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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2018 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Greiffenberger Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: 
DE0005897300/WKN: 589730 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
ein zur 
 
*ordentlichen Hauptversammlung der 
Greiffenberger AG* 
 
am Mittwoch, den 27. Juni 2018, um 10:00 Uhr (Einlass 
ab 9:00 Uhr), im Hotel Alpenhof, Donauwörther 
Straße 233, 86154 Augsburg. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
Greiffenberger AG und des gebilligten 
Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2017, der 
Lageberichte für die Greiffenberger AG 
(einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
nach § 289a Abs. 1 HGB) und für den Konzern 
(einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
nach § 315a Abs. 1 HGB) für das Geschäftsjahr 2017, des 
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
des Bilanzgewinns 
 
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen 
Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand für 
das Geschäftsjahr 2017 jeweils aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss der Greiffenberger 
AG bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit 
festgestellt. Eine Feststellung durch die 
Hauptversammlung entfällt damit. 
 
*2. | Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem zum 31. 
Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn der 
Gesellschaft in Höhe von EUR 374.827,04 einen Betrag 
von EUR 374.827,04 in die anderen Gewinnrücklagen 
einzustellen und einen Betrag von EUR 0,00 auf neue 
Rechnung vorzutragen. 
 
*3. | Beschlussfassung über die Entlastung des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*4. | Beschlussfassung über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
erteilen. 
 
*5. | Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
der Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
Die Hauptversammlung hat zuletzt am 27. Juni 2017 das 
System der Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß 
§ 120 Abs. 4 AktG gebilligt. Im Zusammenhang mit der 
Verlängerung der Dienstverträge der beiden Mitglieder 
des Vorstands über den 31. Dezember 2017 hinaus bis zum 
31. Dezember 2020 wurde das System der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder geändert. Die Gesellschaft möchte 
ihren Aktionären die Gelegenheit geben, über die 
Billigung des Systems der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder abzustimmen. 
 
Das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in 
Lagebericht und Konzernlagebericht der Greiffenberger 
AG für das Geschäftsjahr 2017 jeweils in 
Gliederungspunkt '1.4 | Vergütungsbericht' dargestellt. 
Die vorbezeichneten Berichte sind in dem unter 
 
http://www.greiffenberger.de/berichte/ 
 
veröffentlichten Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss 
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 enthalten. 
Abschriften der vorbezeichneten Unterlagen werden auch 
in der Hauptversammlung ausliegen. Dieses System der 
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist 
Gegenstand der Beschlussfassung unter diesem 
Tagesordnungspunkt. 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System der 
Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu 
billigen. 
 
*6. | Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
Vorstands zur Gewährung von Genussrechten* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
Ablauf des 26. Juni 2023 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach Genussrechte bis 
zu einem Gesamtgenussrechtskapital in Höhe von EUR 
10.000.000,00 auszugeben (genehmigtes 
Genussrechtskapital 2018). Aufgrund dieser Ermächtigung 
ausgegebene Genussrechte dürfen keine Wandlungs- oder 
Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft vorsehen. Der 
Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre für die Genussrechte zu entscheiden. Ein 
Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn 
die Ausgabe der Genussrechte zur Finanzierung der 
Gesellschaft durch sogenannte Mezzanine-Produkte 
erfolgen soll. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
für die Ausgabe der Genussrechte (insbesondere 
Ausgabekurs, Stückelung, Laufzeit, Höhe der jährlichen 
Ausschüttung, Beteiligung des Genussrechtskapitals am 
Verlust sowie Teilhabe an der Verteilung des Gewinns 
und des Liquidationserlöses) und die Durchführung der 
Genussrechtsbegebung festzulegen. 
 
*7. | Wahl des Abschlussprüfers und 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische 
Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum 
Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern 
für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
*II. BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 
Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im 
Rahmen der Ermächtigung zur Gewährung von Genussrechten 
(Tagesordnungspunkt 6)* 
 
Der Vorstand hat gemäß § 221 Abs. 4 AktG i. V. m. 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung 
vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zu 
erstatten. Der Bericht wird wie folgt bekanntgemacht: 
 
Die mit Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft vom 
26. Juni 2013 dem Vorstand eingeräumte Ermächtigung, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach 
Genussrechte bis zu einem Genussrechtskapital in Höhe 
von insgesamt EUR 10.000.000,00 auszugeben, läuft zum 
25. Juni 2018 aus. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
am 27. Juni 2018 eine erneute Ermächtigung des 
Vorstands vor, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Genussrechte bis zu einem Gesamtgenussrechtskapital in 
Höhe von EUR 10.000.000,00 ausgeben zu dürfen. Ferner 
soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht 
der Aktionäre auf Genussrechte mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Ausgabe 
der Genussrechte zur Finanzierung der Gesellschaft 
durch sogenannte Mezzanine-Produkte erfolgen soll. 
 
Neben der Fremdfinanzierung durch Kredite ist die 
Fremdfinanzierung über sogenannte Mezzanine-Produkte 
ein wesentlicher Baustein der Unternehmensfinanzierung, 
der in den vergangenen Jahren auch von der Gesellschaft 
genutzt wurde. Ein Teil der vom Markt angebotenen 
Mezzanine-Produkte beruht auf einer Finanzierung durch 
die Ausgabe von Genussrechten. Die Umsetzung dieser 
Finanzierung erfordert es, dass das Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossen ist. Es soll der Gesellschaft 
die Möglichkeit gegeben werden, im Interesse der 
Gesellschaft und der Aktionäre sämtliche 
Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können. Es 
ist daher die Ermächtigung des Vorstands zum 
Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Dabei ist weiter 
zu beachten, dass der Ausschluss des Bezugsrechts für 
den einzelnen Aktionär nicht zu einer Veränderung der 
Beteiligungsquote an der Gesellschaft oder zu einer 
Änderung des Stimmrechtsanteils führt; 
ausdrücklich ist ausgeschlossen, dass Genussrechte das 
Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft einräumen 
dürfen. Eine konkrete Ausgabe von Genussrechten, bei 
der von der Bezugsrechtsausschlussmöglichkeit Gebrauch 
gemacht werden soll, ist zurzeit nicht beabsichtigt. 
Die Berechtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll jedoch 
die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig 
günstige Situationen auszunutzen, um damit eine 
bestmögliche Finanzierung der Gesellschaft zu 
erreichen. Unter Abwägung der genannten Umstände halten 
Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
Bezugsrechts bei der Ausgabe von Genussrechten in den 
genannten Fällen aus den angeführten Gründen auch unter 
Berücksichtigung der damit für die Aktionäre 
verbundenen Einschränkungen für sachlich gerechtfertigt 
und angemessen. 
 
*III. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts und zur Antragstellung sind gemäß § 
123 Abs. 2, 3 und 4 AktG i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 der 
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) und in 
deutscher oder englischer Sprache unter der 
nachfolgenden Adresse bzw. Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen: 
 
 Greiffenberger AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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