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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-09 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Your Family Entertainment AG München - ISIN 
DE000A161N14 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der *am 21.06.2018, um 10:00 Uhr,* 
in den Räumen der 
Bayerische Börse AG, 
Karolinenplatz 6, 
80333 München stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Gesellschaft zum 31.12.2017, des 
   Lageberichts für die Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2017, des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 
   sowie eines erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   HGB* 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen 
   wird, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 
   bereits gebilligt hat, keine Beschlussfassung 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen 
   hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 
   Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, 
   den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns und - 
   bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1 HGB zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in 
   Höhe von EUR 1.534.682,98 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Zwischenabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30.6.2018 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenberichtes zu wählen. 
Teilnahme an der Hauptversammlung 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts - selbst oder durch 
   Bevollmächtigte - sind nach § 18 der Satzung 
   der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind und deren Anmeldung der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten 
   Anmeldestelle mindestens sechs Tage, den Tag 
   des Zugangs nicht mitgerechnet, vor der 
   Hauptversammlung, d.h. bis zum 14. Juni 2018, 
   24:00 Uhr zugeht: 
 
    Your Family Entertainment 
    Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Fax: +49 (0)89 88 96 906 33 
    E-Mail: yfe@better-orange.de 
 
   Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
   ist der am Tag der Hauptversammlung im 
   Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
   maßgebend. Aus technischen Gründen werden 
   im Zeitraum zwischen dem 15. Juni 2018, 0.00 
   Uhr, und dem 21. Juni 2018, 24.00 Uhr, keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung dem Stand am Ende des 
   Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 14. 
   Juni 2018 (sog. Technical Record Date). 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, 
   die spätestens am 7. Juni 2018, 0.00 Uhr, im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
   sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist 
   auch im Internet unter 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird 
   Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt. 
 
   Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
   Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. 
   Aktionäre können daher über ihre Aktien auch 
   nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des 
   Umschreibestopps weiter frei verfügen. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   form- und fristgerechte Anmeldung sowie die 
   Eintragung im Aktienregister zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Vollmachtserteilung wird den Aktionären, die 
   spätestens am 7. Juni 2018, 0.00 Uhr, im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
   sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist 
   auch im Internet unter 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird 
   Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt. 
 
   Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes, das für die 
   Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auch auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 
   oben beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch 
   über die Internetadresse 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen 
   zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
    Your Family Entertainment AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
    E-Mail: yfe@better-orange.de 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
   sich durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht 
   gemäß den schriftlichen Weisungen der 
   Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Damit 
   Aktionäre den von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern 
   Vollmacht und Weisungen erteilen können, 
   erhalten sie weitere Einzelheiten zur 
   Vollmachtserteilung zusammen mit dem Formular 
   zur Anmeldung und Vollmachtserteilung 
   zugesandt. Diese sind auch im Internet unter 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar und werden 
   Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt. 
 
   Soweit die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Den 
   Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung 
   des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum 
   zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Aktionäre, die nach fristgerechter Anmeldung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, 
   werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens eingehend bis zum Ablauf des 20. 
   Juni 2018 an die zuvor genannte Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
      2 AktG 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
      den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
      erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
      AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
      Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
      werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
      Begründung oder eine Beschlussvorlage 
      beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 21. Mai 2018, 24.00 
      Uhr, zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
      der Your Family Entertainment AG unter 
      folgender Adresse zu richten: 
 
       Vorstand der Your Family Entertainment 
       AG 
       Nordendstraße 64 
       D-80801 München 
 
      Die betreffenden Aktionäre haben 
      gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens Inhaber der erforderlichen 
      Zahl an Aktien sind und dass sie die 
      Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
      über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG 
      ist auf die Fristberechnung entsprechend 
      anzuwenden. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
 
      www.yf-e.com 
 
      unter der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung bekannt 
      gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
      versehen sein. Sollen die Gegenanträge 
      von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
      werden, sind sie spätestens 14 Tage vor 
      der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 
      6. Juni 2018, 24.00 Uhr, an folgende 
      Adresse zu richten: 
 
       Your Family Entertainment AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 (0)89 88 96 906 66 
       E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und der Begründung sowie 
      etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
      hierzu im Internet unter der 
      Internetadresse 
 
      www.yf-e.com 
 
      unter der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG u.a. für den Vorschlag eines 
      Aktionärs zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
      Abschlussprüfern sinngemäß. Solche 
      Vorschläge müssen jedoch nicht begründet 
      werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 
      AktG genannten Gründen braucht der 
      Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
      anderem auch dann nicht zugänglich zu 
      machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
      ausgeübten Beruf und Wohnort des 
      Kandidaten und im Falle des Vorschlags 
      von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu 
      deren Mitgliedschaft in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
      enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung gestellt werden. Das 
      Recht eines jeden Aktionärs, während der 
      Hauptversammlung Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 19 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der 
      Gesellschaft ist der Versammlungsleiter 
      dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
      des Aktionärs zeitlich angemessen zu 
      beschränken und Näheres dazu zu 
      bestimmen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den 
   Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
   Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 
   AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
   der Internetadresse 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
4. *Hinweis auf die Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
   eingeteilt in 10.295.459 Stückaktien mit ebenso 
   vielen Stimmrechten. Es bestehen also 
   10.295.459 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 9.208 Stück 
   eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine 
   Stimmrechte zu. 
6. *Informationen zum Datenschutz für 
   Aktionärinnen und Aktionäre der Your Family 
   Entertainment Aktiengesellschaft* 
 
   Ab dem 25. Mai 2018 gelten mit der 
   EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem 
   neuen BDSG neue datenschutzrechtliche 
   Vorschriften. Mit diesem Dokument informiert 
   die Gesellschaft ihre Aktionärinnen und 
   Aktionäre über die Verarbeitung ihrer 
   personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft 
   und die den Aktionärinnen und Aktionären nach 
   dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. 
 
   *Wer ist für die Datenverarbeitung 
   verantwortlich?* 
 
   Die Gesellschaft ist für die Verarbeitung Ihrer 
   personenbezogenen Daten verantwortlich und 
   verarbeitet diese unter Beachtung der DS-GVO, 
   des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller 
   weiteren relevanten Rechtsvorschriften. 
 
   *Für welchen Zweck und auf welcher 
   Rechtsgrundlage werden Daten von Aktionärinnen 
   und Aktionären verarbeitet?* 
 
   Die Gesellschaft verwendet personenbezogene 
   Daten der Aktionärinnen und Aktionäre zu den im 
   Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dies sind 
   insbesondere die Führung des Aktienregisters, 
   die Kommunikation mit den Aktionärinnen und 
   Aktionären und die Abwicklung von 
   Hauptversammlungen. Die Verarbeitung 
   personenbezogener Daten der Aktionärinnen und 
   Aktionäre ist insbesondere für die Teilnahme 
   der Aktionärinnen und Aktionäre an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zwingend 
   erforderlich. Die Aktien der Gesellschaft sind 
   Namensaktien. Bei Namensaktien sieht § 67 AktG 
   vor, dass diese unter Angabe des Namens, 
   Geburtsdatums und der Adresse der Aktionärin 

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May 09, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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