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DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-04 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
YOC AG Berlin WKN 593273 / ISIN DE0005932735 Einladung 
zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
zu der am Freitag, den 15. Juni 2018 um 10:00 Uhr in 
der Schankhalle Pfefferberg 
Schönhauser Allee 176 
10119 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der YOC AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
   2017 mit dem zusammengefassten Lagebericht der 
   YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom 
   Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.yoc.com 
 
   im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein 
   und zum Download bereitgestellt. Sie werden 
   auch in der Hauptversammlung selbst zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist 
   der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
   der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
   einer Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Herrn Dirk Kraus wird für seine 
   Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine 
      Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
      2017 Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für 
      seine Aufsichtsratstätigkeit im 
      Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. 
   c) Herrn Sacha Berlik wird für seine 
      Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
      2017 Entlastung erteilt. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   a) Ernst & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
   b) Die Ernst & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum 
      Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
      (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) 
      für das Geschäftsjahr 2018 bestellt, wenn 
      und soweit solche Zwischenfinanzberichte 
      aufgestellt und einer prüferischen 
      Durchsicht unterzogen werden sollen. 
   c) Die Ernst & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum 
      Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
      für das Geschäftsjahr 2019 bestellt, wenn 
      und soweit solche Zwischenfinanzberichte 
      vor der ordentlichen Hauptversammlung 
      2019 aufgestellt werden und einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
      sollen. 
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. Juni 
   2018 endet die Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder Konstantin Graf 
   Lambsdorff und Sacha Berlik. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 der Satzung 
   aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 
   2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt nicht mitgerechnet 
   wird, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herr Konstantin Graf Lambsdorff, Partner 
      der Anwaltskanzlei Lambsdorff 
      Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft 
      mbB, wohnhaft in Berlin 
   b) Herr Sacha Berlik, Managing Director EMEA 
      bei The Trade Desk, wohnhaft in Köln 
 
   Herr Konstantin Graf Lambsdorff ist neben 
   seiner derzeitigen Mitgliedschaft im 
   Aufsichtsrat der YOC AG Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats der PRIMUS Immobilien AG und 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Förster AG. 
   Darüber hinaus bekleidet er kein weiteres Amt 
   in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Herr Sacha Berlik ist neben seiner derzeitigen 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der YOC AG nicht 
   Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und bekleidet auch kein Amt in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten zum Zeitpunkt der 
   Wahl in den Aufsichtsrat in keiner persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehung zur YOC AG oder 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der YOC 
   AG oder einem wesentlich an der YOC AG 
   beteiligten Aktionär, deren Offenlegung 
   gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlen wird. Wesentlich 
   beteiligt im Sinne dieser Empfehlung sind 
   Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 
   % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   halten. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie 
   den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand 
   erbringen können. 
 
   Lebensläufe von Herrn Graf Lambsdorff und Herrn 
   Berlik sind dieser Einladung als *Anlage* 
   beigefügt und sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft veröffentlicht. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 3.292.978,00 
und ist in 3.292.978 nennwertlose, auf den Inhaber 
lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 
der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der 
Stimmrechte somit jeweils auf 3.292.978. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.000 
eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der 
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte 
zu. 
 
*2. Teilnahmevoraussetzungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur 
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre 
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme 
muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für 
den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
durch das depotführende Institut notwendig, der sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
zu beziehen hat, wobei der Tag der Versammlung nicht 
mitzurechnen ist. Der Nachweis hat sich also auf den 
25. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Die 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
 YOC AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
bis spätestens zum Ablauf des 08. Juni 2018, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den entsprechenden Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen 
nach dem Nachweisstichtag haben daher keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
die Dividendenberechtigung. 
 
Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis 
des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der 
genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre 
Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut 
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der 
Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut angefordert haben, 
brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Anders als 
die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern 
dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*3. Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten 
können jederzeit - auch noch während der 
Hauptversammlung - erteilt werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für 
die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung 
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an 
welche insbesondere auch eine elektronische 
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: 
 
 YOC AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und 
Personenvereinigungen gelten die besonderen 
gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter 
anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar 
festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem 
allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die 
betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter 
Umständen besondere Regelungen für ihre eigene 
Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden daher 
gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige 
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung 
abzustimmen. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind 
jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der 
Internetseite der YOC AG unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' zugänglich. Sie werden 
zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in 
Textform übermittelt. Die Verwendung eines von der 
Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist 
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. 
 
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können 
sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als 
auch durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden jeweils in Textform erfolgen. 
 
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren 
Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall 
müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. 
 
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts bedürfen der Textform (§ 126b BGB); 
ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine 
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine 
Ausübung des Stimmrechtes durch die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem 
Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre 
keine Weisung erteilen, werden sich die 
Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die 
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie 
zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
Die notwendigen Unterlagen und Informationen 
(einschließlich Vollmachtsvordrucke für die 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie für die Bevollmächtigung 
eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesandt; sie sind auch im Internet unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' einsehbar und zum 
Download bereitgestellt. 
 
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
während der Hauptversammlung bis zum Ende der 
Generaldebatte die Möglichkeit, die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Am Tag der Hauptversammlung können die 
Vollmachts- und Weisungserteilungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren 
Änderung oder Widerruf in Textform an der Ein- und 
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
*4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 
Abs. 2 AktG* 
 
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung 
zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen 
muss der Gesellschaft also bis zum 15. Mai 2018, 24:00 
Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige 
Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: 
 
 YOC AG 
 - Vorstand - 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 
Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre 
nachweisen, dass sie hinsichtlich des 
Mindestaktienbesitzes mindestens 90 Tage vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens (§ 122 Absatz 1 Satz 3 AktG) 
Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung 
über das Verlangen halten. 
 
Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist jeweils § 
70 AktG zu berücksichtigen. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der YOC AG unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' veröffentlicht und den 
Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu 
den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung 
mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung 
zugehen. Dabei sind der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Sollen die 

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May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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