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Dow Jones News
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DGAP-HV: edding Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2018 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: edding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
edding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.06.2018 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-05-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
edding Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN DE0005647903 (WKN 564790) 
ISIN DE0005647937 (WKN 564793) Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere 
Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
der edding Aktiengesellschaft 
am 
Donnerstag, den 14. Juni 2018, um 10:00 Uhr 
Marstall Ahrensburg, 
Lübecker Straße 10 
in 22926 Ahrensburg. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 09:00 Uhr. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der edding Aktiengesellschaft, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum 31. 
   Dezember 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss in seiner Sitzung am 17. 
   April 2018 gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* *des Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Von dem im Geschäftsjahr 2017 erzielten 
   Jahresüberschuss in Höhe von EUR 5.585.578,66 
   wird gemäß § 58 Abs. 2 AktG die Hälfte 
   in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. 
   Es verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 
   2.792.789,33. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus 
   diesem Bilanzgewinn Dividenden in folgender 
   Höhe an die Aktionäre auszuschütten: 
 
   * EUR 2,15 je Vorzugsstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; 
     dies sind bei 473.219 Stück 
     dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien 
     EUR 1.017.420,85. 
   * EUR 2,10 je Stammstückaktie im 
     rechnerischen Nennwert von EUR 5,00; 
     dies sind bei 600.000 Stück 
     dividendenberechtigten Stammstückaktien 
     EUR 1.260.000,00. 
 
   Der nach der Ausschüttung verbleibende 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 515.368,48 soll 
   in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt 
   die Hauptversammlung über die Grundvergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Grundvergütung für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr für jedes Aufsichtsratsmitglied 
   auf EUR 20.000,00 festzusetzen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der edding 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   zu bestellen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zwischen der edding 
   International GmbH und der edding Expressive 
   Skin GmbH* 
 
   Aufgabe der am 5. April 2018 neu gegründeten 
   edding Expressive Skin GmbH mit Sitz in 
   Ahrensburg ist die strategische und operative 
   Führung unserer Aktivitäten im Bereich 
   dekorativer Kosmetik und Tattoo-Tinte. 
 
   Die edding International GmbH (als 100%ige 
   Tochtergesellschaft der edding AG) und die 
   edding Expressive Skin GmbH (als 100%ige 
   Tochtergesellschaft der edding International 
   GmbH) haben am 18. April 2018 den Entwurf 
   eines Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags aufgestellt. 
 
   Die edding Expressive Skin GmbH soll mit 
   Abschluss dieses Vertrages über die edding 
   International GmbH in den ertragsteuerlichen 
   Organkreis der edding AG einbezogen werden. 
   Dieser Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der edding AG sowie der 
   Gesellschafterversammlungen der edding 
   International GmbH und der edding Expressive 
   Skin GmbH sowie die Eintragung der Zustimmung 
   der Gesellschafterversammlung der edding 
   Expressive Skin GmbH bzw. des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrages in das 
   Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck. Die 
   Gesellschafterversammlungen der edding 
   International GmbH und der edding Expressive 
   Skin GmbH sollen dem Abschluss des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
   im unmittelbaren Anschluss an die 
   Hauptversammlung der edding AG zustimmen. 
   Soweit die Wirksamkeit des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages zudem der 
   Eintragung der edding Expressive Skin GmbH in 
   das Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck 
   bedarf, gehen die Parteien davon aus, dass 
   diese Eintragung noch vor der 
   Hauptversammlung der edding AG stattfindet. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der der edding International GmbH 
   und der edding Expressive Skin GmbH vom 18. 
   April 2018 zuzustimmen. 
 
   Der beabsichtigte Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden 
   Wortlaut: 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen 
 
edding International GmbH mit Sitz in Ahrensburg, eingetragen im 
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HR B 3930 AH 
 
- nachfolgend *'Organträgerin'* - und 
 
edding Expressive Skin GmbH mit Sitz in Ahrensburg, eingetragen im 
Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HR B [.] 
 
- nachfolgend *'Organgesellschaft'* - 
 
*Vorbemerkung:* 
 
Sofern in diesem Vertragstext auf die derzeit gültige Fassung gesetzlicher 
Bestimmungen Bezug genommen wird, ist die zum Zeitpunkt der Vereinbarung 
dieses Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (nachfolgend 
'Unternehmensvertrag') durch die Parteien gültige gesetzliche Bestimmung 
gemeint. ORGANTRÄGERIN und ORGANGESELLSCHAFT sind sich bewusst, dass 
dieser Unternehmensvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, weil 
dies unter anderem die Eintragung des Unternehmensvertrags im Handelsregister 
der ORGANGESELLSCHAFT voraussetzt. Sie sind sich zudem bewusst, dass die 
steuerlichen Wirkungen einer Organschaft, wenn die weiteren Voraussetzungen 
erfüllt sind, frühestens für das Wirtschaftsjahr der ORGANGESELLSCHAFT 
eintreten, in dem dieser Unternehmensvertrag wirksam wird. 
 
§ 1 
Leitung 
1.1. Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt der 
     ORGANTRÄGERIN hiermit die Leitung 
     ihrer Gesellschaft. Die ORGANTRÄGERIN 
     ist demgemäß berechtigt, den 
     Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT 
     hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
     Weisungen zu erteilen. Die 
     ORGANTRÄGERIN kann den 
     Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT 
     nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
     zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
     beendigen. 
1.2. Die Geschäftsführer der ORGANGESELLSCHAFT 
     sind nach Maßgabe von Absatz 1 
     verpflichtet, die Weisungen der 
     ORGANTRÄGERIN zu befolgen. Den 
     Geschäftsführern der ORGANGESELLSCHAFT 
     obliegt weiterhin die Geschäftsführung und 
     Vertretung der ORGANGESELLSCHAFT. 
1.3. Die Weisungen müssen in Textform ergehen. 
§ 2 
Gewinnabführung 
2.1 Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, 
    ihren ganzen nach den maßgeblichen 
    handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten 
    Gewinn an die ORGANTRÄGERIN abzuführen. 
    Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns 
    gelten die im Aktiengesetz enthaltenen 
    Regelungen über den Höchstbetrag der 
    Gewinnabführung bei Unternehmensverträgen in 
    der jeweils gültigen Fassung (derzeit § 301 
    AktG, zuletzt geändert durch das 
    Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 
    25.05.2009, BGBl. I 2009, S. 1102) 
    entsprechend. 
2.2 Entsprechend § 301 AktG in der derzeit 
    gültigen Fassung gilt, ohne dass die 
    dynamische Verweisung in § 2.1 durch die in 
    diesem und den folgenden Absätzen 
    enthaltenen Regelungen eingeschränkt wird, 
    dass - vorbehaltlich der Bildung oder 
    Auflösung von Rücklagen nach § 2.3 - der 
    ohne die Gewinnabführung entstehende 
    Jahresüberschuss, vermindert um einen 
    etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und 
    einen nach § 268 Abs. 8 HGB 
    ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen 
    ist. 
2.3 Die ORGANGESELLSCHAFT darf - nach der 
    derzeit gültigen Fassung des § 301 AktG - 
    mit Zustimmung der ORGANTRÄGERIN 
    Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
    insoweit in die anderen Gewinnrücklagen (§ 
    272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: edding Aktiengesellschaft: -2-

handelsrechtlich zulässig und bei 
    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist. Während der 
    Dauer dieses Unternehmensvertrages nach Satz 
    1 gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
    Verlangen der ORGANTRÄGERIN aufzulösen 
    und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
    zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
    Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
    anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn 
    dieses Unternehmensvertrages gebildet 
    wurden, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt 
    für während der Dauer dieses 
    Unternehmensvertrages gebildete freiwillige 
    Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 
    Nr. 4 HGB. 
2.4 Bilanzielle Wahlrechte der 
    ORGANGESELLSCHAFT, die sich auf die Höhe des 
    abführungspflichtigen Gewinns auswirken, 
    sind in Abstimmung mit der 
    ORGANTRÄGERIN auszuüben. 
§ 3 
Verlustübernahme 
 
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
entsprechend. 
 
§ 4 
Ausgleich 
 
Im Hinblick darauf, dass die ORGANTRÄGERIN alleinige Gesellschafterin der 
ORGANGESELLSCHAFT ist, wird von der Bestimmung eines Ausgleichs in 
entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG abgesehen. 
 
§ 5 
Vertragsdauer 
5.1 Der Unternehmensvertrag wird mit Eintragung 
    in das Handelsregister der ORGANGESELLSCHAFT 
    wirksam. Die Rechte und Pflichten aus § 2 
    und § 3 dieses Vertrags beziehen sich auf 
    die Zeiträume ab Beginn des 
    Wirtschaftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT, das 
    zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses 
    Unternehmensvertrags läuft. 
5.2 Der Unternehmensvertrag gilt - vorbehaltlich 
    einer Kündigung oder einvernehmlichen 
    Aufhebung - unbefristet. 
5.3 Der Unternehmensvertrag kann - vorbehaltlich 
    des nachstehenden Ausschlusses des 
    Kündigungsrechts für eine Mindestlaufzeit - 
    von jeder Partei erstmals unter Einhaltung 
    einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf 
    den Ablauf eines Wirtschaftsjahres der 
    ORGANGESELLSCHAFT durch schriftliche 
    Erklärung gekündigt werden. Eine ordentliche 
    Kündigung darf jedoch frühestens auf einen 
    Zeitpunkt erfolgen, zu dem zumindest fünf 
    Zeitjahre seit Beginn des Wirtschaftsjahres 
    der ORGANGESELLSCHAFT, in dem dieser 
    Unternehmensvertrag wirksam wurde, vergangen 
    sind. 
5.4 Das Recht zur Kündigung des 
    Unternehmensvertrages aus wichtigem Grund 
    ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
    unberührt. Die ORGANTRÄGERIN ist 
    insbesondere zur Kündigung aus wichtigem 
    Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die 
    Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an 
    der ORGANGESELLSCHAFT zusteht. 
§ 6 
Schlussbestimmungen 
6.1 Überschriften in dem 
    Unternehmensvertrag dienen allein der 
    Übersichtlichkeit. Für die Auslegung 
    des Unternehmensvertrages sind sie nicht zu 
    berücksichtigen. 
6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des 
    Unternehmensvertrages unwirksam oder 
    undurchführbar sein oder nach 
    Vertragsschluss unwirksam oder 
    undurchführbar werden, bleibt davon die 
    Wirksamkeit dieses Unternehmensvertrages im 
    Übrigen unberührt. An die Stelle der 
    unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
    soll diejenige wirksame und durchführbare 
    Regelung treten, deren Wirkungen der 
    wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten 
    kommen, die die Vertragsparteien mit der 
    unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung 
    verfolgt haben. Die vorstehenden 
    Bestimmungen gelten entsprechend für den 
    Fall, dass sich dieser Unternehmensvertrag 
    als lückenhaft erweist. 
 
Ahrensburg, den 18. April 2018 
 
edding International GmbH 
durch 
 
______________________________________ ______________________________________ 
Thorsten Streppelhoff                  Sönke Gooß 
 
Ahrensburg, den 18. April 2018 
 
edding Expressive Skin GmbH 
durch 
 
______________________________________ ______________________________________ 
Thorsten Streppelhoff                  Sebastian Knebelkamp 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen. 
 
Zum Nachweis reicht eine in Textform erstellte, in deutscher oder englischer 
Sprache verfasste Bestätigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Versammlung (24. Mai 2018, 00:00 Uhr, sog. Nachweisstichtag oder Record Date) 
zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
zum 7. Juni 2018, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
 *edding Aktiengesellschaft* 
 *c/o M.M. Warburg & CO KGaA* 
 *Ferdinandstraße 75* 
 *20095 Hamburg* 
 *Fax: +49 40 3618-1116* 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang 
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien 
erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und an der Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, namentlich auch durch die 
depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden. 
 
Ausnahmen von dem Textformerfordernis, das generell für die Erteilung der 
Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Vollmacht gegenüber der 
Gesellschaft gilt, sind für Kreditinstitute oder diesen insoweit 
gleichgestellten Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen vorgesehen, vgl. § 135 Abs. 1 
i.V.m. Abs. 8, 10 und § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, 
sich in diesen Fällen bezüglich der Form der Vollmachten mit dem jeweils zu 
Bevollmächtigen abzustimmen. 
 
Für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht oder des Widerrufs kann 
die folgende E-Mail-Adresse genutzt werden: 
 
investor@edding.de 
 
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich sind. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können unter Beifügung 
einer Begründung oder einer Beschlussvorlage verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Ein entsprechendes 
Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 14. Mai 
2018, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse 
zu richten: 
 
*edding Aktiengesellschaft* 
*Vorstand* 
*Bookkoppel 7* 
*22926 Ahrensburg* 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor 
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zu Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 
AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. 
 
Die Gesellschaft wird bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung 
bekannt machen und auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.edding.com/hv/ 
 
zugänglich machen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der 
Tagesordnung zu übersenden. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu 
versehen. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.edding.com/hv/ 
 
nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zugänglich machen, wenn der 
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 30. Mai 
2018, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung an nachfolgende Adresse übersandt hat: 
 
*edding Aktiengesellschaft* 
*Investor Relations* 
*Bookkoppel 7* 
*22926 Ahrensburg* 
*Fax: +49 4102 808-204* 
*E-Mail: investor@edding.de* 
 
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe 
sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
Übersendung des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen 
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, 
höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu 
übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die 
Beantwortung der Fragen und lässt das Auskunftsrecht im Übrigen 
unberührt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt 
in 600.000 Stück Stammstückaktien und 473.219 Stück Vorzugsstückaktien. Je 
eine Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
Vorzugsaktien haben - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - kein 
Stimmrecht. 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen und Unterlagen, 
insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung sowie weitergehende 
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
und 131 Abs. 1 AktG, können alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.edding.com/hv/ 
 
eingesehen und heruntergeladen werden. 
 
Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende 
Unterlagen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag 
nach § 293f AktG bekannt zu machenden Unterlagen (einschließlich eines 
gemeinsamen Berichts des Vorstandes der edding AG und der 
vertragschließenden Unternehmen), werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung 
auf der o.g. Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und liegen ab 
diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und später in der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
*Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung* 
 
Wir möchten Sie bitten, während der Hauptversammlung von Bild- und 
Tonaufnahmen abzusehen. 
 
Ahrensburg, im Mai 2018 
 
*edding Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-05-07 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: edding Aktiengesellschaft 
             Bookkoppel 7 
             22926 Ahrensburg 
             Deutschland 
E-Mail:      investor@edding.de 
Internet:    http://www.edding.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
683139 2018-05-07 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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