorstand der MLP Finanzberatung SE 
     hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
     Weisungen zu erteilen. Diese können 
     allgemein oder einzelfallbezogen erteilt 
     werden und bedürfen grundsätzlich der 
     Textform; mündlich erteilte Weisungen sind 
     unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
     Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen 
     die Geschäftsführung und die Vertretung 
     der MLP Finanzberatung SE weiterhin dem 
     Vorstand dieser Gesellschaft. Das 
     Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die 
     Aufrechterhaltung, Änderung oder 
     Beendigung des Vertrags. 
   - Die MLP SE ist gemäß § 302 Abs. 1 
     AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
     verpflichtet, jeden während der 
     Vertragsdauer sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag der MLP Finanzberatung SE 
     auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
     ausgeglichen wird, dass den anderen 
     Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, 
     die während der Vertragsdauer in sie 
     eingestellt worden sind. Auf den 
     Ausgleichsanspruch finden auch die übrigen 
     Absätze des § 302 AktG in ihrer jeweils 
     gültigen Fassung Anwendung. 
 
     (Die derzeit geltende Fassung des § 302 
     AktG lautet wie folgt: 
 
     (1) 'Besteht ein Beherrschungs- oder ein 
     Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere 
     Vertragsteil jeden während der 
     Vertragsdauer sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
     dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
     daß den anderen Gewinnrücklagen 

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May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Beträge entnommen werden, die während der 
     Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
     sind.' 
     (2) 'Hat eine abhängige Gesellschaft den 
     Betrieb ihres Unternehmens dem 
     herrschenden Unternehmen verpachtet oder 
     sonst überlassen, so hat das herrschende 
     Unternehmen jeden während der 
     Vertragsdauer sonst entstehenden 
     Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die 
     vereinbarte Gegenleistung das angemessene 
     Entgelt nicht erreicht.' 
     (3) 'Die Gesellschaft kann auf den 
     Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre 
     nach dem Tage, an dem die Eintragung der 
     Beendigung des Vertrags in das 
     Handelsregister nach § 10 des 
     Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden 
     ist, verzichten oder sich über ihn 
     vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der 
     Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist 
     und sich zur Abwendung des 
     Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern 
     vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in 
     einem Insolvenzplan geregelt wird. Der 
     Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, 
     wenn die außenstehenden Aktionäre 
     durch Sonderbeschluß zustimmen und 
     nicht eine Minderheit, deren Anteile 
     zusammen den zehnten Teil des bei der 
     Beschlußfassung vertretenen 
     Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift 
     Widerspruch erhebt.' 
     (4) 'Die Ansprüche aus diesen Vorschriften 
     verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an 
     dem die Eintragung der Beendigung des 
     Vertrags in das Handelsregister nach § 10 
     des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht 
     worden ist.') 
 
     Die Verpflichtung zur Verlustübernahme 
     gilt erstmals für das gesamte 
     Geschäftsjahr der MLP Finanzberatung SE, 
     in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der 
     Anspruch auf Verlustausgleich wird jeweils 
     am Schluss eines Geschäftsjahrs, dem 
     Bilanzstichtag, fällig und ist ab diesem 
     Zeitpunkt mit 0,5 Prozentpunkten über dem 
     jeweilig gültigen Basiszinssatz für das 
     Jahr zu verzinsen. 
   - Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
     der Zustimmung der Hauptversammlung der 
     MLP SE und der Hauptversammlung der MLP 
     Finanzberatung SE. Zudem wird der Vertrag 
     erst wirksam, wenn sein Bestehen in das 
     Handelsregister des Gerichts des Sitzes 
     der MLP Finanzberatung SE eingetragen 
     wird. 
   - Die MLP SE ist jederzeit berechtigt, 
     Bücher und Schriften der MLP 
     Finanzberatung SE einzusehen, während der 
     Vorstand der MLP Finanzberatung SE 
     verpflichtet ist, der MLP SE jederzeit 
     alle gewünschten Auskünfte über sämtliche 
     Angelegenheiten der MLP Finanzberatung SE 
     zu geben. Unbeschadet der vorstehend 
     vereinbarten Rechte ist die MLP 
     Finanzberatung SE verpflichtet, der MLP SE 
     laufend über die geschäftliche Entwicklung 
     zu berichten, insbesondere über 
     wesentliche Geschäftsvorfälle. 
   - Der Vertrag wird für die Zeit bis zum 
     Ablauf des 31. Dezember 2022 fest 
     abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils 
     um ein Jahr, falls er nicht spätestens 
     sechs Monate vor seinem Ablauf von einem 
     der Vertragspartner gekündigt wird. Die 
     Mindestlaufzeit des Vertrags verlängert 
     sich bis zum 31. Dezember 2023, sofern der 
     Vertrag nicht bis spätestens 31. Dezember 
     2018 in das Handelsregister des Sitzes der 
     MLP Finanzberatung SE eingetragen wird. 
   - Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
     wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
     Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die MLP 
     SE ist insbesondere zur Kündigung aus 
     wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht 
     mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den 
     Anteilen an der MLP Finanzberatung SE 
     zusteht. 
   - Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen 
     des Vertrags unwirksam oder nicht 
     durchführbar sind oder werden oder der 
     Vertrag eine Lücke aufweist, enthält der 
     Vertrag eine übliche salvatorische 
     Klausel. 
 
   Die MLP SE war zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
   Beherrschungsvertrages alleinige Aktionärin der 
   MLP Finanzberatung SE und ist dies auch zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind daher 
   von der MLP SE für außenstehende Aktionäre 
   weder Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 9 
   Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 304 AktG zu 
   leisten, noch eine Abfindung im Sinne von Art. 9 
   Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 305 AktG zu 
   gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung 
   des Vertrages durch einen Vertragsprüfer 
   entbehrlich. 
 
   Die folgenden Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich und liegen auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus bzw. sind 
   über entsprechende, von der MLP SE 
   bereitgestellte Terminals online einsehbar: 
 
   - Der Beherrschungsvertrag vom 9. April 
     2018, 
   - der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) 
     SE-Verordnung, § 293a AktG erstattete 
     gemeinsame Bericht des Vorstands der MLP 
     SE und des Vorstands der MLP 
     Finanzberatung SE, 
   - die Jahresabschlüsse und die 
     Konzernabschlüsse sowie die 
     zusammengefassten Lageberichte für die MLP 
     SE (zuvor MLP AG) und den Konzern für die 
     Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017, 
   - die Eröffnungsbilanz der MLP 
     Finanzberatung SE (damals noch firmierend 
     als Atrium 105. VV SE) sowie den 
     Jahresabschluss und den Lagebericht der 
     MLP Finanzberatung SE für das 
     Geschäftsjahr 2017. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP 
SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und 
durch einen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache 
ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres 
depotführenden Instituts, ausgestellt auf den Beginn, 
also 0.00 Uhr, des 24. Mai 2018 (Nachweisstichtag), 
legitimieren. Die Anmeldung und der 
Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 7. Juni 
2018 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache unter der Adresse 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
zugehen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend 
beschrieben (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung') 
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Falle der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen im Rahmen des 
nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der 
Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige 
Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe 
vorstehend 'Teilnahme an der Hauptversammlung') 
erforderlich. Für die Briefwahl steht das auf der 
Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die 
per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen - unter Angabe 
der Eintrittskartennummer - spätestens bis zum Ablauf, 
das heißt 24.00 Uhr, des 11. Juni 2018 bei der 
Gesellschaft unter der folgenden Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: 
MLP-Hauptversammlung2018@computershare.de 
 
Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl 
verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich 
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, 
mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die 
Abstimmung über Beschlussvorschläge 
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt 
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können unter 
der vorgenannten Adresse oder durch Übermittlung 
der Erklärung per Telefax an die vorgenannte 
Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der 
vorgenannten E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf, 
das heißt 24.00 Uhr, des 11. Juni 2018 (Zugang bei 
der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. 
Hierbei wird darum gebeten, die Zuordnung zur 
Briefwahlstimme durch Beifügung derselben bzw. Angabe 

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May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

der Eintrittskartennummer zu erleichtern. Widerrufe 
oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden 
können, müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt unberührt. 
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe 
durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder 
durch einen Vertreter teilnehmen und seine 
Aktionärsrechte ausüben, so ist dies möglich, gilt aber 
als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten 
Stimmabgabe. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl 
bedienen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
*a) Möglichkeit der Bevollmächtigung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung unter entsprechender 
Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder 
sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch hierzu 
ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter 
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 'Teilnahme an 
der Hauptversammlung') erforderlich. Zur 
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber 
dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. 
 
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person 
bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*b) Form der Bevollmächtigung* 
 
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, eine andere Kreditinstituten nach 
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung einer 
Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126b BGB). 
 
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und gemäß § 135 Abs. 8 oder 
Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, 
Instituten und Unternehmen kann auch in einer sonstigen 
nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir 
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen, 
Vereinigungen, Institute und Unternehmen möglicherweise 
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 
AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, 
Institute und Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit 
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche 
Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 
Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
*c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, 
Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen wollen, können sich hierzu des auf 
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen 
Formulars bedienen. Der Stimmrechtsvertreter übt das 
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom 
Aktionär erteilten Weisung aus. Vollmacht und Weisungen 
können auch noch während der Hauptversammlung erteilt 
werden. 
 
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die 
Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets 
die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von 
einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen 
und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird von einer 
ihm erteilten Vollmacht auch insoweit keinen Gebrauch 
machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als 
die betreffenden Aktien durch einen am Ort der 
Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (den Aktionär 
oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
*d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe 
durch Bevollmächtigte* 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren 
Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: 
MLP-Hauptversammlung2018@computershare.de 
 
Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden, spätestens bis zum 
Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 11. Juni 2018 
(Zugang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax 
oder per E-Mail zu übermitteln. 
 
Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten 
verwendet werden können, werden den Aktionären, die 
sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung 
anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. Auch 
während der Hauptversammlung werden Vollmachtsformulare 
bereitgehalten. Vollmachten können aber auch in 
sonstiger formgerechter Weise erteilt werden. 
 
*Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im 
Internet* 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte 
Öffentlichkeit können die Hauptversammlung am 14. 
Juni 2018 bis zum Abschluss der Rede des 
Vorstandsvorsitzenden ab circa 10.00 Uhr live im 
Internet unter 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
verfolgen. Eine darüber hinausgehende Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht. 
 
*Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und 
Auskunftsverlangen von Aktionären* 
(Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu 
den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 
SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz 
(SE-AG), §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
AktG) 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 
SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 
Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das 
Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet 
werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis 
spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 14. Mai 2018 
zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse 
gerichtet werden: 
 
MLP SE 
Vorstand 
Alte Heerstraße 40 
69168 Wiesloch 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit 
verbreitet. 
 
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei 
der Gesellschaft eingehende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem 
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft 
über die Internetadresse 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
zugänglich, soweit sie zu berücksichtigen sind. 
 
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen 
zum Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 
Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, die im Internet unter 
der Adresse 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
einzusehen sind, verwiesen. 
 
*Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Anträge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung zu stellen, ohne dass es hierfür vor 
der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung 
bedarf. Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 
AktG, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem 
Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 
Uhr, des 30. Mai 2018, zugegangen sind und die die 
übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die 
Internetseite der Gesellschaft 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren 
Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht 
über die Internetseite zugänglich gemacht werden 
müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen zum 
Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Gegenanträgen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

(einschließlich Begründung) ist folgende Adresse 
maßgeblich: 
 
MLP SE 
Investor Relations 
Alte Heerstraße 40 
69168 Wiesloch 
Telefax: +49 (0)6222 308-1131 
E-Mail: hauptversammlung2018@mlp.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, 
wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. 
 
*Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG zu unterbreiten, 
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
Handlung bedarf. Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne 
von § 127 AktG, die der Gesellschaft unter der 
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor 
der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der 
Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also 
bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, 
des 30. Mai 2018, zugegangen sind und die die übrigen 
Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich 
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung 
(die allerdings anders als bei Gegenanträgen im Sinne 
von § 126 AktG nicht erforderlich ist) und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft 
unverzüglich über die Internetseite 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
zugänglich gemacht. 
 
Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 
AktG und § 127 Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 
Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG gibt es weitere 
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über 
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. 
Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum 
Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
beschrieben. 
 
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist 
folgende Adresse maßgeblich: 
 
MLP SE 
Investor Relations 
Alte Heerstraße 40 
69168 Wiesloch 
Telefax: +49 (0)6222 308-1131 
E-Mail: hauptversammlung2018@mlp.de 
 
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. Wahlvorschläge sind nur dann 
unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung 
unterbreitet werden. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Unter bestimmten, in § 
131 Abs. 3 Satz 1 AktG näher ausgeführten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 9 
gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf ein in 
der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand 
Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen 
Angelegenheiten der unter diesem Tagesordnungspunkt 
genannten Tochtergesellschaft zu geben. Eine 
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter 
denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet 
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
Adresse 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung 
werden die Informationen nach § 124a AktG auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
zugänglich sein. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
109.334.686 und ist in 109.334.686 
Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt. Jede 
Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
damit 109.334.686 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch 
382.000 zum Zeitpunkt der Einberufung von der 
Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen 
der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte 
zustehen). 
 
*Wiesloch, im Mai 2018* 
*MLP SE* 
_Der Vorstand_ 
 
*Zu TOP 8 der ordentlichen Hauptversammlung erstattet 
der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:* 
 
Unter TOP 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung vor, ein genehmigtes Kapital 
(Genehmigtes Kapital 2018) in Höhe von nominal 
insgesamt Euro 21.500.000 - das entspricht knapp 20 % 
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
Grundkapitals - zu schaffen, mit dem das aktuell 
bestehende genehmigte Kapital ersetzt wird. 
 
Hierdurch wird der Gesellschaft eine Möglichkeit der 
Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. Damit wird dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermöglicht, 
noch flexibler auf günstige Marktverhältnisse zu 
reagieren und diese optimal zu nutzen. 
 
Zur erklärten Strategie der MLP SE gehört es, auch 
weiterhin durch gezielte Akquisitionen von Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen ihre 
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch 
langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu 
ermöglichen. Damit soll zugleich der Wert der MLP-Aktie 
gesteigert werden. Um Eigenkapital zur Finanzierung 
auch größerer Vorhaben zur Verfügung zu haben, ist 
es notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu 
schaffen. Die Bemessung der Höhe des genehmigten 
Kapitals soll sicherstellen, auch größere 
Unternehmensakquisitionen gegen Bar- oder Sachleistung 
finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei 
einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der 
Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der 
Vorstand schnell zurückgreifen kann. 
 
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird 
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand 
ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien 
der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in 
geeigneten Einzelfällen diese Aktien insbesondere im 
Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Unternehmensbeteiligungen oder anderen mit einem 
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Die MLP SE steht 
in einem harten Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit 
in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im 
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu 
handeln. Dazu gehört es auch, Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur 
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Dabei 
zeigt sich, dass beim Erwerb von Unternehmen oder 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
immer größere Einheiten betroffen sind. Vielfach 
müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen gezahlt 
werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen - 
insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr in Geld erbracht 
werden. Veräußerer bestehen verschiedentlich 
darauf, als Gegenleistung Aktien der erwerbenden 
Gesellschaft zu erhalten. Die Möglichkeit, eigene 
Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, 
schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um 
interessante Akquisitionsobjekte. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den 
notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel 
auszunutzen, und versetzt sie in die Lage, unter 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals in geeigneten 
Fällen auch größere Unternehmen, Unternehmensteile 
oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung 
von eigenen Aktien erwerben zu können. Es kommt bei 
einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung 
der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei 
Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich 
und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre 
verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
Den vorgenannten Zwecken dient zwar weitgehend auch die 
Verwendungsermächtigung in lit. d)(1) des zu 
Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 29. Juni 
2017 gefassten Beschlusses zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft. Der 
Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität 
eingeräumt werden, solche Zwecke auch unabhängig von 
einem Erwerb eigener Aktien erreichen zu können. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen 
zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen 
an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand in 
jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zum Zwecke der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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