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DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PATRIZIA Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PATRIZIA Immobilien AG Augsburg ISIN DE000PAT1AG3 
Wertpapierkennnummer PAT1AG 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie herzlich ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG am 
Mittwoch, den 20. Juni 2018, um 10:00 Uhr 
im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg', 
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
*Punkt 1 der Tagesordnung* 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA 
Immobilien AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Berichts über die 
Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und 
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB 
 
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet 
unter 
 
www.patrizia.ag 
 
dort im Bereich 
 
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ 
 
zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss 
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem 
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
*Punkt 2 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
PATRIZIA Immobilien AG* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aus dem Geschäftsjahr 
2017 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 
405.330.744,49 EUR zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
0,25 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt 
22.729.359,50 EUR, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in 
Höhe von 382.601.384,90 EUR als Gewinnvortrag auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
 
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) in bar oder 
(ii) teilweise in Form von eigenen Aktien der PATRIZIA Immobilien 
AG (nachfolgend auch 'Aktiendividende' genannt) oder (iii) für 
einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner 
Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der 
Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der 
Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument gemäß § 4 
Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) 
(prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses wird den 
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ 
 
zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die 
Anzahl und die Art der eigenen Aktien und Ausführungen über die 
Gründe und Einzelheiten des Aktienangebots enthalten. 
 
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren 
auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 90.917.438,00 EUR, 
eingeteilt in 90.917.438 Stückaktien. 
 
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je 
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
Dividende statt in bar als Aktiendividende zu erhalten, bleibt 
unberührt. 
 
Die Anpassung würde dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die 
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, 
vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
entsprechend. 
 
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: 
 
Die Zahlung der Dividende erfolgt voraussichtlich am Freitag, den 
20. Juli 2018. 
 
Sofern die Zahl der aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu 
liefernden Aktien jedoch die Zahl der zur Ausschüttung zur 
Verfügung stehenden eigenen Aktien der Gesellschaft übersteigt, 
kann eine Auszahlung der Dividende aufgrund der dann notwendigen 
verhältnismäßigen Zuteilung erst am Freitag, den 27. Juli 2018 
erfolgen. 
 
Da die Gesellschaft über kein steuerliches Einlagekonto im Sinne 
des § 27 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) verfügt, aus dem 
die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 geleistet werden könnte, 
unterliegt die Dividende der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die 
Auszahlung der Dividende in bar als auch für die Leistung der 
Dividende in Form von eigenen Aktien. Daher wird auch bei Wahl der 
Aktiendividende ein Teilbetrag in Höhe von etwa 30% der Dividende 
je Stückaktie in bar ausgeschüttet und in Abhängigkeit vom 
steuerlichen Status der jeweiligen Aktionäre ganz oder teilweise an 
die Steuerbehörden abgeführt. 
 
*Punkt 3 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
Es ist beabsichtigt über die Entlastung der einzelnen Mitglieder 
des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). 
 
*Punkt 4 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder 
des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). 
 
*Punkt 5 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA 
Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Acquisition 
Holding Beta GmbH* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft 
(Organträger) und der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH - 
einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien 
AG - als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird 
zugestimmt. 
 
Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
zwischen 
 
PATRIZIA Immobilien AG 
mit Sitz in Augsburg 
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
- nachstehend auch 'Organträger' genannt - 
 
und 
 
PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH 
mit Sitz in Augsburg 
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
- nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - 
 
- Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' 
genannt - 
 
wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
abgeschlossen. 
 
*Präambel* 
 
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der 
Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der 
Organgesellschaft. Im Hinblick auf die bestehende finanzielle 
Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des 
Organträgers wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses 
i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
*§ 1* *Leitung und Weisungen* 
 
1.1   Die Organgesellschaft unterstellt sich der 
      Leitung des Organträgers. Letzterer ist 
      demgemäß berechtigt, der 
      Geschäftsführung der Organgesellschaft 
      insgesamt oder einzelnen Geschäftsführern 
      hinsichtlich der Leitung der 
      Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. 
      Die Weisungsbefugnis des Organträgers 
      erstreckt sich auf alle betrieblichen 
      Bereiche und kann allgemein oder auf den 
      Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine 
      Weisung, diesen Vertrag 
      aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu 
      beenden, darf nicht erteilt werden. Die 
      Weisungen sind schriftlich, 
      fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. 
      h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail), 
      zu erteilen. 
 
1.2   Die Organgesellschaft ist im Rahmen der 
      gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, 
      die Weisungen des Organträgers zu 
      befolgen. Die Organgesellschaft ist 
      organisatorisch und wirtschaftlich in das 
      Unternehmen des Organträgers 
      eingegliedert. Trotz ihrer rechtlichen 
      Selbstständigkeit ist die 
      Organgesellschaft wie eine wirtschaftlich 
      unselbstständige Betriebsabteilung des 
      Organträgers tätig und fördert und ergänzt 
      deren wirtschaftliche Betätigung. 
 
*§ 2* *Gewinnabführung* 
 
2.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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