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Dow Jones News
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DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2018 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.06.2018 in Ellwangen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-08 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN DE000A0TGJ55 
Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5 Einladung zur Hauptversammlung 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
am Dienstag, 19. Juni 2018, 
11:00 Uhr in die Stadthalle Ellwangen, Haller Straße 7, 
73479 Ellwangen, ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 
   mit dem zusammengefassten Lagebericht für die VARTA AG und 
   den VARTA-Konzern, dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 9. April 2018 
   gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1 bedarf somit 
   keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Die 
   Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung 
   ausliegen und näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 
   der VARTA AG für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 
   8.182.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   * Vortrag auf neue Rechnung: EUR 
     8.182.000,00 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und des 
   Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichtes* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende 
   begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der VARTA AG und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes des 
   Geschäftsjahres 2018, sofern dieser einer solchen 
   prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an 
   den Aufsichtsrat die empfohlene Erklärung der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit 
   sowie darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2017 
   andere Leistungen für die Gesellschaft erbracht wurden bzw. 
   für das Geschäftsjahr 2018 vertraglich vereinbart sind, 
   eingeholt. 
 
*II. Weitere Angaben und Informationen zur Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 38.200.000,00 und ist 
eingeteilt in 38.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
Einberufung der Hauptversammlung über die Website der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
finden sich ebenfalls auf dieser Website. Alle der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch 
in der Hauptversammlung aus. 
 
*Anmeldung zur Hauptversammlung* 
 
Die Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung richten 
sich nach § 121 ff. AktG und § 17 der Satzung der Gesellschaft. 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach 
Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, das 
heißt auf Dienstag, den *29. Mai 2018*, 00:00 Uhr. Für den 
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher 
oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den *12. Juni 2018*, 24:00 
Uhr, an die folgende Adresse der empfangsberechtigten Stelle per 
Post, Telefax oder E-Mail zugehen: 
 
 VARTA AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 633 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der 
Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die 
Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag 
erworben und veräußert werden. 
 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken 
sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang 
des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in 
der Hauptversammlung am 19. Juni 2018 nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit von den 
Vorbesitzern der Aktien bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform, 
wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch 
eine gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte 
Person bevollmächtigt wird. Aktionäre, die sich hinsichtlich der 
Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen 
möchten, erhalten ein Vollmachtsformular zusammen mit der 
Eintrittskarte. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet 
unter 
 
http://www.VARTA-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die 
Aktionäre den Nachweis der Bevollmächtigung elektronisch an die 
E-Mail-Adresse 
 
varta@better-orange.de 
 
übermitteln. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten 
Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder 
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre können hierzu das 
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung beigefügte Formular zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung verwenden. Dieses Formular ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

vollständig ausgefüllt möglichst frühzeitig, nach Möglichkeit 
spätestens bis zum *18. Juni 2018*, 24:00 Uhr, in Textform an die 
folgende Adresse zu senden: 
 
 VARTA AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: varta@better-orange.de 
 
Auch nach diesem Zeitpunkt sowie während der Hauptversammlung 
können die Erteilung der Vollmachten an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung sowie Weisungen an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. Um die Berücksichtigung 
dieser Willenserklärungen sicherzustellen, ist eine frühzeitige 
Übermittlung notwendig. Die Gesellschaft bietet hierzu die 
E-Mail-Adresse 
 
varta@better-orange.de 
 
an. 
 
Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für 
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten oder - je nach 
Abstimmungsverfahren - nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 124a, 126 Abs. 1, 127, 
131 Abs. 1 AktG* 
 
*Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden 
(Ergänzungsverlangen). 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der *19. Mai 
2018*, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten. Sie sind an 
folgende Adresse zu richten: 
 
 VARTA AG 
 - Vorstand - 
 z.Hd. Frau Julia Weber 
 Daimlerstr. 1 
 73479 Ellwangen 
 Deutschland 
 
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG 
verwiesen. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen 
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem auf der Website der Gesellschaft unter 
 
http://www.VARTA-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung zu stellen. Sie können auch Gegenvorschläge zu 
Wahlvorschlägen machen. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich 
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung auf der Website der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.varta-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
Versammlung, also spätestens bis zum Montag, den *4. Juni 2018*, 
24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte 
Adresse übersandt hat; anderweitig adressierte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: 
 
 VARTA AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: varta@better-orange.de 
 
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen. 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt 
der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
nachzuweisen. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)* 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 
Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Aus den in § 131 
Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Gründen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. 
 
*Informationen für Aktionäre zum Datenschutz* 
 
Am 25. Mai 2018 treten neue europäische und deutsche Vorschriften 
zum Datenschutz in Kraft. Informationen zur Verarbeitung 
personenbezogener Daten unserer Aktionäre und die den Aktionären 
nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.varta-ag.com/investor-relations/datenschutz 
 
abrufbar, und dieser Hauptversammlungseinladung sind solche 
Informationen speziell für Zwecke der Hauptversammlung angehängt. 
 
Ellwangen, im Mai 2018 
 
*VARTA Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
VARTA AG Informationen für Aktionäre zum Datenschutz im Hinblick 
auf die Datenerhebung für Zwecke der Hauptversammlung 
 
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung am 19. Juni 2018 als Verantwortliche im Sinne 
des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (insbesondere Name, 
Geburtsdatum, Adresse und weitere Kontaktdaten des Aktionärs, 
Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, gegebenenfalls Name und 
Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzbestimmungen. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei 
Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur 
Hauptversammlung angegeben oder für die Aktionäre aus diesem 
Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft 
übermittelt werden. 
 
Die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der 
Datenschutzbestimmungen ist erreichbar unter folgender Adresse: 
 
 VARTA AG 
 z.Hd. Frau Julia Weber 
 Daimlerstr. 1 
 73479 Ellwangen 
 Deutschland 
 E-Mail: Julia.Weber@varta-ag.com 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung am 19. Juni 2018 erfolgt zu dem Zweck, die 
Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung 
(z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den 
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von 
Vollmachten) zu ermöglichen. Daneben verwenden wir Ihre Daten 
ggf. zu Zwecken, die mit diesen Zwecken vereinbar sind 
(insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. für die 
Darstellung der Aktionärsentwicklung, die Anzahl der 
Transaktionen oder für Übersichten der größten 
Aktionäre). 
 
Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Durchführung 
der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
Gesellschaft. 
 
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft diese 
Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen 
der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften 
bekannt machen. Ebenso wird die Gesellschaft Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen 
gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des 
Namens des Aktionärs im Internet veröffentlichen (siehe im 
Einzelnen auch die Erläuterung der §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
AktG in der Hauptversammlungseinladung). 
 
Nehmen Sie an der Hauptversammlung teil, sind wir nach § 129 Abs. 
1 Satz 2 AktG verpflichtet, Sie unter Angabe des Namens, des 
Wohnorts, der Aktienanzahl und der Besitzart in das 
Teilnehmerverzeichnis einzutragen. Diese Daten können von anderen 
Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der 
Versammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach 
eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG). 
 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten ist ab dem 25. Mai 2018 Art. 6 Abs. 1 lit. c) der 
europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. vor dem 
25. Mai 2018 § 4 Bundesdatenschutzgesetz, jeweils in Verbindung 
mit §§ 118 ff. AktG. Für die im Zusammenhang mit 
Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 

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May 08, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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