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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PVA TePla AG Wettenberg - ISIN: DE0007461006 - 
- Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 19. Juni 2018 in Gießen 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Dienstag, dem 19. Juni 2018, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) 
in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 
Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses per 31. Dezember 2017 nebst dem 
   Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 beendete 
   Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen 
   werden unter: 
 
   http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
   der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 Satz 1 AktG festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA 
   TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2017 in Höhe von EUR 11.405.534,39 vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
      18.06.2023 eigene Aktien der Gesellschaft 
      bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals 
      der Gesellschaft oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
      Auf die danach erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche diese bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr nach den 
      §§ 71 d) und 71 e) AktG zuzurechnen sind, 
      nicht mehr als 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
      Diese Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren 
      Schritten durch die Gesellschaft oder durch 
      Konzerngesellschaften der Gesellschaft für 
      deren Rechnung oder für Rechnung der 
      Gesellschaft durch Dritte zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken im Rahmen der 
      gesetzlichen Bestimmungen nach den 
      Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses 
      ausgenutzt werden. 
   2. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder 
      (b) durch öffentliche Kaufofferte. 
 
      a) Bei einem Kauf über die Börse darf der 
         von der Gesellschaft gezahlte 
         Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Tag der Kaufverpflichtung um nicht 
         mehr als 5% über- oder unterschreiten. 
      b) Bei einem Kauf durch öffentliche 
         Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) 
         ein öffentliches Kaufangebot abgeben 
         oder (ii) öffentlich zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten auffordern. 
 
         (i)  Bei einem öffentlichen 
              Kaufangebot darf der von der 
              Gesellschaft gebotene Kaufpreis 
              je Aktie (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) den 
              Durchschnitt der Börsenkurse der 
              Aktie der Gesellschaft in der 
              Schlussauktion im XETRA-Handel 
              (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der Veröffentlichung des 
              Kaufangebots um nicht mehr als 
              5% über- oder unterschreiten. 
         (ii) Bei einer öffentlichen 
              Aufforderung zur Abgabe von 
              Verkaufsangeboten darf der von 
              der Gesellschaft gebotene 
              Kaufpreis je Aktie (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) den 
              Durchschnitt der Börsenkurse der 
              Aktie der Gesellschaft in der 
              Schlussauktion im XETRA-Handel 
              (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der Veröffentlichung der 
              Aufforderung zur Abgabe der 
              Verkaufsangebote um nicht mehr 
              als 5% über- oder 
              unterschreiten. 
 
         Ergeben sich nach Veröffentlichung 
         eines Kaufangebots bzw. einer 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten erhebliche 
         Kursabweichungen, kann eine Anpassung 
         in der Weise erfolgen, dass 
         Ausgangspunkt für die Bestimmung der 
         relevanten Zeiträume zur Ermittlung 
         der vorgenannten durchschnittlichen 
         Börsenkurse nicht der Tag der 
         Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. 
         der Aufforderung zur Abgabe der 
         Verkaufsangebote ist, sondern der Tag 
         der Anpassung. Sollte ein öffentliches 
         Kaufangebot oder eine öffentliche 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten überzeichnet sein, 
         muss der Erwerb der Aktien im 
         Verhältnis der jeweils angebotenen 
         Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
         Annahme von Angeboten über geringe 
         Stückzahlen bis zu 50 Stück 
         angedienter Aktien je Aktionär sowie 
         eine kaufmännische Rundung können 
         erfolgen. 
   3. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      a) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats über die Börse oder 
         durch ein Angebot an alle Aktionäre 
         veräußert werden. 
      b) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne 
         dass die Einziehung oder die 
         Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Die Einziehung kann auf einen Teil 
         der erworbenen Aktien beschränkt und 
         von dieser Ermächtigung zur 
         Einziehung kann mehrfach Gebrauch 
         gemacht werden. 
      c) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats Dritten gegen 
         Sachleistungen, insbesondere im 
         Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         bei dem Erwerb von Unternehmen, 
         Betrieben, Unternehmensteilen oder 
         sonstigen Beteiligungen angeboten und 
         auf diese übertragen werden. 
      d) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats an Dritte zu jedem 
         zulässigen Zweck außer dem 
         Handel mit eigenen Aktien gegen 
         Barzahlung veräußert werden, 
         sofern der Veräußerungspreis den 
         Börsenpreis der Aktien der 
         Gesellschaft zum 
         Veräußerungszeitpunkt nicht 
         wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG unterschreitet. Die nach 
         dieser Ermächtigung veräußerten 
         Aktien dürfen zusammen mit den 
         Aktien, die während dieser 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 

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May 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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