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DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2018 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GK Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2018 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GK Software SE Schöneck/Vogtl. WKN 757142 
ISIN DE 000 7 571 424 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 21. Juni 2018, um 14.00 Uhr in den 
Räumlichkeiten der Gesellschaft, 
Innovation Center, 
Waldstraße 7, 08261 Schöneck stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie des gebilligten Konzernabschlusses 
   (IFRS) und des Konzernlageberichts der GK Software SE 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
   Der Vorstand macht gemäß Art. 61 SE-Verordnung 
   (SE-VO) i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes 
   (AktG) der Hauptversammlung, neben seinem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
   und § 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden genannten 
   Vorlagen zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der GK 
     Software SE (bis zum 19. Januar 2018 GK 
     Software AG) zum 31. Dezember 2017, 
   * den Lagebericht, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2017, 
   * den Konzernlagebericht, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
 
   https://investor.gk-software.com/ 
 
   unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der GK Software SE, 
   Waldstraße 7, 08261 Schöneck, eingesehen werden. 
   Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. 
   Ferner werden die Unterlagen auf der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss am 24. April und den Konzernabschluss 
   gemäß § 172 AktG am 26. April 2018 gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist 
   eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, 
   Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
   vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 
   Abs. 4 HGB der Hauptversammlung zugänglich zu machen, 
   ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
   Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird die 
   vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben auf der 
   Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
   Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
   Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn der GK 
   Software SE wie folgt zu verwenden: 
 
   Der Bilanzverlust in Höhe von 2.570.624,99 Euro wird 
   auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss 
   und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der 
   Zwischenlagebericht des Halbjahresfinanzberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 einer 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen, 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer für diese Durchsicht zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den 
   Vorschriften des § 40 SE-Verordnung (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG) zusammen und besteht 
   gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei (3) 
   Mitgliedern. 
 
   Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsratsmitglieds, 
   Herrn Thomas Bleier, endet mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019. Die 
   Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, der 
   Herren Herbert Zinn und Uwe Ludwig, endet mit Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021. 
   Aufgrund der Organkontinuität sind die bisherigen 
   Aufsichtsratsmitglieder auch über den Zeitpunkt der 
   formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die GK 
   Software SE hinaus unverändert Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der GK Software SE geblieben. 
 
   Die nunmehr vorgeschlagene (vorzeitige) 
   Wiederbestellung soll durch die damit einhergehende 
   zeitliche Staffelung der Amtsperioden einen 
   kontinuierlichen zukünftigen Übergang bzw. eine 
   Neubesetzung der Aufsichtsratsämter ermöglichen. 
 
   Bei der Besetzung des Aufsichtsrats wird darauf 
   geachtet, dass die Mitglieder insgesamt über die zur 
   ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen entsprechend dem vom Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft erarbeiteten Kompetenzprofil verfügen. 
 
   *Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung als 
   von der Hauptversammlung im Rahmen der vorzeitigen 
   Wiederbestellung zu wählende Mitglieder des 
   Aufsichtsrats wie folgt vor:* 
 
    *(1) Herrn Thomas Bleier* 
 
    Auerbach/Vogtland, 
    *Sparkassenbetriebswirt, Geschäftsführer 
    der BSV-Beteiligungsgesellschaft der 
    Sparkasse Vogtland mbH* 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
    *Master Solutions AG, Plauen* 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
    *keine* 
 
    Die vorzeitige Wiederbestellung von Herrn 
    Bleier erfolgt unter Anrechnung seiner 
    verbleibenden Amtszeit für den Zeitraum bis 
    zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds für das dritte 
    Geschäftsjahr nach der Wiederbestellung 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
    in dem die Wiederbestellung erfolgt, nicht 
    mitgerechnet wird (die Amtszeit dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds endet danach 
    spätestens mit der Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
    2022). 
 
    *(2) Herrn Herbert Zinn* 
 
    Ebersburg, 
    *Geschäftsführender Gesellschafter der 
    Sübet Rhein-Main-Handels- und 
    Beteiligungsges. mbH & Co. KG* 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
    *keine* 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
    *keine* 
 
    Die vorzeitige Wiederbestellung von Herrn 
    Zinn erfolgt unter Anrechnung seiner 
    verbleibenden Amtszeit für den Zeitraum bis 
    zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds für das vierte 
    Geschäftsjahr nach der Wiederbestellung 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
    in dem die Wiederbestellung erfolgt, nicht 
    mitgerechnet wird (die Amtszeit dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds endet danach 
    spätestens mit der Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
    2023). 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex folgend werden die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
   Einzelwahl durchgeführt werden. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gem. Art. 52 
   Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG und zum Ausschluss des Andienungsrechts beim 
   Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   A. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2023 
      ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft 
      bis zu insgesamt 10 % des bei der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft in Höhe von Euro 
      1.919.875,00 zu erwerben. Auf die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgeübt werden. 
   B. *Arten des Erwerbs* 
 
      Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) 
      über die Börse oder (2) mittels eines an 
      alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
          Börse, darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den am 
          Börsenhandelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten 
          Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
          im XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
          mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots oder einer 
          an alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, so dürfen 
 
          * im Falle eines an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Kaufangebots der gebotene Kaufpreis 
            bzw. 
          * im Falle einer an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten die Grenzwerte 
            der von der Gesellschaft 
            festgelegten Kaufpreisspanne je 
            Aktie (jeweils ohne 
            Erwerbsnebenkosten) 
 
          den Durchschnitt der Schlusskurse der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
          dem Tag der öffentlichen Ankündigung 
          des öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
          Ergeben sich nach Veröffentlichung 
          eines öffentlichen Angebots bzw. einer 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. 
          die Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
          diesem Fall wird auf den Durchschnitt 
          der Schlusskurse der Aktien der 
          Gesellschaft im XETRA-Handelssystem 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          fünf Börsenhandelstage vor der 
          öffentlichen Ankündigung der Anpassung 
          abgestellt. 
 
          Das Volumen des an alle Aktionäre 
          gerichteten Kaufangebots bzw. der an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann begrenzt 
          werden. Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot oder einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten das Volumen der 
          angedienten Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
          gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
          erfolgen; das Recht der Aktionäre, 
          ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
          Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
          insoweit ausgeschlossen. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          eine kaufmännische Rundung zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien können vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Das an alle Aktionäre gerichtete 
          öffentliche Kaufangebot bzw. die an 
          alle Aktionäre gerichtete öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Verkaufsangebots kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
   C. *Verwendung eigener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu 
      allen gesetzlichen Zwecken, insbesondere 
      auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
      (1) Die eigenen Aktien können eingezogen 
          werden, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      (2) Die eigenen Aktien können gegen 
          Barleistung auch in anderer Weise 
          als über die Börse oder aufgrund 
          eines Angebots an alle Aktionäre 
          veräußert werden, wenn der zu 
          zahlende Kaufpreis den Börsenpreis 
          der im Wesentlichen gleich 
          ausgestatteten und bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet. Die 
          Anzahl der in dieser Weise 
          veräußerten Aktien darf 10 % 
          des Grundkapitals nicht 
          überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze 
          sind andere Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in direkter 
          oder entsprechender Anwendung des § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          oder veräußert werden. 
          Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
          die durch Ausübung von Options- 
          und/oder Wandlungsrechten oder 
          Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Aktienoptionen entstehen können, 
          sofern diese Schuldverschreibungen 
          oder Aktienoptionen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden. 
      (3) Die eigenen Aktien können gegen 
          Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs 
          von Unternehmen, Teilen von 
          Unternehmen, 
          Unternehmensbeteiligungen oder 
          sonstigen mit einem 
          Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
          stehenden Vermögensgegenständen oder 
          im Rahmen von Zusammenschlüssen von 
          Unternehmen veräußert werden. 
      (4) Die eigenen Aktien können zur 
          Bedienung von Bezugsrechten auf 
          Aktien der Gesellschaft verwendet 
          werden, die Mitgliedern des 
          Vorstands der Gesellschaft, 
          Geschäftsführern von 
          Konzerngesellschaften, 
          Führungskräften und sonstigen 
          Mitarbeitern der Gesellschaft und 
          des Konzerns im Rahmen des 
          Aktienoptionsprogramms 2012 (AOP 
          2012), zu dessen Auflage die 
          Hauptversammlung vom 28. Juni 2012 
          durch Beschluss zu Punkt 7 der 
          Tagesordnung ermächtigt hat und/oder 
          des Aktienoptionsprogramms 2015 (AOP 
          2015), zu dessen Auflage die 
          Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 
          durch Beschluss zu Punkt 6 der 
          Tagesordnung ermächtigt hat und/oder 
          des Aktienoptionsprogramms 2018 (AOP 
          2018), zu dessen Auflage die 
          Hauptversammlung am 21. Juni 2018 
          durch Beschluss zu Punkt 8 der 
          Tagesordnung ermächtigen wird, 
          eingeräumt wurden oder werden. 
          Soweit hiernach Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          begünstigt sind, entscheidet der 
          Aufsichtsrat über die Verwendung 
          eigener Aktien zur Bedienung von 
          Bezugsrechten_._ 
      (5) Die eigenen Aktien können zur 
          Bedienung von Bezugs- und 
          Umtauschrechten aufgrund der 
          Ausübung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten auf Aktien der 
          Gesellschaft verwendet werden. 
          Soweit eigene Aktien Mitgliedern des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          übertragen werden sollen, gilt diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
      (6) Die eigenen Aktien können Personen, 
          die in einem Arbeitsverhältnis zur 
          Gesellschaft oder 
          Konzerngesellschaften stehen, zum 
          Erwerb angeboten oder auf sie 
          übertragen werden. Sie können auch 
          Mitgliedern des Vorstands der 
          Gesellschaft oder Mitgliedern der 
          Geschäftsführung von 
          Konzerngesellschaften zum Erwerb 
          angeboten oder auf sie übertragen 
          werden. Soweit Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          begünstigt sind, obliegt die Auswahl 
          der Begünstigten und die Bestimmung 
          des Umfangs der ihnen jeweils zu 
          gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
      ausgeschlossen, soweit diese Aktien gem. den 
      Ermächtigungen (2) bis (6) verwendet werden. 
   D. Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
      ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit 
      Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der 
      eigenen Aktien - können auch durch abhängige 
      oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaften 
      stehende Unternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb und das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien auszuschließen* 
 
   Die bis zum 20. Juni 2023 befristete Ermächtigung der 
   Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien bewegt sich im 
   Rahmen der gesetzlich zulässigen Höchstdauer von fünf 
   Jahren. 
 
   1. Erwerb unter Ausschluss des 
      Andienungsrechts 
 
      Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
      Aktien soll der Vorstand in die Lage 
      versetzt werden, das Finanzinstrument des 
      Aktienrückkaufs im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
      einzusetzen. Der Erwerb kann nach Wahl 
      des Vorstands über die Börse oder mittels 
      eines an alle Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
      einer an alle Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erfolgen. Erfolgt der 
      Erwerb mittels eines öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten, kann das Volumen des 
      Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
      von Verkaufsangeboten begrenzt werden. 
      Dabei kann es dazu kommen, dass die von 
      den Aktionären angebotene Menge an Aktien 
      der Gesellschaft die von der Gesellschaft 
      nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. 
      In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
      Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
      sein, eine Repartierung nach dem 
      Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. 
      angebotenen Aktien (Andienungsquoten) 
      statt nach Beteiligungsquoten 
      vorzunehmen, weil sich das 
      Erwerbsverfahren so in einem 
      wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
      technisch besser abwickeln lässt. 
      Außerdem soll es möglich sein, eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
      Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese 
      Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
      Beträge bei der Festlegung der zu 
      erwerbenden Quoten und kleine 
      Restbestände zu vermeiden und damit die 
      technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
      zu erleichtern. Auch eine faktische 
      Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann 
      so vermieden werden. Schließlich 
      soll eine Rundung nach kaufmännischen 
      Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
      Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
      können. Insoweit können die Erwerbsquote 
      und die Anzahl der von einzelnen 
      andienenden Aktionären zu erwerbenden 
      Aktien so gerundet werden, wie es 
      erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
      Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
      Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
      hierin liegenden Ausschluss eines 
      etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
      der Aktionäre für sachlich 
      gerechtfertigt. 
   2. Verwendung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts 
 
      Die Möglichkeit der Veräußerung 
      eigener Aktien dient der vereinfachten 
      Mittelbeschaffung. Gemäß Art. 52 
      Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die 
      Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu 
      einer anderen Form der Veräußerung 
      als über die Börse oder durch ein Angebot 
      an alle Aktionäre ermächtigen. 
 
   *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 2.* ermächtigt zur 
   Veräußerung eigener Aktien gegen Barleistung 
   außerhalb der Börse oder eines Angebots an alle 
   Aktionäre. Damit wird von der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Diese 
   Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss liegt angesichts des starken 
   Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der 
   Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich 
   damit die Chance, nationalen und internationalen 
   Investoren eigene Aktien schnell und flexibel 
   anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den 
   Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Begrenzung 
   des Anteils der unter Bezugsrechtsausschluss so 
   veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt 
   maximal 10 % des Grundkapitals und der 
   Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitenden Kaufpreis werden die 
   Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. 
   Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
   den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, 
   wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Er wird 
   keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. 
   Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert 
   werden, kann grundsätzlich jeder Aktionär zur 
   Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu 
   annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals dient 
   ebenfalls dem Verwässerungsschutz. Auf sie sind alle 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG veräußert oder ausgegeben worden sind, z. 
   B. aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls anzurechnen 
   sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
   entstehen, sofern diese Schuldverschreibungen während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. 
 
   Nach dem zu *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 3.* 
   vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, eigene Aktien beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen, anderen Vermögensgegenständen in 
   Zusammenhang mit solchen Akquisitionsvorhaben oder im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als 
   Gegenleistung anbieten zu können. Diese Gegenleistung 
   wird zunehmend verlangt. Die hier vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zu solchen Erwerben bzw. 
   Zusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu 
   können. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass 
   die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
   werden. Sie werden sich insbesondere bei der 
   Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten 
   eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. 
 
   *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 4.* ermächtigt die 
   Gesellschaft, eigene Aktien zur Bedienung von 
   Bezugsrechten aufgrund der Ausübung von 
   Optionsrechten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 
   2012 (AOP 2012) sowie des Aktienoptionsprogramms 2015 
   (AOP 2015) und des Aktienoptionsprogramms 2018 (AOP 
   2018) der Gesellschaft zu nutzen. Das 
   Aktienoptionsprogramm 2012 wurde auf der Grundlage 
   der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. 
   Juni 2012 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   aufgelegt. Das Aktienoptionsprogramm 2015 wurde auf 
   der Grundlage der von der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 29. Juni 2015 zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Aktienoptionen aufgelegt. Das 
   Aktienoptionsprogramm 2018 wird auf der Grundlage der 
   von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Juni 
   2018 zu Punkt 8 der Tagesordnung zu 
   beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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