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Dow Jones News
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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 20.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-14 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 20. Juni 2018 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am 20. Juni 2018 um 11.00 Uhr in das Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5, 
80333 München, ein. 
 
I. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, des Lageberichts der Gesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des 
   Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der 
   Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur 
   Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG 
   hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie 
   bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das 
   Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 13.147.723,85 
   auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Zwischenabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 12. Juni 2013 
   beschlossene genehmigte Kapital läuft am 11. Juni 
   2018 aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2023 das 
      Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
      mehrmals um insgesamt bis zu EUR 29.156.814 
      durch Ausgabe von bis zu 29.156.814 neuen 
      nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären ist dabei 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts aufgrund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird entsprechend den 
      vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           19. Juni 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 29.156.814 durch 
           Ausgabe von bis zu 29.156.814 neuen 
           nennbetragslosen Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2018). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
           Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Spitzenbeträge auszugleichen; 
           - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen; 
           - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
             zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen oder zum Zwecke 
             des Erwerbs von Forderungen gegen 
             die Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
II. 
BERICHT DES VORSTANDS GEMÄSS § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
Das Genehmigte Kapital 2013 läuft am 11. Juni 2018 aus. Durch den 
Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 soll ein neues Genehmigtes 
Kapital geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten 
Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Das Genehmigte Kapital 
beträgt 50 % des Grundkapitals. 
 
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es ist jedoch vorgesehen, das 
Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen 
auszuschließen: 
 
- Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
  gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von 
  Spitzenbeträgen auszuschließen. 
 
  Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-

ausschließlich technische Gründe 
  maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
  Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein 
  glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
  erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten 
  und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche 
  Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
  Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
- Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
  bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
  auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung 
  gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 
  überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen 
  Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
  unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem 
  Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
  gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit 
  im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das 
  Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
  Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
  günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
  Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
  als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
  Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
  Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
  für den Zeitraum der Bezugsfrist 
  berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll 
  mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
  Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
  Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
  der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
  Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass 
  der Ausgabebetrag der Aktie den Börsenkurs 
  jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
  dem Interesse der Aktionäre an einem 
  wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
  getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
  Börsenkurs platziert werden, kann jeder 
  Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
  Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd 
  gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die 
  Emission vorsieht. Der Vorstand wird den 
  Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen 
  Börsenkurs festlegen, wie dies unter 
  Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
  Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
  marktschonende Platzierung der neuen Aktien 
  bemühen. 
- Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
  Bezugsrecht auszuschließen, wenn die 
  Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
  Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen 
  an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder 
  zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen 
  die Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
  genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die 
  Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
  Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die 
  Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien 
  der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit 
  anderen Unternehmen zusammenschließen zu 
  können. Die Gesellschaft hat damit ein 
  Instrument, eventuelle 
  Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
  flexibler und liquiditätsschonender 
  Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die 
  Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
  entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
  bietende Gelegenheiten reagieren zu können, 
  dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung 
  der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die 
  Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf 
  den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen 
  sogenannter 'share deals', d. h. durch den 
  Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf 
  den Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset 
  deals', d. h. die Übernahme eines 
  Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
  Erwerb der sie bestimmenden 
  Vermögensgegenstände, Rechte, 
  Vertragspositionen und ähnlichem. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Da eine 
  Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen 
  häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
  in aller Regel nicht von der nur einmal 
  jährlich stattfindenden ordentlichen 
  Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
  werden. Die Einberufung einer 
  außerordentlichen Hauptversammlung für 
  jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
  jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
  praktikabel. Um auch in solchen Fällen 
  kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es 
  im Interesse der Gesellschaft, das 
  Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
  gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. 
Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies 
nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse 
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag 
für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre festgelegt. 
 
III. 
AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende 
Unterlagen sowie Informationen nach § 124 a AktG liegen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
Telefon: +49 (0) 89 / 357680 901 
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
 
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden 
auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält 
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt. 
 
Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch über die 
Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der Adresse 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
IV. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 
   Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur 
   Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen 
   Instituts erforderlich und ausreichend; der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer 
   Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich 
   auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der 
   Hauptversammlung d.h. auf den *Beginn des 30. 
   Mai 2018 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag')* 
   zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der von 
   der Gesellschaft eingerichteten zentralen 
   Anmeldestelle spätestens bis zum Ablauf des 
   *13. Juni 2018 (24.00 Uhr MESZ)* unter der 
   Adresse 
 
   HolidayCheck Group AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035 H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   70173 Stuttgart 
   Telefax: +49 (0) 711 / 127-79264 
   E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
   zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -3-

erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
 
   http://www.holidaycheckgroup.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen 
   zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   HolidayCheck Group AG 
   Herrn Armin Blohmann 
   Leiter Konzernkommunikation & Investor 
   Relations 
   Neumarkter Straße 61 
   81673 München 
   Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
   E-Mail: 
   armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit 
   die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei 
   der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
   Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   http://www.holidaycheckgroup.com 
 
   in der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen 
   zur Verfügung. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, 
   werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens eingehend bis zum Ablauf des 19. 
   Juni 2018 an die folgende Adresse, Fax-Nummer 
   oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
   HolidayCheck Group AG, 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0) 89 / 30903 - 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, 
      das entspricht zurzeit 2.915.682 Aktien, 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen (dies entspricht 
      500.000 Aktien), können gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
      auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
      gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
      muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 20. Mai 2018, 24.00 
      Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich an den Vorstand der 
      HolidayCheck Group AG unter folgender 
      Adresse zu richten: 
 
      Vorstand der HolidayCheck Group AG 
      Neumarkter Straße 61 
      81673 München 
      Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
      dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
      Tag des Zugangs des 
      Tagesordnungsergänzungsverlangens bei der 
      Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und 
      dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
      des Vorstands über den Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
 
      http://www.holidaycheckgroup.com 
 
      unter der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung bekannt 
      gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
      versehen sein. Sollen die Gegenanträge 
      von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
      werden, sind sie spätestens 14 Tage vor 
      der Versammlung, d. h. spätestens bis zum 
      5. Juni 2018, 24.00 Uhr (MESZ), an 
      folgende Adresse zu richten: 
 
      HolidayCheck Group AG 
      Armin Blohmann 
      Leiter Konzernkommunikation & Investor 
      Relations 
      Neumarkter Straße 61 
      81673 München 
      Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
      E-Mail: 
      armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und der Begründung sowie 
      etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
      hierzu im Internet unter 
 
      http://www.holidaycheckgroup.com 
 
      in der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG für Wahlvorschläge sinngemäß. 
      Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
      begründet werden. Zusätzlich zu den in § 
      126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht 
      der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
      anderem auch dann nicht zugänglich zu 
      machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
      ausgeübten Beruf und Wohnort und bei 
      Vorschlägen zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen 
      Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten gemäß § 125 Abs. 1 
      Satz 5 AktG enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung gestellt werden. Das 
      Recht eines jeden Aktionärs, während der 
      Hauptversammlung Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

besteht. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der 
      Gesellschaft kann der Versammlungsleiter 
      das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
      zeitlich angemessen beschränken. Er ist 
      insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
      Hauptversammlung oder während ihres 
      Verlaufs einen zeitlich angemessenen 
      Rahmen für den gesamten 
      Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
      Punkte der Tagesordnung oder für den 
      einzelnen Redner zu setzen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 
126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 
AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
 
http://www.holidaycheckgroup.com 
 
in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
V. 
DATENSCHUTZ 
 
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter* 
 
Die HolidayCheck Group AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im 
Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') 
personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom 
jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf 
Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um 
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die HolidayCheck Group 
AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Georg Hesse, 
Nate Glissmeyer und Markus Scheuermann. Sie erreichen die 
HolidayCheck Group AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
oder Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
oder E-Mail: armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, 
übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen 
Daten an die HolidayCheck Group AG. Die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt 
ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses 
Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die HolidayCheck 
Group AG speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum 
von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die 
Hauptversammlung stattfand. 
 
Die Dienstleister der HolidayCheck Group AG, welche zum Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der 
HolidayCheck Group AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für 
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der 
HolidayCheck Group AG. 
 
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte 
im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung 
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von 
Aktionären wird auf die vorigen Erläuterungen verwiesen. 
 
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die 
Aktionäre und Aktionärsvertreter von der HolidayCheck Group AG 
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 
DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 
16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 
DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten 
gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter 
personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten 
Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO 
verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter 
gegenüber der HolidayCheck Group AG unentgeltlich über eine der 
folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen: 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
oder Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
oder E-Mail: armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 
77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde 
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder 
ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem 
die HolidayCheck Group AG ihren Sitz hat, zu. 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: 
 
DS EXTERN GmbH 
Herr Marc Ahlhaus 
Bredkamp 53a 
22589 Hamburg 
oder Telefax: +49 (0) 40 69635393-1 
oder E-Mail: info@dsextern.de 
 
VI. 
ANGABE DER GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
GEMÄSS § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 58.313.628 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme 
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
58.313.628 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung 1.369.310 eigene Aktien, aus denen 
der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
München, im April 2018 
 
*HolidayCheck Group AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-05-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: HolidayCheck Group AG 
             Neumarkter Str. 61 
             81673 München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 357680901 
Fax:         +49 89 357680999 
E-Mail:      info@holidaycheckgroup.com 
Internet:    https://www.holidaycheckgroup.com/ 
ISIN:        DE0005495329 
WKN:         549532 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
685465 2018-05-14 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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