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DGAP-News: PATRIZIA Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-05-07 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
PATRIZIA Immobilien AG Augsburg ISIN DE000PAT1AG3
Wertpapierkennnummer PAT1AG
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG am
Mittwoch, den 20. Juni 2018, um 10:00 Uhr
im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg',
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.
*TAGESORDNUNG*
*Punkt 1 der Tagesordnung*
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA
Immobilien AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Berichts über die
Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet
unter
www.patrizia.ag
dort im Bereich
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/
zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.
*Punkt 2 der Tagesordnung*
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der
PATRIZIA Immobilien AG*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aus dem Geschäftsjahr
2017 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von
405.330.744,49 EUR zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von
0,25 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt
22.729.359,50 EUR, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in
Höhe von 382.601.384,90 EUR als Gewinnvortrag auf neue Rechnung
vorzutragen.
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) in bar oder
(ii) teilweise in Form von eigenen Aktien der PATRIZIA Immobilien
AG (nachfolgend auch 'Aktiendividende' genannt) oder (iii) für
einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner
Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der
Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der
Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument gemäß § 4
Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)
(prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses wird den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/
zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die
Anzahl und die Art der eigenen Aktien und Ausführungen über die
Gründe und Einzelheiten des Aktienangebots enthalten.
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag
in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren
auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 90.917.438,00 EUR,
eingeteilt in 90.917.438 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die
Dividende statt in bar als Aktiendividende zu erhalten, bleibt
unberührt.
Die Anpassung würde dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag
entsprechend.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:
Die Zahlung der Dividende erfolgt voraussichtlich am Freitag, den
20. Juli 2018.
Sofern die Zahl der aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu
liefernden Aktien jedoch die Zahl der zur Ausschüttung zur
Verfügung stehenden eigenen Aktien der Gesellschaft übersteigt,
kann eine Auszahlung der Dividende aufgrund der dann notwendigen
verhältnismäßigen Zuteilung erst am Freitag, den 27. Juli 2018
erfolgen.
Da die Gesellschaft über kein steuerliches Einlagekonto im Sinne
des § 27 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) verfügt, aus dem
die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 geleistet werden könnte,
unterliegt die Dividende der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die
Auszahlung der Dividende in bar als auch für die Leistung der
Dividende in Form von eigenen Aktien. Daher wird auch bei Wahl der
Aktiendividende ein Teilbetrag in Höhe von etwa 30% der Dividende
je Stückaktie in bar ausgeschüttet und in Abhängigkeit vom
steuerlichen Status der jeweiligen Aktionäre ganz oder teilweise an
die Steuerbehörden abgeführt.
*Punkt 3 der Tagesordnung*
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
Es ist beabsichtigt über die Entlastung der einzelnen Mitglieder
des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung).
*Punkt 4 der Tagesordnung*
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder
des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung).
*Punkt 5 der Tagesordnung*
*Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA
Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Acquisition
Holding Beta GmbH*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft
(Organträger) und der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH -
einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien
AG - als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird
zugestimmt.
Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen
PATRIZIA Immobilien AG
mit Sitz in Augsburg
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
- nachstehend auch 'Organträger' genannt -
und
PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH
mit Sitz in Augsburg
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
- nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt -
- Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien'
genannt -
wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen.
*Präambel*
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der
Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der
Organgesellschaft. Im Hinblick auf die bestehende finanzielle
Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des
Organträgers wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses
i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
*§ 1* *Leitung und Weisungen*
1.1 Die Organgesellschaft unterstellt sich der
Leitung des Organträgers. Letzterer ist
demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Organgesellschaft
insgesamt oder einzelnen Geschäftsführern
hinsichtlich der Leitung der
Organgesellschaft Weisungen zu erteilen.
Die Weisungsbefugnis des Organträgers
erstreckt sich auf alle betrieblichen
Bereiche und kann allgemein oder auf den
Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine
Weisung, diesen Vertrag
aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu
beenden, darf nicht erteilt werden. Die
Weisungen sind schriftlich,
fernschriftlich oder in vergleichbarer, d.
h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail),
zu erteilen.
1.2 Die Organgesellschaft ist im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften verpflichtet,
die Weisungen des Organträgers zu
befolgen. Die Organgesellschaft ist
organisatorisch und wirtschaftlich in das
Unternehmen des Organträgers
eingegliedert. Trotz ihrer rechtlichen
Selbstständigkeit ist die
Organgesellschaft wie eine wirtschaftlich
unselbstständige Betriebsabteilung des
Organträgers tätig und fördert und ergänzt
deren wirtschaftliche Betätigung.
*§ 2* *Gewinnabführung*
2.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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