Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
22.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2018-05-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
aap Implantate AG Berlin - WKN 506 660 -
- ISIN DE0005066609 - Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Freitag, dem 22. Juni 2018, um 09:00 Uhr
Goldberger Saal (1. Stock) des Ludwig Erhard Hauses,
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für den Einzel-
und Konzernabschluss, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach §§ 289a Abs.1, 315a Abs. 1
HGB für das Geschäftsjahr 2017*
Die vorstehend genannten Unterlagen sind von
der Einberufung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der
Hauptversammlung der Gesellschaft zur
Einsichtnahme aus. Sie werden in der
Hauptversammlung vom Vorstand und - was den
Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom
Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Über den Vorschlag des Vorstands über die
Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2017 stimmen die Aktionäre unter
dem Tagesordnungspunkt 2 ab.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe
von Euro 1.034.812,44 wie folgt zu verwenden:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe
von Euro 1.034.812,44 auf neue Rechnung
vorzutragen; eine Einstellung in
Gewinnrücklagen erfolgt nicht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung und die Fassung einer
neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des
Bezugsrechts*
Die von der Hauptversammlung vom 13. Juni 2014
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien, die am 12. Juni 2019 ausläuft, soll
vorzeitig aufgehoben und eine neue Ermächtigung
gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien bis zu einem rechnerischen Anteil
von insgesamt 10 % des Grundkapitals zu
erwerben. Maßgebend für die
Berechnung dieser 10 %-Grenze ist
grundsätzlich die Höhe des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zwecke des Handels in
eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft oder durch Dritte
auf Rechnung der Gesellschaft ausgeübt
werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 21.
Juni 2023.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
über die Börse oder mittels eines
öffentlichen Kaufangebots oder mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots. Erfolgt der Erwerb
der Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Börsenhandelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im
Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot oder eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots, dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den
drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw.
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Ergeben sich
nach der Veröffentlichung eines
öffentlichen Kaufangebots oder der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots erhebliche Abweichungen des
maßgeblichen Kurses, so kann das
Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots angepasst werden.
In diesem Fall wird auf den
Durchschnittskurs der drei
Börsenhandelstage vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Das Kaufangebot oder die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen
Angebots kann weitere Bedingungen
vorsehen. Sofern das Kaufangebot
überzeichnet ist oder im Fall einer
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von
mehreren gleichwertigen Angeboten nicht
sämtliche angenommen werden, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden. Die Vorschriften des
Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes sind zu beachten,
sofern und soweit sie Anwendung finden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die auf Grund dieser
Ermächtigung erworben werden oder aufgrund
früherer Ermächtigungen erworben wurden,
zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken
zu verwenden:
I. Die Aktien können eingezogen
werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines
weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen
Betrags der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft
eingezogen werden. Die Einziehung
kann auch mit einer
Kapitalherabsetzung verbunden
werden; in diesem Fall ist der
Vorstand ermächtigt, das
Grundkapital um den auf die
eingezogenen Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals
herabzusetzen und die Angabe der
Zahl der Aktien und des
Grundkapitals in der Satzung
entsprechend anzupassen. Die
Einziehung kann auf einen Teil der
erworbenen Aktien beschränkt
werden. Von der Ermächtigung zur
Einziehung kann mehrfach Gebrauch
gemacht werden. Erfolgt die
Einziehung im vereinfachten
Verfahren, ist der Vorstand zur
Anpassung der Zahl der Stückaktien
in der Satzung ermächtigt.
II. Die Aktien können in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein
Angebot an die Aktionäre
veräußert werden, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der
den Börsenpreis von Aktien gleicher
Ausstattung der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. In
diesem Fall darf die Anzahl der zu
veräußernden Aktien zusammen
mit neuen Aktien, die seit
Erteilung dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss gemäß
oder in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben
worden sind, insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten. Maßgebend
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2018 Dow Jones News
