DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-04 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
YOC AG Berlin WKN 593273 / ISIN DE0005932735 Einladung
zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre
zu der am Freitag, den 15. Juni 2018 um 10:00 Uhr in
der Schankhalle Pfefferberg
Schönhauser Allee 176
10119 Berlin stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der YOC AG und des gebilligten
Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember
2017 mit dem zusammengefassten Lagebericht der
YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017
(einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1
AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein
und zum Download bereitgestellt. Sie werden
auch in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist
der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Herrn Dirk Kraus wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2017
Entlastung erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2017 Entlastung erteilt.
b) Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für
seine Aufsichtsratstätigkeit im
Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.
c) Herrn Sacha Berlik wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2017 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
a) Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum
Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
b) Die Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum
Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
(Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte)
für das Geschäftsjahr 2018 bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden sollen.
c) Die Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum
Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2019 bestellt, wenn
und soweit solche Zwischenfinanzberichte
vor der ordentlichen Hauptversammlung
2019 aufgestellt werden und einer
prüferischen Durchsicht unterzogen werden
sollen.
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. Juni
2018 endet die Amtszeit der
Aufsichtsratsmitglieder Konstantin Graf
Lambsdorff und Sacha Berlik.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 der Satzung
aus drei Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab
Beendigung der Hauptversammlung vom 15. Juni
2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt nicht mitgerechnet
wird, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Herr Konstantin Graf Lambsdorff, Partner
der Anwaltskanzlei Lambsdorff
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
mbB, wohnhaft in Berlin
b) Herr Sacha Berlik, Managing Director EMEA
bei The Trade Desk, wohnhaft in Köln
Herr Konstantin Graf Lambsdorff ist neben
seiner derzeitigen Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat der YOC AG Vorsitzender des
Aufsichtsrats der PRIMUS Immobilien AG und
Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Förster AG.
Darüber hinaus bekleidet er kein weiteres Amt
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Sacha Berlik ist neben seiner derzeitigen
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der YOC AG nicht
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und bekleidet auch kein Amt in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die
vorgeschlagenen Kandidaten zum Zeitpunkt der
Wahl in den Aufsichtsrat in keiner persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur YOC AG oder
deren Konzernunternehmen, den Organen der YOC
AG oder einem wesentlich an der YOC AG
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung
gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex empfohlen wird. Wesentlich
beteiligt im Sinne dieser Empfehlung sind
Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10
% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft
halten.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie
den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
Lebensläufe von Herrn Graf Lambsdorff und Herrn
Berlik sind dieser Einladung als *Anlage*
beigefügt und sind auf der Internetseite der
Gesellschaft veröffentlicht.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 3.292.978,00
und ist in 3.292.978 nennwertlose, auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der
Stimmrechte somit jeweils auf 3.292.978.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.000
eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte
zu.
*2. Teilnahmevoraussetzungen*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme
muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für
den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§
126b BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
durch das depotführende Institut notwendig, der sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen hat, wobei der Tag der Versammlung nicht
mitzurechnen ist. Der Nachweis hat sich also auf den
25. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft unter der Adresse
YOC AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bis spätestens zum Ablauf des 08. Juni 2018, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den entsprechenden Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
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Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. *3. Stimmrechtsvertretung* Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung - erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: YOC AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden jeweils in Textform erfolgen. Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen der Textform (§ 126b BGB); ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine Weisung erteilen, werden sich die Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich Vollmachtsvordrucke für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar und zum Download bereitgestellt. Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. *4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* *Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft also bis zum 15. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: YOC AG - Vorstand - c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre nachweisen, dass sie hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes mindestens 90 Tage vor dem Tag des Zugangs des Verlangens (§ 122 Absatz 1 Satz 3 AktG) Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist jeweils § 70 AktG zu berücksichtigen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG* Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei sind der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Sollen die
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Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, müssen die Gegenanträge also bis zum 31. Mai
2018, 24:00 Uhr (MESZ), wie folgt zugehen:
YOC AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden
zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs und der
Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations' zugänglich gemacht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127
AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht
begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG beigefügt sind.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie
in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort
nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw.
zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Etwaige bei der YOC AG eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der
Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1
AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern.
Gemäß § 131 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 21 Abs. 2
Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
*5. Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung
sowie sonstiger Dokumente im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung*
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen,
insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die
der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations' abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch
während der Hauptversammlung am 15. Juni 2018
zugänglich sein.
Etwaige bei der YOC AG eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls
über die oben genannte Internetseite zugänglich
gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
*6. Information zum Datenschutz für Aktionäre*
Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue Regelungen
zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren
rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen
Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir
alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle
zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden
Sie ab dem 25. Mai 2018 unter
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations'.
*Anlage*
*Lebenslauf Konstantin Graf Lambsdorff (54 Jahre)*
Geboren: 17. Mai 1963
Deutsche Staatsbürgerschaft
Verheiratet, 3 Kinder
Wohnhaft in Berlin, Deutschland
Sprachen
Deutsch: Muttersprache
Englisch: Fließend
*Berufserfahrung:*
seit 2013 Partner der Anwaltskanzlei
Lambsdorff Rechtsanwälte PartGmbB
1992 bis 2012 Rechtsanwalt, ab 1996 Partner der
Anwaltskanzlei Taylor Wessing
1991/1992 Justitiar in der zentralen
Rechtsabteilung der
Treuhandanstalt Berlin
*Ausbildung:*
Fachanwaltslehrgang Steuerrecht 1996 bis 1998 (seit
1999 Fachanwalt für Steuerrecht)
Rechtsreferendariat mit Abschluss zweites juristisches
Staatsexamen (1988 bis 1991)
Jurastudium an der LMU in München mit Abschluss erstes
juristisches Staatsexamen (1983 bis 1988)
*Aktuelle Mandate:*
* YOC AG: stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats (seit 2014)
* PRIMUS Immobilien AG: Vorsitzender des
Aufsichtsrats (seit 2009)
* Dr. Förster AG: Mitglied des Aufsichtsrats
(seit 2016)
*Kürzlich beendete Mandate:*
* -
*Lebenslauf Sacha Berlik (48 Jahre)*
Geboren: 08. Februar 1970
Deutsche Staatsbürgerschaft
Verheiratet, 2 Kinder
Wohnhaft in Köln, Deutschland
Sprachen
Deutsch: Muttersprache
Englisch: Fließend
*Berufserfahrung:*
Seit 2016 Managing Director EMEA, The Trade
Desk
2011 bis 2015 General Manager Europe, Dataxu
2008 bis 2011 Founder/CEO mexad (2011 Verkauf an
Dataxu)
2003 bis 2008 General Manager Western Europe/Co
Founder, Oridian
1999 bis 2002 Founder/CEO, Active Agent GmbH
1997 bis 1999 Leiter Vertrieb, Sat1 Online
*Ausbildung:*
Studium an der Universität Marburg und der Freien
Universität Berlin zum Diplom Kaufmann: Business
Administration/General Management (1992 bis 1997)
*Aktuelle Mandate:*
* YOC AG: Mitglied des Aufsichtsrats (seit 2014)
*Kürzlich beendete Mandate:*
* -
Berlin, im Mai 2018
*YOC AG*
_Der Vorstand_
2018-05-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: YOC AG
Greifswalder Str. 212
10405 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@yoc.com
Internet: http://www.yoc.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
682655 2018-05-04
(END) Dow Jones Newswires
May 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2018 Dow Jones News
