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DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.06.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: 
DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
Freitag, den 22. Juni 2018, um 13.00 Uhr, im CCD 
Congress Center Düsseldorf, CCD OST, Stockumer 
Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum M. 
 
*Tagesordnung* 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS 
Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
Geschäftsjahr 2017 und des Vorschlags des Vorstands für 
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss 
gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss 
schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
Hauptversammlung bedarf es daher nicht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
16.588.857,61 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende  8.134.500,00 Euro 
von 0,85 Euro je Stückaktie 
auf das in 9.570.000 
Stückaktien 
eingeteilte 
dividendenberechtigte 
Grundkapital in Höhe von 
15.312.000,00 Euro = 
 
Gewinnvortrag                 8.454.357,61 Euro 
 
Bilanzgewinn                  16.588.857,61 Euro 
 
Hinweis: 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ist der Anspruch auf 
Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 27. Juni 2018. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum 
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten 
sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird 
der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter 
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer 
unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie 
in Höhe von 0,85 Euro den Ausweis einer entsprechend 
geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines 
entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
das Geschäftsjahr 2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
 
*Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- 
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
bestellen. 
 
_ENDE DER TAGESORDNUNG_ 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden 
und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Gem. § 
14 Absatz 1 der Satzung kann die Anmeldung in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur 
Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung 
bestimmen. 
 
Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand in der Weise 
Gebrauch gemacht, dass die Anmeldung der Textform (§ 
126b BGB) bedarf. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme ist gem. § 14 Absatz 2 
der Satzung durch eine in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache durch das depotführende Institut 
erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes 
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
zu beziehen, also auf Freitag, den 01. Juni 2018, 0:00 
Uhr MESZ (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft 
ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis 
spätestens Freitag, den 15. Juni 2018, 24:00 Uhr MESZ, 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
E-Mail: WP.HV@db-is.com 
Fax: +49 69 12012-86045 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h., Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher 
nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie 
können sich aber ggf. vom Veräußerer 
bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten zur Verfügung 
gestellt. Um die rechtzeitige Zurverfügungstellung der 
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
möglichst frühzeitig bei der jeweiligen Depotbank 
eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten 
nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der 
technischen Abwicklung dienen. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 
'*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*' 
erforderlich. 
 
Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des 
Anwendungsbereichs des § 135 AktG 
 
Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. 
gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 
Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der 
Textform. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der 
Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung 
erhalten oder das auf der Internetseite 
 
www.innotectss.de 
 
in der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' zur 
Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft 
zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht; 
möglich ist es daher auch, dass Aktionäre eine 
Vollmacht anderweitig ausstellen, solange die 
erforderliche Form gewahrt bleibt. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die 
Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem 
Bevollmächtigten zu erklären. Im letztgenannten Fall 
bedarf es des Nachweises gegenüber der Gesellschaft in 
Textform. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer erklärten 
Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs steht die 
nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: InnoTec TSS 
Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, 

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May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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