Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 08.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Diese Aktie hebt ab: +130,67% Kursgewinn in 1 Monat – das sind die Gründe
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
199 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
aap Implantate AG Berlin - WKN 506 660 - 
- ISIN DE0005066609 - Wir laden unsere Aktionäre zu der 
am Freitag, dem 22. Juni 2018, um 09:00 Uhr 
Goldberger Saal (1. Stock) des Ludwig Erhard Hauses, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für den Einzel- 
   und Konzernabschluss, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs.1, 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind von 
   der Einberufung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zur 
   Einsichtnahme aus. Sie werden in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand und - was den 
   Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Über den Vorschlag des Vorstands über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2017 stimmen die Aktionäre unter 
   dem Tagesordnungspunkt 2 ab. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von Euro 1.034.812,44 wie folgt zu verwenden: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von Euro 1.034.812,44 auf neue Rechnung 
   vorzutragen; eine Einstellung in 
   Gewinnrücklagen erfolgt nicht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung und die Fassung einer 
   neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 13. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien, die am 12. Juni 2019 ausläuft, soll 
   vorzeitig aufgehoben und eine neue Ermächtigung 
   gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu einem rechnerischen Anteil 
      von insgesamt 10 % des Grundkapitals zu 
      erwerben. Maßgebend für die 
      Berechnung dieser 10 %-Grenze ist 
      grundsätzlich die Höhe des Grundkapitals 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung. 
 
      Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
      mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft oder durch Dritte 
      auf Rechnung der Gesellschaft ausgeübt 
      werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 21. 
      Juni 2023. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
      einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines solchen Angebots. Erfolgt der Erwerb 
      der Aktien über die Börse, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
      Kaufangebot oder eine öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Kaufangebots, dürfen der gebotene 
      Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
      Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den 
      drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. 
      der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % 
      über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
      nach der Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Kaufangebots oder der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
      maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe 
      eines solchen Angebots angepasst werden. 
      In diesem Fall wird auf den 
      Durchschnittskurs der drei 
      Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
      Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
      abgestellt. Das Kaufangebot oder die 
      Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
      Angebots kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. Sofern das Kaufangebot 
      überzeichnet ist oder im Fall einer 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von 
      mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
      sämtliche angenommen werden, muss die 
      Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
      angebotener Aktien je Aktionär kann 
      vorgesehen werden. Die Vorschriften des 
      Wertpapiererwerbs- und 
      Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
      sofern und soweit sie Anwendung finden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die auf Grund dieser 
      Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
      früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
      zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden Zwecken 
      zu verwenden: 
 
      I.   Die Aktien können eingezogen 
           werden, ohne dass die Einziehung 
           oder ihre Durchführung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Sie können auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen rechnerischen 
           Betrags der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital der Gesellschaft 
           eingezogen werden. Die Einziehung 
           kann auch mit einer 
           Kapitalherabsetzung verbunden 
           werden; in diesem Fall ist der 
           Vorstand ermächtigt, das 
           Grundkapital um den auf die 
           eingezogenen Aktien entfallenden 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           herabzusetzen und die Angabe der 
           Zahl der Aktien und des 
           Grundkapitals in der Satzung 
           entsprechend anzupassen. Die 
           Einziehung kann auf einen Teil der 
           erworbenen Aktien beschränkt 
           werden. Von der Ermächtigung zur 
           Einziehung kann mehrfach Gebrauch 
           gemacht werden. Erfolgt die 
           Einziehung im vereinfachten 
           Verfahren, ist der Vorstand zur 
           Anpassung der Zahl der Stückaktien 
           in der Satzung ermächtigt. 
      II.  Die Aktien können in anderer Weise 
           als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an die Aktionäre 
           veräußert werden, wenn die 
           Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der 
           den Börsenpreis von Aktien gleicher 
           Ausstattung der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. In 
           diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien zusammen 
           mit neuen Aktien, die seit 
           Erteilung dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß 
           oder in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben 
           worden sind, insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft 
           nicht überschreiten. Maßgebend 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Lithium vs. Palladium - Zwei Rohstoff-Chancen traden
In diesem kostenfreien PDF-Report zeigt Experte Carsten Stork interessante Hintergründe zu den beiden Rohstoffen inkl. . Zudem gibt er Ihnen konkrete Produkte zum Nachhandeln an die Hand, inkl. WKNs.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.