DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: PATRIZIA Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-07 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PATRIZIA Immobilien AG Augsburg ISIN DE000PAT1AG3 Wertpapierkennnummer PAT1AG Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG am Mittwoch, den 20. Juni 2018, um 10:00 Uhr im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg', Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. *TAGESORDNUNG* *Punkt 1 der Tagesordnung* Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA Immobilien AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet unter www.patrizia.ag dort im Bereich https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. *Punkt 2 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der PATRIZIA Immobilien AG* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aus dem Geschäftsjahr 2017 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 405.330.744,49 EUR zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,25 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt 22.729.359,50 EUR, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von 382.601.384,90 EUR als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) in bar oder (ii) teilweise in Form von eigenen Aktien der PATRIZIA Immobilien AG (nachfolgend auch 'Aktiendividende' genannt) oder (iii) für einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) (prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses wird den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der eigenen Aktien und Ausführungen über die Gründe und Einzelheiten des Aktienangebots enthalten. Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 90.917.438,00 EUR, eingeteilt in 90.917.438 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die Dividende statt in bar als Aktiendividende zu erhalten, bleibt unberührt. Die Anpassung würde dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Die Zahlung der Dividende erfolgt voraussichtlich am Freitag, den 20. Juli 2018. Sofern die Zahl der aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu liefernden Aktien jedoch die Zahl der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden eigenen Aktien der Gesellschaft übersteigt, kann eine Auszahlung der Dividende aufgrund der dann notwendigen verhältnismäßigen Zuteilung erst am Freitag, den 27. Juli 2018 erfolgen. Da die Gesellschaft über kein steuerliches Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) verfügt, aus dem die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 geleistet werden könnte, unterliegt die Dividende der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die Auszahlung der Dividende in bar als auch für die Leistung der Dividende in Form von eigenen Aktien. Daher wird auch bei Wahl der Aktiendividende ein Teilbetrag in Höhe von etwa 30% der Dividende je Stückaktie in bar ausgeschüttet und in Abhängigkeit vom steuerlichen Status der jeweiligen Aktionäre ganz oder teilweise an die Steuerbehörden abgeführt. *Punkt 3 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. Es ist beabsichtigt über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). *Punkt 4 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). *Punkt 5 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH - einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien AG - als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird zugestimmt. Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen PATRIZIA Immobilien AG mit Sitz in Augsburg Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg - nachstehend auch 'Organträger' genannt - und PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH mit Sitz in Augsburg Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg - nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - - Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' genannt - wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. *Präambel* Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der Organgesellschaft. Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. *§ 1* *Leitung und Weisungen* 1.1 Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung des Organträgers. Letzterer ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft insgesamt oder einzelnen Geschäftsführern hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Weisungsbefugnis des Organträgers erstreckt sich auf alle betrieblichen Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail), zu erteilen. 1.2 Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen des Organträgers zu befolgen. Die Organgesellschaft ist organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert. Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit ist die Organgesellschaft wie eine wirtschaftlich unselbstständige Betriebsabteilung des Organträgers tätig und fördert und ergänzt deren wirtschaftliche Betätigung. *§ 2* *Gewinnabführung* 2.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich,
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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -2-
ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 2.2 Unbeschadet des vorstehenden § 2 Abs. 1 kann die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 2.3 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. *§ 3* *Verlustübernahme* 3.1 Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. 3.2 Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 5 Abs. 4 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet. *§ 4* *Informationsrecht* 4.1 Der Organträger kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Organgesellschaft nehmen. 4.2 Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. *§ 5* *Wirksamwerden und Dauer des Vertrags; Kündigung* 5.1 Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 5.2 Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Beherrschung in § 1 dieses Vertrags, die erst ab Eintragung des Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft Anwendung finden) erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres bzw. Rumpfgeschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem die Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt. 5.3 Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren ab Beginn des in vorstehendem § 5 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsjahres abgeschlossen; sofern das Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit der Geltung dieses Vertrags endet. Wird der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 5.4 Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist, sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund gelten insbesondere auch die in R 60 Abs., 6 KStR 2004 genannten wichtigen Gründe. 5.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 5.6 § 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger außenstehender Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung des Vertrags beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß § 5 Abs. 3 nicht unterbrochen. *§ 6* *Schlussbestimmungen* 6.1 Bei der Auslegung des Vertrags sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft gewünscht ist. 6.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 6.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzliche zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarung am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken in diesem Vertrag. Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH ist, sind für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG nicht erforderlich. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH unmittelbar nach der Zustimmung durch die Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt. Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der Geschäftsführung der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH nach § 293a AktG sind von der Einberufung an im Internet unter www.patrizia.ag dort im Bereich https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Die PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH wurde mit notarieller Urkunde vom 24. April 2018 gegründet. Aus diesem Grund können Jahresabschlüsse oder Lageberichte der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre nicht vorgelegt werden. *Punkt 6 der Tagesordnung* *Beschlussfassung über eine erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* Die von der Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG am 25. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist durch das öffentliche Aktienrückkaufangebot vom August 2017 und das am 30. Oktober 2017 beendete Aktienrückkaufprogramm zu einem erheblichen Teil ausgenutzt worden. Die Ermächtigung vom 25. Juni 2015 war auf 10% des damaligen Grundkapitals beschränkt. Zwischenzeitlich wurde das Grundkapital der Gesellschaft erhöht. Um die Gesellschaft weiterhin in die Lage zu versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument rasch und flexibel einzusetzen und den mit der Ermächtigung verbundenen Gestaltungsspielraum in vollem Umfang zu eröffnen, soll eine neue, bis zum 19. Juni 2023 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -3-
beschlossen und die bestehende Ermächtigung aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 1. Erwerb eigener Aktien a) Rahmenbedingungen Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Ist das zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital geringer, so ist dieses maßgeblich. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. b) Ausübung Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ('Konzernunternehmen') oder für Rechnung der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 19. Juni 2023. c) Erwerbsbedingungen Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels öffentlicher Aufforderung, Verkaufsangebote abzugeben (Verkaufsaufforderung) oder (4) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder eine Kombination aus beiden). (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen vor dem Kauf der Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft dürfen der gebotene und gezahlte Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands über das Kaufangebot um höchstens 10% überschreiten oder um höchstens 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursbewegungen, so kann das Kaufangebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den maßgeblichen Durchschnittskurs an den drei letzten Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Der Kaufpreis wird im Falle einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahmeerklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. Das Volumen des Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Kaufangebots durch die Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. (3) Fordert die Gesellschaft öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf, Aktien der PATRIZIA Immobilien AG zu verkaufen (Verkaufsaufforderung), so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne je Aktie festlegen, in der Angebote abgegeben werden können. Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten um höchstens 10 % überschreiten oder um höchstens 20% unterschreiten. Die Verkaufsaufforderung kann eine Angebotsfrist, eine Volumenbegrenzung und die Möglichkeit vorsehen, die Verkaufsaufforderung anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung erhebliche Kursbewegungen ergeben. In diesem Fall wird auf den maßgeblichen Durchschnittskurs an den drei letzten Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Der Kaufpreis wird im Falle einer Kaufpreisspanne anhand der in den Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. Das Volumen der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Kauf angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen vorsehen. (4) Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, müssen die Optionsgeschäfte mit einem Kreditinstitut oder einem Finanzinstitut zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden, mit der Maßgabe, dass dieses Kreditinstitut oder Finanzinstitut bei Ausübung der Optionen nur Aktien liefert, die zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Den Aktionären steht insoweit kein Recht zu, derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Der Erwerb unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen ist auf Aktien in einem Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen darf nicht später als am 19. Juni 2023 enden. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf von dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option um nicht mehr als 5 % abweichen. Ein Rückkauf der Optionen durch die Gesellschaft ist nur zum Zwecke ihres Einzugs gestattet. Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien, der Ausübungspreis, darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). Sollte an die Stelle des XETRA-Handels ein funktional vergleichbares Nachfolgesystem treten, tritt es auch in dieser Ermächtigung an die Stelle des XETRA-Handels. 2. Verwendung eigener Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: a) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass die Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. b) Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb
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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen, Immobilien oder Immobilienportfolios. c) Die Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an die Aktionäre oder in sonstiger Weise gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Bezugs- oder Umtauschrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. d) Die Aktien können zur Absicherung und zur Erfüllung von Bezugs- oder Umtauschrechten aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen verwendet werden. e) Die Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen stehen oder standen, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung von Konzernunternehmen direkt oder indirekt zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden. Dies umfasst auch die Ermächtigung, die Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ohne finanzielle Gegenleistung oder zu sonstigen Vorzugskonditionen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Die Aktien können auch an Dritte übertragen werden, wenn und soweit rechtlich sichergestellt ist, dass der Dritte die Aktien den Genannten anbietet und überträgt. Soweit das Angebot, die Zusage bzw. die Übertragung eigener Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft erfolgt, ist hierzu allein der Aufsichtsrat ermächtigt. f) Die Aktien können allen Aktionären angeboten werden, damit diese gegen (auch teilweise) Abtretung ihres mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruchs auf Auszahlung der Dividende eigene Aktien beziehen können (Aktiendividende). Die unter Ziffer 2. genannten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß der vorstehenden Ziffer 2. können durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen durch Dritte ausgenutzt werden. 3. Bezugsrechtsausschuss Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter Ziffer 2. lit. (b) bis (e) verwendet werden. Werden die eigenen Aktien zu dem in Ziffer 2. lit. (f) genannten Zweck verwendet, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen. Der Vorstand kann das Bezugsrecht ausschließen, soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen. 4. Zustimmungsvorbehalt Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 5. Laufzeit Die vorstehende Ermächtigung gilt bis zum 19. Juni 2023. Die von der Hauptversammlung am 25. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. *Punkt 7 der Tagesordnung* *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt auf Basis des gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführten Auswahlverfahrens vor zu beschließen: Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft von 92.351.476,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 92.351.476 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 92.351.476 Stimmrechte bestehen. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 1.434.038 zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13. Juni 2018, 24:00 Uhr, unter einer der folgenden Adressen zugehen: Per Post unter der Anschrift: PATRIZIA Immobilien AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München per Telefax unter der Faxnummer +49 89 210 27 288 oder elektronisch per E-Mail an namensaktien@linkmarketservices.de Bitte verwenden Sie für die Anmeldung das Anmeldeformular, das Ihnen gemeinsam mit der Einladung übersandt wird. Bei einer Anmeldung per E-Mail geben Sie bitte in jedem Fall Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Aktionärsnummer(n) an. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. Maßgeblich für das Stimmrecht in der Hauptversammlung ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am 13. Juni 2018, 24:00 Uhr, entsprechen, da aus organisatorischen Gründen vom Anmeldeschluss bis einschließlich zum Tag der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung des Aktienregisters noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung ist der rechtzeitige Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft unter einer der angegebenen Adressen bis zum Ablauf des 13. Juni 2018, 24:00 Uhr, durch den Aktionär oder den Bevollmächtigen sicherzustellen. 1. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 Abs. 8 und 10 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)