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DGAP-HV: edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2018 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.06.2018 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-05-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 (WKN 564790) 
ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere 
Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
der edding Aktiengesellschaft 
am 
Donnerstag, den 14. Juni 2018, um 10:00 Uhr 
Marstall Ahrensburg, 
Lübecker Straße 10 
in 22926 Ahrensburg. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 09:00 Uhr. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der edding Aktiengesellschaft, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. 
   Dezember 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung am 17. 
   April 2018 gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* *des Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Von dem im Geschäftsjahr 2017 erzielten 
   Jahresüberschuss in Höhe von EUR 5.585.578,66 
   wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG die Hälfte 
   in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. 
   Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 
   2.792.789,33. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus 
   diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender 
   Höhe an die Aktionäre auszuschütten: 
 
   * EUR 2,15 je Vorzugsstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; 
     dies sind bei 473.219 Stück 
     dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien 
     EUR 1.017.420,85. 
   * EUR 2,10 je Stammstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; 
     dies sind bei 600.000 Stück 
     dividendenberechtigten Stammstückaktien 
     EUR 1.260.000,00. 
 
   Der nach der Ausschüttung verbleibende 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 515.368,48 soll 
   in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt 
   die Hauptversammlung über die Grundvergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Grundvergütung für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied 
   auf EUR 20.000,00 festzusetzen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der edding 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   zu bestellen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der edding 
   International GmbH und der edding Expressive 
   Skin GmbH* 
 
   Aufgabe der am 5. April 2018 neu gegründeten 
   edding Expressive Skin GmbH mit Sitz in 
   Ahrensburg ist die strategische und operative 
   Führung unserer Aktivitäten im Bereich 
   dekorativer Kosmetik und Tattoo-Tinte. 
 
   Die edding International GmbH (als 100%ige 
   Tochtergesellschaft der edding AG) und die 
   edding Expressive Skin GmbH (als 100%ige 
   Tochtergesellschaft der edding International 
   GmbH) haben am 18. April 2018 den Entwurf 
   eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags aufgestellt. 
 
   Die edding Expressive Skin GmbH soll mit 
   Abschluss dieses Vertrages über die edding 
   International GmbH in den ertragsteuerlichen 
   Organkreis der edding AG einbezogen werden. 
   Dieser Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der edding AG sowie der 
   Gesellschafterversammlungen der edding 
   International GmbH und der edding Expressive 
   Skin GmbH sowie die Eintragung der Zustimmung 
   der Gesellschafterversammlung der edding 
   Expressive Skin GmbH bzw. des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrages in das 
   Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck. Die 
   Gesellschafterversammlungen der edding 
   International GmbH und der edding Expressive 
   Skin GmbH sollen dem Abschluss des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
   im unmittelbaren Anschluss an die 
   Hauptversammlung der edding AG zustimmen. 
   Soweit die Wirksamkeit des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zudem der 
   Eintragung der edding Expressive Skin GmbH in 
   das Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck 
   bedarf, gehen die Parteien davon aus, dass 
   diese Eintragung noch vor der 
   Hauptversammlung der edding AG stattfindet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der der edding International GmbH 
   und der edding Expressive Skin GmbH vom 18. 
   April 2018 zuzustimmen. 
 
   Der beabsichtigte Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden 
   Wortlaut: 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen 
 
edding International GmbH mit Sitz in Ahrensburg, eingetragen im 
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HR B 3930 AH 
 
- nachfolgend *'Organträgerin'* - und 
 
edding Expressive Skin GmbH mit Sitz in Ahrensburg, eingetragen im 
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HR B [.] 
 
- nachfolgend *'Organgesellschaft'* - 
 
*Vorbemerkung:* 
 
Sofern in diesem Vertragstext auf die derzeit gültige Fassung gesetzlicher 
Bestimmungen Bezug genommen wird, ist die zum Zeitpunkt der Vereinbarung 
dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (nachfolgend 
'Unternehmensvertrag') durch die Parteien gültige gesetzliche Bestimmung 
gemeint. ORGANTRÄGERIN und ORGANGESELLSCHAFT sind sich bewusst, dass 
dieser Unternehmensvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, weil 
dies unter anderem die Eintragung des Unternehmensvertrags im Handelsregister 
der ORGANGESELLSCHAFT voraussetzt. Sie sind sich zudem bewusst, dass die 
steuerlichen Wirkungen einer Organschaft, wenn die weiteren Voraussetzungen 
erfüllt sind, frühestens für das Wirtschaftsjahr der ORGANGESELLSCHAFT 
eintreten, in dem dieser Unternehmensvertrag wirksam wird. 
 
§ 1 
Leitung 
1.1. Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt der 
     ORGANTRÄGERIN hiermit die Leitung 
     ihrer Gesellschaft. Die ORGANTRÄGERIN 
     ist demgemäß berechtigt, den 
     Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT 
     hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
     Weisungen zu erteilen. Die 
     ORGANTRÄGERIN kann den 
     Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT 
     nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
     zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beendigen. 
1.2. Die Geschäftsführer der ORGANGESELLSCHAFT 
     sind nach Maßgabe von Absatz 1 
     verpflichtet, die Weisungen der 
     ORGANTRÄGERIN zu befolgen. Den 
     Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT 
     obliegt weiterhin die Geschäftsführung und 
     Vertretung der ORGANGESELLSCHAFT. 
1.3. Die Weisungen müssen in Textform ergehen. 
§ 2 
Gewinnabführung 
2.1 Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, 
    ihren ganzen nach den maßgeblichen 
    handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
    Gewinn an die ORGANTRÄGERIN abzuführen. 
    Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns 
    gelten die im Aktiengesetz enthaltenen 
    Regelungen über den Höchstbetrag der 
    Gewinnabführung bei Unternehmensverträgen in 
    der jeweils gültigen Fassung (derzeit § 301 
    AktG, zuletzt geändert durch das 
    Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 
    25.05.2009, BGBl. I 2009, S. 1102) 
    entsprechend. 
2.2 Entsprechend § 301 AktG in der derzeit 
    gültigen Fassung gilt, ohne dass die 
    dynamische Verweisung in § 2.1 durch die in 
    diesem und den folgenden Absätzen 
    enthaltenen Regelungen eingeschränkt wird, 
    dass - vorbehaltlich der Bildung oder 
    Auflösung von Rücklagen nach § 2.3 - der 
    ohne die Gewinnabführung entstehende 
    Jahresüberschuss, vermindert um einen 
    etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und 
    einen nach § 268 Abs. 8 HGB 
    ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen 
    ist. 
2.3 Die ORGANGESELLSCHAFT darf - nach der 
    derzeit gültigen Fassung des § 301 AktG - 
    mit Zustimmung der ORGANTRÄGERIN 
    Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
    insoweit in die anderen Gewinnrücklagen (§ 
    272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 

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May 07, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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