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DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-05-08 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
PVA TePla AG Wettenberg - ISIN: DE0007461006 -
- Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
am 19. Juni 2018 in Gießen
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Dienstag, dem 19. Juni 2018, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr)
in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390
Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses per 31. Dezember 2017 nebst dem
Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 beendete
Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen
werden unter:
http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits
gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 Satz 1 AktG festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA
TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2017 in Höhe von EUR 11.405.534,39 vollständig auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
18.06.2023 eigene Aktien der Gesellschaft
bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft oder - falls dieser Wert
geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
Auf die danach erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche diese bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr nach den
§§ 71 d) und 71 e) AktG zuzurechnen sind,
nicht mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren
Schritten durch die Gesellschaft oder durch
Konzerngesellschaften der Gesellschaft für
deren Rechnung oder für Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nach den
Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses
ausgenutzt werden.
2. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des
Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder
(b) durch öffentliche Kaufofferte.
a) Bei einem Kauf über die Börse darf der
von der Gesellschaft gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsenhandelstagen vor
dem Tag der Kaufverpflichtung um nicht
mehr als 5% über- oder unterschreiten.
b) Bei einem Kauf durch öffentliche
Kaufofferte kann die Gesellschaft (i)
ein öffentliches Kaufangebot abgeben
oder (ii) öffentlich zur Abgabe von
Verkaufsangeboten auffordern.
(i) Bei einem öffentlichen
Kaufangebot darf der von der
Gesellschaft gebotene Kaufpreis
je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der Gesellschaft in der
Schlussauktion im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an
den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung des
Kaufangebots um nicht mehr als
5% über- oder unterschreiten.
(ii) Bei einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten darf der von
der Gesellschaft gebotene
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der Gesellschaft in der
Schlussauktion im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an
den letzten drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe der
Verkaufsangebote um nicht mehr
als 5% über- oder
unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. einer
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche
Kursabweichungen, kann eine Anpassung
in der Weise erfolgen, dass
Ausgangspunkt für die Bestimmung der
relevanten Zeiträume zur Ermittlung
der vorgenannten durchschnittlichen
Börsenkurse nicht der Tag der
Veröffentlichung des Kaufangebots bzw.
der Aufforderung zur Abgabe der
Verkaufsangebote ist, sondern der Tag
der Anpassung. Sollte ein öffentliches
Kaufangebot oder eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten überzeichnet sein,
muss der Erwerb der Aktien im
Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme von Angeboten über geringe
Stückzahlen bis zu 50 Stück
angedienter Aktien je Aktionär sowie
eine kaufmännische Rundung können
erfolgen.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworbenen
Aktien wie folgt zu verwenden:
a) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden.
b) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne
dass die Einziehung oder die
Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die Einziehung kann auf einen Teil
der erworbenen Aktien beschränkt und
von dieser Ermächtigung zur
Einziehung kann mehrfach Gebrauch
gemacht werden.
c) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Dritten gegen
Sachleistungen, insbesondere im
Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
bei dem Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder
sonstigen Beteiligungen angeboten und
auf diese übertragen werden.
d) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats an Dritte zu jedem
zulässigen Zweck außer dem
Handel mit eigenen Aktien gegen
Barzahlung veräußert werden,
sofern der Veräußerungspreis den
Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft zum
Veräußerungszeitpunkt nicht
wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Die nach
dieser Ermächtigung veräußerten
Aktien dürfen zusammen mit den
Aktien, die während dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
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May 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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