DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 20.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2018-05-14 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 20. Juni 2018
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen
Hauptversammlung am 20. Juni 2018 um 11.00 Uhr in das Haus der
Bayerischen Wirtschaft, Conference Center, Max-Joseph-Straße 5,
80333 München, ein.
I.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2017, des Lageberichts der Gesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, des
Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB*
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt
1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der
Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur
Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des
Aufsichtsrats und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie
bei einem Mutterunternehmen auch den
Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den
Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu
machen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für das
Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 13.147.723,85
auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
sowie des Zwischenabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC),
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München,
Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018
enthaltenen verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2018 mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die
entsprechende Satzungsänderung*
Das von der Hauptversammlung am 12. Juni 2013
beschlossene genehmigte Kapital läuft am 11. Juni
2018 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2023 das
Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 29.156.814
durch Ausgabe von bis zu 29.156.814 neuen
nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2018). Den Aktionären ist dabei
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs.
3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen;
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals anzupassen.
c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird entsprechend den
vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu
gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
19. Juni 2023 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals um
insgesamt bis zu EUR 29.156.814 durch
Ausgabe von bis zu 29.156.814 neuen
nennbetragslosen Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Den
Aktionären ist dabei grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen
Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4
AktG); beim Gebrauchmachen dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ist der
Ausschluss des Bezugsrechts
aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen;
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder zum Zwecke
des Erwerbs von Forderungen gegen
die Gesellschaft ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals anzupassen.'
II.
BERICHT DES VORSTANDS GEMÄSS § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6
Das Genehmigte Kapital 2013 läuft am 11. Juni 2018 aus. Durch den
Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 soll ein neues Genehmigtes
Kapital geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird
der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten
Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Das Genehmigte Kapital
beträgt 50 % des Grundkapitals.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es ist jedoch vorgesehen, das
Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen
auszuschließen:
- Der Vorstand soll ermächtigt werden, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen auszuschließen.
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-
ausschließlich technische Gründe
maßgeblich. Hierdurch soll es dem
Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein
glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies
erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten
und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
- Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden,
bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem
Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit
im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das
Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft. Diese
Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige
Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung
günstiger Marktverhältnisse und führt in der
Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss
als im Fall einer Aktienplatzierung mit
Bezugsrecht, da bei der Festlegung des
Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum der Bezugsfrist
berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll
mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die
Lage versetzt werden, die für die zukünftige
Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung
der Eigenkapitalausstattung zu optimalen
Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass
der Ausgabebetrag der Aktie den Börsenkurs
jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird
dem Interesse der Aktionäre an einem
wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung
getragen. Da die neuen Aktien nahe am
Börsenkurs platziert werden, kann jeder
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd
gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die
Emission vorsieht. Der Vorstand wird den
Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen
Börsenkurs festlegen, wie dies unter
Berücksichtigung der jeweiligen Situation am
Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine
marktschonende Platzierung der neuen Aktien
bemühen.
- Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht auszuschließen, wenn die
Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder
zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen
die Gesellschaft ausgegeben werden.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus
genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die
Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die
Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien
der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit
anderen Unternehmen zusammenschließen zu
können. Die Gesellschaft hat damit ein
Instrument, eventuelle
Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme
flexibler und liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die
Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf
entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich
bietende Gelegenheiten reagieren zu können,
dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die
Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf
den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen
sogenannter 'share deals', d. h. durch den
Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf
den Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset
deals', d. h. die Übernahme eines
Unternehmens oder Unternehmensteils mittels
Erwerb der sie bestimmenden
Vermögensgegenstände, Rechte,
Vertragspositionen und ähnlichem. Die
Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen
die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien
der Gesellschaft zurückführen zu können, hat
ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der
Liquidität vermieden wird. Da eine
Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen
häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese
in aller Regel nicht von der nur einmal
jährlich stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung unmittelbar beschlossen
werden. Die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung für
jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen
jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht
praktikabel. Um auch in solchen Fällen
kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es
im Interesse der Gesellschaft, das
Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gegen Sacheinlagen zu erhöhen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird.
Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies
nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag
für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre festgelegt.
III.
AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende
Unterlagen sowie Informationen nach § 124 a AktG liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
HolidayCheck Group AG
Neumarkter Straße 61
81673 München
Telefon: +49 (0) 89 / 357680 901
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt.
Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch über die
Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der Adresse
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
IV.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15
Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur
Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen
Instituts erforderlich und ausreichend; der
Nachweis muss in deutscher oder englischer
Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich
auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der
Hauptversammlung d.h. auf den *Beginn des 30.
Mai 2018 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag')*
zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der von
der Gesellschaft eingerichteten zentralen
Anmeldestelle spätestens bis zum Ablauf des
*13. Juni 2018 (24.00 Uhr MESZ)* unter der
Adresse
HolidayCheck Group AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 / 127-79264
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag
nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -3-
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
http://www.holidaycheckgroup.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen
zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann
der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
HolidayCheck Group AG
Herrn Armin Blohmann
Leiter Konzernkommunikation & Investor
Relations
Neumarkter Straße 61
81673 München
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999
E-Mail:
armin.blohmann@holidaycheckgroup.com
Wir bieten unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei
der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch
unter
http://www.holidaycheckgroup.com
in der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen
zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens eingehend bis zum Ablauf des 19.
Juni 2018 an die folgende Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
HolidayCheck Group AG,
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 / 30903 - 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir form- und
fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten
an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals,
das entspricht zurzeit 2.915.682 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen
muss daher dem Vorstand der Gesellschaft
spätestens bis zum 20. Mai 2018, 24.00
Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der
HolidayCheck Group AG unter folgender
Adresse zu richten:
Vorstand der HolidayCheck Group AG
Neumarkter Straße 61
81673 München
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des
Tagesordnungsergänzungsverlangens bei der
Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit nicht
bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.holidaycheckgroup.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge
gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG*
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs.
1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten zu übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Sollen die Gegenanträge
von der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, sind sie spätestens 14 Tage vor
der Versammlung, d. h. spätestens bis zum
5. Juni 2018, 24.00 Uhr (MESZ), an
folgende Adresse zu richten:
HolidayCheck Group AG
Armin Blohmann
Leiter Konzernkommunikation & Investor
Relations
Neumarkter Straße 61
81673 München
Telefax: +49 (0) 89 357680 999
E-Mail:
armin.blohmann@holidaycheckgroup.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht zugänglich
gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG
werden wir zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären
einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung sowie
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter
http://www.holidaycheckgroup.com
in der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung
veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127
AktG für Wahlvorschläge sinngemäß.
Solche Vorschläge müssen jedoch nicht
begründet werden. Zusätzlich zu den in §
126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht
der Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort und bei
Vorschlägen zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen
Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten gemäß § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur
dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge und
Wahlvorschläge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder
Aktionär oder Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
besteht. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern.
Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken. Er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn der
Hauptversammlung oder während ihres
Verlaufs einen zeitlich angemessenen
Rahmen für den gesamten
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne
Punkte der Tagesordnung oder für den
einzelnen Redner zu setzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1
AktG) der Aktionäre können im Internet unter
http://www.holidaycheckgroup.com
in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden.
V.
DATENSCHUTZ
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und
Aktionärsvertreter*
Die HolidayCheck Group AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im
Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*')
personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der
Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom
jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf
Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die HolidayCheck Group
AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Georg Hesse,
Nate Glissmeyer und Markus Scheuermann. Sie erreichen die
HolidayCheck Group AG unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
HolidayCheck Group AG
Neumarkter Straße 61
81673 München
oder Telefax: +49 (0) 89 357680 999
oder E-Mail: armin.blohmann@holidaycheckgroup.com
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen
Daten an die HolidayCheck Group AG. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt
ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der
Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses
Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die HolidayCheck
Group AG speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum
von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die
Hauptversammlung stattfand.
Die Dienstleister der HolidayCheck Group AG, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
HolidayCheck Group AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
HolidayCheck Group AG.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von
Aktionären wird auf die vorigen Erläuterungen verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die
Aktionäre und Aktionärsvertreter von der HolidayCheck Group AG
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15
DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17
DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter
personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten
Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO
verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter
gegenüber der HolidayCheck Group AG unentgeltlich über eine der
folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
HolidayCheck Group AG
Neumarkter Straße 61
81673 München
oder Telefax: +49 (0) 89 357680 999
oder E-Mail: armin.blohmann@holidaycheckgroup.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art.
77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder
ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem
die HolidayCheck Group AG ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
DS EXTERN GmbH
Herr Marc Ahlhaus
Bredkamp 53a
22589 Hamburg
oder Telefax: +49 (0) 40 69635393-1
oder E-Mail: info@dsextern.de
VI.
ANGABE DER GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
GEMÄSS § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 58.313.628 auf
den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme
gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf
58.313.628 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 1.369.310 eigene Aktien, aus denen
der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
München, im April 2018
*HolidayCheck Group AG*
_Der Vorstand_
2018-05-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HolidayCheck Group AG
Neumarkter Str. 61
81673 München
Deutschland
Telefon: +49 89 357680901
Fax: +49 89 357680999
E-Mail: info@holidaycheckgroup.com
Internet: https://www.holidaycheckgroup.com/
ISIN: DE0005495329
WKN: 549532
Börsen: Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt
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685465 2018-05-14
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May 14, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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