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DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-08 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PVA TePla AG Wettenberg - ISIN: DE0007461006 - - Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. Juni 2018 in Gießen Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, dem 19. Juni 2018, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2017 nebst dem Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 11.405.534,39 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18.06.2023 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die danach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71 d) und 71 e) AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Diese Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren Schritten durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft für deren Rechnung oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach den Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgenutzt werden. 2. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder (b) durch öffentliche Kaufofferte. a) Bei einem Kauf über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Kaufverpflichtung um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. b) Bei einem Kauf durch öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein öffentliches Kaufangebot abgeben oder (ii) öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten auffordern. (i) Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. (ii) Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe der Verkaufsangebote um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen, kann eine Anpassung in der Weise erfolgen, dass Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe der Verkaufsangebote ist, sondern der Tag der Anpassung. Sollte ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten überzeichnet sein, muss der Erwerb der Aktien im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von Angeboten über geringe Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung können erfolgen. 3. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: a) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. b) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt und von dieser Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. c) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei dem Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder sonstigen Beteiligungen angeboten und auf diese übertragen werden. d) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte zu jedem zulässigen Zweck außer dem Handel mit eigenen Aktien gegen Barzahlung veräußert werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die nach dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen zusammen mit den Aktien, die während dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
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May 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)