DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-08 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PVA TePla AG Wettenberg - ISIN: DE0007461006 - - Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. Juni 2018 in Gießen Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, dem 19. Juni 2018, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2017 nebst dem Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 11.405.534,39 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18.06.2023 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die danach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71 d) und 71 e) AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Diese Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren Schritten durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft für deren Rechnung oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach den Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgenutzt werden. 2. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder (b) durch öffentliche Kaufofferte. a) Bei einem Kauf über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Kaufverpflichtung um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. b) Bei einem Kauf durch öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein öffentliches Kaufangebot abgeben oder (ii) öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten auffordern. (i) Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. (ii) Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe der Verkaufsangebote um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen, kann eine Anpassung in der Weise erfolgen, dass Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe der Verkaufsangebote ist, sondern der Tag der Anpassung. Sollte ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten überzeichnet sein, muss der Erwerb der Aktien im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von Angeboten über geringe Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung können erfolgen. 3. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: a) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. b) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt und von dieser Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. c) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei dem Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder sonstigen Beteiligungen angeboten und auf diese übertragen werden. d) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte zu jedem zulässigen Zweck außer dem Handel mit eigenen Aktien gegen Barzahlung veräußert werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die nach dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen zusammen mit den Aktien, die während dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
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May 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
AktG ausgegeben oder veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht übersteigen. e) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen oder Organmitgliedern von Unternehmen, die mit der Gesellschaft verbunden sind, zum Erwerb angeboten, zugesagt oder übertragen werden. Die näheren Bedingungen dazu können vom Vorstand festgelegt werden. 4. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Die Einzelheiten der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dazu können auch Aktienzusagen gehören, die Vorstandsmitgliedern zur Deckung variabler Vergütungen (Boni) gewährt werden. 5. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien nach den vorstehenden Ermächtigungen unter Ziffer 3 lit. c), d), e) und Ziffer 4 verwendet werden. 6. Die Verwendungsermächtigungen nach den vorstehenden Ziffern 3 und 4 können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden. *II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* *Bericht des Vorstands zu TOP 6 der Tagesordnung, Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Der TOP 6 hat den Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 18.06.2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und diese Aktien gegebenenfalls unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Die Nutzung eigener Aktien kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Nutzung des genehmigten Kapitals sein, weil sie den Aufwand einer Kapitalerhöhung unter Zulassung der neuen Aktien und den damit verbundenen Verwässerungseffekt zulasten der Aktionäre vermeidet. Bei dem Erwerb eigener Aktien müssen alle Aktionäre gleichbehandelt werden. Diesem Erfordernis tragen die drei vorgeschlagenen Erwerbsalternativen durch Kauf über die Börse, durch öffentliches Kaufangebot oder durch öffentliche Aufforderung an die Aktionäre, Verkaufsangebote abzugeben, Rechnung. Sollte sich bei den beiden zuletzt genannten Erwerbsalternativen eine Überzeichnung ergeben, muss eine Annahme nach Quoten erfolgen. Die Zulassung kaufmännischer Rundung sowie die Annahme von geringen Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sollen die Abwicklung des Erwerbs erleichtern. Die erworbenen eigenen Aktien können durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Damit wird die Gleichbehandlung aller Aktionäre gewahrt. Im Falle der ebenfalls vorgesehen Einziehung erworbener Aktien bedarf weder diese Einziehung noch deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses. Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, erworbene eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder sonstigen Beteiligungen anbieten und übertragen zu können. Die Gesellschaft kann dadurch eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen, was ihr im Falle interessanter Akquisitionsangebote die Möglichkeit gibt, schnell und unter Schonung ihrer Liquidität zu reagieren. Nicht selten wird zumindest ein Teil der Gegenleistung solcher Transaktionen in Aktien abgewickelt. Die Bezahlung in Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dies rechtfertigt im Einzelfall den vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Über diesen Ausschluss und auch darüber, ob eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital eingesetzt werden, wird nach Prüfung und Abwägung fallweise anhand der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft gesondert entschieden. Die Interessen der Aktionäre sind durch die Volumengrenze von 10 % gewahrt, zum anderen wird der Vorstand sich bei Festlegung der Bewertungsrelationen an dem Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Derzeit bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, erworbene eigene Aktien an Dritte zu jedem zulässigen Zweck außer zum Handel mit eigenen Aktien gegen Barzahlung zu veräußern. Dies steht in Einklang mit der gesetzlichen Erlaubnis, erworbene eigene Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern (§ 71 Abs. 8 Satz 5 AktG), wenn die Veräußerung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit der Veräußerung erworbener eigener Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil dadurch zum Beispiel neue Investorenkreise wie institutionelle und ausländische Anleger als Aktionäre gewonnen werden können. Ferner wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, kurzfristig und kostenschonend auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Durch die Orientierung des Veräußerungspreises an dem Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft werden die Vermögensinteressen der Aktionäre und ihr Schutz vor Verwässerung gewahrt. Entsprechendes gilt für ihre Stimmrechtsinteressen. Unabhängig davon haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den Kauf der Aktien der Gesellschaft über die Börse zu annähernd gleichen Konditionen zu pflegen. Bei Ausübung der Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe oder Veräußerung von Aktien, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. Derzeit bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, erworbene eigene Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen oder an Organmitglieder von Unternehmen, die mit der Gesellschaft verbunden sind, zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder zu übertragen. Die vorstehend beschriebene Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter oder an Organmitglieder verbundener Unternehmen fördert die Identifikation dieser Personen mit der Gesellschaft und räumt ihnen die Möglichkeit ein, sich auch als Aktionäre für den langfristen Unternehmenserfolg einzusetzen und daran zu beteiligen. Dadurch soll ihre Verantwortung für das Unternehmen gestärkt und eine langfristige Bindung an das Unternehmen erreicht werden. Statt anderer Kapitalmaßnahmen kann dafür die Verwendung eigener Aktien eine sinnvolle Alternative sein, weil sie den Aufwand und den Verwässerungseffekt vermeidet, der mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien verbunden ist. Der mit dieser Verwendung der eigenen Aktien verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Ein Plan für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist bei der Gesellschaft bislang noch nicht ausgearbeitet. Derzeit bestehen deshalb keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. Zuletzt wird der Aufsichtsrat ermächtigt, erworbene eigene Aktien zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten von Vorstandsmitgliedern als Teil der Vorstandsvergütung zu verwenden. Die Einzelheiten der gegenwärtigen und zukünftigen Vergütung der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Auch für die vorstehenden Zwecke ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Er liegt aus den beschriebenen Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Über die Ausnutzung der erteilten Ermächtigungen wird der Vorstand die jeweils nächste Hauptversammlung unterrichten. *III. Weitere Angaben und Hinweise* *1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist eingeteilt in 21.749.988 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. *2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
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