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DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
14.06.2018 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2018-05-07 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 (WKN 564790)
ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere
Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2018
der edding Aktiengesellschaft
am
Donnerstag, den 14. Juni 2018, um 10:00 Uhr
Marstall Ahrensburg,
Lübecker Straße 10
in 22926 Ahrensburg. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 09:00 Uhr.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der edding Aktiengesellschaft, des
gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31.
Dezember 2017*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss in seiner Sitzung am 17.
April 2018 gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1
deshalb keinen Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns* *des Geschäftsjahrs 2017*
Von dem im Geschäftsjahr 2017 erzielten
Jahresüberschuss in Höhe von EUR 5.585.578,66
wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG die Hälfte
in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.
Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR
2.792.789,33.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus
diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender
Höhe an die Aktionäre auszuschütten:
* EUR 2,15 je Vorzugsstückaktie im
rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 473.219 Stück
dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien
EUR 1.017.420,85.
* EUR 2,10 je Stammstückaktie im
rechnerischen Nennwert von EUR 5,00;
dies sind bei 600.000 Stück
dividendenberechtigten Stammstückaktien
EUR 1.260.000,00.
Der nach der Ausschüttung verbleibende
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 515.368,48 soll
in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt
werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des
Aufsichtsrats*
Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt
die Hauptversammlung über die Grundvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Grundvergütung für das abgelaufene
Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied
auf EUR 20.000,00 festzusetzen.
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer der edding
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
zu bestellen.
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages zwischen der edding
International GmbH und der edding Expressive
Skin GmbH*
Aufgabe der am 5. April 2018 neu gegründeten
edding Expressive Skin GmbH mit Sitz in
Ahrensburg ist die strategische und operative
Führung unserer Aktivitäten im Bereich
dekorativer Kosmetik und Tattoo-Tinte.
Die edding International GmbH (als 100%ige
Tochtergesellschaft der edding AG) und die
edding Expressive Skin GmbH (als 100%ige
Tochtergesellschaft der edding International
GmbH) haben am 18. April 2018 den Entwurf
eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags aufgestellt.
Die edding Expressive Skin GmbH soll mit
Abschluss dieses Vertrages über die edding
International GmbH in den ertragsteuerlichen
Organkreis der edding AG einbezogen werden.
Dieser Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der edding AG sowie der
Gesellschafterversammlungen der edding
International GmbH und der edding Expressive
Skin GmbH sowie die Eintragung der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der edding
Expressive Skin GmbH bzw. des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages in das
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck. Die
Gesellschafterversammlungen der edding
International GmbH und der edding Expressive
Skin GmbH sollen dem Abschluss des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
im unmittelbaren Anschluss an die
Hauptversammlung der edding AG zustimmen.
Soweit die Wirksamkeit des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages zudem der
Eintragung der edding Expressive Skin GmbH in
das Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck
bedarf, gehen die Parteien davon aus, dass
diese Eintragung noch vor der
Hauptversammlung der edding AG stattfindet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der der edding International GmbH
und der edding Expressive Skin GmbH vom 18.
April 2018 zuzustimmen.
Der beabsichtigte Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden
Wortlaut:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
edding International GmbH mit Sitz in Ahrensburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HR B 3930 AH
- nachfolgend *'Organträgerin'* - und
edding Expressive Skin GmbH mit Sitz in Ahrensburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HR B [.]
- nachfolgend *'Organgesellschaft'* -
*Vorbemerkung:*
Sofern in diesem Vertragstext auf die derzeit gültige Fassung gesetzlicher
Bestimmungen Bezug genommen wird, ist die zum Zeitpunkt der Vereinbarung
dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (nachfolgend
'Unternehmensvertrag') durch die Parteien gültige gesetzliche Bestimmung
gemeint. ORGANTRÄGERIN und ORGANGESELLSCHAFT sind sich bewusst, dass
dieser Unternehmensvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, weil
dies unter anderem die Eintragung des Unternehmensvertrags im Handelsregister
der ORGANGESELLSCHAFT voraussetzt. Sie sind sich zudem bewusst, dass die
steuerlichen Wirkungen einer Organschaft, wenn die weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind, frühestens für das Wirtschaftsjahr der ORGANGESELLSCHAFT
eintreten, in dem dieser Unternehmensvertrag wirksam wird.
§ 1
Leitung
1.1. Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt der
ORGANTRÄGERIN hiermit die Leitung
ihrer Gesellschaft. Die ORGANTRÄGERIN
ist demgemäß berechtigt, den
Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft
Weisungen zu erteilen. Die
ORGANTRÄGERIN kann den
Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT
nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag
zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu
beendigen.
1.2. Die Geschäftsführer der ORGANGESELLSCHAFT
sind nach Maßgabe von Absatz 1
verpflichtet, die Weisungen der
ORGANTRÄGERIN zu befolgen. Den
Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT
obliegt weiterhin die Geschäftsführung und
Vertretung der ORGANGESELLSCHAFT.
1.3. Die Weisungen müssen in Textform ergehen.
§ 2
Gewinnabführung
2.1 Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich,
ihren ganzen nach den maßgeblichen
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die ORGANTRÄGERIN abzuführen.
Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns
gelten die im Aktiengesetz enthaltenen
Regelungen über den Höchstbetrag der
Gewinnabführung bei Unternehmensverträgen in
der jeweils gültigen Fassung (derzeit § 301
AktG, zuletzt geändert durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom
25.05.2009, BGBl. I 2009, S. 1102)
entsprechend.
2.2 Entsprechend § 301 AktG in der derzeit
gültigen Fassung gilt, ohne dass die
dynamische Verweisung in § 2.1 durch die in
diesem und den folgenden Absätzen
enthaltenen Regelungen eingeschränkt wird,
dass - vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach § 2.3 - der
ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und
einen nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen
ist.
2.3 Die ORGANGESELLSCHAFT darf - nach der
derzeit gültigen Fassung des § 301 AktG -
mit Zustimmung der ORGANTRÄGERIN
Beträge aus dem Jahresüberschuss nur
insoweit in die anderen Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies
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May 07, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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