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DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Scout24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Scout24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-11 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Scout24 AG München ISIN DE000A12DM80 / WKN A12DM8 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere 
Aktionäre zu unserer diesjährigen *ordentlichen 
Hauptversammlung* ein, die am *21. Juni 2018*, um *10 Uhr* 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft Conference Center 
Max-Joseph-Str. 5 
80333 München stattfindet. A. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Scout24 AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
    zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Scout24 AG und den Konzern, 
    des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und 
    des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen können auf der 
    Internetseite der Gesellschaft (www.scout24.com) 
    unter 'Investor Relations' und dort unter 
    'Hauptversammlung' eingesehen werden und werden 
    auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
    ausliegen. Ferner macht der Vorstand der 
    Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 AktG den 
    Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns zugänglich. 
 
    Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und 
    der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft entsprechend §§ 172, 173 AktG am 22. 
    März 2018 gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt worden. Deshalb ist entsprechend 
    den gesetzlichen Bestimmungen zu Tagesordnungspunkt 
    1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns der Scout24 AG für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
     Der im Geschäftsjahr 2017 erzielte und im 
     festgestellten Jahresabschluss zum 31. 
     Dezember 2017 ausgewiesene Bilanzgewinn in 
     Höhe von EUR 532.186.125,11 wird wie folgt 
     verwendet: 
     Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
     EUR 0,56 je dividendenberechtigter 
     Stückaktie für das abgelaufene 
     Geschäftsjahr 2017. 
 
     Gesamtbetrag der Dividende = EUR 
                                60.256.000,00 
     Gewinnvortrag              = EUR 
                                471.930.125,1 
                                1 
     Bilanzgewinn               = EUR 
                                532.186.125,1 
                                1 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
    das heißt am 26. Juni 2018, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers für den Jahres- und den 
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    für die etwaige prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    im Geschäftsjahr 2018 und eine etwaige prüferische 
    Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
    Finanzinformationen.* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG 
    AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer des Jahres- und des 
    Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    (§ 115 Abs. 5 WpHG) im Geschäftsjahr 2018 sowie für 
    eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 WpHG) im Geschäftsjahr 
    2018 und 2019 bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6.  *Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 der 
    Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern 
    zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. 
 
    Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf 
    seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, wird 
    gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 der Satzung ein 
    Nachfolger für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds gewählt. 
 
    Herr Thorsten Langheim und Herr Vicente Vento Bosch 
    haben ihre Ämter als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zum 31. Oktober 2017 niedergelegt. 
 
    Da somit die Ämter von insgesamt zwei 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats geendet haben, sind 
    zwei neue Mitglieder des Aufsichtsrats von der 
    Hauptversammlung zu wählen. 
 
    Als Nachfolger sollen Frau Ciara Smyth und Herr Dr. 
    Hans-Holger Albrecht in den Aufsichtsrat gewählt 
    werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit 
    Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 21. Juni 2018 bis zum Ablauf 
    der ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt, jeweils als Mitglieder in den 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
    a) Frau Ciara Smyth, strategische Beraterin, 
       wohnhaft in Dublin, Irland 
 
    _Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:_ 
 
    (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten: 
 
          * keine 
    (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
         und ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen: 
 
          * keine 
 
    Frau Smyth ist mit dem Sektor, in dem die 
    Gesellschaft geschäftlich tätig ist, aufgrund ihrer 
    langjährigen Tätigkeit in verschiedenen führenden 
    Positionen in Unternehmen der 
    Online-/Internetbranche vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 
    letzter Halbsatz AktG). 
 
    _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex:_ 
 
    Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Frau 
    Smyth keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zur Scout24 AG oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Scout 24 AG 
    oder einem wesentlich an der Scout24 AG beteiligten 
    Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate 
    Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
    b) Herrn Dr. Hans-Holger Albrecht, Chief 
       Executive Officer und Mitglied des 
       Verwaltungsrats der Deezer S.A., wohnhaft 
       in Umhausen, Österreich 
 
    _Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:_ 
 
    (i)  Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
         bildenden Aufsichtsräten: 
 
          * keine 
    (ii) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
         und ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen: 
 
          * AINMT Holdings A.B. (Non-Executive 
            Director des Board of Directors) 
 
    Herr Dr. Albrecht ist mit dem Sektor, in dem die 
    Gesellschaft und Konzernunternehmen der 
    Gesellschaft geschäftlich tätig sind, aufgrund 
    seiner langjährigen Tätigkeit in verschiedenen 
    führenden Positionen in Unternehmen der digitalen 
    Medienbranche vertraut (vgl. § 100 Abs. 5 letzter 
    Halbsatz AktG). 
 
    _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex:_ 
 
    Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn 
    Dr. Albrecht keine persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zur Scout24 AG oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Scout24 AG oder 
    einem wesentlich an der Scout24 AG beteiligten 
    Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate 
    Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten 
    jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die 
    Tätigkeit im Aufsichtsrat aufbringen können. 
 
    Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit 
    Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex die Wahlen zum Aufsichtsrat im 
    Wege der Einzelwahl vorzunehmen. 
 
    Der Aufsichtsrat teilt mit, dass Herr Dr. Albrecht 
    im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
    Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz der 
    Gesellschaft vorgeschlagen werden soll. 
 
    Die vorgenannten Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
    stützen sich auf die Empfehlung des 
    Präsidialausschusses, der auch die Funktion des 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Scout24 AG: Bekanntmachung der -2-

wahrnimmt. Die vorgenannten Wahlvorschläge 
    berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die 
    Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
    Kandidaten sind über die Internetseite 
 
    www.scout24.com 
 
    unter 'Investor Relations' und dort unter 
    'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in 
    der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
    Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, die 
    Angaben über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
    Erfahrungen sowie eine Übersicht über 
    wesentliche Tätigkeiten neben dem zur Wahl 
    stehenden Aufsichtsratsmandat enthalten, sind 
    dieser Einladung als Anlage beigefügt. 
7.  *Änderung von § 9 (Zusammensetzung, Amtsdauer, 
    Amtsniederlegung) der Satzung* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 
    AktG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 der 
    Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern 
    zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
    werden. Aus Effizienz- und Kostengründen soll der 
    Aufsichtsrat von neun auf sechs Mitglieder 
    verkleinert werden und ein Zweitstimmrecht des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden eingeführt werden. Dies 
    erfordert eine Änderung und Ergänzung von § 9 
    Absatz 1 der Satzung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 9 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.' 
 
    Herr Stefan Goetz hat sein Amt als Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2018 niedergelegt. 
 
    Herr Patrick Healy hat sein Amt als Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2018 niedergelegt. 
 
    Herr Blake Kleinman hat sein Amt als Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2018 niedergelegt. 
 
    Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher 
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit 
    nicht gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben 
    sind. Da es bei der unter TOP 7 vorgeschlagenen 
    Satzungsänderung bezüglich der Verkleinerung des 
    Aufsichtsrats zu gleich vielen zustimmenden oder 
    ablehnenden Stimmen kommen kann, ist es nach 
    Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrates 
    sinnvoll, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag gibt. 
    Dies erfordert die Ergänzung von § 9 der Satzung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 9 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird um folgende 
    Sätze 2 und 3 ergänzt: 
 
    'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher 
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit 
    nicht gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben 
    sind. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats das Recht zum Stichentscheid.' 
8.  *Änderung von § 12 (Vergütung des 
    Aufsichtsrates) der Satzung* 
 
    Derzeit erhält jedes Aufsichtsratsmitglied der 
    Gesellschaft neben dem Ersatz seiner Auslagen eine 
    feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 80.000,00 
    (§ 12 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft). Der Vorsitzende des 
    Prüfungsausschusses erhält darüber hinaus eine 
    feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 
    (§ 12 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der 
    Gesellschaft). 
 
    Die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit im 
    Aufsichtsrat soll konzeptionell neu geregelt und 
    dabei insbesondere den gestiegenen Umfang der 
    Verantwortung und den hohen Arbeitsaufwand für die 
    Tätigkeit im Aufsichtsrat bzw. den 
    Aufsichtsratsausschüssen berücksichtigen. 
 
    Deshalb wird vorgeschlagen, dass zukünftig jedes 
    Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft neben dem 
    Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche 
    Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00 erhält. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats soll eine feste 
    jährliche Vergütung in Höhe von EUR 140.000,00 und 
    sein Stellvertreter in Höhe von EUR 120.000,00 
    erhalten. Jedes Mitglied eines Ausschusses soll 
    darüber hinaus eine zusätzliche feste jährliche 
    Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 und jeder 
    Vorsitzende eines Ausschusses eine zusätzliche 
    Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00 erhalten. Dies 
    erfordert eine Änderung von § 12 Absatz 1 Satz 
    1 der Satzung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 12 Absatz 1 der Satzung (Vergütung des 
    Aufsichtsrats) wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
    Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche 
    Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste 
    jährliche Vergütung in Höhe von EUR 140.000,00 und 
    sein Stellvertreter eine solche in Höhe von EUR 
    120.000,00. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält 
    zusätzlich eine feste jährliche Vergütung in Höhe 
    von EUR 20.000,00 und jeder Vorsitzende eines 
    Ausschusses eine solche in Höhe von EUR 40.000,00.' 
 
    Dieser Vorschlag spiegelt auch die Vorgaben des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex wider, wonach 
    im Hinblick auf die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder der Vorsitz und 
    stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der 
    Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen 
    berücksichtigt werden sollen (Ziffer 5.4.6 Abs. 1 
    Satz 2 Deutscher Corporate Governance Kodex). 
    Ferner spiegelt dieser Vorschlag auch die Vorgaben 
    von Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 1 Deutscher Corporate 
    Governance Kodex wider, wonach die 
    Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung erhalten, 
    die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren 
    Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. 
9.  *Änderung von § 2 (Gegenstand des 
    Unternehmens) der Satzung* 
 
    Nach § 2 Absatz 1 der Satzung ist Gegenstand des 
    Unternehmens der Erwerb, das Halten und Verwalten 
    und die Veräußerung von Beteiligungen an 
    Unternehmen im In- und Ausland unabhängig von ihrer 
    Rechtsform, die auf dem Gebiet der Online- und 
    Internetdienstleistungen tätig sind, sowie die 
    Vornahme sämtlicher Maßnahmen, die zum 
    Tätigkeitsbereich einer Holding-Gesellschaft mit 
    Konzernleitungsfunktion gehören, insbesondere die 
    Geschäftsführung und die Erbringung von 
    Beratungsleistungen gegen Entgelt gegenüber 
    verbundenen Unternehmen und zwar jeweils im eigenen 
    Namen und auf eigene Rechnung und nicht im Auftrag 
    und/oder auf Rechnung von Dritten. 
 
    Der Gegenstand des Unternehmens soll ergänzt 
    werden, da der Bereich 'Consumer Services' als 
    interessanter Markt für die Gesellschaft 
    identifiziert wurde. Hierdurch soll dem erweiterten 
    Tätigkeitsprofil der Gesellschaft Rechnung getragen 
    werden. Dies erfordert eine Änderung von § 2 
    Absatz 1 der Satzung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    § 2 Absatz 1 der Satzung (Gegenstand des 
    Unternehmens) wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das 
    Halten und Verwalten und die Veräußerung von 
    Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland 
    unabhängig von ihrer Rechtsform, die auf dem Gebiet 
    der Online- und Internetdienstleistungen tätig 
    sind, sowie die Vornahme sämtlicher Maßnahmen, 
    die zum Tätigkeitsbereich einer 
    Holding-Gesellschaft mit Konzernleitungsfunktion 
    gehören, insbesondere die Geschäftsführung und die 
    Erbringung von Beratungsleistungen gegen Entgelt 
    gegenüber verbundenen Unternehmen, sowie die 
    Betätigung auf dem Gebiet des Online- und 
    Internetgeschäfts im In- und Ausland.' 
10. *Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Options- und Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
    und zum Ausschluss des Bezugsrechts; Schaffung 
    eines bedingten Kapitals 2018 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand soll zur Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen ermächtigt werden. 
    Zudem soll ein bedingtes Kapital zur Gewährung von 
    Aktien zur Bedienung der Rechte aus diesen künftig 
    ausgegebenen Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen geschaffen und eine 
    entsprechende Änderung von § 4 der Satzung 
    beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    I. *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       und Wandelschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen / Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
    (1) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
        Aktienzahl, Laufzeit, Verzinsung 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. 
        Juni 2023 einmalig oder in Teilbeträgen 
        mehrmals auf den Inhaber oder auf den 
        Namen lautende 
        Optionsschuldverschreibungen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
        und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
        Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen '*Schuldverschreibungen*') im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        800.000.000 auszugeben und den Inhabern 
        bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden 
        '*Inhaber*') der jeweiligen, unter sich 
        gleichberechtigten 
        Teilschuldverschreibungen Options- bzw. 
        Wandlungsrechte für Aktien der Scout24 AG 
        in einer Gesamtzahl von bis zu 10.760.000 
        Stück mit einem anteiligen Betrag am 
        Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
        10.760.000 nach näherer Maßgabe der 
        Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
        gewähren oder aufzuerlegen. Die 
        Schuldverschreibungen sowie die Options- 
        bzw. Wandlungsrechte können mit oder ohne 
        Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
        Schuldverschreibungen können mit einer 
        festen oder mit einer variablen Verzinsung 
        ausgestattet werden. Ferner kann die 
        Verzinsung auch wie bei einer 
        Gewinnschuldverschreibung vollständig oder 
        teilweise von der Höhe der Dividende der 
        Gesellschaft abhängig sein. 
    (2) Währung, Ausgabe durch 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
 
        Die Schuldverschreibungen können 
        außer in Euro auch - unter Begrenzung 
        auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
        der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
        begeben werden. Sie können auch durch 
        unmittelbare oder mittelbare 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
        Scout24 AG (Gesellschaften, an denen die 
        Scout24 AG unmittelbar oder mittelbar mit 
        Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
        beteiligt ist) begeben werden; in diesem 
        Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
        Scout24 AG die Garantie für die 
        Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
        den Inhabern solcher Schuldverschreibungen 
        Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien 
        der Scout24 AG zu gewähren bzw. zu 
        garantieren bzw. die Gewährung von Aktien 
        der Scout24 AG bei Erfüllung von Options- 
        bzw. Wandlungspflichten zu garantieren. 
    (3) Options- und Wandlungsrecht 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
        Teilschuldverschreibung ein Optionsschein 
        oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
        den Inhaber nach näherer Maßgabe der 
        Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien 
        der Scout24 AG berechtigen. Es kann 
        vorgesehen werden, dass der Optionspreis 
        variabel ist, insbesondere dass er 
        innerhalb einer festzulegenden Bandbreite 
        in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
        Kurses der Aktie der Scout24 AG während 
        der Laufzeit der 
        Optionsschuldverschreibung festgesetzt 
        wird, oder als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß 
        Ziffer (6) verändert wird. Die 
        Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
        der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
        durch Übertragung von 
        Teilschuldverschreibungen erbracht werden 
        kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus 
        der Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        Optionspreis für eine Aktie der Scout24 
        AG. Soweit sich Bezugsrechte auf 
        Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
        vorgesehen werden, dass diese 
        zusammengelegt werden können, so dass sich 
        - gegebenenfalls gegen Zuzahlung - 
        Bezugsrechte auf ganze Aktien ergeben, 
        und/oder in Geld ausgeglichen werden 
        können. Der anteilige Betrag des 
        Grundkapitals, der auf die bei 
        Optionsausübung je Teilschuldverschreibung 
        zu beziehenden Aktien entfällt, darf den 
        Nennbetrag der einzelnen 
        Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
        Im Fall der Ausgabe von 
        Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
        Inhaber der Schuldverschreibungen das 
        Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach 
        näherer Maßgabe der 
        Wandelanleihebedingungen in Aktien der 
        Scout24 AG umzutauschen. Das 
        Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        Wandlungspreis für eine Aktie der Scout24 
        AG. Es kann vorgesehen werden, dass der 
        Wandlungspreis variabel ist, insbesondere 
        dass er innerhalb einer festzulegenden 
        Bandbreite in Abhängigkeit von der 
        Entwicklung des Kurses der Aktie der 
        Scout24 AG während der Laufzeit der 
        Wandelschuldverschreibung festgesetzt 
        wird, oder als Folge von 
        Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß 
        Ziffer (6) verändert wird. Soweit sich 
        Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien 
        ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
        diese zusammengelegt werden können, so 
        dass sich - gegebenenfalls gegen Zuzahlung 
        - Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien 
        ergeben, und/oder in Geld ausgeglichen 
        werden können. Der anteilige Betrag des 
        Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
        einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. 
    (4) Options- und Wandlungspflicht 
 
        Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
        können auch eine Options- bzw. 
        Wandlungspflicht (Pflichtwandelanleihe) 
        zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
        anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
        'Endfälligkeit') begründen oder das Recht 
        der Scout24 AG vorsehen, bei Endfälligkeit 
        den Inhabern der Schuldverschreibungen 
        ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung 
        des fälligen Geldbetrags Aktien der 
        Scout24 AG zu gewähren 
        (Tilgungswahlrecht). In diesen Fällen kann 
        der Options- oder Wandlungspreis für eine 
        Aktie dem (ungewichteten) 
        durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
        der Scout24 AG im Xetra-Handel (oder 
        Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG 
        während der zehn Börsentage vor oder nach 
        dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, 
        auch wenn dieser unterhalb des unter 
        Ziffer (6) genannten Mindestpreises liegt. 
        Der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
        der auf die bei Endfälligkeit je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien entfällt, darf auch in diesen 
        Fällen den Nennbetrag der einzelnen 
        Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
    (5) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; 
        Geldzahlung 
 
        Die Gesellschaft kann im Fall der 
        Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei der 
        Erfüllung der Options- oder 
        Wandlungspflichten (einschließlich 
        des Falls eines Tilgungswahlrechts) nach 
        ihrer Wahl entweder neue Aktien aus 
        bedingtem Kapital oder bereits bestehende 
        Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer 
        börsennotierten anderen Gesellschaft 
        gewähren. Die Bedingungen der 
        Schuldverschreibungen können auch das 
        Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall 
        der Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei 
        der Erfüllung der Options- oder 
        Wandlungspflichten nicht Aktien zu 
        gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu 
        zahlen. 
    (6) Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende 
        Anpassung des Options- oder 
        Wandlungspreises 
 
        Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
        Options- oder Wandlungspflicht 
        (einschließlich des Falls eines 
        Tilgungswahlrechts) vorgesehen ist (oben, 
        Ziffer (4)), muss der jeweils 
        festzusetzende Options- oder 
        Wandlungspreis für eine Aktie - auch bei 
        einem variablen Optionspreis oder einem 
        variablen Wandlungspreis - 
 
        (a) mindestens 80 Prozent des 
            (ungewichteten) durchschnittlichen 
            Schlusskurses der Aktie der Scout24 
            AG im Xetra-Handel (oder 
            Nachfolgesystem) der Deutsche Börse 
            AG an den letzten zehn Börsentagen 
            vor dem Tag der Beschlussfassung 
            durch den Vorstand über die Ausgabe 
            der Schuldverschreibungen betragen, 
        (b) für den Fall der Einräumung eines 
            Bezugsrechts mindestens 80 Prozent 
            des (ungewichteten) 
            durchschnittlichen Schlusskurses der 
            Aktie der Scout24 AG im Xetra-Handel 
            (oder Nachfolgesystem) der Deutsche 
            Börse AG in dem Zeitraum vom Beginn 
            der Bezugsfrist bis 
            einschließlich des Tags vor der 
            Bekanntmachung der endgültigen 
            Festlegung der Konditionen der 
            Schuldverschreibungen gemäß § 
            186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
        Sofern während der Laufzeit von 
        Schuldverschreibungen, die ein Options- 
        oder Wandlungsrecht bzw. eine Options- 
        oder Wandlungspflicht gewähren bzw. 
        bestimmen, Verwässerungen des 
        wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
        Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten eintreten und dafür keine 

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May 11, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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