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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 20.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 20. Juni 2018 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am 20. Juni 2018 um 11.00 Uhr in das Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München, ein. 
 
I. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, des Lageberichts der Gesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des 
   Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der 
   Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur 
   Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG 
   hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie 
   bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das 
   Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 13.147.723,85 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Zwischenabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 12. Juni 2013 
   beschlossene genehmigte Kapital läuft am 11. Juni 
   2018 aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2023 das 
      Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
      mehrmals um insgesamt bis zu EUR 29.156.814 
      durch Ausgabe von bis zu 29.156.814 neuen 
      nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären ist dabei 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts aufgrund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird entsprechend den 
      vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           19. Juni 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 29.156.814 durch 
           Ausgabe von bis zu 29.156.814 neuen 
           nennbetragslosen Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2018). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
           Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Spitzenbeträge auszugleichen; 
           - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
           - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
             zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen oder zum Zwecke 
             des Erwerbs von Forderungen gegen 
             die Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
II. 
BERICHT DES VORSTANDS GEMÄSS § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
Das Genehmigte Kapital 2013 läuft am 11. Juni 2018 aus. Durch den 
Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 soll ein neues Genehmigtes 
Kapital geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten 
Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Das Genehmigte Kapital 
beträgt 50 % des Grundkapitals. 
 
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es ist jedoch vorgesehen, das 
Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen 
auszuschließen: 
 
- Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
  gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von 
  Spitzenbeträgen auszuschließen. 
 
  Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 

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May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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