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DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
aap Implantate AG Berlin - WKN 506 660 - 
- ISIN DE0005066609 - Wir laden unsere Aktionäre zu der 
am Freitag, dem 22. Juni 2018, um 09:00 Uhr 
Goldberger Saal (1. Stock) des Ludwig Erhard Hauses, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für den Einzel- 
   und Konzernabschluss, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs.1, 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind von 
   der Einberufung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zur 
   Einsichtnahme aus. Sie werden in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand und - was den 
   Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Über den Vorschlag des Vorstands über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2017 stimmen die Aktionäre unter 
   dem Tagesordnungspunkt 2 ab. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von Euro 1.034.812,44 wie folgt zu verwenden: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von Euro 1.034.812,44 auf neue Rechnung 
   vorzutragen; eine Einstellung in 
   Gewinnrücklagen erfolgt nicht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung und die Fassung einer 
   neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 13. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien, die am 12. Juni 2019 ausläuft, soll 
   vorzeitig aufgehoben und eine neue Ermächtigung 
   gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu einem rechnerischen Anteil 
      von insgesamt 10 % des Grundkapitals zu 
      erwerben. Maßgebend für die 
      Berechnung dieser 10 %-Grenze ist 
      grundsätzlich die Höhe des Grundkapitals 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung. 
 
      Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
      mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft oder durch Dritte 
      auf Rechnung der Gesellschaft ausgeübt 
      werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 21. 
      Juni 2023. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
      einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines solchen Angebots. Erfolgt der Erwerb 
      der Aktien über die Börse, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
      Kaufangebot oder eine öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Kaufangebots, dürfen der gebotene 
      Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
      Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den 
      drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. 
      der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % 
      über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
      nach der Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Kaufangebots oder der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
      maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe 
      eines solchen Angebots angepasst werden. 
      In diesem Fall wird auf den 
      Durchschnittskurs der drei 
      Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
      Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
      abgestellt. Das Kaufangebot oder die 
      Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
      Angebots kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. Sofern das Kaufangebot 
      überzeichnet ist oder im Fall einer 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von 
      mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
      sämtliche angenommen werden, muss die 
      Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
      angebotener Aktien je Aktionär kann 
      vorgesehen werden. Die Vorschriften des 
      Wertpapiererwerbs- und 
      Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
      sofern und soweit sie Anwendung finden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die auf Grund dieser 
      Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
      früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
      zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden Zwecken 
      zu verwenden: 
 
      I.   Die Aktien können eingezogen 
           werden, ohne dass die Einziehung 
           oder ihre Durchführung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Sie können auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen rechnerischen 
           Betrags der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital der Gesellschaft 
           eingezogen werden. Die Einziehung 
           kann auch mit einer 
           Kapitalherabsetzung verbunden 
           werden; in diesem Fall ist der 
           Vorstand ermächtigt, das 
           Grundkapital um den auf die 
           eingezogenen Aktien entfallenden 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           herabzusetzen und die Angabe der 
           Zahl der Aktien und des 
           Grundkapitals in der Satzung 
           entsprechend anzupassen. Die 
           Einziehung kann auf einen Teil der 
           erworbenen Aktien beschränkt 
           werden. Von der Ermächtigung zur 
           Einziehung kann mehrfach Gebrauch 
           gemacht werden. Erfolgt die 
           Einziehung im vereinfachten 
           Verfahren, ist der Vorstand zur 
           Anpassung der Zahl der Stückaktien 
           in der Satzung ermächtigt. 
      II.  Die Aktien können in anderer Weise 
           als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an die Aktionäre 
           veräußert werden, wenn die 
           Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der 
           den Börsenpreis von Aktien gleicher 
           Ausstattung der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. In 
           diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien zusammen 
           mit neuen Aktien, die seit 
           Erteilung dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß 
           oder in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben 
           worden sind, insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft 
           nicht überschreiten. Maßgebend 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

für die Berechnung der 10 %-Grenze 
           ist grundsätzlich die Höhe des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung. Sollte zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
           niedriger sein, ist dieser Wert 
           maßgeblich. 
      III. Die Aktien können gegen 
           Sachleistung veräußert werden, 
           insbesondere auch im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, 
           Teilen von Unternehmen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen, 
           Zusammenschlüssen von Unternehmen 
           (auch im Rahmen von Maßnahmen 
           nach dem Umwandlungsgesetz) sowie 
           sonstigen Vermögensgegenständen, 
           soweit ein solcher Erwerb im 
           wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. 
      IV.  Die Aktien können an Mitarbeiter 
           der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen, 
           einschließlich Mitglieder von 
           Geschäftsführungsorganen 
           verbundener Unternehmen, sowie 
           Mitgliedern des Vorstands 
           ausgegeben werden zur Bedienung von 
           Rechten auf den Erwerb oder 
           Pflichten zum Erwerb von Aktien der 
           Gesellschaft aus Aktienoptions- und 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
           Soweit eigene Aktien hiernach an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft ausgegeben werden 
           sollen, gilt diese Ermächtigung für 
           den Aufsichtsrat. 
      V.   Der Vorstand der Gesellschaft wird 
           ferner ermächtigt, die eigenen 
           Aktien zur Bedienung von der 
           Gesellschaft oder von ihr im Sinne 
           des § 17 AktG abhängigen 
           Gesellschaften begebener 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten zu verwenden. 
   e) Die Ermächtigungen unter lit. d) II. bis 
      V. erfassen auch die Verwendung von Aktien 
      der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d 
      S. 5 AktG erworben wurden. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
      gemäß lit. d) II. bis V. können auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
      der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß der vorstehenden Ermächtigung 
      unter lit. d) II. bis V. verwendet werden 
      oder soweit dies, für den Fall einer 
      Veräußerung an alle Aktionäre, 
      erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
      auszugleichen. 
   h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands auf Grund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
      mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   i) Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 13. Juni 2014 erteilte 
      und bis zum 12. Juni 2019 befristete 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung, in dem Umfang, wie von 
      ihr kein Gebrauch gemacht wurde, 
      aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands der aap Implantate AG an 
   die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5 (Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung 
   der aap Implantate AG (die 'Gesellschaft') am 
   22. Juni 2018 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die von der Hauptversammlung 
   vom 13. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien aufzuheben und eine neue 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG sowie den Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu beschließen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
   Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
   eigene Aktien durch ein öffentliches an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes 
   Kaufangebot oder durch die öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
   zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebots können die Adressaten der Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien und - bei 
   Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis 
   sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. 
   Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
   überzeichnet ist oder im Falle einer 
   Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von 
   mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
   sämtliche angenommen werden können, muss die 
   Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung 
   zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis oder die 
   Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je 
   Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den 
   Durchschnitt der Schlusskurse im 
   Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
   Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen 
   vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des 
   Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 
   % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach 
   der Veröffentlichung eines öffentlichen 
   Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
   erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
   Kurses, so kann stattdessen auch auf den 
   Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage 
   vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen 
   Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot 
   bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
   Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
   insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält die 
   Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien 
   außerhalb der Börse gegen Barleistung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
   veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass 
   die Aktien zu einem Preis veräußert 
   werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
   der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
   von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
   AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem 
   Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
   die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den maßgeblichen 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
   Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
   Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 10 % des 
   aktuellen Börsenpreises betragen. Die 
   Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen. 
   Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das 
   Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung. Sollte zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung die 
   Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser 
   Wert maßgeblich. Sofern während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
   Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
   Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
   der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
   die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
   gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß 
   oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
   vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. 
   Die Aktionäre haben dadurch grundsätzlich die 
   Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
   Zukauf von Aktien der aap Implantate AG über 
   die Börse zu vergleichbaren Konditionen 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Veräußerung der eigenen Aktien kann 
   auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die 
   Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, 
   eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als 
   Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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