DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-08 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PVA TePla AG Wettenberg - ISIN: DE0007461006 - - Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. Juni 2018 in Gießen Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, dem 19. Juni 2018, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses per 31. Dezember 2017 nebst dem Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 11.405.534,39 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31.12.2017 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18.06.2023 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die danach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71 d) und 71 e) AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Diese Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren Schritten durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft für deren Rechnung oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach den Regelungen dieses Ermächtigungsbeschlusses ausgenutzt werden. 2. Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (a) als Kauf über die Börse oder (b) durch öffentliche Kaufofferte. a) Bei einem Kauf über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Kaufverpflichtung um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. b) Bei einem Kauf durch öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein öffentliches Kaufangebot abgeben oder (ii) öffentlich zur Abgabe von Verkaufsangeboten auffordern. (i) Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. (ii) Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe der Verkaufsangebote um nicht mehr als 5% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen, kann eine Anpassung in der Weise erfolgen, dass Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe der Verkaufsangebote ist, sondern der Tag der Anpassung. Sollte ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten überzeichnet sein, muss der Erwerb der Aktien im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von Angeboten über geringe Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung können erfolgen. 3. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: a) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. b) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt und von dieser Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. c) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei dem Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder sonstigen Beteiligungen angeboten und auf diese übertragen werden. d) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte zu jedem zulässigen Zweck außer dem Handel mit eigenen Aktien gegen Barzahlung veräußert werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die nach dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen zusammen mit den Aktien, die während dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
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AktG ausgegeben oder veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht übersteigen. e) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen oder Organmitgliedern von Unternehmen, die mit der Gesellschaft verbunden sind, zum Erwerb angeboten, zugesagt oder übertragen werden. Die näheren Bedingungen dazu können vom Vorstand festgelegt werden. 4. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Die Einzelheiten der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dazu können auch Aktienzusagen gehören, die Vorstandsmitgliedern zur Deckung variabler Vergütungen (Boni) gewährt werden. 5. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien nach den vorstehenden Ermächtigungen unter Ziffer 3 lit. c), d), e) und Ziffer 4 verwendet werden. 6. Die Verwendungsermächtigungen nach den vorstehenden Ziffern 3 und 4 können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden. *II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* *Bericht des Vorstands zu TOP 6 der Tagesordnung, Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Der TOP 6 hat den Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 18.06.2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben und diese Aktien gegebenenfalls unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Die Nutzung eigener Aktien kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Nutzung des genehmigten Kapitals sein, weil sie den Aufwand einer Kapitalerhöhung unter Zulassung der neuen Aktien und den damit verbundenen Verwässerungseffekt zulasten der Aktionäre vermeidet. Bei dem Erwerb eigener Aktien müssen alle Aktionäre gleichbehandelt werden. Diesem Erfordernis tragen die drei vorgeschlagenen Erwerbsalternativen durch Kauf über die Börse, durch öffentliches Kaufangebot oder durch öffentliche Aufforderung an die Aktionäre, Verkaufsangebote abzugeben, Rechnung. Sollte sich bei den beiden zuletzt genannten Erwerbsalternativen eine Überzeichnung ergeben, muss eine Annahme nach Quoten erfolgen. Die Zulassung kaufmännischer Rundung sowie die Annahme von geringen Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sollen die Abwicklung des Erwerbs erleichtern. Die erworbenen eigenen Aktien können durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Damit wird die Gleichbehandlung aller Aktionäre gewahrt. Im Falle der ebenfalls vorgesehen Einziehung erworbener Aktien bedarf weder diese Einziehung noch deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses. Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, erworbene eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder sonstigen Beteiligungen anbieten und übertragen zu können. Die Gesellschaft kann dadurch eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen, was ihr im Falle interessanter Akquisitionsangebote die Möglichkeit gibt, schnell und unter Schonung ihrer Liquidität zu reagieren. Nicht selten wird zumindest ein Teil der Gegenleistung solcher Transaktionen in Aktien abgewickelt. Die Bezahlung in Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dies rechtfertigt im Einzelfall den vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Über diesen Ausschluss und auch darüber, ob eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital eingesetzt werden, wird nach Prüfung und Abwägung fallweise anhand der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft gesondert entschieden. Die Interessen der Aktionäre sind durch die Volumengrenze von 10 % gewahrt, zum anderen wird der Vorstand sich bei Festlegung der Bewertungsrelationen an dem Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Derzeit bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, erworbene eigene Aktien an Dritte zu jedem zulässigen Zweck außer zum Handel mit eigenen Aktien gegen Barzahlung zu veräußern. Dies steht in Einklang mit der gesetzlichen Erlaubnis, erworbene eigene Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern (§ 71 Abs. 8 Satz 5 AktG), wenn die Veräußerung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit der Veräußerung erworbener eigener Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil dadurch zum Beispiel neue Investorenkreise wie institutionelle und ausländische Anleger als Aktionäre gewonnen werden können. Ferner wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, kurzfristig und kostenschonend auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Durch die Orientierung des Veräußerungspreises an dem Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft werden die Vermögensinteressen der Aktionäre und ihr Schutz vor Verwässerung gewahrt. Entsprechendes gilt für ihre Stimmrechtsinteressen. Unabhängig davon haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch den Kauf der Aktien der Gesellschaft über die Börse zu annähernd gleichen Konditionen zu pflegen. Bei Ausübung der Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe oder Veräußerung von Aktien, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. Derzeit bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. Weiter wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, erworbene eigene Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen oder an Organmitglieder von Unternehmen, die mit der Gesellschaft verbunden sind, zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder zu übertragen. Die vorstehend beschriebene Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter oder an Organmitglieder verbundener Unternehmen fördert die Identifikation dieser Personen mit der Gesellschaft und räumt ihnen die Möglichkeit ein, sich auch als Aktionäre für den langfristen Unternehmenserfolg einzusetzen und daran zu beteiligen. Dadurch soll ihre Verantwortung für das Unternehmen gestärkt und eine langfristige Bindung an das Unternehmen erreicht werden. Statt anderer Kapitalmaßnahmen kann dafür die Verwendung eigener Aktien eine sinnvolle Alternative sein, weil sie den Aufwand und den Verwässerungseffekt vermeidet, der mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien verbunden ist. Der mit dieser Verwendung der eigenen Aktien verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Ein Plan für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist bei der Gesellschaft bislang noch nicht ausgearbeitet. Derzeit bestehen deshalb keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. Zuletzt wird der Aufsichtsrat ermächtigt, erworbene eigene Aktien zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten von Vorstandsmitgliedern als Teil der Vorstandsvergütung zu verwenden. Die Einzelheiten der gegenwärtigen und zukünftigen Vergütung der Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Auch für die vorstehenden Zwecke ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Er liegt aus den beschriebenen Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Über die Ausnutzung der erteilten Ermächtigungen wird der Vorstand die jeweils nächste Hauptversammlung unterrichten. *III. Weitere Angaben und Hinweise* *1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist eingeteilt in 21.749.988 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. *2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
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die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni 2018 (24:00 Uhr) zugehen: PVA TePla AG c/o DZ Bank AG vertreten durch dwpbank - DSHVG - Landsberger Str. 187 80687 München Fax: +49 69 5099 1110 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, 00:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz (29. Mai 2018, 0:00 Uhr), zu beziehen (Nachweisstichtag). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den o. g. Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen hinzuerworbenen Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung. Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der o. g. Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. *3. Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung* Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder Dritte auszuüben. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder der elektronischen Übermittlung an gert.fisahn@pvatepla.com Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, einer Aktionärsvereinigung oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG), gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir bitten, die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei dem Kreditinstitut oder dem sonstigen vorstehend genannten Vollmachtsvertreter zu erfragen und sich rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden unter Ziffer 2 beschriebenen Bedingungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular zugesandt. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. stehen im Internet unter http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ zum Download bereit. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Übermittlung des Nachweises, die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und den Widerruf bzw. die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht (Zugang bei der Gesellschaft möglichst bis 18. Juni 2018, 24:00 Uhr) verwenden die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte folgende Adresse: PVA TePla AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 D-81241 München Fax +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: pvatepla@better-orange.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Gert Fisahn als Stimmrechtsvertreter benannt. Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung. Sie müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden unter Ziffer 2 beschriebenen Bestimmungen führen. Die Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit keine Weisung zu einem Abstimmungspunkt vorliegt, wird der Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten; soweit keine eindeutige Weisung zu einem Abstimmungspunkt vorliegt, werden die Stimmen nicht ausgeübt. Die vollständig ausgefüllten Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform oder elektronisch übermittelt werden. Aktionäre können den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der PVA TePla AG keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten wird. Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. stehen im Internet zum Download bereit unter: http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ Die Vollmachten und Weisungen sowie Widerrufe bzw. Änderungen derselben sind zusammen mit der Eintrittskarte der Gesellschaft möglichst bis zum 18. Juni 2018, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft) unter der folgenden Anschrift zuzusenden: PVA TePla AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 D-81241 München Fax +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: pvatepla@better-orange.de Später eingegangene Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung bleibt unberührt. Im Fall einer persönlichen Teilnahme als Aktionär wird eine zuvor erteilte Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine Vollmacht an einen Dritten unbeachtlich. Die Möglichkeit, sich am Tag der Hauptversammlung vor Ort durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine Person seiner Wahl oder durch einen bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen, bleibt unberührt. *4. Rechte der Aktionäre* *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2018, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: PVA TePla AG Vorstand Im Westpark 10-12 D-35435 Wettenberg Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
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May 08, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)