Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: PATRIZIA Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-07 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PATRIZIA Immobilien AG Augsburg ISIN DE000PAT1AG3 Wertpapierkennnummer PAT1AG Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG am Mittwoch, den 20. Juni 2018, um 10:00 Uhr im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg', Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. *TAGESORDNUNG* *Punkt 1 der Tagesordnung* Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA Immobilien AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet unter www.patrizia.ag dort im Bereich https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. *Punkt 2 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der PATRIZIA Immobilien AG* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aus dem Geschäftsjahr 2017 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 405.330.744,49 EUR zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,25 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt 22.729.359,50 EUR, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von 382.601.384,90 EUR als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) in bar oder (ii) teilweise in Form von eigenen Aktien der PATRIZIA Immobilien AG (nachfolgend auch 'Aktiendividende' genannt) oder (iii) für einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) (prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses wird den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der eigenen Aktien und Ausführungen über die Gründe und Einzelheiten des Aktienangebots enthalten. Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 90.917.438,00 EUR, eingeteilt in 90.917.438 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die Dividende statt in bar als Aktiendividende zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung würde dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Die Zahlung der Dividende erfolgt voraussichtlich am Freitag, den 20. Juli 2018. Sofern die Zahl der aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu liefernden Aktien jedoch die Zahl der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden eigenen Aktien der Gesellschaft übersteigt, kann eine Auszahlung der Dividende aufgrund der dann notwendigen verhältnismäßigen Zuteilung erst am Freitag, den 27. Juli 2018 erfolgen. Da die Gesellschaft über kein steuerliches Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) verfügt, aus dem die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 geleistet werden könnte, unterliegt die Dividende der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die Auszahlung der Dividende in bar als auch für die Leistung der Dividende in Form von eigenen Aktien. Daher wird auch bei Wahl der Aktiendividende ein Teilbetrag in Höhe von etwa 30% der Dividende je Stückaktie in bar ausgeschüttet und in Abhängigkeit vom steuerlichen Status der jeweiligen Aktionäre ganz oder teilweise an die Steuerbehörden abgeführt. *Punkt 3 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. Es ist beabsichtigt über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). *Punkt 4 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). *Punkt 5 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH - einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien AG - als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird zugestimmt. Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen PATRIZIA Immobilien AG mit Sitz in Augsburg Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg - nachstehend auch 'Organträger' genannt - und PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH mit Sitz in Augsburg Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg - nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - - Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' genannt - wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. *Präambel* Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der Organgesellschaft. Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. *§ 1* *Leitung und Weisungen* 1.1 Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung des Organträgers. Letzterer ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft insgesamt oder einzelnen Geschäftsführern hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis des Organträgers erstreckt sich auf alle betrieblichen Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail), zu erteilen. 1.2 Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen des Organträgers zu befolgen. Die Organgesellschaft ist organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit ist die Organgesellschaft wie eine wirtschaftlich unselbstständige Betriebsabteilung des Organträgers tätig und fördert und ergänzt deren wirtschaftliche Betätigung. *§ 2* *Gewinnabführung* 2.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)