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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PVA TePla AG Wettenberg - ISIN: DE0007461006 - 
- Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 19. Juni 2018 in Gießen 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Dienstag, dem 19. Juni 2018, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) 
in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 
Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses per 31. Dezember 2017 nebst dem 
   Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 beendete 
   Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen 
   werden unter: 
 
   http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
   der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 Satz 1 AktG festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA 
   TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2017 in Höhe von EUR 11.405.534,39 vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
      18.06.2023 eigene Aktien der Gesellschaft 
      bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals 
      der Gesellschaft oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
      Auf die danach erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche diese bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr nach den 
      §§ 71 d) und 71 e) AktG zuzurechnen sind, 
      nicht mehr als 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
      Diese Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren 
      Schritten durch die Gesellschaft oder durch 
      Konzerngesellschaften der Gesellschaft für 
      deren Rechnung oder für Rechnung der 
      Gesellschaft durch Dritte zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken im Rahmen der 
      gesetzlichen Bestimmungen nach den 
      Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses 
      ausgenutzt werden. 
   2. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder 
      (b) durch öffentliche Kaufofferte. 
 
      a) Bei einem Kauf über die Börse darf der 
         von der Gesellschaft gezahlte 
         Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
         der Börsenkurse der Aktie der 
         Gesellschaft in der Schlussauktion im 
         XETRA-Handel (oder einem 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         letzten drei Börsenhandelstagen vor 
         dem Tag der Kaufverpflichtung um nicht 
         mehr als 5% über- oder unterschreiten. 
      b) Bei einem Kauf durch öffentliche 
         Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) 
         ein öffentliches Kaufangebot abgeben 
         oder (ii) öffentlich zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten auffordern. 
 
         (i)  Bei einem öffentlichen 
              Kaufangebot darf der von der 
              Gesellschaft gebotene Kaufpreis 
              je Aktie (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) den 
              Durchschnitt der Börsenkurse der 
              Aktie der Gesellschaft in der 
              Schlussauktion im XETRA-Handel 
              (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der Veröffentlichung des 
              Kaufangebots um nicht mehr als 
              5% über- oder unterschreiten. 
         (ii) Bei einer öffentlichen 
              Aufforderung zur Abgabe von 
              Verkaufsangeboten darf der von 
              der Gesellschaft gebotene 
              Kaufpreis je Aktie (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) den 
              Durchschnitt der Börsenkurse der 
              Aktie der Gesellschaft in der 
              Schlussauktion im XETRA-Handel 
              (oder einem vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse an 
              den letzten drei 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der Veröffentlichung der 
              Aufforderung zur Abgabe der 
              Verkaufsangebote um nicht mehr 
              als 5% über- oder 
              unterschreiten. 
 
         Ergeben sich nach Veröffentlichung 
         eines Kaufangebots bzw. einer 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten erhebliche 
         Kursabweichungen, kann eine Anpassung 
         in der Weise erfolgen, dass 
         Ausgangspunkt für die Bestimmung der 
         relevanten Zeiträume zur Ermittlung 
         der vorgenannten durchschnittlichen 
         Börsenkurse nicht der Tag der 
         Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. 
         der Aufforderung zur Abgabe der 
         Verkaufsangebote ist, sondern der Tag 
         der Anpassung. Sollte ein öffentliches 
         Kaufangebot oder eine öffentliche 
         Aufforderung zur Abgabe von 
         Verkaufsangeboten überzeichnet sein, 
         muss der Erwerb der Aktien im 
         Verhältnis der jeweils angebotenen 
         Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
         Annahme von Angeboten über geringe 
         Stückzahlen bis zu 50 Stück 
         angedienter Aktien je Aktionär sowie 
         eine kaufmännische Rundung können 
         erfolgen. 
   3. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      a) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats über die Börse oder 
         durch ein Angebot an alle Aktionäre 
         veräußert werden. 
      b) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne 
         dass die Einziehung oder die 
         Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Die Einziehung kann auf einen Teil 
         der erworbenen Aktien beschränkt und 
         von dieser Ermächtigung zur 
         Einziehung kann mehrfach Gebrauch 
         gemacht werden. 
      c) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats Dritten gegen 
         Sachleistungen, insbesondere im 
         Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         bei dem Erwerb von Unternehmen, 
         Betrieben, Unternehmensteilen oder 
         sonstigen Beteiligungen angeboten und 
         auf diese übertragen werden. 
      d) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats an Dritte zu jedem 
         zulässigen Zweck außer dem 
         Handel mit eigenen Aktien gegen 
         Barzahlung veräußert werden, 
         sofern der Veräußerungspreis den 
         Börsenpreis der Aktien der 
         Gesellschaft zum 
         Veräußerungszeitpunkt nicht 
         wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG unterschreitet. Die nach 
         dieser Ermächtigung veräußerten 
         Aktien dürfen zusammen mit den 
         Aktien, die während dieser 
         Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

AktG ausgegeben oder veräußert 
         werden, insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer 
         Verwendung nicht übersteigen. 
      e) Sie können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats Personen, die in einem 
         Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
         oder einem mit ihr verbundenen 
         Unternehmen stehen oder standen oder 
         Organmitgliedern von Unternehmen, die 
         mit der Gesellschaft verbunden sind, 
         zum Erwerb angeboten, zugesagt oder 
         übertragen werden. Die näheren 
         Bedingungen dazu können vom Vorstand 
         festgelegt werden. 
   4. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
      die mit Vorstandsmitgliedern der 
      Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur 
      Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder 
      werden. Die Einzelheiten der Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat 
      festgelegt. Dazu können auch Aktienzusagen 
      gehören, die Vorstandsmitgliedern zur 
      Deckung variabler Vergütungen (Boni) 
      gewährt werden. 
   5. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
      eigene Aktien wird ausgeschlossen, soweit 
      diese Aktien nach den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter Ziffer 3 lit. c), d), 
      e) und Ziffer 4 verwendet werden. 
   6. Die Verwendungsermächtigungen nach den 
      vorstehenden Ziffern 3 und 4 können einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz 
      oder in Teilen, auch durch 
      Konzerngesellschaften oder für Rechnung der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. 
 
*II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands zu TOP 6 der Tagesordnung, Ermächtigung 
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss 
des Bezugsrechts* 
 
Der TOP 6 hat den Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats 
zum Gegenstand, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 
18.06.2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des jeweiligen 
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und diese Aktien 
gegebenenfalls unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
verwenden. Die Nutzung eigener Aktien kann eine wirtschaftlich 
sinnvolle Alternative zur Nutzung des genehmigten Kapitals sein, 
weil sie den Aufwand einer Kapitalerhöhung unter Zulassung der 
neuen Aktien und den damit verbundenen Verwässerungseffekt 
zulasten der Aktionäre vermeidet. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien müssen alle Aktionäre 
gleichbehandelt werden. Diesem Erfordernis tragen die drei 
vorgeschlagenen Erwerbsalternativen durch Kauf über die Börse, 
durch öffentliches Kaufangebot oder durch öffentliche 
Aufforderung an die Aktionäre, Verkaufsangebote abzugeben, 
Rechnung. Sollte sich bei den beiden zuletzt genannten 
Erwerbsalternativen eine Überzeichnung ergeben, muss eine 
Annahme nach Quoten erfolgen. Die Zulassung kaufmännischer 
Rundung sowie die Annahme von geringen Stückzahlen bis zu 50 
Stück angedienter Aktien je Aktionär sollen die Abwicklung des 
Erwerbs erleichtern. 
 
Die erworbenen eigenen Aktien können durch den Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein 
öffentliches Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Damit 
wird die Gleichbehandlung aller Aktionäre gewahrt. Im Falle der 
ebenfalls vorgesehen Einziehung erworbener Aktien bedarf weder 
diese Einziehung noch deren Durchführung eines weiteren 
Hauptversammlungsbeschlusses. 
 
Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ermächtigt, erworbene eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen 
von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung bei dem 
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
sonstigen Beteiligungen anbieten und übertragen zu können. Die 
Gesellschaft kann dadurch eigene Aktien als Akquisitionswährung 
einsetzen, was ihr im Falle interessanter Akquisitionsangebote 
die Möglichkeit gibt, schnell und unter Schonung ihrer Liquidität 
zu reagieren. Nicht selten wird zumindest ein Teil der 
Gegenleistung solcher Transaktionen in Aktien abgewickelt. Die 
Bezahlung in Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre. Dies rechtfertigt im Einzelfall den vorgeschlagenen 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Über diesen 
Ausschluss und auch darüber, ob eigene Aktien oder Aktien aus 
genehmigtem Kapital eingesetzt werden, wird nach Prüfung und 
Abwägung fallweise anhand der Interessen der Aktionäre und der 
Gesellschaft gesondert entschieden. Die Interessen der Aktionäre 
sind durch die Volumengrenze von 10 % gewahrt, zum anderen wird 
der Vorstand sich bei Festlegung der Bewertungsrelationen an dem 
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Derzeit 
bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser 
Ermächtigung. 
 
Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ermächtigt, erworbene eigene Aktien an Dritte zu jedem zulässigen 
Zweck außer zum Handel mit eigenen Aktien gegen Barzahlung 
zu veräußern. Dies steht in Einklang mit der gesetzlichen 
Erlaubnis, erworbene eigene Aktien auch in anderer Weise als über 
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu 
veräußern (§ 71 Abs. 8 Satz 5 AktG), wenn die 
Veräußerung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien 
der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich 
unterschreitet. Diese Möglichkeit der Veräußerung erworbener 
eigener Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre dient dem Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre, weil dadurch zum Beispiel neue Investorenkreise wie 
institutionelle und ausländische Anleger als Aktionäre gewonnen 
werden können. Ferner wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, 
kurzfristig und kostenschonend auf günstige Börsensituationen zu 
reagieren. Durch die Orientierung des Veräußerungspreises an 
dem Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft werden die 
Vermögensinteressen der Aktionäre und ihr Schutz vor Verwässerung 
gewahrt. Entsprechendes gilt für ihre Stimmrechtsinteressen. 
Unabhängig davon haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, 
ihre Beteiligungsquote durch den Kauf der Aktien der Gesellschaft 
über die Börse zu annähernd gleichen Konditionen zu pflegen. Bei 
Ausübung der Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe oder 
Veräußerung von Aktien, soweit diese unter Ausschluss des 
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. Derzeit 
bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser 
Ermächtigung. 
 
Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ermächtigt, erworbene eigene Aktien an Personen, die in einem 
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr 
verbundenen Unternehmen stehen oder standen oder an 
Organmitglieder von Unternehmen, die mit der Gesellschaft 
verbunden sind, zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder zu 
übertragen. Die vorstehend beschriebene Ausgabe von Aktien an 
Mitarbeiter oder an Organmitglieder verbundener Unternehmen 
fördert die Identifikation dieser Personen mit der Gesellschaft 
und räumt ihnen die Möglichkeit ein, sich auch als Aktionäre für 
den langfristen Unternehmenserfolg einzusetzen und daran zu 
beteiligen. Dadurch soll ihre Verantwortung für das Unternehmen 
gestärkt und eine langfristige Bindung an das Unternehmen 
erreicht werden. Statt anderer Kapitalmaßnahmen kann dafür 
die Verwendung eigener Aktien eine sinnvolle Alternative sein, 
weil sie den Aufwand und den Verwässerungseffekt vermeidet, der 
mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien 
verbunden ist. Der mit dieser Verwendung der eigenen Aktien 
verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt damit 
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Ein Plan für 
die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist bei der Gesellschaft 
bislang noch nicht ausgearbeitet. Derzeit bestehen deshalb keine 
konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
Zuletzt wird der Aufsichtsrat ermächtigt, erworbene eigene Aktien 
zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten von 
Vorstandsmitgliedern als Teil der Vorstandsvergütung zu 
verwenden. Die Einzelheiten der gegenwärtigen und zukünftigen 
Vergütung der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat 
festgelegt. Auch für die vorstehenden Zwecke ist ein Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Er liegt aus den 
beschriebenen Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre. 
 
Über die Ausnutzung der erteilten Ermächtigungen wird der 
Vorstand die jeweils nächste Hauptversammlung unterrichten. 
 
*III. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist 
eingeteilt in 21.749.988 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl 
der Stimmrechte ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft 
hält keine eigenen Aktien. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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