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Dow Jones News
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DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PATRIZIA Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 20.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PATRIZIA Immobilien AG Augsburg ISIN DE000PAT1AG3 
Wertpapierkennnummer PAT1AG 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie herzlich ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG am 
Mittwoch, den 20. Juni 2018, um 10:00 Uhr 
im Kongresszentrum 'Kongress am Park Augsburg', 
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
*Punkt 1 der Tagesordnung* 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA 
Immobilien AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Berichts über die 
Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und 
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB 
 
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet 
unter 
 
www.patrizia.ag 
 
dort im Bereich 
 
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ 
 
zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss 
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem 
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
*Punkt 2 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
PATRIZIA Immobilien AG* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aus dem Geschäftsjahr 
2017 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 
405.330.744,49 EUR zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
0,25 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt 
22.729.359,50 EUR, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in 
Höhe von 382.601.384,90 EUR als Gewinnvortrag auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
 
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) in bar oder 
(ii) teilweise in Form von eigenen Aktien der PATRIZIA Immobilien 
AG (nachfolgend auch 'Aktiendividende' genannt) oder (iii) für 
einen Teil seiner Aktien in bar und für den anderen Teil seiner 
Aktien als Aktiendividende geleistet werden. Die Einzelheiten der 
Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl der 
Aktiendividende werden in einem gesonderten Dokument gemäß § 4 
Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) 
(prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses wird den 
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ 
 
zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die 
Anzahl und die Art der eigenen Aktien und Ausführungen über die 
Gründe und Einzelheiten des Aktienangebots enthalten. 
 
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren 
auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 90.917.438,00 EUR, 
eingeteilt in 90.917.438 Stückaktien. 
 
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je 
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das Angebot, die 
Dividende statt in bar als Aktiendividende zu erhalten, bleibt 
unberührt. 
 
Die Anpassung würde dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die 
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, 
vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
entsprechend. 
 
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: 
 
Die Zahlung der Dividende erfolgt voraussichtlich am Freitag, den 
20. Juli 2018. 
 
Sofern die Zahl der aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu 
liefernden Aktien jedoch die Zahl der zur Ausschüttung zur 
Verfügung stehenden eigenen Aktien der Gesellschaft übersteigt, 
kann eine Auszahlung der Dividende aufgrund der dann notwendigen 
verhältnismäßigen Zuteilung erst am Freitag, den 27. Juli 2018 
erfolgen. 
 
Da die Gesellschaft über kein steuerliches Einlagekonto im Sinne 
des § 27 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) verfügt, aus dem 
die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 geleistet werden könnte, 
unterliegt die Dividende der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die 
Auszahlung der Dividende in bar als auch für die Leistung der 
Dividende in Form von eigenen Aktien. Daher wird auch bei Wahl der 
Aktiendividende ein Teilbetrag in Höhe von etwa 30% der Dividende 
je Stückaktie in bar ausgeschüttet und in Abhängigkeit vom 
steuerlichen Status der jeweiligen Aktionäre ganz oder teilweise an 
die Steuerbehörden abgeführt. 
 
*Punkt 3 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
Es ist beabsichtigt über die Entlastung der einzelnen Mitglieder 
des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). 
 
*Punkt 4 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats 
wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt. 
 
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder 
des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). 
 
*Punkt 5 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PATRIZIA 
Immobilien AG und deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Acquisition 
Holding Beta GmbH* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft 
(Organträger) und der PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH - 
einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien 
AG - als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird 
zugestimmt. 
 
Der gesondert abzuschließende Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
zwischen 
 
PATRIZIA Immobilien AG 
mit Sitz in Augsburg 
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
- nachstehend auch 'Organträger' genannt - 
 
und 
 
PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH 
mit Sitz in Augsburg 
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg 
 
- nachstehend auch 'Organgesellschaft' genannt - 
 
- Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die 'Parteien' 
genannt - 
 
wird nachstehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
abgeschlossen. 
 
*Präambel* 
 
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der 
Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der 
Organgesellschaft. Im Hinblick auf die bestehende finanzielle 
Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des 
Organträgers wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses 
i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
*§ 1* *Leitung und Weisungen* 
 
1.1   Die Organgesellschaft unterstellt sich der 
      Leitung des Organträgers. Letzterer ist 
      demgemäß berechtigt, der 
      Geschäftsführung der Organgesellschaft 
      insgesamt oder einzelnen Geschäftsführern 
      hinsichtlich der Leitung der 
      Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. 
      Die Weisungsbefugnis des Organträgers 
      erstreckt sich auf alle betrieblichen 
      Bereiche und kann allgemein oder auf den 
      Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine 
      Weisung, diesen Vertrag 
      aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu 
      beenden, darf nicht erteilt werden. Die 
      Weisungen sind schriftlich, 
      fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. 
      h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail), 
      zu erteilen. 
 
1.2   Die Organgesellschaft ist im Rahmen der 
      gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, 
      die Weisungen des Organträgers zu 
      befolgen. Die Organgesellschaft ist 
      organisatorisch und wirtschaftlich in das 
      Unternehmen des Organträgers 
      eingegliedert. Trotz ihrer rechtlichen 
      Selbstständigkeit ist die 
      Organgesellschaft wie eine wirtschaftlich 
      unselbstständige Betriebsabteilung des 
      Organträgers tätig und fördert und ergänzt 
      deren wirtschaftliche Betätigung. 
 
*§ 2* *Gewinnabführung* 
 
2.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -2-

ihren ganzen Gewinn an den Organträger 
      abzuführen. Abzuführen ist in 
      entsprechender Anwendung von § 301 AktG in 
      seiner jeweils geltenden Fassung der ohne 
      die Gewinnabführung entstehende 
      Jahresüberschuss, vermindert um einen 
      etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
      sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
      ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
      Gewinnabführung darf den in entsprechender 
      Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils 
      gültigen Fassung genannten Betrag nicht 
      überschreiten. 
 
2.2   Unbeschadet des vorstehenden § 2 Abs. 1 
      kann die Organgesellschaft mit Zustimmung 
      des Organträgers Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
      (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Während der 
      Dauer des Vertrags gebildete andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
      auf Verlangen des Organträgers aufzulösen 
      und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
      zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
2.3   Die Abführung von Beträgen aus der 
      Auflösung sonstiger Rücklagen - auch 
      soweit sie während der Vertragsdauer 
      gebildet wurden - oder ihre Heranziehung 
      zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist 
      ausgeschlossen; gleiches gilt für einen zu 
      Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen 
      Gewinnvortrag. 
 
*§ 3* *Verlustübernahme* 
 
3.1   Für die Verlustübernahme gelten die 
      Vorschriften des § 302 AktG in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
3.2   Der Organträger ist im Falle der Kündigung 
      aus wichtigem Grund gemäß 
      nachfolgendem § 5 Abs. 4 lediglich zum 
      Ausgleich der anteiligen Verluste der 
      Organgesellschaft bis zum Ende der 
      Vertragslaufzeit verpflichtet. 
 
*§ 4* *Informationsrecht* 
 
4.1   Der Organträger kann von der 
      Geschäftsführung der Organgesellschaft 
      jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, 
      geschäftlichen und verwaltungsmäßigen 
      Angelegenheiten der Organgesellschaft 
      verlangen. Der Organträger kann ferner 
      jederzeit Einsicht in die Bücher und 
      Schriften der Organgesellschaft nehmen. 
 
4.2   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Organgesellschaft dem 
      Organträger laufend über die geschäftliche 
      Entwicklung zu berichten, insbesondere 
      über wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
*§ 5* *Wirksamwerden und Dauer des Vertrags; 
      Kündigung* 
 
5.1   Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung des 
      Organträgers sowie der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Organgesellschaft. Er wird mit seiner 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Organgesellschaft wirksam. 
 
5.2   Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der 
      Bestimmungen zur Beherrschung in § 1 
      dieses Vertrags, die erst ab Eintragung 
      des Vertrags im Handelsregister der 
      Organgesellschaft Anwendung finden) 
      erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres 
      bzw. Rumpfgeschäftsjahrs der 
      Organgesellschaft, in dem die Eintragung 
      dieses Vertrags in das Handelsregister der 
      Organgesellschaft erfolgt. 
 
5.3   Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit 
      von fünf Zeitjahren ab Beginn des in 
      vorstehendem § 5 Abs. 2 bezeichneten 
      Geschäftsjahres abgeschlossen; sofern das 
      Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das 
      Ende eines Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft fällt, verlängert sich 
      die Laufzeit bis zum Ende des dann 
      laufenden Geschäftsjahres. Der Vertrag 
      kann von jeder Partei unter Einhaltung 
      einer Kündigungsfrist von sechs Monaten 
      schriftlich gekündigt werden, erstmals 
      jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres 
      der Organgesellschaft, das frühestens mit 
      Ablauf von fünf Zeitjahren seit der 
      Geltung dieses Vertrags endet. Wird der 
      Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor 
      seinem Ablauf von einer Vertragspartei 
      gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit 
      jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr. Die 
      Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 
 
5.4   Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags 
      aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
      wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 
      wenn der Organträger nicht mehr mittelbar 
      oder unmittelbar mehrheitlich an der 
      Organgesellschaft beteiligt ist, sowie im 
      Falle der Verschmelzung, Spaltung oder 
      Liquidation der Organgesellschaft oder des 
      Organträgers. Als wichtiger Grund gelten 
      insbesondere auch die in R 60 Abs., 6 KStR 
      2004 genannten wichtigen Gründe. 
 
5.5   Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
5.6   § 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. 
      Jedoch können die Gesellschafter unter 
      Einschluss etwaiger außenstehender 
      Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung 
      des Vertrags beschließen; in diesem 
      Fall wird die Laufzeit gemäß § 5 Abs. 
      3 nicht unterbrochen. 
 
*§ 6* *Schlussbestimmungen* 
 
6.1   Bei der Auslegung des Vertrags sind die 
      jeweiligen steuerlichen Vorschriften der 
      Organschaft in dem Sinne zu 
      berücksichtigen, dass eine wirksame 
      steuerliche Organschaft gewünscht ist. 
 
6.2   Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern 
      nicht notarielle Beurkundung gesetzlich 
      vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die 
      Aufhebung dieses 
      Schriftformerfordernisses. 
 
6.3   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags 
      vollständig oder teilweise nichtig, 
      unwirksam oder undurchführbar sein oder 
      werden, berührt dies die Gültigkeit der 
      übrigen Vertragsbestimmungen nicht. 
      Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder 
      undurchführbaren Bestimmung soll eine 
      Bestimmung in Kraft treten, die dem am 
      nächsten kommt, was die Parteien nach dem 
      Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt 
      hätten, hätten sie dies im Lichte der 
      Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
      Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch 
      im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit 
      oder Undurchführbarkeit einer in diesem 
      Vertrag enthaltenen Leistungs- oder 
      Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die 
      gesetzliche zulässige Leistungs- oder 
      Zeitbestimmung als vereinbart, die der 
      Vereinbarung am nächsten kommt. Die Sätze 
      1 und 2 gelten entsprechend für Lücken in 
      diesem Vertrag. 
 
Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der 
PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH ist, sind für 
außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu 
leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine 
Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen 
Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG nicht erforderlich. 
 
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der 
Gesellschafterversammlung der PATRIZIA Acquisition Holding Beta 
GmbH unmittelbar nach der Zustimmung durch die Hauptversammlung der 
PATRIZIA Immobilien AG zur Beschlussfassung über die Erteilung der 
Zustimmung vorgelegt. 
 
Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, die 
Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG für 
die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des 
Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der Geschäftsführung der 
PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH nach § 293a AktG sind von 
der Einberufung an im Internet unter 
 
www.patrizia.ag 
 
dort im Bereich 
 
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ 
 
zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus. 
 
Die PATRIZIA Acquisition Holding Beta GmbH wurde mit notarieller 
Urkunde vom 24. April 2018 gegründet. Aus diesem Grund können 
Jahresabschlüsse oder Lageberichte der PATRIZIA Acquisition Holding 
Beta GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre nicht vorgelegt 
werden. 
 
*Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
*Beschlussfassung über eine erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung* 
 
Die von der Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG am 25. Juni 
2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien ist durch das öffentliche Aktienrückkaufangebot vom 
August 2017 und das am 30. Oktober 2017 beendete 
Aktienrückkaufprogramm zu einem erheblichen Teil ausgenutzt worden. 
Die Ermächtigung vom 25. Juni 2015 war auf 10% des damaligen 
Grundkapitals beschränkt. Zwischenzeitlich wurde das Grundkapital 
der Gesellschaft erhöht. Um die Gesellschaft weiterhin in die Lage 
zu versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches 
Finanzierungsinstrument rasch und flexibel einzusetzen und den mit 
der Ermächtigung verbundenen Gestaltungsspielraum in vollem Umfang 
zu eröffnen, soll eine neue, bis zum 19. Juni 2023 befristete 
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -3-

beschlossen und die bestehende Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
1. Erwerb eigener Aktien 
 
a) Rahmenbedingungen 
 
Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu 
erwerben. Ist das zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
bestehende Grundkapital geringer, so ist dieses maßgeblich. 
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach 
den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht 
zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
b) Ausübung 
 
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder in 
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
('Konzernunternehmen') oder für Rechnung der Gesellschaft oder von 
Konzernunternehmen durch Dritte durchgeführt werden. Die 
Ermächtigung gilt bis zum 19. Juni 2023. 
 
c) Erwerbsbedingungen 
 
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder 
(2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels öffentlicher 
Aufforderung, Verkaufsangebote abzugeben (Verkaufsaufforderung) 
oder (4) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder 
eine Kombination aus beiden). 
 
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
    Börse, darf der von der Gesellschaft 
    gezahlte Kaufpreis je Aktie (jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
    Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel an der Wertpapierbörse 
    Frankfurt/Main an den drei 
    Börsenhandelstagen vor dem Kauf der Aktien 
    um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
    nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
    Kaufangebot an alle Aktionäre der 
    Gesellschaft dürfen der gebotene und 
    gezahlte Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
    gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils 
    ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
    Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel an der Wertpapierbörse 
    Frankfurt/Main an den drei 
    Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    Veröffentlichung der Entscheidung des 
    Vorstands über das Kaufangebot um höchstens 
    10% überschreiten oder um höchstens 20 % 
    unterschreiten. Ergeben sich nach 
    Veröffentlichung eines öffentlichen 
    Kaufangebots erhebliche Kursbewegungen, so 
    kann das Kaufangebot angepasst werden. In 
    diesem Fall wird auf den maßgeblichen 
    Durchschnittskurs an den drei letzten 
    Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung 
    einer etwaigen Anpassung abgestellt. Der 
    Kaufpreis wird im Falle einer 
    Kaufpreisspanne anhand der in den 
    Annahmeerklärungen der Aktionäre genannten 
    Verkaufspreise und des nach Beendigung der 
    Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten 
    Erwerbsvolumens ermittelt. Das Volumen des 
    Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern 
    die gesamte Annahme des Kaufangebots durch 
    die Aktionäre dieses Volumen überschreitet, 
    muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
    angebotenen Aktien erfolgen. Darüber hinaus 
    kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
    von Aktien kaufmännisch gerundet werden. 
    Eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
    Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
    angebotener Aktien der Gesellschaft je 
    Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen 
    werden. Das Kaufangebot kann weitere 
    Bedingungen vorsehen. 
(3) Fordert die Gesellschaft öffentlich zur 
    Abgabe von Angeboten auf, Aktien der 
    PATRIZIA Immobilien AG zu verkaufen 
    (Verkaufsaufforderung), so kann sie bei der 
    Aufforderung eine Kaufpreisspanne je Aktie 
    festlegen, in der Angebote abgegeben werden 
    können. Der von der Gesellschaft gezahlte 
    Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
    darf den arithmetischen Mittelwert der 
    Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in 
    der Schlussauktion im XETRA-Handel an der 
    Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei 
    Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
    Angeboten um höchstens 10 % überschreiten 
    oder um höchstens 20% unterschreiten. Die 
    Verkaufsaufforderung kann eine 
    Angebotsfrist, eine Volumenbegrenzung und 
    die Möglichkeit vorsehen, die 
    Verkaufsaufforderung anzupassen, wenn sich 
    nach der Veröffentlichung der 
    Verkaufsaufforderung erhebliche 
    Kursbewegungen ergeben. In diesem Fall wird 
    auf den maßgeblichen Durchschnittskurs 
    an den drei letzten Börsenhandelstagen vor 
    der Veröffentlichung einer etwaigen 
    Anpassung abgestellt. Der Kaufpreis wird im 
    Falle einer Kaufpreisspanne anhand der in 
    den Angebotserklärungen der Aktionäre 
    genannten Verkaufspreise und des nach 
    Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand 
    festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. Das 
    Volumen der Verkaufsaufforderung kann 
    begrenzt werden. Sofern von mehreren 
    gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der 
    Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen 
    werden können, muss die Annahme im 
    Verhältnis der jeweils angedienten Aktien 
    erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung 
    rechnerischer Bruchteile von Aktien 
    kaufmännisch gerundet werden. Eine 
    bevorrechtigte Annahme geringerer 
    Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Kauf 
    angebotener Aktien der Gesellschaft je 
    Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen 
    werden. Die Verkaufsaufforderung kann 
    weitere Bedingungen vorsehen. 
(4) Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von 
    Derivaten in Form von Put- oder 
    Call-Optionen oder einer Kombination aus 
    beiden, müssen die Optionsgeschäfte mit 
    einem Kreditinstitut oder einem 
    Finanzinstitut zu marktnahen Konditionen 
    abgeschlossen werden, mit der Maßgabe, 
    dass dieses Kreditinstitut oder 
    Finanzinstitut bei Ausübung der Optionen nur 
    Aktien liefert, die zuvor unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
    wurden. Den Aktionären steht insoweit kein 
    Recht zu, derartige Optionsgeschäfte mit der 
    Gesellschaft abzuschließen. Der Erwerb 
    unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen 
    ist auf Aktien in einem Umfang von höchstens 
    5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung bestehenden 
    Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der 
    Optionen darf nicht später als am 19. Juni 
    2023 enden. Die von der Gesellschaft für 
    Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen 
    vereinnahmte Optionsprämie darf von dem nach 
    anerkannten finanzmathematischen Methoden 
    ermittelten theoretischen Marktwert der 
    jeweiligen Option um nicht mehr als 5 % 
    abweichen. Ein Rückkauf der Optionen durch 
    die Gesellschaft ist nur zum Zwecke ihres 
    Einzugs gestattet. Der bei Ausübung der 
    Optionen zu zahlende Kaufpreis für die 
    Aktien, der Ausübungspreis, darf den 
    arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse 
    der Aktien der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel an der 
    Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei 
    Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
    betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr 
    als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 
    10 % unterschreiten (jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter 
    Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
    gezahlten Optionsprämie). 
 
Sollte an die Stelle des XETRA-Handels ein funktional 
vergleichbares Nachfolgesystem treten, tritt es auch in dieser 
Ermächtigung an die Stelle des XETRA-Handels. 
 
2. Verwendung eigener Aktien 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher 
erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen 
gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
Zwecken, zu verwenden: 
 
a) Die Aktien können eingezogen werden, ohne 
   dass die Einziehung oder die Durchführung der 
   Einziehung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
   Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
   Aktien beschränkt werden. Von der 
   Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach 
   Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital um den auf die eingezogenen 
   Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals 
   herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
   Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang 
   der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung 
   zu ändern. Der Vorstand kann abweichend davon 
   bestimmen, dass die Aktien im vereinfachten 
   Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
   Anpassung des anteiligen rechnerischen 
   Betrages der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
   werden. Erfolgt die Einziehung im 
   vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur 
   Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
   Satzung ermächtigt. 
b) Die Aktien können gegen Sachleistung 
   veräußert werden, insbesondere auch als 
   (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -4-

von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
   oder Unternehmensteilen, Immobilien oder 
   Immobilienportfolios. 
c) Die Aktien können über die Börse oder durch 
   ein öffentliches Angebot an die Aktionäre 
   oder in sonstiger Weise gegen Barzahlung zu 
   einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
   gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % 
   des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
   die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
   unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
   beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
   genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
   Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von Bezugs- oder Umtauschrechten 
   aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten ausgegeben werden bzw. 
   auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden 
   dieser Ermächtigung aufgrund einer zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 
   tretenden Ermächtigung in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden. 
d) Die Aktien können zur Absicherung und zur 
   Erfüllung von Bezugs- oder Umtauschrechten 
   aus von der Gesellschaft oder von 
   Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   und Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen verwendet werden. 
e) Die Aktien können Personen, die in einem 
   Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
   einem Konzernunternehmen stehen oder standen, 
   Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
   sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung 
   von Konzernunternehmen direkt oder indirekt 
   zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen 
   werden. Dies umfasst auch die Ermächtigung, 
   die Aktien im Rahmen von 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ohne 
   finanzielle Gegenleistung oder zu sonstigen 
   Vorzugskonditionen zum Erwerb anzubieten oder 
   zuzusagen bzw. zu übertragen. Die Aktien 
   können auch an Dritte übertragen werden, wenn 
   und soweit rechtlich sichergestellt ist, dass 
   der Dritte die Aktien den Genannten anbietet 
   und überträgt. Soweit das Angebot, die Zusage 
   bzw. die Übertragung eigener Aktien an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   erfolgt, ist hierzu allein der Aufsichtsrat 
   ermächtigt. 
f) Die Aktien können allen Aktionären angeboten 
   werden, damit diese gegen (auch teilweise) 
   Abtretung ihres mit dem 
   Gewinnverwendungsbeschluss der 
   Hauptversammlung entstandenen Anspruchs auf 
   Auszahlung der Dividende eigene Aktien 
   beziehen können (Aktiendividende). 
 
Die unter Ziffer 2. genannten Ermächtigungen können einmal oder 
mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß 
der vorstehenden Ziffer 2. können durch die Gesellschaft, aber auch 
durch Konzernunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
von Konzernunternehmen durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
3. Bezugsrechtsausschuss 
 
Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit 
ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden 
Ermächtigungen unter Ziffer 2. lit. (b) bis (e) verwendet werden. 
Werden die eigenen Aktien zu dem in Ziffer 2. lit. (f) genannten 
Zweck verwendet, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
auszuschließen. Der Vorstand kann das Bezugsrecht 
ausschließen, soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
auszugleichen. 
 
4. Zustimmungsvorbehalt 
 
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen aufgrund 
dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung 
vorgenommen werden dürfen. 
 
5. Laufzeit 
 
Die vorstehende Ermächtigung gilt bis zum 19. Juni 2023. Die von 
der Hauptversammlung am 25. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden 
dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
*Punkt 7 der Tagesordnung* 
 
*Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt auf Basis des gemäß Art. 16 Abs. 3 
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführten Auswahlverfahrens 
vor zu beschließen: 
 
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2018 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische 
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018, 
sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen 
werden, bestellt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft von 92.351.476,00 EUR ist im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
92.351.476 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass 
im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 92.351.476 
Stimmrechte bestehen. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 
1.434.038 zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen 
der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister 
eingetragen sind und sich in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13. Juni 2018, 24:00 
Uhr, unter einer der folgenden Adressen zugehen: 
 
Per Post unter der Anschrift: 
 
PATRIZIA Immobilien AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
per Telefax unter der Faxnummer +49 89 210 27 288 oder 
elektronisch per E-Mail an namensaktien@linkmarketservices.de 
 
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung das Anmeldeformular, das 
Ihnen gemeinsam mit der Einladung übersandt wird. Bei einer 
Anmeldung per E-Mail geben Sie bitte in jedem Fall Ihren 
vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Aktionärsnummer(n) an. 
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der 
Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der 
Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
Maßgeblich für das Stimmrecht in der Hauptversammlung ist der 
im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. 
Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die 
Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre 
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als 
Aktionär jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen 
ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts 
ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am 13. Juni 
2018, 24:00 Uhr, entsprechen, da aus organisatorischen Gründen vom 
Anmeldeschluss bis einschließlich zum Tag der Hauptversammlung 
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber 
von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der 
Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können 
daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen 
Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte 
bis zur Umschreibung des Aktienregisters noch bei dem für die 
betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr 
Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch 
im Fall der Bevollmächtigung ist der rechtzeitige Zugang der 
Anmeldung bei der Gesellschaft unter einer der angegebenen Adressen 
bis zum Ablauf des 13. Juni 2018, 24:00 Uhr, durch den Aktionär 
oder den Bevollmächtigen sicherzustellen. 
 
1. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 
   Abs. 8 und 10 AktG genannte Person oder 
   Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Die Erteilung und 
   der Widerruf der Vollmacht können sowohl 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   als auch durch Erklärung gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden erfolgen. Für die 
   Erteilung und den Widerruf der Vollmacht 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   sowie die Übermittlung des Nachweises 
   einer gegenüber dem Bevollmächtigten 
   erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -5-

stehen nachfolgend genannte Adressen zur 
   Verfügung: 
 
   Per Post unter der Anschrift: 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
 
   per Telefax unter der Faxnummer +49 89 210 27 
   288 oder 
   elektronisch per E-Mail an 
   namensaktien@linkmarketservices.de 
 
   Im Falle einer E-Mail geben Sie bitte Ihren 
   vollständigen Namen, Ihre Anschrift und die 
   Aktionärsnummer(n) an. 
 
   Die Aktionäre können das Formular verwenden, 
   das ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen 
   oder der Eintrittskarte übersandt wird. Bitte 
   beachten Sie die Hinweise auf den jeweiligen 
   Formularen. 
 
   Am Tag der Hauptversammlung können die 
   Vollmacht, ihr Widerruf bzw. der 
   entsprechende Nachweis auch an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
   übergeben werden. 
2. Für die Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und 
   anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   gleichgestellten Personen und Institutionen 
   sowie den Widerruf und den Nachweis einer 
   solchen Bevollmächtigung gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
   AktG. Bitte beachten Sie auch die von den 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und 
   anderen Personen und Institutionen insoweit 
   vorgegebenen Regeln. 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister 
   eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut 
   das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht 
   gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des 
   Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für 
   Aktionärsvereinigungen und andere ihnen nach 
   § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte 
   Personen und Institutionen. 
3. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als 
   Service an, die Stimmrechte aus angemeldeten 
   Aktien in der Hauptversammlung durch von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die 
   Stimmrechtsvertreter können bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind auch bei erteilter 
   Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, 
   soweit eine ausdrückliche Weisung zu dem 
   jeweiligen Tagesordnungspunkt vorliegt. 
   Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
   Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine zu 
   diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung 
   für jede Einzelabstimmung. Die 
   Stimmrechtsvertreter stehen nur für die 
   Abstimmung über Anträge zur Verfügung, zu 
   denen es mit dieser Einladung oder später 
   bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG 
   oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 124 
   Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 
   127 AktG zugänglich gemacht werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder 
   Anträgen von Aktionären oder zur Einlegung 
   von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können 
   in Textform per Post an 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
 
   per Telefax unter der Faxnummer +49 89 210 27 
   288 oder 
   elektronisch per E-Mail an 
   namensaktien@linkmarketservices.de 
 
   erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
   Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre 
   Änderung oder ihr Widerruf müssen bis 
   zum Ablauf des 13. Juni 2018, 24:00 Uhr, bei 
   der Gesellschaft eingegangen sein. Bei 
   Vollmachts- und Weisungserteilung, 
   Änderung oder Widerruf per E-Mail geben 
   Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihre 
   Anschrift und Ihre Aktionärsnummer(n) an. 
 
   Am Tag der Hauptversammlung können Vollmacht 
   und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft auch an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in 
   Textform erteilt, geändert oder widerrufen 
   werden. 
 
   Die Aktionäre können das Formular verwenden, 
   das ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen 
   oder der Eintrittskarte übersandt wird. Bitte 
   beachten Sie die Hinweise auf den jeweiligen 
   Formularen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der 
Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. 
 
1. Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht 4.617.573,80 EUR) oder den 
   anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
   neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also 
   bis spätestens 20. Mai 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Die 
   Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
   90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
   Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
   Vorstands über den Antrag halten. 
 
   Solche Verlangen sind ausschließlich an folgende 
   Adresse zu richten: 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   Investor Relations/Hauptversammlung 
   Fuggerstraße 26 
   86150 Augsburg 
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 
   Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
   Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der 
   Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der 
   Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie 
   spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. spätestens bis 
   zum 5. Juni 2018, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter 
   einer der nachfolgenden Adressen eingegangen sein: 
 
   Per Post an: 
 
   PATRIZIA Immobilien AG 
   Investor Relations/Hauptversammlung 
   Fuggerstraße 26 
   86150 Augsburg 
 
   per Telefax an die Nummer: +49 821 50910-399 
   per E-Mail an die Adresse: hauptversammlung@patrizia.ag 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich 
   gemacht. 
 
   Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich 
   zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich 
   des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige 
   Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
   www.patrizia.ag 
 
   dort im Bereich 
 
   https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ 
 
   veröffentlichen. 
 
   Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den 
   Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
   sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
   begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag 
   auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag 
   nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten und 
   im Fall eines Vorschlags zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nicht Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten enthält. 
3. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
   Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht 
   des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der PATRIZIA Immobilien AG zu den 
   mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns 
   und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten 
   Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
   Ferner kann der Versammlungsleiter nach § 20 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist 
   insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder 
   während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen für den ganzen 
   Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte 
   und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen 
   festzusetzen. 
 
*Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung* 
 
Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 genannten Unterlagen, 
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie die 
sonstigen Informationen nach § 124a AktG sind im Internet unter 
 
www.patrizia.ag 
 
dort im Bereich 
 
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2018/ 
 
zugänglich. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
aus. 
 
*Hinweis zum Datenschutz* 
 
Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum 
Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme 
Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren 
Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung 
personenbezogener Daten übersichtlich an einer Stelle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PATRIZIA Immobilien AG: Bekanntmachung -6-

zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden Sie unter dem 
folgenden Link: 
 
https://www.patrizia.ag/de/datenschutz/ 
 
Augsburg, im Mai 2018 
 
*PATRIZIA Immobilien AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Anlage zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der 
PATRIZIA Immobilien AG am Mittwoch, den 20. Juni 2018, um 10:00 
Uhr* 
 
Der Vorstand der PATRIZIA Immobilien AG erstattet der 
Hauptversammlung den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der 
Tagesordnung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 
186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG: 
 
Der PATRIZIA Immobilien AG soll in der diesjährigen 
Hauptversammlung wieder ermächtigt werden, selbst oder über 
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte 
eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des derzeitigen 
Grundkapitals zu erwerben. Ist das Grundkapital im Zeitpunkt der 
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer, ist auf den 
geringeren Wert abzustellen. Die Ermächtigung soll bis zum 19. Juni 
2023 gelten und damit den gesetzlich möglichen Rahmen von 5 Jahren 
nutzen. 
 
*Die Erwerbsmodalitäten* 
 
Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll die Gesellschaft 
mehrere Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien erhalten. Den 
Erwerb über die Börse, die Unterbreitung eines öffentlichen 
Kaufangebots an alle Aktionäre oder eine Aufforderung an alle 
Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots oder den Einsatz von 
Derivaten. Der Erwerb über die Börse kann auch im Rahmen eines 
strukturierten Rückkaufprogramms, mit dem ein Kreditinstitut oder 
ein anderes, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
erfüllendes Unternehmen beauftragt wird, durchgeführt werden. 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb und der 
Veräußerung über die Börse auch andere Formen des Erwerbs und 
der Veräußerung vorzusehen. Deshalb soll die Gesellschaft die 
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder eine 
öffentliche Verkaufsaufforderung zu erwerben. Dabei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein 
öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach 
Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu 
maximal 100 Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung zu erleichtern. Dasselbe gilt bei einer öffentlichen 
Verkaufsaufforderung. 
 
Die Gesellschaft soll ferner zum Erwerb von Aktien unter Einsatz 
von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen bzw. einer 
Kombination aus beiden ermächtigt werden. Dies gibt der 
Gesellschaft zusätzliche Flexibilität für den marktschonenden 
Erwerb eigener Aktien. Die Begebung von Optionen wird zu 
marktüblichen Konditionen erfolgen. Aktionären steht bei Bezug von 
Aktien über die auf dieser Grundlage begebenen Put- oder 
Call-Optionen kein Erwerbsrecht zu. Der Vorstand beabsichtigt, 
Put-Optionen und Call-Optionen nur ergänzend zum konventionellen 
Aktienrückkauf einzusetzen. Der Einsatz von Put-Optionen und 
Call-Optionen ist auf maximal die Hälfte der Gesamtzahl der Aktien 
begrenzt, die unter der Ermächtigung erworben werden können. Bei 
Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber 
der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der 
Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft 
zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als sogenannter Stillhalter im 
Falle der Ausübung der Put-Option verpflichtet, die in der 
Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu 
erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei 
Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. Wird die Put-Option 
ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte 
Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie 
insgesamt erbrachten Gegenwert. Aus Sicht der Gesellschaft bietet 
der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass 
der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der Option festgelegt 
wird. Die Liquidität fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. 
Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag 
über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese 
Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am 
Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. Beim Erwerb einer 
Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer 
Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien 
zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom 
Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die 
Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann 
wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft 
auch unter Berücksichtigung der Optionsprämie über dem 
Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren 
Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von 
Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen steigende 
Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie 
sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich wird 
die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der 
Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt 
werden muss. 
 
Die beschriebenen Optionsgeschäfte sollen nur mit einem Kredit- 
oder Finanzinstitut abgeschlossen werden. Hierdurch wird die 
Verwaltung - anders als bei einem Angebot zum Erwerb der Optionen 
an alle Aktionäre - in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte 
kurzfristig abzuschließen. Ein Anspruch der Aktionäre, solche 
Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, wird 
hierbei in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 AktG 
ausgeschlossen. Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie 
und den im Beschluss näher begrenzten zulässigen Ausübungspreis 
werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
von Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da 
die Gesellschaft einen fairen Marktpreis bezahlt, wird der Wert der 
Aktien der an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
nicht verwässert. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei 
einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre 
tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern 
ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden 
Rechtsgedanken gerechtfertigt, die Optionsgeschäfte mit einem 
Kredit- oder Finanzinstitut abzuschließen, da diese nicht mit 
allen Aktionären vorgenommen werden können und die 
Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund marktnaher 
Preisfestsetzung gewahrt sind. 
 
*Die Verwendungsmöglichkeiten* 
 
Die erworbenen eigenen Aktien sollen zu allen gesetzlich zulässigen 
Zwecken verwendet werden dürfen, insbesondere auch zu den 
Folgenden: 
 
Die erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne 
erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. 
Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
beschließen, auch ohne dass damit die Herabsetzung des 
Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine 
Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch 
ermächtigt werden, erforderlich werdende Änderungen der 
Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung veränderten 
Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen 
seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen 
des Vorstands aufgrund der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
dürfen. 
 
Die eigenen Aktien, welche die Gesellschaft erwirbt, können über 
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
wieder veräußert werden. Mit dieser Möglichkeit wird dem 
gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen (§ 53a 
AktG). 
 
Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll in allen 
folgenden Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre gestattet werden: 
 
Die eigenen Aktien sollen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre auch gegen Sachleistung veräußert oder übertragen 
werden können. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, eigene Aktien 
der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten 
Einzelfällen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Immobilienportfolios oder 
anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
insbesondere zum Erwerb größerer Immobilienportfolios oder der 
objekthaltenden Gesellschaften, schnell und flexibel, sowohl 
national als auch auf internationalen Märkten, auszunutzen. Diese 
sollen oder können - auch unter dem Gesichtspunkt der 
Finanzstruktur der Gesellschaft - möglicherweise nicht oder nicht 
ausschließlich in bar geleistet werden. Aber auch die 
Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte sind möglicherweise eher 
an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als an einer Geldzahlung 
interessiert. Die Möglichkeit, eigene Aktien als 
(Teil)Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil 
im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den 
notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
liquiditätsschonend nutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene 
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die 
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand 
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
gewährten Aktien am Börsenpreis der PATRIZIA Immobilien AG 
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist 
hierbei nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises 
in Frage zu stellen. 
 
Die zusätzlich vorgesehene Möglichkeit der Veräußerung in 
anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit, bei der 
Weiterveräußerung der erworbenen eigenen Aktien das 
Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der 
Gesellschaft, in geeigneten erforderlichen Fällen Aktien 
beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Die 
Gesellschaft erhält durch die Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses die erforderliche Flexibilität, sich 
aufgrund einer günstigen Börsensituation bietende Gelegenheiten 
schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Die 
Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft. Durch diese Vorgaben wird im 
Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der 
Aktionäre Rechnung getragen. Durch die Berücksichtigung von Aktien, 
die bis zur Veräußerung eigener Aktien aufgrund anderer 
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG ausgegeben werden, wird sichergestellt, dass keine 
eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 
Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne besonderen 
sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Dem Schutz der Aktionäre wird 
zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs 
nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
vor der Veräußerung. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen 
durch einen Kauf von PATRIZIA-Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. 
 
Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die Aktien unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre zur Absicherung und Erfüllung von 
Bezugs- oder Umtauschrechten aus den von Gesellschaft oder von 
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten verwendet werden 
können. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue 
oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten geschaffen. Sie 
dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit 
einzuräumen, Bezugs- oder Umtauschrechte aus von der Gesellschaft 
oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten, die 
aufgrund anderweitiger Ermächtigung ausgegeben werden, mit eigenen 
Aktien anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren 
bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach 
Prüfung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat im Interesse der 
Gesellschaft liegt. Bezugs- oder Umtauschrechte, die für die 
Bedienung durch eigene Aktien aufgrund der vorgeschlagenen 
Ermächtigung in Betracht kommen, sind Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechte, die auf der 
Grundlage der durch die Hauptversammlung vom 16. Juni 2016 
beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden oder aufgrund 
zukünftiger Ermächtigungen. Die notarielle Niederschrift über die 
Hauptversammlung vom 16. Juni 2016, die den vorgenannten 
Ermächtigungsbeschluss enthält, steht den Aktionären beim 
Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Augsburg, HRB 
19478 zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Wortlaut des 
Ermächtigungsbeschlusses ist auch im Internet unter 
 
www.patrizia.ag 
 
dort im Bereich 
 
https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2016/ 
 
zugänglich. 
 
Weiterhin soll die Gesellschaft eigene Aktien Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. 
AktG verbundener Unternehmen, Mitgliedern des Vorstands der 
Gesellschaft sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung von mit der 
Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
zum Erwerb unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre anbieten 
oder zusagen bzw. übertragen können. Voraussetzung für die 
dementsprechende Verwendung von eigenen Aktien ist der Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Ausgabe von Aktien an diese 
Personengruppen fördert die Bindung an das Unternehmen, bewirkt 
eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung und liegt daher 
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Nur wenn das 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, ist es der 
Gesellschaft möglich, Aktien an diese Personengruppen auszugeben. 
Dabei kann die Nutzung eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung 
oder Barleistung im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungs- oder 
Optionsprogrammen wirtschaftlich sinnvoll sein, weshalb die 
Ermächtigung den Freiraum vergrößern und die Flexibilität der 
Gesellschaft erhöhen soll. In den Fällen, in denen dem genannten 
Personenkreis als Vergütungsbestandteil Erwerbsrechte oder 
-pflichten auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden, kann 
durch die Verwendung erworbener eigener Aktien zudem das sonst 
unter Umständen bestehende Kursrisiko wirksam kontrolliert werden. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien an 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr im 
Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen, Mitgliedern des 
Vorstands der Gesellschaft sowie den Mitgliedern der 
Geschäftsführung von mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. 
AktG verbundenen Unternehmen soll der auf jede Aktie rechnerisch 
entfallende Betrag dabei auch unter dem jeweils aktuellen 
Börsenkurs festgesetzt werden können auch eine Gewährung von Aktien 
ohne finanzielle Gegenleistung oder zu sonstigen Vorzugskonditionen 
ist in der Ermächtigung vorgesehen. Die Vergünstigung soll in 
diesem Fall nicht aufgrund einer formalen Betrachtung des Abschlags 
für die einzelne Aktie bestimmt werden. Vielmehr soll der 
Gesamtbetrag der einem Einzelnen durch die verbilligten Aktien 
jeweils gewährten Vergünstigung in einem angemessenen Verhältnis 
zur Vergütung des Einzelnen oder zum erwarteten Vorteil für das 
Unternehmen, wenn die Bedingung erfüllt wird, sowie zu einer 
gegebenenfalls bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
Mindesthaltedauer stehen. Soweit eigene Aktien Vorstandsmitgliedern 
der Gesellschaft angeboten, zugesagt oder übertragen werden, 
entscheidet der Aufsichtsrat über die Ausnutzung der Ermächtigung 
und die Konditionen. 
 
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur 
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Aktiendividende) 
verwendet werden können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung 
eigener Aktien wird allen Aktionären angeboten, ihren mit dem 
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen 
Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise 
abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu beziehen. Der Vorstand 
soll in diesem Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um eine 
Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. 
Eine Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien kann als an 
alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts 
und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
gestaltet werden. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze 
Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils eines 
Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht 
erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug 
der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien 
erhalten; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen 
wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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