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Dow Jones News
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DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: aap Implantate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
aap Implantate AG Berlin - WKN 506 660 - 
- ISIN DE0005066609 - Wir laden unsere Aktionäre zu der 
am Freitag, dem 22. Juni 2018, um 09:00 Uhr 
Goldberger Saal (1. Stock) des Ludwig Erhard Hauses, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für den Einzel- 
   und Konzernabschluss, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs.1, 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind von 
   der Einberufung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.aap.de/investoren/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zur 
   Einsichtnahme aus. Sie werden in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand und - was den 
   Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
   Über den Vorschlag des Vorstands über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2017 stimmen die Aktionäre unter 
   dem Tagesordnungspunkt 2 ab. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von Euro 1.034.812,44 wie folgt zu verwenden: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe 
   von Euro 1.034.812,44 auf neue Rechnung 
   vorzutragen; eine Einstellung in 
   Gewinnrücklagen erfolgt nicht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung und die Fassung einer 
   neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 13. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien, die am 12. Juni 2019 ausläuft, soll 
   vorzeitig aufgehoben und eine neue Ermächtigung 
   gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu einem rechnerischen Anteil 
      von insgesamt 10 % des Grundkapitals zu 
      erwerben. Maßgebend für die 
      Berechnung dieser 10 %-Grenze ist 
      grundsätzlich die Höhe des Grundkapitals 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung. 
 
      Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
      mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft oder durch Dritte 
      auf Rechnung der Gesellschaft ausgeübt 
      werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 21. 
      Juni 2023. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
      einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines solchen Angebots. Erfolgt der Erwerb 
      der Aktien über die Börse, darf der von 
      der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
      Kaufangebot oder eine öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Kaufangebots, dürfen der gebotene 
      Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
      Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den 
      drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. 
      der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % 
      über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
      nach der Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Kaufangebots oder der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
      maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe 
      eines solchen Angebots angepasst werden. 
      In diesem Fall wird auf den 
      Durchschnittskurs der drei 
      Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
      Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
      abgestellt. Das Kaufangebot oder die 
      Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
      Angebots kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. Sofern das Kaufangebot 
      überzeichnet ist oder im Fall einer 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von 
      mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
      sämtliche angenommen werden, muss die 
      Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
      angebotener Aktien je Aktionär kann 
      vorgesehen werden. Die Vorschriften des 
      Wertpapiererwerbs- und 
      Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
      sofern und soweit sie Anwendung finden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die auf Grund dieser 
      Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
      früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
      zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden Zwecken 
      zu verwenden: 
 
      I.   Die Aktien können eingezogen 
           werden, ohne dass die Einziehung 
           oder ihre Durchführung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Sie können auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen rechnerischen 
           Betrags der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital der Gesellschaft 
           eingezogen werden. Die Einziehung 
           kann auch mit einer 
           Kapitalherabsetzung verbunden 
           werden; in diesem Fall ist der 
           Vorstand ermächtigt, das 
           Grundkapital um den auf die 
           eingezogenen Aktien entfallenden 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           herabzusetzen und die Angabe der 
           Zahl der Aktien und des 
           Grundkapitals in der Satzung 
           entsprechend anzupassen. Die 
           Einziehung kann auf einen Teil der 
           erworbenen Aktien beschränkt 
           werden. Von der Ermächtigung zur 
           Einziehung kann mehrfach Gebrauch 
           gemacht werden. Erfolgt die 
           Einziehung im vereinfachten 
           Verfahren, ist der Vorstand zur 
           Anpassung der Zahl der Stückaktien 
           in der Satzung ermächtigt. 
      II.  Die Aktien können in anderer Weise 
           als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an die Aktionäre 
           veräußert werden, wenn die 
           Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der 
           den Börsenpreis von Aktien gleicher 
           Ausstattung der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung 
           nicht wesentlich unterschreitet. In 
           diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien zusammen 
           mit neuen Aktien, die seit 
           Erteilung dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß 
           oder in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben 
           worden sind, insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft 
           nicht überschreiten. Maßgebend 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -2-

für die Berechnung der 10 %-Grenze 
           ist grundsätzlich die Höhe des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung. Sollte zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
           niedriger sein, ist dieser Wert 
           maßgeblich. 
      III. Die Aktien können gegen 
           Sachleistung veräußert werden, 
           insbesondere auch im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, 
           Teilen von Unternehmen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen, 
           Zusammenschlüssen von Unternehmen 
           (auch im Rahmen von Maßnahmen 
           nach dem Umwandlungsgesetz) sowie 
           sonstigen Vermögensgegenständen, 
           soweit ein solcher Erwerb im 
           wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. 
      IV.  Die Aktien können an Mitarbeiter 
           der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen, 
           einschließlich Mitglieder von 
           Geschäftsführungsorganen 
           verbundener Unternehmen, sowie 
           Mitgliedern des Vorstands 
           ausgegeben werden zur Bedienung von 
           Rechten auf den Erwerb oder 
           Pflichten zum Erwerb von Aktien der 
           Gesellschaft aus Aktienoptions- und 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
           Soweit eigene Aktien hiernach an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft ausgegeben werden 
           sollen, gilt diese Ermächtigung für 
           den Aufsichtsrat. 
      V.   Der Vorstand der Gesellschaft wird 
           ferner ermächtigt, die eigenen 
           Aktien zur Bedienung von der 
           Gesellschaft oder von ihr im Sinne 
           des § 17 AktG abhängigen 
           Gesellschaften begebener 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten zu verwenden. 
   e) Die Ermächtigungen unter lit. d) II. bis 
      V. erfassen auch die Verwendung von Aktien 
      der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d 
      S. 5 AktG erworben wurden. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen 
      gemäß lit. d) II. bis V. können auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
      der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß der vorstehenden Ermächtigung 
      unter lit. d) II. bis V. verwendet werden 
      oder soweit dies, für den Fall einer 
      Veräußerung an alle Aktionäre, 
      erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
      auszugleichen. 
   h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands auf Grund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
      mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   i) Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 13. Juni 2014 erteilte 
      und bis zum 12. Juni 2019 befristete 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung, in dem Umfang, wie von 
      ihr kein Gebrauch gemacht wurde, 
      aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands der aap Implantate AG an 
   die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5 (Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung 
   der aap Implantate AG (die 'Gesellschaft') am 
   22. Juni 2018 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die von der Hauptversammlung 
   vom 13. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien aufzuheben und eine neue 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG sowie den Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu beschließen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
   Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
   eigene Aktien durch ein öffentliches an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes 
   Kaufangebot oder durch die öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
   zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebots können die Adressaten der Aufforderung 
   entscheiden, wie viele Aktien und - bei 
   Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis 
   sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. 
   Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
   überzeichnet ist oder im Falle einer 
   Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von 
   mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
   sämtliche angenommen werden können, muss die 
   Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von 
   Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung 
   zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis oder die 
   Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je 
   Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den 
   Durchschnitt der Schlusskurse im 
   Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
   Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen 
   vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des 
   Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 
   % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach 
   der Veröffentlichung eines öffentlichen 
   Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
   erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
   Kurses, so kann stattdessen auch auf den 
   Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage 
   vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen 
   Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot 
   bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
   Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
   gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
   insbesondere auch zu den folgenden: 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält die 
   Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien 
   außerhalb der Börse gegen Barleistung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts zu 
   veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass 
   die Aktien zu einem Preis veräußert 
   werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
   der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
   von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 
   AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem 
   Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
   die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den maßgeblichen 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
   Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
   Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 10 % des 
   aktuellen Börsenpreises betragen. Die 
   Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass 
   die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen. 
   Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das 
   Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung. Sollte zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung die 
   Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser 
   Wert maßgeblich. Sofern während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
   Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
   Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
   der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
   die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
   gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß 
   oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
   vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. 
   Die Aktionäre haben dadurch grundsätzlich die 
   Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
   Zukauf von Aktien der aap Implantate AG über 
   die Börse zu vergleichbaren Konditionen 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Die Veräußerung der eigenen Aktien kann 
   auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die 
   Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, 
   eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als 
   Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -3-

Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen anbieten zu können. Der 
   internationale Wettbewerb und die 
   Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht 
   selten in derartigen Transaktionen die 
   Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt der 
   Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten 
   zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen schnell und flexibel 
   sowohl national als auch auf internationalen 
   Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   Rechnung. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf 
   achten, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. 
 
   Die Ermächtigung sieht ferner vor, eigene 
   Aktien anstelle der Ausnutzung eines bedingten 
   Kapitals der Gesellschaft, unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre auch an Mitarbeiter 
   der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
   Unternehmen, einschließlich Mitgliedern 
   des Vorstands der Gesellschaft und Mitgliedern 
   der Geschäftsleitung verbundener Unternehmen 
   auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf 
   den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien 
   der Gesellschaft aus Aktienoptions- und 
   Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu verwenden. 
   Soweit eigene Aktien an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft gewährt werden 
   sollen, um Rechte auf den Erwerb oder Pflichten 
   zum Erwerb von Aktien aus vorgenannten 
   Aktienoptionsprogrammen zu bedienen, soll die 
   Ermächtigung für den Aufsichtsrat gelten. 
   Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen 
   werden, bei der Bedienung der Optionsrechte 
   Flexibilität zu erreichen. Die Verwendung 
   eigener Aktien anstelle der Ausnutzung eines 
   bedingten Kapitals kann für die Gesellschaft 
   wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ausgabe 
   eigener Aktien an Mitarbeiter und 
   Führungskräfte, zumal im Rahmen von 
   langfristigen, auf den nachhaltigen 
   Unternehmenserfolg ausgerichteten 
   Vergütungskomponenten liegt im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch 
   sowohl die Identifizierung der Mitarbeiter und 
   Führungskräfte mit ihrem Unternehmen gefördert 
   werden als auch der Unternehmenswert als 
   solcher maßgeblich gefördert werden kann. 
 
   Die eigenen Aktien können ferner zur Bedienung 
   von Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. -pflichten verwendet 
   werden, die von der Gesellschaft oder von ihr 
   im Sinne des § 17 AktG abhängigen 
   Gesellschaften begeben wurden. Zur Bedienung 
   der daraus resultierenden Rechte kann es im 
   Interesse der Gesellschaft zweckmäßig 
   sein, statt Aktien aus einer entsprechenden 
   Kapitalerhöhung ganz oder zum Teil eigene 
   Aktien einzusetzen, wozu das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen werden muss. Mit der 
   vorgesehenen Ermächtigung und dem 
   Bezugsrechtsausschluss sollen die 
   entsprechenden Voraussetzungen für den Fall 
   geschaffen werden, dass eine künftige 
   Hauptversammlung die rechtlichen 
   Rahmenbedingungen für eine Ausgabe schafft. 
 
   Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten 
   kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien 
   Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses 
   Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die 
   Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche 
   Aktien, die nach § 71 d S. 5 AktG erworben 
   wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere 
   Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher 
   Weise wie die auf Grund dieses 
   Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien 
   verwenden zu können. Die auf Grund dieses 
   Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen 
   Aktien können von der Gesellschaft ohne 
   erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
   eingezogen werden. 
 
   Etwaige Spitzenbeträge können bei einem Angebot 
   an alle Aktionäre ausgeschlossen werden. Dies 
   dient der Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung 
   der technischen Durchführung eines solchen 
   Angebots. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   über die Börse oder bestmöglich an Dritte 
   veräußert. 
 
   Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft die 
   Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
   beschließen, auch ohne, dass damit eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung diese Alternative 
   ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der 
   eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht 
   sich automatisch der rechnerische Anteil der 
   übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
   Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch 
   ermächtigt werden, die erforderlich werdende 
   Änderung der Satzung hinsichtlich der sich 
   durch eine Einziehung verändernde Anzahl der 
   Stückaktien vorzunehmen. Der Aufsichtsrat kann 
   im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens 
   bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands 
   auf Grund der Hauptversammlungsermächtigung 
   nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner 
   Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nächste 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung unterrichten. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
    Mazars GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die Mazars 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Prüfer für eine etwaige Durchsicht des 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 
   sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) 
   Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des unterjährigen 
   verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
   für das erste Quartal 2019 zu wählen, wenn und 
   soweit diese einer derartigen Durchsicht 
   unterzogen werden. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 19 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft unter einer der nachfolgend genannten 
Adressen: 
 
*aap Implantate AG* 
c/o DZ BANK AG 
vertreten durch dwpbank 
- WASHV - 
Landsberger Str. 187 
80687 München 
Fax: +49 (0) 69/5099 1110 
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
bis spätestens zum *Ablauf (24:00 Uhr) des 15. Juni 
2018* zugehen. Die Berechtigung zur Teilnahme und zur 
Ausübung des Stimmrechts kann durch einen in Textform 
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut nachgewiesen werden. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den *Beginn 
(00:00 Uhr) des 1. Juni 2018* (Nachweisstichtag) 
beziehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten 
übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber 
zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge 
zu tragen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten (auch 
einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter) ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -4-

ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes 
gemäß den vorstehenden Bestimmungen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
weiteren Personen zurückweisen. 
 
Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 
AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt 
werden, können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung 
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
Gesellschaft erteilt werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch 
Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre 
direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft 
angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen 
Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte 
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische 
Übermittlung, zur Verfügung: 
 
*aap Implantate AG* 
Investor Relations 
Lorenzweg 5 
D-12099 Berlin 
Telefax: +49 30 75 01 92 90 
E-Mail: f.franke@aap.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen 
Service an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB). Soweit von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
jedem Falle Weisungen zu jedem Tagesordnungspunkt 
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne 
Weisung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter können diese von der Vollmacht 
keinen Gebrauch machen. Wenn zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten keine eindeutige Weisung erteilt 
wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen 
Punkten der Stimme enthalten. Die notwendigen 
Unterlagen und Informationen sowie ein Formular zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft 
angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung und 
Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter besteht 
nicht. 
 
Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und 
Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
müssen bis zum *21. Juni 2018, 16:00 Uhr*, bei der 
Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie 
nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt die 
Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum 
Beginn der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu erteilen oder 
erteilte Weisungen zu ändern. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von 500.000 Euro des Grundkapitals erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der aap Implantate AG zu 
richten und muss der Gesellschaft spätestens am *22. 
Mai 2018, 24:00 Uhr*, zugehen. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse 
 
*aap Implantate AG* 
Vorstand 
'Hauptversammlung' 
Lorenzweg 5 
D-12099 Berlin 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 
2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Ergänzungsverlangen halten. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge 
und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie 
zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu 
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung 
einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
besonderen Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 
Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter 
 
http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis 
zum *7. Juni 2018, 24:00 Uhr*, der Gesellschaft an eine 
der nachfolgend genannten Adressen übersandt hat 
 
*aap Implantate AG* 
Investor Relations 
Lorenzweg 5 
D-12099 Berlin 
Telefax: +49 30 75 01 92 90 
E-Mail: f.franke@aap.de 
 
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG 
erfüllt sind. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der aap 
Implantate AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen 
sowie die Lage des aap-Konzerns und der in den 
aap-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur 
sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
*Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung* 
 
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG 
können im Internet unter 
 
http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung/ 
 
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. 
Vollmachtsformulare werden den Aktionären zusammen mit 
der Eintrittskarte direkt übermittelt; eine 
Verpflichtung zur Verwendung dieser von der 
Gesellschaft angebotenen Formulare besteht nicht. 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme aus. 
 
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG können 
ebenfalls im Internet unter 
 
http://www.aap.de/de/investoren/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung betragen die Gesamtzahl 
der Aktien und die Gesamtzahl der Stimmrechte 
28.674.410. 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten 
(Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, 
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung 
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die aap 
Implantate AG die verantwortliche Stelle. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) 
Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke 
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, 
erhalten von der Gesellschaft nur solche 
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und 
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung 
der Gesellschaft. 
 
Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, 
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und 
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf 
Datenübertragung nach Kapitel III der 
Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können 
Aktionäre gegenüber der aap Implantate AG unentgeltlich 
über die E-Mail-Adresse: 
 
datenschutz-aap@legitimis.com 
 
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
aap Implantate AG, Lorenzweg 5, 12099 Berlin 
 
Sie erreichen den externen Datenschutzbeauftragten 
unter: 
 
Dipl. WJur. Sebastian Feik 
legitimis GmbH 
Dellbrücker Straße 116 
51469 Bergisch Gladbach 
Telefon: 02202/289410 
E-Mail: datenschutz-aap@legitimis.com 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
Datenschutz-Grundverordnung zu. 
 
Weiterführende Informationen zum Datenschutz sind auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.aap.de/datenschutz 
 
zu finden. 
 
Berlin, im Mai 2018 
 
*aap Implantate AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-05-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: aap Implantate AG 
             Lorenzweg 5 
             12099 Berlin 
             Deutschland 
Telefon:     +49 30 75019-137 
E-Mail:      C.Roecke@aap.de 
Internet:    http://www.aap.de 
WKN:         506660 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
686143 2018-05-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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