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Dow Jones News
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DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.06.2018 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: 
DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
Freitag, den 22. Juni 2018, um 13.00 Uhr, im CCD 
Congress Center Düsseldorf, CCD OST, Stockumer 
Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum M. 
 
*Tagesordnung* 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS 
Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
Geschäftsjahr 2017 und des Vorschlags des Vorstands für 
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
 
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss 
gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss 
schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
Hauptversammlung bedarf es daher nicht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
16.588.857,61 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende  8.134.500,00 Euro 
von 0,85 Euro je Stückaktie 
auf das in 9.570.000 
Stückaktien 
eingeteilte 
dividendenberechtigte 
Grundkapital in Höhe von 
15.312.000,00 Euro = 
 
Gewinnvortrag                 8.454.357,61 Euro 
 
Bilanzgewinn                  16.588.857,61 Euro 
 
Hinweis: 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ist der Anspruch auf 
Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 27. Juni 2018. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum 
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten 
sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird 
der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter 
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer 
unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie 
in Höhe von 0,85 Euro den Ausweis einer entsprechend 
geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines 
entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
das Geschäftsjahr 2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
 
*Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- 
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
bestellen. 
 
_ENDE DER TAGESORDNUNG_ 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden 
und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Gem. § 
14 Absatz 1 der Satzung kann die Anmeldung in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur 
Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung 
bestimmen. 
 
Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand in der Weise 
Gebrauch gemacht, dass die Anmeldung der Textform (§ 
126b BGB) bedarf. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme ist gem. § 14 Absatz 2 
der Satzung durch eine in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache durch das depotführende Institut 
erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes 
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
zu beziehen, also auf Freitag, den 01. Juni 2018, 0:00 
Uhr MESZ (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft 
ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis 
spätestens Freitag, den 15. Juni 2018, 24:00 Uhr MESZ, 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
E-Mail: WP.HV@db-is.com 
Fax: +49 69 12012-86045 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h., Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher 
nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie 
können sich aber ggf. vom Veräußerer 
bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten zur Verfügung 
gestellt. Um die rechtzeitige Zurverfügungstellung der 
Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung 
möglichst frühzeitig bei der jeweiligen Depotbank 
eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten 
nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der 
technischen Abwicklung dienen. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 
'*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*' 
erforderlich. 
 
Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des 
Anwendungsbereichs des § 135 AktG 
 
Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. 
gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 
Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der 
Textform. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der 
Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung 
erhalten oder das auf der Internetseite 
 
www.innotectss.de 
 
in der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' zur 
Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft 
zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht; 
möglich ist es daher auch, dass Aktionäre eine 
Vollmacht anderweitig ausstellen, solange die 
erforderliche Form gewahrt bleibt. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die 
Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem 
Bevollmächtigten zu erklären. Im letztgenannten Fall 
bedarf es des Nachweises gegenüber der Gesellschaft in 
Textform. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer erklärten 
Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs steht die 
nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: InnoTec TSS 
Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Fax: +49 2203 20229 
- 11, E-Mail: innotec2018@aaa-hv.de. 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
Hauptversammlung erbracht werden. 
 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen 
insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen 
(insbesondere Aktionärsvereinigungen) 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 
Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung 
mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die 
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir 
empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form 
der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir 
weisen darauf hin, dass auch insoweit eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in 
dem Abschnitt '*Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*' 
erforderlich sind. 
 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der 
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die 
Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter Vollmacht 
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte 
zur Hauptversammlung. Soweit der Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt wird, müssen diesem zur Abstimmung über 
die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das 
Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein 
Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen 
zu den Punkten der Tagesordnung. Für die 
Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher 
Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung 
während der Hauptversammlung durch Verwendung des 
Formulars, das dem in der Hauptversammlung 
ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der 
Hauptversammlung erhältlich ist - ausschließlich 
das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das 
auf der Internetseite 
 
www.innotectss.de 
 
in der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' zur 
Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular 
verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - 
sofern die Vollmachten nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst 
Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 20. Juni 2018, 
24:00 Uhr MESZ, per Post, per Fax oder per E-Mail an 
die folgende Adresse übermitteln: 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management 
GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Fax: +49 2203 
20229 - 11, E-Mail: innotec2018@aaa-hv.de. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine 
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in 
dem Abschnitt '*Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*' 
erforderlich. 
 
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den 
Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu 
den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den 
Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an 
der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter 
teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so 
ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung 
möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch 
den Aktionär oder seinen Vertreter an der 
Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von 
einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten 
Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen. 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung 
zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 
Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 
126 BGB) an den Vorstand zu richten. Das Verlangen muss 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der 
Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung 
der Tagesordnung ist damit Dienstag, der 22. Mai 2018, 
24.00 Uhr MESZ. 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte 
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für 
den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des 
depotführenden Kreditinstituts aus. 
 
Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung 
sind an folgende Anschrift zu richten: 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Vorstand, 
Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf. 
 
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
 
www.innotectss.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
einem europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung 
zugeleitet. 
 
*Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und 
Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, 
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
Handlung bedarf. 
 
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten 
Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen vor der 
Hauptversammlung zugänglich zu machen, wenn der 
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der 
Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der 
Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der 
Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 
Wahlvorschläge brauchen auch dann nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den 
ausgeübten Beruf sowie den Wohnort der vorgeschlagenen 
Person und im Fall einer Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. 
§ 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an 
folgende Anschrift zu richten: 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Grunerstr. 62, 40239 
Düsseldorf, Telefax: +49 211 6107 0 - 14, 
info@innotectss.de. 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser 
Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h., 
solche, die der Gesellschaft bis Donnerstag, den 07. 
Juni 2018, 24.00 Uhr MESZ, zugehen, werden nebst einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den 
gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter 
 
www.innotectss.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
unverzüglich zugänglich gemacht. 
 
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der 
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie 
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie 
dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung 
(§ 131 Absatz 1 AktG)* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft 
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
verweigern. 
 
*Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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