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DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-08 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN DE000A0TGJ55 Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 19. Juni 2018, 11:00 Uhr in die Stadthalle Ellwangen, Haller Straße 7, 73479 Ellwangen, ein. *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die VARTA AG und den VARTA-Konzern, dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 9. April 2018 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1 bedarf somit keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert werden. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der VARTA AG für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 8.182.000,00 wie folgt zu verwenden: * Vortrag auf neue Rechnung: EUR 8.182.000,00 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der VARTA AG und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes des Geschäftsjahres 2018, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat die empfohlene Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2017 andere Leistungen für die Gesellschaft erbracht wurden bzw. für das Geschäftsjahr 2018 vertraglich vereinbart sind, eingeholt. *II. Weitere Angaben und Informationen zur Hauptversammlung* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 38.200.000,00 und ist eingeteilt in 38.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. *Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung* Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Website der Gesellschaft unter http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Website. Alle der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus. *Anmeldung zur Hauptversammlung* Die Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung richten sich nach § 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, das heißt auf Dienstag, den *29. Mai 2018*, 00:00 Uhr. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den *12. Juni 2018*, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse der empfangsberechtigten Stelle per Post, Telefax oder E-Mail zugehen: VARTA AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Fax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung am 19. Juni 2018 nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit von den Vorbesitzern der Aktien bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigten* Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird. Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen möchten, erhalten ein Vollmachtsformular zusammen mit der Eintrittskarte. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet unter http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre den Nachweis der Bevollmächtigung elektronisch an die E-Mail-Adresse varta@better-orange.de übermitteln. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre können hierzu das der Eintrittskarte zur Hauptversammlung beigefügte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung verwenden. Dieses Formular ist
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May 08, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)