Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
21.06.2018 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-05-08 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nr.
580060 -
- ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und
Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen
Hauptversammlung
der GFT Technologies SE, die am Donnerstag, 21. Juni
2018, ab 10:00 Uhr im Kultur- und Kongresszentrum
Liederhalle
Hegel-Saal
Berliner Platz 1-3
70174 Stuttgart stattfindet. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2017, des zusammengefassten
Lageberichts für die GFT Technologies SE und
den Konzern, des Berichts des Verwaltungsrats
über das am 31. Dezember 2017 abgelaufene
Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts
des Verwaltungsrats zu den Angaben nach §§
289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB für das am
31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden
Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gebilligt hat. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in
Höhe von EUR 12.485.128,78 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung von EUR EUR 7.897.783,80
0,30 Dividende je
derzeit 26.325.946
dividendenberechtigte
r Stückaktien:
Einstellung in die EUR 0,00
Gewinnrücklage:
Gewinnvortrag auf EUR 4.587.344,98
neue Rechnung:
*Bilanzgewinn:* *EUR * *12.485.128,78*
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den
am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
durch die geschäftsführenden Direktoren nach
Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten
Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung ändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt,
der unverändert eine Dividende von EUR 0,30
je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Der auf nicht dividendenberechtigte
Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue
Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf die
Hauptversammlung folgenden Geschäftstag
fällig, also am 26. Juni 2018.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren der GFT
Technologies SE für das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den
geschäftsführenden Direktoren der GFT
Technologies SE für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT
Technologies SE für das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den
Mitgliedern des Verwaltungsrats der GFT
Technologies SE für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr 2018 zu
bestellen.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die
Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9
Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung,
soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und
des SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG'), auf die gesondert
verwiesen wird, nichts anderes ergibt.
I.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
a) *Teilnahmeberechtigung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 21
Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen und bedarf der Schrift- oder
Textform (§ 126b BGB).
Die Berechtigungen zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind der Gesellschaft
nachzuweisen (§ 21 Absatz 2 der Satzung). Zum
Nachweis ist eine schriftlich oder in
Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz ('Berechtigungsnachweis')
erforderlich. Dieser Berechtigungsnachweis
muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tags vor der
Hauptversammlung, also auf Donnerstag, den
31. Mai 2018, 0:00 Uhr, beziehen
('Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis
müssen der Gesellschaft bis spätestens
*Donnerstag, 14. Juni 2018, 24:00 Uhr,* unter
folgender Adresse (schriftlich, per Telefax
oder elektronisch) zugehen:
GFT Technologies SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
anmelden, erhalten eine Eintrittskarte
zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
b) *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat.
Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der
Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern, sind deshalb - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur
Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag
ist für die Dividendenberechtigung ohne
Bedeutung.
c) *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine
rechtzeitige Anmeldung und der
Berechtigungsnachweis erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach §
135 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Schriftform oder der
Textform. Für die Erteilung von Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen sowie den
Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber
der Gesellschaft gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft oder durch
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erteilt werden. Erfolgt die Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf
es eines Nachweises der Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft in Schriftform
oder Textform.
Die von der Gesellschaft ausgestellten
Eintrittskarten enthalten ein Formular, das
zur Vollmachtserteilung verwendet werden
kann.
Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung am
Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein-
und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erbringen oder die Vollmacht oder den
Nachweis ihrer Erteilung der Gesellschaft in
Schriftform oder in Textform unter der
folgenden Adresse (schriftlich, per Telefax
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2018 Dow Jones News
