DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-14 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE0005032007 / WKN 503200 EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am *Freitag, 22. Juni 2018, 11:00 Uhr* *im Kulturzentrum Klosterkirche, Klostergasse 8, 42897 Remscheid* ein. I. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 am 26. April 2018 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 Remscheid, sowie im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Link 'Investor Relations/Finanzberichte' eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 66, 45136 Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen. Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den *Beginn des 1. Juni 2018*, zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens zum Ablauf des 15. Juni 2018 unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: Alexanderwerk AG c/o Bankhaus Neelmeyer AG FMS Corporate Actions/C & S Am Markt 14-16 28195 Bremen Telefax +49-(0)421-36 03 153 E-Mail: HV@neelmeyer.de zugegangen sein. Die Bankhaus Neelmeyer AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden: Alexanderwerk AG - Investor Relations - Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 E-Mail: ir@alexanderwerk.com Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
entsprechend ihren Weisungen durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der
vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie
ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet
werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum
Download zur Verfügung. Der Nachweis der
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der
Gesellschaft mit den Weisungen soll aus
organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 21.
Juni 2018 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung
teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch
während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals (dies entspricht 90.000 Aktien) oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum
Ablauf des 22. Mai 2018
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an
folgende Adresse:
Vorstand der Alexanderwerk AG
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid, Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag das
Verlangen halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 sowie § 121 Abs.
7 und § 70 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden -
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'
veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der
Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von
Aktionären zur Hauptversammlung sind
ausschließlich an
Alexanderwerk AG
- Investor Relations -
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid, Deutschland
Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202
E-Mail: ir@alexanderwerk.com
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die
Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender
Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'
veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum
Ablauf des 7. Juni 2018
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und
Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der
Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern muss
gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der
Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG beigefügt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur
dann Beachtung finden, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des
Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung
ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht
ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft
besteht.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern.
Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Vorsitzende das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen
Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'.
Sonstige Hinweise
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist
im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Remscheid, im Mai 2018
*Alexanderwerk AG*
_Der Vorstand_
2018-05-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Unternehmen: Alexanderwerk Aktiengesellschaft
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ISIN: DE0005032007
WKN: 503200
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
685453 2018-05-14
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May 14, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
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