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Dow Jones News
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DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires -2-

DJ DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 26.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg 
Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950 
ISIN DE0005229504 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am Dienstag, dem 26. 
Juni 2018, 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg, stattfindenden 
31. ordentlichen Hauptversammlung. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische 
   Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Lageberichte des Vorstands für die 
   AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   und in den Geschäftsräumen der Bijou Brigitte modische Accessoires 
   Aktiengesellschaft, Poppenbütteler Bogen 1, 22399 Hamburg, eingesehen 
   werden. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
   auch unverzüglich und kostenlos zugesandt. Überdies werden die 
   Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert 
   werden. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der 
   Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss rechtlich 
   verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 32.634.804,00 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 3,00 
      Euro je dividendenberechtigter 
      Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 
      7.885.116 Stück dividendenberechtigter 
      Aktien sind dies insgesamt 23.655.348,00 
      Euro. 
   b) Der verbleibende Betrag von 8.979.456,00 
      Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue 
      Rechnung vorgetragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung von 3,00 Euro je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
   heißt am 29. Juni 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2017 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2017 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit von Herrn Claus-Matthias Böge, Mitglied des Aufsichtsrats 
   der Bijou Brigitte modische Accessoires AG und zugleich dessen 
   stellvertretender Vorsitzender, endet turnusmäßig mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 26. Juni 2018. Herr Claus-Matthias Böge steht für 
   die Wiederwahl zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 der Satzung in 
   Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus drei Personen, von denen die 
   Hauptversammlung zwei zu wählen hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Claus-Matthias Böge, Geschäftsführer der CMB Böge 
   Vermögensverwaltung GmbH, wohnhaft in Hamburg, als Vertreter der 
   Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Claus-Matthias Böge ist bei nachfolgend aufgeführter Gesellschaft 
   Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Hamborner 
     REIT AG, Duisburg, börsennotiert 
     (Vorsitzender des Prüfungsausschusses) 
 
   Der vorstehende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für 
   seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des 
   vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Claus-Matthias Böge 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Abgesehen davon, dass Herr Claus-Matthias Böge bereits Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, bestehen keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Claus-Matthias Böge und der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne 
   der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Ausführliche Informationen zu Herrn Claus-Matthias Böge, 
   einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt, und einer Übersicht über 
   die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft 8.100.000,00 Euro und ist eingeteilt in 8.100.000 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der 
Aktien und Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 8.100.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung 214.884 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine 
Rechte zustehen. 
 
*Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und dessen 
Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform 
gemäß § 126 b BGB in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet und 
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts ist durch Nachweis des Anteilsbesitzes des 
depotführenden Instituts in Textform gemäß § 126 b BGB zu erbringen und 
muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich 
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
den Beginn des 5. Juni 2018, 00.00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
jeweils unter nachfolgend genannter Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2018, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein: 
 
 Bijou Brigitte modische Accessoires AG 
 c/o UniCredit Bank AG 
 CBS51DS/GM 
 80311 München 
 Fax: +49 (0)89 540 025 19 
 E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die 
ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung jedoch keine 
Teilnahmevoraussetzung. 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises 
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorstehender Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
entscheidend. Dementsprechend haben Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum 
für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung 
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen 
müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen selbst anmelden. 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf der Rückseite 
der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und 
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB, es sei denn, sie sind an ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige von § 135 
Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder 
Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, 
einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder § 
135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution 
verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie 
gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die 
Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 
10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen 
bevollmächtigen möchten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht 
abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass 
der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft kann auch durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an 
folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: 
 
 Bijou Brigitte modische Accessoires AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen 
soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt 
sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann 
auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit 
Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen 
fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
führen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b 
BGB. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden 
sollen, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. 
Ohne diese Weisungen sind die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sind 
Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den 
entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für 
unvorhergesehene Anträge. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter findet sich ebenfalls auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und 
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download bereit. 
 
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, 
welche vor der Hauptversammlung erteilt werden, sollen aus organisatorischen 
Gründen spätestens bis zum 25. Juni 2018, 24.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der 
Gesellschaft) an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Anschrift 
übermittelt werden: 
 
 Bijou Brigitte modische Accessoires AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der 
Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in 
der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen 
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen (nebst Begründung oder Beschlussvorlage) ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 2018, 24.00 Uhr MESZ, unter 
der nachfolgenden Anschrift zugegangen sein: 
 
 Bijou Brigitte modische Accessoires AG 
 Vorstand 
 Poppenbütteler Bogen 1 
 22399 Hamburg 
 
Für Ergänzungsverlangen haben die Antragssteller nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur 
Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung 
des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung. 
 
Nach § 70 AktG bestehen für Ergänzungsverlangen bezüglich der Aktienbesitzzeit 
bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende 
Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. 
 
*Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG* 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 
Abs. 1 AktG zu stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. 
 
Gegenanträge (mit Begründung), die der Gesellschaft unter der nachstehend 
angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 11. Juni 2018, 
24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im 
Internet unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Adresse 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann 
abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung. 
 
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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