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DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 19.06.2018 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-08 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN DE000A0TGJ55
Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5 Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, 19. Juni 2018,
11:00 Uhr in die Stadthalle Ellwangen, Haller Straße 7,
73479 Ellwangen, ein.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017
mit dem zusammengefassten Lagebericht für die VARTA AG und
den VARTA-Konzern, dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 9. April 2018
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172
AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1 bedarf somit
keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Die
Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung
ausliegen und näher erläutert werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der VARTA AG für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR
8.182.000,00 wie folgt zu verwenden:
* Vortrag auf neue Rechnung: EUR
8.182.000,00
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichtes*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der VARTA AG und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes des
Geschäftsjahres 2018, sofern dieser einer solchen
prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an
den Aufsichtsrat die empfohlene Erklärung der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit
sowie darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2017
andere Leistungen für die Gesellschaft erbracht wurden bzw.
für das Geschäftsjahr 2018 vertraglich vereinbart sind,
eingeholt.
*II. Weitere Angaben und Informationen zur Hauptversammlung*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 38.200.000,00 und ist
eingeteilt in 38.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung*
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die Website der
Gesellschaft unter
http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
finden sich ebenfalls auf dieser Website. Alle der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch
in der Hauptversammlung aus.
*Anmeldung zur Hauptversammlung*
Die Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung richten
sich nach § 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der Gesellschaft.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach
Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, das
heißt auf Dienstag, den *29. Mai 2018*, 00:00 Uhr. Für den
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den *12. Juni 2018*, 24:00
Uhr, an die folgende Adresse der empfangsberechtigten Stelle per
Post, Telefax oder E-Mail zugehen:
VARTA AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der
Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die
Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag
erworben und veräußert werden.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken
sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang
des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in
der Hauptversammlung am 19. Juni 2018 nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit von den
Vorbesitzern der Aktien bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
eine gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt wird. Aktionäre, die sich hinsichtlich der
Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen
möchten, erhalten ein Vollmachtsformular zusammen mit der
Eintrittskarte. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet
unter
http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Die Verwendung des
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung
eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die
Aktionäre den Nachweis der Bevollmächtigung elektronisch an die
E-Mail-Adresse
varta@better-orange.de
übermitteln.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs.
10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten
Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre können hierzu das
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung beigefügte Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung verwenden. Dieses Formular ist
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May 08, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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