DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2018 in Feldafing mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 18.06.2018 in Feldafing mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-11 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Intertainment Aktiengesellschaft Feldafing - ISIN
DE0006223605, WKN 622360 - Wir laden die Aktionäre
unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 18. Juni 2018, um 10:30 Uhr im Hotel
Residence Starnberger See,
Possenhofener Straße 29,
82340 Feldafing ein. I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für
die Intertainment Aktiengesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die
Intertainment Aktiengesellschaft und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289
Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in
der Hauptversammlung zugänglich sein und dort
vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des
Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss in seiner
Sitzung am 30. April 2018 bereits gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.intertainment.de
unter der Rubrik 'Die Aktie/Die
Hauptversammlung' zugänglich. Die Unterlagen
werden außerdem auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri,
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, sofern eine
gesetzliche Prüfungspflicht besteht, die K&M
Kreitinger Maierhofer GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des
Geschäftsjahres 2018, sofern dieser einer
solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird,
zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor
Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom
Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene
Erklärung der K&M Kreitinger Maierhofer GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe
der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2017*
Nach § 14 der Satzung der Intertainment
Aktiengesellschaft beschließt über die
Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils
abgelaufene Geschäftsjahr diejenige
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils
abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach
erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung
eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der
Intertainment Aktiengesellschaft erhält für das
Geschäftsjahr 2017 für seine Tätigkeit eine
pauschale Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00;
der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte
dieses Betrages, also EUR 6.000,00 und sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache, also EUR
4.500,00. Zusätzlich erstattet die Gesellschaft
den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf
ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat
nur während eines Teils des Geschäftsjahres
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §
14 Abs. 1 der Satzung und die Vergütung des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) den bisherigen § 14 der Satzung aufzuheben
und wie folgt neu zu fassen:
'§ 14
Vergütung des Aufsichtsrats
1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält
neben seinen Auslagen und den
Vorteilen aus einer möglicherweise
von der Gesellschaft auf ihre
Rechnung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats zu marktkonformen und
angemessenen Bedingungen
abgeschlossenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicher
ung nach Ablauf des Geschäftsjahres
eine Vergütung, die von der
Hauptversammlung festgesetzt wird.
Die Vergütung gilt so lange, bis die
Hauptversammlung eine neue
Festsetzung trifft.
2. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält
das Doppelte, der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende das
Eineinhalbfache dieses Betrages. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
ferner die auf ihre Vergütung und den
Ersatz von Auslagen entfallende
Umsatzsteuer.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur
zeitanteilig im Amt waren, erhalten
jeweils 1/12 der Vergütung für jeden
vollen Monat ihrer Zugehörigkeit zum
Aufsichtsrat.'
b) die Vergütung gemäß des neuen § 14
Abs. 1 der Satzung ab dem Geschäftsjahr
2018 auf EUR 4.500 festzulegen.
7. *Beschlussfassung über die Ergänzung von § 17
der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 der
Satzung um folgenden Absatz zu ergänzen:
'(3) Die Hauptversammlungen finden nach Wahl des
einberufenden Organs bzw. der Person entweder am
Sitz der Gesellschaft, an einem Ort innerhalb
des Oberlandesgerichtsbezirks München oder an
einem deutschen Börsenplatz statt.'
8. *Beschlussfassung über die Wahl des
Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in
Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der
Gesellschaft aus drei ausschließlich von
den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München -
Registergericht - vom 9. April 2018 wurden die
Herren Prof. Dr. Dirk Bildhäuser und Matthias
Gaebler gerichtlich zu Aufsichtsratsmitgliedern
der Gesellschaft bestellt. Damit es nicht zu
unterschiedlichen Amtszeiten kommt, hat Frau
Bianca Krippendorf ihr Aufsichtsratsmandat zum
Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2018
niedergelegt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum
Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
(a) Frau Bianca Krippendorf, wohnhaft in
München, Justiziarin, Geschäftsführerin
der MK Medien Beteiligungs GmbH,
Feldafing und der EMKA
Immobilienbeteiligungs GmbH, Feldafing,
und
(b) Herrn Prof. Dr. Dirk Bildhäuser,
wohnhaft in München, Hochschullehrer,
und
(c) Herrn Matthias Gaebler, wohnhaft in
Stuttgart, Vorstand,
als Mitglieder in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit
jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung
endet, die über die Entlastung für das am 31.
Dezember 2022 endende Geschäftsjahr
beschließt.
Frau Krippendorf gehört keinen anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne
des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an.
Prof. Dr. Dirk Bildhäuser gehört folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne
des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an:
* Picturemaxx AG, München, stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender,
* PA Power Automation AG, Pleidelsheim,
stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender,
* GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA,
Schwäbisch Hall, Aufsichtsrat,
* GUB Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co.
KGaA, Schwäbisch Hall, Aufsichtsrat.
Matthias Gaebler gehört folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren Kontrollgremien in- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne
des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an:
* PA Power Automation AG, Pleidelsheim,
Aufsichtsratsvorsitzender,
* GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA,
Schwäbisch Hall,
Aufsichtsratsvorsitzender,
* GUB Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co.
KGaA, Schwäbisch Hall,
Aufsichtsratsvorsitzender,
* Global Oil & Gas AG, Bad Vilbel,
stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender,
* Volksbank Stuttgart eG, Mitglied des
Regionalbeirats Filder.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung
darüber hinaus vor, folgendes Ersatzmitglied zu
wählen:
Jörg Lang, wohnhaft in München, Diplomkaufmann,
selbständiger Journalist für Finanzmärkte. Herr
Lang gehört keinen anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz
1 Satz 5 AktG an.
Das Ersatzmitglied wird Mitglied des
Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor
Ablauf der regulären Amtszeit ausscheiden und
die Hauptversammlung nicht vor diesem
Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit
des in den Aufsichtsrat nachgerückten
Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der
Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das
jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt
wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem
die reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen
wäre. Ein in den Aufsichtsrat nachgerücktes
Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als
Ersatzmitglied wieder zurück, wenn die
Hauptversammlung für ein vorzeitig
ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied
ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl
vornimmt.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7.
Februar 2017 stellt sich der bisherige
Aufsichtsratsvorsitzende Matthias Gaebler zur
Wiederwahl als Vorsitzender zur Verfügung.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den
Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt. Herr
Matthias Gaebler, Vorsitzender des
Aufsichtsrats, wird die Funktion gemäß §
100 Absatz 5 AktG ausüben.
Zu Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7.
Februar 2017 wird erklärt, dass Frau Krippendorf
als Justiziarin und Geschäftsführerin der MK
Medien Beteiligungs GmbH, Feldafing und der EMKA
Immobilienbeteiligungs GmbH, Feldafing tätig
ist, wobei erstere mit rund 47,53% an der
Intertainment Aktiengesellschaft als Aktionärin
beteiligt ist und die gleiche Gesellschafterin
wie die EMKA Immobilienbeteiligungs GmbH hat. Im
Übrigen bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen
Kandidaten und der Intertainment
Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Intertainment Aktiengesellschaft
oder einem wesentlich an der Intertainment
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
die ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie
jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
II.
Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 71590-99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis
*Montag, den 11. Juni 2018 (24:00 Uhr), *angemeldet
haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in
Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, das heißt auf *Montag, den 28.
Mai 2018 (0:00 Uhr) *('*Nachweisstichtag*' bzw.
'*Record Date*'), zu beziehen.
III.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung
des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
IV.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung und des
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten
zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur
Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass
die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung
mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von
diesen zurückzuweisen. Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz
8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des
Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und
Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar
festhalten; sie können für die Form der
Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben,
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form
der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135
Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können
entweder gegenüber der Gesellschaft unter der
nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse:
Intertainment Aktiengesellschaft
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 71590-99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden.
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärt, so bedarf es eines Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser
kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt
werden. Außerdem kann der Nachweis der
Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an
der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur
Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu
den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur
Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und
fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des
Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die
Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung
von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung
von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei
Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde,
stets der Stimme enthalten werden. Vollmachten
zugunsten der von der Gesellschaft benannten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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