Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
69 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2018 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GK Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2018 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GK Software SE Schöneck/Vogtl. WKN 757142 
ISIN DE 000 7 571 424 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Donnerstag, den 21. Juni 2018, um 14.00 Uhr in den 
Räumlichkeiten der Gesellschaft, 
Innovation Center, 
Waldstraße 7, 08261 Schöneck stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie des gebilligten Konzernabschlusses 
   (IFRS) und des Konzernlageberichts der GK Software SE 
   für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
   Der Vorstand macht gemäß Art. 61 SE-Verordnung 
   (SE-VO) i.V.m. § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes 
   (AktG) der Hauptversammlung, neben seinem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
   und § 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden genannten 
   Vorlagen zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der GK 
     Software SE (bis zum 19. Januar 2018 GK 
     Software AG) zum 31. Dezember 2017, 
   * den Lagebericht, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2017, 
   * den Konzernlagebericht, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
 
   https://investor.gk-software.com/ 
 
   unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der GK Software SE, 
   Waldstraße 7, 08261 Schöneck, eingesehen werden. 
   Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. 
   Ferner werden die Unterlagen auf der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss am 24. April und den Konzernabschluss 
   gemäß § 172 AktG am 26. April 2018 gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist 
   eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, 
   Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
   vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 
   Abs. 4 HGB der Hauptversammlung zugänglich zu machen, 
   ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
   Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird die 
   vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben auf der 
   Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
   Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
   Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn der GK 
   Software SE wie folgt zu verwenden: 
 
   Der Bilanzverlust in Höhe von 2.570.624,99 Euro wird 
   auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss 
   und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der 
   Zwischenlagebericht des Halbjahresfinanzberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 einer 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen, 
   schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer für diese Durchsicht zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den 
   Vorschriften des § 40 SE-Verordnung (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG) zusammen und besteht 
   gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei (3) 
   Mitgliedern. 
 
   Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsratsmitglieds, 
   Herrn Thomas Bleier, endet mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019. Die 
   Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, der 
   Herren Herbert Zinn und Uwe Ludwig, endet mit Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021. 
   Aufgrund der Organkontinuität sind die bisherigen 
   Aufsichtsratsmitglieder auch über den Zeitpunkt der 
   formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die GK 
   Software SE hinaus unverändert Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der GK Software SE geblieben. 
 
   Die nunmehr vorgeschlagene (vorzeitige) 
   Wiederbestellung soll durch die damit einhergehende 
   zeitliche Staffelung der Amtsperioden einen 
   kontinuierlichen zukünftigen Übergang bzw. eine 
   Neubesetzung der Aufsichtsratsämter ermöglichen. 
 
   Bei der Besetzung des Aufsichtsrats wird darauf 
   geachtet, dass die Mitglieder insgesamt über die zur 
   ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen entsprechend dem vom Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft erarbeiteten Kompetenzprofil verfügen. 
 
   *Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung als 
   von der Hauptversammlung im Rahmen der vorzeitigen 
   Wiederbestellung zu wählende Mitglieder des 
   Aufsichtsrats wie folgt vor:* 
 
    *(1) Herrn Thomas Bleier* 
 
    Auerbach/Vogtland, 
    *Sparkassenbetriebswirt, Geschäftsführer 
    der BSV-Beteiligungsgesellschaft der 
    Sparkasse Vogtland mbH* 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
    *Master Solutions AG, Plauen* 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
    *keine* 
 
    Die vorzeitige Wiederbestellung von Herrn 
    Bleier erfolgt unter Anrechnung seiner 
    verbleibenden Amtszeit für den Zeitraum bis 
    zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds für das dritte 
    Geschäftsjahr nach der Wiederbestellung 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
    in dem die Wiederbestellung erfolgt, nicht 
    mitgerechnet wird (die Amtszeit dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds endet danach 
    spätestens mit der Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
    2022). 
 
    *(2) Herrn Herbert Zinn* 
 
    Ebersburg, 
    *Geschäftsführender Gesellschafter der 
    Sübet Rhein-Main-Handels- und 
    Beteiligungsges. mbH & Co. KG* 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
    *keine* 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
    *keine* 
 
    Die vorzeitige Wiederbestellung von Herrn 
    Zinn erfolgt unter Anrechnung seiner 
    verbleibenden Amtszeit für den Zeitraum bis 
    zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds für das vierte 
    Geschäftsjahr nach der Wiederbestellung 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, 
    in dem die Wiederbestellung erfolgt, nicht 
    mitgerechnet wird (die Amtszeit dieses 
    Aufsichtsratsmitglieds endet danach 
    spätestens mit der Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
    2023). 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex folgend werden die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
   Einzelwahl durchgeführt werden. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gem. Art. 52 
   Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG und zum Ausschluss des Andienungsrechts beim 
   Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   A. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2023 
      ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft 
      bis zu insgesamt 10 % des bei der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft in Höhe von Euro 
      1.919.875,00 zu erwerben. Auf die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgeübt werden. 
   B. *Arten des Erwerbs* 
 
      Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) 
      über die Börse oder (2) mittels eines an 
      alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
          Börse, darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den am 
          Börsenhandelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten 
          Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
          im XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
          mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots oder einer 
          an alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, so dürfen 
 
          * im Falle eines an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Kaufangebots der gebotene Kaufpreis 
            bzw. 
          * im Falle einer an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten die Grenzwerte 
            der von der Gesellschaft 
            festgelegten Kaufpreisspanne je 
            Aktie (jeweils ohne 
            Erwerbsnebenkosten) 
 
          den Durchschnitt der Schlusskurse der 
          Aktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
          dem Tag der öffentlichen Ankündigung 
          des öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten um nicht mehr 
          als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
          Ergeben sich nach Veröffentlichung 
          eines öffentlichen Angebots bzw. einer 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. 
          die Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten angepasst werden. In 
          diesem Fall wird auf den Durchschnitt 
          der Schlusskurse der Aktien der 
          Gesellschaft im XETRA-Handelssystem 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse während der letzten 
          fünf Börsenhandelstage vor der 
          öffentlichen Ankündigung der Anpassung 
          abgestellt. 
 
          Das Volumen des an alle Aktionäre 
          gerichteten Kaufangebots bzw. der an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten kann begrenzt 
          werden. Sofern bei einem öffentlichen 
          Kaufangebot oder einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten das Volumen der 
          angedienten Aktien das vorgesehene 
          Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
          der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
          gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
          erfolgen; das Recht der Aktionäre, 
          ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
          Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
          insoweit ausgeschlossen. Eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          eine kaufmännische Rundung zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien können vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Das an alle Aktionäre gerichtete 
          öffentliche Kaufangebot bzw. die an 
          alle Aktionäre gerichtete öffentliche 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Verkaufsangebots kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
   C. *Verwendung eigener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu 
      allen gesetzlichen Zwecken, insbesondere 
      auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
      (1) Die eigenen Aktien können eingezogen 
          werden, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      (2) Die eigenen Aktien können gegen 
          Barleistung auch in anderer Weise 
          als über die Börse oder aufgrund 
          eines Angebots an alle Aktionäre 
          veräußert werden, wenn der zu 
          zahlende Kaufpreis den Börsenpreis 
          der im Wesentlichen gleich 
          ausgestatteten und bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet. Die 
          Anzahl der in dieser Weise 
          veräußerten Aktien darf 10 % 
          des Grundkapitals nicht 
          überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze 
          sind andere Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in direkter 
          oder entsprechender Anwendung des § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          oder veräußert werden. 
          Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
          die durch Ausübung von Options- 
          und/oder Wandlungsrechten oder 
          Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Aktienoptionen entstehen können, 
          sofern diese Schuldverschreibungen 
          oder Aktienoptionen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden. 
      (3) Die eigenen Aktien können gegen 
          Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs 
          von Unternehmen, Teilen von 
          Unternehmen, 
          Unternehmensbeteiligungen oder 
          sonstigen mit einem 
          Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
          stehenden Vermögensgegenständen oder 
          im Rahmen von Zusammenschlüssen von 
          Unternehmen veräußert werden. 
      (4) Die eigenen Aktien können zur 
          Bedienung von Bezugsrechten auf 
          Aktien der Gesellschaft verwendet 
          werden, die Mitgliedern des 
          Vorstands der Gesellschaft, 
          Geschäftsführern von 
          Konzerngesellschaften, 
          Führungskräften und sonstigen 
          Mitarbeitern der Gesellschaft und 
          des Konzerns im Rahmen des 
          Aktienoptionsprogramms 2012 (AOP 
          2012), zu dessen Auflage die 
          Hauptversammlung vom 28. Juni 2012 
          durch Beschluss zu Punkt 7 der 
          Tagesordnung ermächtigt hat und/oder 
          des Aktienoptionsprogramms 2015 (AOP 
          2015), zu dessen Auflage die 
          Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 
          durch Beschluss zu Punkt 6 der 
          Tagesordnung ermächtigt hat und/oder 
          des Aktienoptionsprogramms 2018 (AOP 
          2018), zu dessen Auflage die 
          Hauptversammlung am 21. Juni 2018 
          durch Beschluss zu Punkt 8 der 
          Tagesordnung ermächtigen wird, 
          eingeräumt wurden oder werden. 
          Soweit hiernach Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          begünstigt sind, entscheidet der 
          Aufsichtsrat über die Verwendung 
          eigener Aktien zur Bedienung von 
          Bezugsrechten_._ 
      (5) Die eigenen Aktien können zur 
          Bedienung von Bezugs- und 
          Umtauschrechten aufgrund der 
          Ausübung von Options- und/oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten auf Aktien der 
          Gesellschaft verwendet werden. 
          Soweit eigene Aktien Mitgliedern des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          übertragen werden sollen, gilt diese 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -3-

Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
      (6) Die eigenen Aktien können Personen, 
          die in einem Arbeitsverhältnis zur 
          Gesellschaft oder 
          Konzerngesellschaften stehen, zum 
          Erwerb angeboten oder auf sie 
          übertragen werden. Sie können auch 
          Mitgliedern des Vorstands der 
          Gesellschaft oder Mitgliedern der 
          Geschäftsführung von 
          Konzerngesellschaften zum Erwerb 
          angeboten oder auf sie übertragen 
          werden. Soweit Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          begünstigt sind, obliegt die Auswahl 
          der Begünstigten und die Bestimmung 
          des Umfangs der ihnen jeweils zu 
          gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
      ausgeschlossen, soweit diese Aktien gem. den 
      Ermächtigungen (2) bis (6) verwendet werden. 
   D. Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
      ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit 
      Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung der 
      eigenen Aktien - können auch durch abhängige 
      oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaften 
      stehende Unternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb und das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
   Aktien auszuschließen* 
 
   Die bis zum 20. Juni 2023 befristete Ermächtigung der 
   Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien bewegt sich im 
   Rahmen der gesetzlich zulässigen Höchstdauer von fünf 
   Jahren. 
 
   1. Erwerb unter Ausschluss des 
      Andienungsrechts 
 
      Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
      Aktien soll der Vorstand in die Lage 
      versetzt werden, das Finanzinstrument des 
      Aktienrückkaufs im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
      einzusetzen. Der Erwerb kann nach Wahl 
      des Vorstands über die Börse oder mittels 
      eines an alle Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
      einer an alle Aktionäre gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erfolgen. Erfolgt der 
      Erwerb mittels eines öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten, kann das Volumen des 
      Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
      von Verkaufsangeboten begrenzt werden. 
      Dabei kann es dazu kommen, dass die von 
      den Aktionären angebotene Menge an Aktien 
      der Gesellschaft die von der Gesellschaft 
      nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. 
      In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
      Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
      sein, eine Repartierung nach dem 
      Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. 
      angebotenen Aktien (Andienungsquoten) 
      statt nach Beteiligungsquoten 
      vorzunehmen, weil sich das 
      Erwerbsverfahren so in einem 
      wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
      technisch besser abwickeln lässt. 
      Außerdem soll es möglich sein, eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
      Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese 
      Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
      Beträge bei der Festlegung der zu 
      erwerbenden Quoten und kleine 
      Restbestände zu vermeiden und damit die 
      technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
      zu erleichtern. Auch eine faktische 
      Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann 
      so vermieden werden. Schließlich 
      soll eine Rundung nach kaufmännischen 
      Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
      Bruchteile von Aktien vorgesehen werden 
      können. Insoweit können die Erwerbsquote 
      und die Anzahl der von einzelnen 
      andienenden Aktionären zu erwerbenden 
      Aktien so gerundet werden, wie es 
      erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
      Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
      Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
      hierin liegenden Ausschluss eines 
      etwaigen weitergehenden Andienungsrechts 
      der Aktionäre für sachlich 
      gerechtfertigt. 
   2. Verwendung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts 
 
      Die Möglichkeit der Veräußerung 
      eigener Aktien dient der vereinfachten 
      Mittelbeschaffung. Gemäß Art. 52 
      Unterabs. 2 Alt. 1 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die 
      Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu 
      einer anderen Form der Veräußerung 
      als über die Börse oder durch ein Angebot 
      an alle Aktionäre ermächtigen. 
 
   *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 2.* ermächtigt zur 
   Veräußerung eigener Aktien gegen Barleistung 
   außerhalb der Börse oder eines Angebots an alle 
   Aktionäre. Damit wird von der Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Diese 
   Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss liegt angesichts des starken 
   Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der 
   Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich 
   damit die Chance, nationalen und internationalen 
   Investoren eigene Aktien schnell und flexibel 
   anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den 
   Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Begrenzung 
   des Anteils der unter Bezugsrechtsausschluss so 
   veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt 
   maximal 10 % des Grundkapitals und der 
   Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitenden Kaufpreis werden die 
   Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. 
   Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
   den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, 
   wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Er wird 
   keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. 
   Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert 
   werden, kann grundsätzlich jeder Aktionär zur 
   Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu 
   annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Die 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals dient 
   ebenfalls dem Verwässerungsschutz. Auf sie sind alle 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG veräußert oder ausgegeben worden sind, z. 
   B. aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls anzurechnen 
   sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
   entstehen, sofern diese Schuldverschreibungen während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. 
 
   Nach dem zu *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 3.* 
   vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, eigene Aktien beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen, anderen Vermögensgegenständen in 
   Zusammenhang mit solchen Akquisitionsvorhaben oder im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als 
   Gegenleistung anbieten zu können. Diese Gegenleistung 
   wird zunehmend verlangt. Die hier vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zu solchen Erwerben bzw. 
   Zusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu 
   können. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass 
   die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
   werden. Sie werden sich insbesondere bei der 
   Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten 
   eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. 
 
   *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 4.* ermächtigt die 
   Gesellschaft, eigene Aktien zur Bedienung von 
   Bezugsrechten aufgrund der Ausübung von 
   Optionsrechten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 
   2012 (AOP 2012) sowie des Aktienoptionsprogramms 2015 
   (AOP 2015) und des Aktienoptionsprogramms 2018 (AOP 
   2018) der Gesellschaft zu nutzen. Das 
   Aktienoptionsprogramm 2012 wurde auf der Grundlage 
   der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. 
   Juni 2012 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   aufgelegt. Das Aktienoptionsprogramm 2015 wurde auf 
   der Grundlage der von der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 29. Juni 2015 zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Aktienoptionen aufgelegt. Das 
   Aktienoptionsprogramm 2018 wird auf der Grundlage der 
   von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Juni 
   2018 zu Punkt 8 der Tagesordnung zu 
   beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -4-

Aktienoptionen aufgelegt. Die Eckpunkte der 
   entsprechenden Optionsbedingungen ergeben sich aus 
   dem entsprechenden Beschlussvorschlag an die 
   Hauptversammlung in den Jahren 2012, 2015 und 2018. 
   Soweit die Gesellschaft von der Möglichkeit, eigene 
   Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten aus 
   Aktienoptionen zu verwenden, Gebrauch macht, muss das 
   jeweils zu ihrer Bedienung geschaffene bedingte 
   Kapital nicht in Anspruch genommen werden. Es 
   entstehen also keine über die mit einem 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
   Aktienoptionen verbundenen Verwässerungseffekte 
   hinausgehenden Belastungen für die Aktionäre. 
   Vielmehr wird lediglich die Flexibilität des 
   Vorstands bzw. - soweit der Vorstand begünstigt ist - 
   des Aufsichtsrats erhöht, indem er die Aktienoptionen 
   nicht zwingend aus bedingtem Kapital bedienen muss, 
   sondern auch eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn 
   ihm das in der konkreten Situation im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre günstiger erscheint. 
 
   *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 5.* ermöglicht es 
   der Gesellschaft, eigene Aktien zur Bedienung von 
   Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu 
   verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung 
   wird keine neue Ermächtigung zur Einräumung weiterer 
   Options- oder Wandlungsrechte geschaffen. Sie dient 
   lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit 
   einzuräumen, Options- oder Wandlungsrechte, die 
   aufgrund anderweitiger Ermächtigungen ausgegeben 
   wurden oder werden, mit eigenen Aktien anstelle der 
   Inanspruchnahme bedingten Kapitals zu bedienen, wenn 
   dies im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft begünstigt sind, gilt die Ermächtigung 
   für den Aufsichtsrat. 
 
   *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 6.* ermöglicht es 
   der Gesellschaft, eigene Aktien Arbeitnehmern 
   und/oder Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
   oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
   Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmens zum Erwerb anzubieten. 
   Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil für 
   Arbeitnehmer und/oder Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder 
   der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmens eingesetzt werden, die 
   Beteiligung dieser Begünstigten am Aktienkapital der 
   Gesellschaft gefördert und damit die Identifikation 
   der Begünstigten im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre gestärkt werden. Soweit Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, 
   obliegt die Auswahl der Begünstigten und die 
   Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu 
   gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat. 
 
   Schließlich können die aufgrund dieses 
   Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien 
   nach dem zu *Tagesordnungspunkt 7. C. Ziffer 1.* 
   vorgeschlagenen Beschluss von der Gesellschaft 
   eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich 
   ist. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
   Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung 
   ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, 
   ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
   hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
   Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
   ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien 
   ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
   rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. 
 
   Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die 
   erforderlich werdende Änderung der Satzung 
   hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
   verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
   Die Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung 
   der eigenen Aktien bedarf in jedem Falle der 
   Zustimmung des Aufsichtsrats. Vorstand und 
   Aufsichtsrat werden sich allein vom wohlverstandenen 
   Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten 
   lassen. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über 
   eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen 
   unterrichten. 
8. Beschlussfassung über die Aufhebung des nicht mehr 
   benötigten Bedingten Kapitals I und die Schaffung 
   eines neuen Bedingten Kapitals und über die 
   Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms 
   2018 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrechten auf Aktien der GK Software SE an 
   Mitglieder des Vorstands der GK Software SE, an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen von 
   Konzerngesellschaften der GK Software SE sowie an 
   ausgewählte Führungskräfte und an sonstige 
   Leistungsträger der GK Software SE und ihrer 
   Konzerngesellschaften sowie über die Änderung 
   der Satzung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   A. *Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 
      I* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 15. Mai 2008 
      unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene, in 
      seiner aktuellen Fassung in § 4 a Absätze (1), 
      (2) und (3) der Satzung geregelte Bedingte 
      Kapital I wird, soweit es noch besteht, 
      aufgehoben. 
   B. *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 
      83.500,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 83.500 
      auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien 
      bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Das 
      Bedingte Kapital V dient der Sicherung von 
      Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund 
      der Ermächtigung der Hauptversammlung der GK 
      Software SE vom 21. Juni 2018 von der GK 
      Software SE im Rahmen des 
      Aktienoptionsprogramms 2018 in der Zeit vom 21. 
      Juni 2018 bis zum 20. Juni 2023 an Mitglieder 
      des Vorstands der GK Software SE, an Mitglieder 
      der Geschäftsführungen von 
      Konzerngesellschaften sowie an ausgewählte 
      Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der 
      GK Software SE und ihrer Konzerngesellschaften 
      ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
      wird nur insoweit durchgeführt, wie 
      Aktienoptionen ausgegeben werden und die 
      Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem 
      Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
      Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in 
      Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien 
      gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem 
      Bedingten Kapital V erfolgt zu dem gemäß 
      lit. C. Ziff. (5) zu Punkt 8 der Tagesordnung 
      der Hauptversammlung vom 21. Juni 2018 
      festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien 
      nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
      das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts 
      noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
      die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
      ist, am Gewinn teil. 
   C. *Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
      mit Bezugsrecht auf Aktien der GK Software SE* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2023 nach 
      näherer Maßgabe der nachfolgenden 
      Bestimmungen des Aktienoptionsprogramms 2018 
      ('AOP 2018') bis zu Stück 83.500 Aktienoptionen 
      mit Bezugsrechten auf Aktien der GK Software SE 
      mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren mit 
      der Maßgabe, dass jede Aktienoption das 
      Recht zum Bezug von einer Aktie der GK Software 
      SE gewährt, auszugeben. Die Aktienoptionen sind 
      ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder 
      des Vorstands der GK Software SE, ausgewählte 
      Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der 
      GK Software SE sowie zum Bezug durch 
      Geschäftsführungsmitglieder und ausgewählte 
      Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger 
      von Gesellschaften bestimmt, die im Verhältnis 
      zur GK Software SE abhängig verbundene 
      Unternehmen im Sinn von §§ 15, 17 AktG sind 
      (nachfolgend: 'Konzerngesellschaften'). Zur 
      Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
      Vorstands der GK Software SE gilt diese 
      Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Die 
      Aktienoptionen können auch von einem 
      Kreditinstitut übernommen werden mit der 
      Verpflichtung, sie nach Weisung der GK Software 
      SE an Bezugsberechtigte gemäß 
      nachfolgender Ziff. (1) zu übertragen, die 
      allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt 
      sind. 
 
      Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
      Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen 
      des AOP 2018 gilt: 
 
      (1) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
          Im Zuge des AOP 2018 dürfen 
          Aktienoptionen ausschließlich an 
          Mitglieder des Vorstands der GK Software 
          SE, an Mitglieder der Geschäftsführungen 
          von Konzerngesellschaften sowie an 
          ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
          Leistungsträger der GK Software SE und 
          ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben 
          werden. Der genaue Kreis der 
          Berechtigten und der Umfang der ihnen 
          jeweils zum Bezug anzubietenden 
          Aktienoptionen werden durch den Vorstand 
          der GK Software SE festgelegt. Soweit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -5-

Mitglieder des Vorstands der GK Software 
          SE Aktienoptionen erhalten sollen, 
          obliegt diese Festlegung und die Ausgabe 
          der Aktienoptionen ausschließlich 
          dem Aufsichtsrat der GK Software SE. 
 
          Es dürfen ausgegeben werden 
 
          * an Mitglieder des Vorstands der GK 
            Software SE insgesamt bis zu Stück 
            30.000 Aktienoptionen, 
          * an Mitglieder von 
            Geschäftsführungen von 
            Konzerngesellschaften, ausgewählte 
            Führungskräfte und sonstige 
            Leistungsträger der GK Software SE 
            sowie ausgewählte Führungskräfte 
            und sonstige Leistungsträger von 
            Konzerngesellschaften insgesamt bis 
            zu Stück 53.500 Aktienoptionen. 
 
          Sollten einzelne Personen mehreren der 
          vorgenannten Gruppen zuzuordnen sein, 
          haben der Vorstand und soweit Mitglieder 
          des Vorstands der GK Software SE 
          Aktienoptionen erhalten sollen, der 
          Aufsichtsrat, dafür zu sorgen, dass 
          diese Personen nur aufgrund der 
          Zugehörigkeit zu einer der vier Gruppen 
          Aktienoptionen zum Bezug angeboten 
          bekommen. 
      (2) Bezugsrecht 
 
          Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber 
          das Recht zum Bezug von auf den Inhaber 
          lautenden stimmberechtigten Stückaktien 
          der GK Software SE. Dabei gewährt jede 
          Aktienoption das Recht auf den Bezug von 
          je einer Aktie der GK Software SE gegen 
          Zahlung des Ausübungspreises nach Ziff. 
          (5). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
          des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, 
          für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
          Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
          Hauptversammlung über die Verwendung des 
          Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
          die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten 
          in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise 
          anstelle von neuen Aktien unter 
          Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals V 
          auch eigene Aktien gewähren kann; soweit 
          über die Gewährung eigener Aktien an 
          Bezugsberechtigte entschieden werden 
          soll, die Mitglied des Vorstands der GK 
          Software SE sind, obliegt die 
          Entscheidung hierüber allein dem 
          Aufsichtsrat. Soweit die Gesellschaft 
          von dem Recht zur Gewährung eigener 
          Aktien an Bezugsberechtigte Gebrauch 
          macht, darf das Bedingte Kapital V in 
          diesem Umfang nicht mehr in Anspruch 
          genommen werden. 
      (3) Erwerbszeiträume 
 
          Die Ausgabe soll in nicht weniger als 
          drei Jahrestranchen erfolgen mit der 
          Maßgabe, dass keine Tranche mehr 
          als 50 % des Gesamtvolumens umfasst. Die 
          Ausgabe von Aktienoptionen ist 
          ausgeschlossen jeweils in der Zeit 
          zwischen dem Zehnten des letzten Monats 
          eines jeden Quartals und dem Tag der 
          nachfolgenden Bekanntgabe der jeweiligen 
          vorläufigen Quartalsergebnisse (je 
          einschließlich) sowie in der Zeit 
          zwischen dem 10. März eines jeden Jahres 
          und dem Tag der ordentlichen 
          Hauptversammlung der GK Software SE (je 
          einschließlich). Tag der Ausgabe 
          ist der Tag der Annahme der 
          Zeichnungserklärung des Berechtigten 
          durch die GK Software SE oder durch das 
          von ihr für die Abwicklung 
          eingeschaltete Kreditinstitut. 
      (4) Wartezeit, Ausübungszeiträume und 
          Optionslaufzeit 
 
          Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen 
          können erstmals nach Ablauf einer 
          Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit 
          beträgt mindestens vier Jahre. Sie 
          beginnt am Tag nach Ausgabe der 
          jeweiligen Aktienoptionen (Tag der 
          Annahme der Zeichnungserklärung des 
          Berechtigten durch die GK Software SE 
          oder durch das von ihr für die 
          Abwicklung eingeschaltete 
          Kreditinstitut). Die Ausübung der 
          Bezugsrechte ist ausgeschlossen jeweils 
          in der Zeit zwischen dem Zehnten des 
          letzten Monats eines jeden Quartals und 
          dem Tag der nachfolgenden Bekanntgabe 
          der jeweiligen vorläufigen 
          Quartalsergebnisse (je 
          einschließlich) sowie in der Zeit 
          zwischen dem 10. März eines jeden Jahres 
          und dem Tag der ordentlichen 
          Hauptversammlung der GK Software SE (je 
          einschließlich). Die Ausübung der 
          Bezugsrechte ist innerhalb von fünf 
          Jahren, beginnend mit dem Tag der 
          Ausgabe der Aktienoption, möglich. 
 
          Die teilweise Ausübung von 
          Aktienoptionen in einem Ausübungsfenster 
          ist zulässig. 
      (5) Ausübungspreis 
 
          Der Ausübungspreis für eine Aktie der GK 
          Software SE entspricht 100% des 
          Basispreises. Basispreis ist das 
          arithmetische Mittel der 
          Schlussauktionspreise der GK 
          Software-Aktie im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten fünf Börsentagen vor Ausgabe der 
          jeweiligen Aktienoption (Tag der Annahme 
          der Zeichnungserklärung des Berechtigten 
          durch die GK Software SE oder durch das 
          von ihr für die Abwicklung 
          eingeschaltete Kreditinstitut), 
          ermittelt auf der Basis des 
          arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der GK 
          Software-Aktie im Xetra-Handel (oder 
          eines vergleichbaren Nachfolgesystems). 
 
          Die Optionsbedingungen können für den 
          Fall, dass während der Laufzeit der 
          Aktienoptionen unter Einräumung eines 
          Bezugsrechts an die Aktionäre das 
          Grundkapital der GK Software SE durch 
          Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder 
          eigene Aktien abgegeben werden oder 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten auf Aktien der GK 
          Software SE begeben werden, eine 
          Ermäßigung des Ausübungspreises in 
          dem Verhältnis vorsehen, in dem der 
          Durchschnittskurs des den Aktionären 
          zustehenden Bezugsrechts an allen 
          Handelstagen an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse zu dem 
          Schlussauktionspreis der GK 
          Software-Aktie im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse am 
          letzten Börsentag vor 
          Bezugsrechtsabschlag steht. Die 
          Anpassung entfällt, wenn den Inhabern 
          der Aktienoptionen ein Bezugsrecht 
          eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht 
          der Aktionäre entspricht. 
 
          Die Optionsbedingungen können ferner 
          eine Anpassung für den Fall von 
          Kapitalmaßnahmen 
          (Aktienzusammenlegung oder -split, 
          Kapitalerhöhung aus 
          Gesellschaftsmitteln, 
          Kapitalherabsetzung) während der 
          Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen. 
 
          Mindestausübungspreis ist jedoch in 
          jedem Fall der geringste Ausgabebetrag 
          im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG. 
      (6) Erfolgsziel 
 
          Aus den Aktienoptionen können 
          Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn 
          der Kurs der GK Software-Aktie an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den 
          letzten zehn Handelstagen vor dem Tag 
          der Ausübung des Bezugsrechts aus der 
          Aktienoption den Basispreis nach Ziff. 
          (5) um mindestens 25 % übersteigt. 
 
          Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung 
          der Aktienoptionen in einem 
          Ausübungsfenster nicht erfüllt ist, 
          können die Aktienoptionen, für die die 
          jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, in 
          einem der nachfolgenden Ausübungsfenster 
          ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel an 
          einem der nachfolgenden Ausübungsfenster 
          erfüllt ist. Aktienoptionen, für die die 
          Wartefrist erfüllt ist und die trotz 
          Erreichens des Erfolgsziels in dem 
          Ausübungsfenster nicht ausgeübt wurden, 
          können in einem späteren 
          Ausübungsfenster ausgeübt werden, auch 
          wenn das Erfolgsziel zu Beginn dieses 
          späteren Ausübungsfensters nicht mehr 
          erfüllt ist. 
      (7) Nichtübertragbarkeit 
 
          Die Aktienoptionen sind nicht 
          übertragbar. Das Bezugsrecht aus ihnen 
          darf nur ausgeübt werden, solange der 
          Inhaber der Aktienoptionen in einem 
          ungekündigten Anstellungsverhältnis mit 
          der GK Software SE oder einer 
          Konzerngesellschaft steht. Abweichend 
          hiervon können Bezugsrechte, für die im 
          Zeitpunkt des Zugangs der 
          Kündigungserklärung oder - in Fällen der 
          nicht kündigungsbedingten Beendigung des 
          Anstellungsverhältnisses - im Zeitpunkt 
          der Beendigung des 
          Anstellungsverhältnisses die Wartezeit 
          nach Ziff. (4) bereits abgelaufen ist, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -6-

von dem Inhaber unter Berücksichtigung 
          der für eine Ausübung nach Ziff. (4) 
          gesperrten Zeiträume noch binnen einer 
          Nachlauffrist von drei Monaten nach dem 
          Tag des Zugangs der Kündigungserklärung 
          oder der Beendigung des 
          Anstellungsvertrages ausgeübt werden. 
          Diese Bezugsrechte erlöschen mit Ablauf 
          der Nachlauffrist, sofern sie nicht bis 
          zu diesem Zeitpunkt ausgeübt worden 
          sind. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt 
          des Zugangs der Kündigungserklärung oder 
          - in Fällen der nicht 
          kündigungsbedingten Beendigung des 
          Anstellungsverhältnisses - im Zeitpunkt 
          der Beendigung des 
          Anstellungsverhältnisses die Wartezeit 
          nach Ziff. 4 noch nicht abgelaufen ist, 
          erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Für den 
          Todesfall, den Ruhestand oder das 
          einvernehmliche Ausscheiden sowie für 
          Härtefälle können Sonderregelungen 
          vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den 
          Fall, dass die GK Software SE 
          Beteiligungen an Konzerngesellschaften 
          an Dritte abgibt. 
      (8) Weitere Regelungen 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und 
          Ausgestaltung der Aktienoptionen 
          festzulegen. Soweit die Mitglieder des 
          Vorstands der GK Software SE betroffen 
          sind, werden die weiteren Einzelheiten 
          der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe 
          und Ausgestaltung der Aktienoptionen 
          durch den Aufsichtsrat festgelegt. 
   D. *Satzungsänderung* 
 
      (1) § 4 a Absätze (1), (2) und (3) der 
          Satzung werden gestrichen. 
      (2) Die Nummerierung der bisherigen 
          nachfolgenden Absätze (4) bis (7) 
          der Satzung wird angepasst. Der 
          bisherige Absatz (4) wird zu Absatz 
          (1), der bisherige Absatz (5) wird 
          zu Absatz (2), der bisherige Absatz 
          (6) wird zu Absatz (3) und der 
          bisherige Absatz (7) wird zu Absatz 
          (4). 
      (3) § 4 a Absatz (5) der Satzung in 
          seiner bisherigen Fassung wird 
          aufgehoben und wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          _'Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
          die Fassung der Satzung entsprechend 
          der Ausnutzung des Bedingten 
          Kapitals II, des Bedingten Kapitals 
          III, des bedingten Kapitals IV sowie 
          des bedingten Kapitals V 
          anzupassen.'_ 
      (4) § 4 a der Satzung wird um einen 
          neuen Absatz (6) wie folgt ergänzt: 
 
          'Das Grundkapital ist um weitere EUR 
          83.500 durch Ausgabe von bis zu 
          Stück 83.500 auf den Inhaber 
          lautende nennwertlose Aktien bedingt 
          erhöht (Bedingtes Kapital V). Die 
          bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
          insoweit durchgeführt, wie Inhaber 
          von Aktienoptionen, die aufgrund des 
          Ermächtigungsbeschlusses der 
          Hauptversammlung vom 21. Juni 2018 
          im Rahmen des Aktienoptionsplans 
          2018 in der Zeit bis zum 20. Juni 
          2023 von der GK Software SE 
          ausgegeben werden, von ihrem 
          Bezugsrecht auf Aktien der 
          Gesellschaft Gebrauch machen und die 
          Gesellschaft nicht in Erfüllung der 
          Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. 
          Die aus der Ausübung dieser 
          Bezugsrechte hervorgehenden neuen 
          Aktien der Gesellschaft nehmen vom 
          Beginn des Geschäftsjahres an, für 
          das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
          Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
          Hauptversammlung über die Verwendung 
          des Bilanzgewinns gefasst worden 
          ist, am Gewinn teil. Der Vorstand 
          wird ermächtigt mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die weiteren 
          Einzelheiten der Durchführung der 
          bedingten Kapitalerhöhung 
          festzulegen. Sollten 
          Aktienoptionsrechte an Mitglieder 
          des Vorstands ausgegeben werden, so 
          legt der Aufsichtsrat die weiteren 
          Einzelheiten der Durchführung der 
          bedingten Kapitalerhöhung fest.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
   Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 
   21. Juni 2018 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
   das Bedingte Kapital I aufzuheben sowie den Vorstand 
   zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zum 20. Juni 2023 einen Aktienoptionsplan 2018 ('AOP 
   2018') zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
   Bezugsrechten auf Aktien der GK Software SE für 
   Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung 
   von Konzerngesellschaften und ausgewählte 
   Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger der GK 
   Software SE und ihrer Konzerngesellschaften 
   aufzulegen. Der Vorstand begründet und erläutert 
   diesen Beschlussvorschlag in diesem Bericht, der als 
   Bestandteil dieser Einladung auch in der 
   Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://investor.gk-software.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht wird: 
 
   1. Aufhebung des Bedingten Kapitals I 
 
      Die Hauptversammlung am 15. Mai 2008 hat 
      unter Tagesordnungspunkt 11 ein Bedingtes 
      Kapital I beschlossen, das in seiner 
      aktuellen Fassung in § 4 a Absätze (1), (2) 
      und (3) der Satzung geregelt ist. Dieses 
      diente zur Bedienung von Aktienoptionen, die 
      im Rahmen des der vorgenannten 
      Hauptversammlung vorgelegten 
      Aktienoptionsplans 2008 ausgegeben wurden. 
      Sämtliche unter diesem Aktienoptionsplan 
      ausgegebenen Aktienoptionen wurden entweder 
      bereits ausgeübt oder sind verfallen. 
      Weitere Aktienoptionen können unter diesem 
      Aktienoptionsplan nicht mehr ausgegeben 
      werden. Das Bedingte Kapital I wird daher 
      nicht mehr benötigt und soll, soweit es noch 
      besteht, aufgehoben werden. § 4 a Absätze 
      (1), (2) und (3) der Satzung sollen 
      gestrichen werden. 
   2. Zweck des Aktienoptionsplans 2018 
 
      Die GK Software SE steht als international 
      tätiges Unternehmen im technologischen 
      Bereich in einem intensiven Wettbewerb um 
      Führungskräfte und qualifizierte 
      Mitarbeiter. Aktienoptionspläne sind ein 
      weit verbreiteter, weithin geforderter und 
      deshalb unverzichtbarer Bestandteil von 
      modernen Vergütungssystemen. Auch in 
      Deutschland ist die Ausgabe von 
      Aktienoptionen zum üblichen Bestandteil der 
      Vergütung von Führungskräften geworden. Um 
      ihren Führungskräften und sonstigen 
      Leistungsträgern im Vergleich zum Wettbewerb 
      vergleichbar attraktive Rahmenbedingungen 
      und zielorientierte Motivationsanreize 
      bieten zu können, muss die GK Software SE 
      auch über die Möglichkeit verfügen, 
      Bezugsrechte auf Aktien als 
      Vergütungsbestandteil anbieten zu können. 
      Der AOP 2018 soll den Vorstand der 
      Gesellschaft, die Geschäftsführungen der 
      Konzerngesellschaften, ausgewählte 
      Führungskräfte und sonstige Leistungsträger 
      der Gesellschaft und der 
      Konzerngesellschaften motivieren, 
      langfristig an der Wertsteigerung des 
      Unternehmens zu arbeiten. Durch die 
      Gewährung der Aktienoptionen wird für die 
      Führungskräfte und sonstigen Leistungsträger 
      ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, 
      dessen Maßstab der sich im Kurs der GK 
      Software-Aktie zeigende und zu steigernde 
      Wert des Unternehmens ist. Dies kommt sowohl 
      den Aktionären als auch den Mitarbeitern 
      zugute und hilft, die führende Position der 
      GK Software SE in ihren Kernmärkten zu 
      stärken. 
   3. Zur Ausgestaltung der Planbestandteile im 
      Einzelnen 
 
      Im Einzelnen sieht der Vorschlag für den AOP 
      2018 das Folgende vor: 
 
      a) Der AOP 2018 soll durch die Ausgabe 
         von maximal 83.500 Bezugsrechten auf 
         GK Software-Aktien aufgelegt werden. 
         Dieses Volumen ist erforderlich, um 
         den berechtigten Personengruppen 
         künftig eine entsprechend den 
         jeweiligen Markterfordernissen 
         wettbewerbsfähige Vergütung anbieten 
         zu können. 
      b) Die Aktienoptionen sind 
         ausschließlich zum Bezug durch 
         ausgewählte Führungskräfte und 
         Leistungsträger der GK Software SE 
         und ihrer Konzerngesellschaften 
         bestimmt. Hierzu gehören die 
         Mitglieder des Vorstands der GK 
         Software SE, die Mitglieder der 
         Geschäftsführungen von 
         Konzerngesellschaften sowie 
         ausgewählte Führungskräfte und 
         sonstige Leistungsträger der GK 
         Software SE und ihrer 
         Konzerngesellschaften. Diese 
         Führungskräfte und Leistungsträger 
         tragen durch ihre Entscheidungen und 
         Leistungen in besonderem Maße 
         zum Erfolg der GK Software SE bei und 
         leisten einen fundamentalen Beitrag 
         zur dauerhaften Steigerung des 
         Unternehmenswertes. Der Umfang der 
         den Mitgliedern des Vorstands der GK 
         Software SE zu gewährenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -7-

Aktienoptionen ist nach näherer 
         Maßgabe des Beschlussvorschlags 
         begrenzt. Dasselbe gilt für die 
         weiteren Gruppen der Teilnehmer am 
         AOP 2018. 
 
         Die Ausgabe von Aktienoptionen an 
         Mitglieder des Vorstands der GK 
         Software SE obliegt 
         ausschließlich dem Aufsichtsrat; 
         der Aufsichtsrat ist insoweit auch 
         für die Festlegung der weiteren 
         Einzelheiten der Bedingungen ihrer 
         Ausgabe und Ausgestaltung zuständig. 
         Im Übrigen obliegt die 
         Bestimmung der Bezugsberechtigten und 
         des Umfangs der ihnen jeweils 
         anzubietenden Aktienoptionen sowie 
         die Festlegung der weiteren 
         Einzelheiten der Ausgabe und der 
         Ausgestaltung der Aktienoptionen dem 
         Vorstand. Vorstand und Aufsichtsrat 
         werden sich bei der Zuteilung, die 
         als Bestandteil der jeweiligen 
         Gesamtvergütung erfolgen soll, 
         ausschließlich an den 
         individuellen Leistungen und dem 
         Leistungsvermögen der Begünstigten 
         orientieren; soweit es um die 
         Zuteilung an Mitglieder des Vorstands 
         geht, wird der Aufsichtsrat 
         außerdem die Vorgaben in § 87 
         AktG beachten. 
 
         Um die technische Abwicklung zu 
         erleichtern, soll die Möglichkeit 
         eröffnet werden, dass die 
         Aktienoptionen auch von einem 
         Kreditinstitut übernommen werden 
         können mit der Verpflichtung, sie wie 
         beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 
         186 Abs. 5 AktG auf Weisung der 
         Gesellschaft an die 
         Bezugsberechtigten zu übertragen, die 
         allein zur Ausübung der Bezugsrechte 
         berechtigt sind. 
      c) Die Ermächtigung zur Ausgabe der 
         Aktienoptionen soll bis zum 20. Juni 
         2023 befristet werden. Maximal sollen 
         83.500 Stück Aktienoptionen mit 
         Bezugsrechten auf bis zu 83.500 
         Aktien der GK Software SE ausgegeben 
         werden. An die Mitglieder des 
         Vorstands der GK Software SE sollen 
         insgesamt bis zu Stück 30.000, an die 
         Mitglieder von Geschäftsführungen von 
         Konzerngesellschaften der GK Software 
         SE, ausgewählte Führungskräfte und 
         sonstige Leistungsträger der GK 
         Software SE sowie an ausgewählte 
         Führungskräfte und sonstige 
         Leistungsträger von 
         Konzerngesellschaften der GK Software 
         SE sollen insgesamt bis zu Stück 
         53.500 Aktienoptionen ausgegeben 
         werden können. 
      d) Die Ausgabe soll in mindestens drei 
         Jahrestranchen erfolgen mit der 
         Maßgabe, dass keine der Tranchen 
         mehr als 50 % des Gesamtvolumens 
         umfassen darf. Auf die Festlegung 
         bestimmter unterjähriger 
         Ausgabezeitpunkte mit Ausnahme der 
         für die Ausgabe gesperrten Zeiträume 
         soll im Übrigen im Interesse 
         größtmöglicher Flexibilität 
         verzichtet werden. 
      e) Zur Absicherung der Bezugsrechte aus 
         den Aktienoptionen soll ein bedingtes 
         Kapital in Höhe von EUR 83.500, 
         eingeteilt in bis zu Stück 83.500 
         Aktien, geschaffen werden (Bedingtes 
         Kapital V). Daneben sieht der 
         Beschlussvorschlag vor, dass die 
         Optionsbedingungen der Gesellschaft 
         auch das Recht eröffnen können, in 
         Erfüllung von Bezugsrechten eigene 
         Aktien anzudienen. Damit soll die 
         Möglichkeit geschaffen werden, 
         vorbehaltlich eines entsprechenden 
         Ermächtigungsbeschlusses der 
         Hauptversammlung zukünftig eigene 
         Aktien auch zu dem Zweck zu 
         verwenden, sie den Bezugsberechtigten 
         zum Erwerb anzubieten. Damit wird es 
         möglich, einer bei Inanspruchnahme 
         des Bedingten Kapitals V etwa 
         eintretenden Verwässerung der 
         ausgegebenen Aktien entgegenzuwirken. 
         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
         deshalb zu Punkt 8 der Tagesordnung 
         eine entsprechende Ermächtigung vor. 
         Soweit die Gesellschaft von dem Recht 
         zur Gewährung eigener Aktien an 
         Bezugsberechtigte Gebrauch macht, 
         wird das Bedingte Kapital V nicht in 
         Anspruch genommen. Der Betrag des 
         Bedingten Kapitals V von EUR 83.500 
         entspricht rund 4,349 % des 
         derzeitigen Grundkapitals von EUR 
         1.919.875. Dieser Anteil erscheint 
         dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im 
         Hinblick auf die Zahl der möglichen 
         Teilnahmeberechtigten, die Laufzeit 
         des AOP 2018 und die mit ihm 
         verbundenen positiven Auswirkungen 
         als angemessen. 
      f) Das Bezugsrecht aus einer 
         Aktienoption gewährt das Recht zum 
         Bezug einer auf den Inhaber lautenden 
         stimmberechtigten Stückaktie der GK 
         Software SE. Die Gewinnberechtigung 
         dieser Aktien beginnt mit dem 
         Geschäftsjahr, für das zum Zeitpunkt 
         der Ausübung des Bezugsrechts noch 
         kein Beschluss der Hauptversammlung 
         über die Verwendung des Bilanzgewinns 
         gefasst worden ist. 
 
         Die Ausübung von Bezugsrechten kommt 
         erst nach Ablauf einer Wartezeit in 
         Betracht. Diese beträgt einheitlich 
         für alle dem jeweiligen Berechtigten 
         eingeräumten Bezugsrechte mindestens 
         vier Jahre. Alsdann kann die Ausübung 
         des Bezugsrechts bis zum Ablauf der 
         Laufzeit von fünf Jahren, beginnend 
         mit dem Tag der Ausgabe der 
         Aktienoption, erfolgen. Die teilweise 
         Ausübung von Aktienoptionen in einem 
         Ausübungsfenster ist zulässig. 
 
         Die Ausübung der Bezugsrechte ist 
         jedoch in der Zeit vom Zehnten des 
         letzten Monats eines jeden Quartals 
         und dem Tag der nachfolgenden 
         Bekanntgabe der jeweiligen 
         vorläufigen Quartalsergebnisse bzw. 
         der vorläufigen Jahresergebnisse der 
         GK Software SE ausgeschlossen, um 
         Insiderproblemen von vornherein 
         vorzubeugen. Darüber hinaus ist die 
         Zeit vom 10. März eines Jahres bis 
         zum Tag der ordentlichen 
         Hauptversammlung für Ausübungen 
         gesperrt. Unabhängig hiervon sind die 
         Berechtigten verpflichtet, 
         gesetzliche Einschränkungen für die 
         Ausübung von Bezugsrechten und den 
         Handel mit Bezugsaktien, insbesondere 
         nach den Insiderbestimmungen der 
         Marktmissbrauchsverordnung (MMVO/MAR) 
         und des Wertpapierhandelsgesetzes 
         (WpHG), zu beachten. 
      g) Jedes Bezugsrecht aus einer 
         Aktienoption berechtigt zum Bezug von 
         einer Aktie der GK Software SE gegen 
         Zahlung des Ausübungspreises. Der 
         Ausübungspreis für eine Aktie der GK 
         Software SE entspricht 100% des 
         arithmetischen Mittels der 
         Schlussauktionspreise der GK 
         Software-Aktie im Xetra-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
         den letzten fünf Börsentagen vor 
         Ausgabe der jeweiligen Aktienoption. 
         Tag der Ausgabe ist dabei der 
         Zeitpunkt, zu dem die GK Software SE 
         den Bezugsberechtigten das Angebot 
         über die Bezugsrechte macht, 
         ungeachtet des Zugangs oder der 
         Annahme des Angebots. Im Angebot kann 
         ein anderer Zeitpunkt innerhalb des 
         Erwerbszeitraums als Ausgabetag 
         bestimmt werden. Der Ausübungspreis 
         unterliegt nach näherer Maßgabe 
         der Optionsbedingungen einer üblichen 
         Anpassung für den Fall von 
         Kapitalmaßnahmen 
         (Aktienzusammenlegung oder -split, 
         Kapitalerhöhung aus 
         Gesellschaftsmitteln, 
         Kapitalherabsetzung) während der 
         Laufzeit der Bezugsrechte. Die 
         Optionsbedingungen können darüber 
         hinaus eine 
         Verwässerungsschutzklausel für den 
         Fall der Gewährung von Bezugsrechten 
         an die Aktionäre der GK Software SE 
         vorsehen. Mindestausübungspreis ist 
         in jedem Fall der geringste 
         Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 
         AktG. 
      h) Aus den Aktienoptionen können 
         Bezugsrechte nur ausgeübt werden, 
         wenn der Kurs der GK Software-Aktie 
         an den letzten zehn Handelstagen an 
         der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
         dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts 
         aus der Aktienoption das 
         arithmetische Mittel der 
         Schlussauktionspreise der GK 
         Software-Aktie im Xetra-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
         den letzten fünf Börsentagen vor 
         Ausgabe der jeweiligen Aktienoption 
         um mindestens 25 % übersteigt. Die 
         Bezugsrechte können damit nur 
         ausgeübt werden, wenn der Kurs der GK 
         Software-Aktie - unabhängig von 
         kurzfristigen Kursausbrüchen - eine 
         feste Ausübungshürde erreicht. 
 
         Soweit die Ausübungshürde für die 
         Ausübung der Aktienoptionen in einem 
         Ausübungsfenster nicht erfüllt ist, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -8-

können die Aktienoptionen, für die 
         die jeweilige Wartefrist abgelaufen 
         ist, in einem der nachfolgenden 
         Ausübungsfenster ausgeübt werden, 
         wenn die Ausübungshürde an einem der 
         nachfolgenden Ausübungsfenster 
         erfüllt ist. Aktienoptionen, für die 
         die Wartefrist erfüllt ist und die 
         trotz Erreichens der Ausübungshürde 
         in dem Ausübungsfenster nicht 
         ausgeübt wurden, können in einem 
         späteren Ausübungsfenster ausgeübt 
         werden, auch wenn die Ausübungshürde 
         zu Beginn dieses späteren 
         Ausübungsfensters nicht mehr erfüllt 
         ist. 
      i) Eine Übertragung der 
         Aktienoptionen ist ausgeschlossen. 
         Die Ausübung des Bezugsrechts setzt 
         voraus, dass der Berechtigte sich 
         noch in einem ungekündigten 
         Anstellungsverhältnis mit der GK 
         Software SE oder einer 
         Konzerngesellschaft der GK Software 
         SE befindet. Bezugsrechte, für die im 
         Zeitpunkt des Zugangs der 
         Kündigungserklärung oder der 
         Beendigung des 
         Anstellungsverhältnisses die 
         Wartezeit bereits abgelaufen ist, 
         können von dem Berechtigten noch 
         binnen einer Nachlauffrist von drei 
         Monaten nach dem Tag der Kündigung 
         oder Beendigung des 
         Anstellungsverhältnisses ausgeübt 
         werden. Die Optionsbedingungen können 
         für den Todesfall, den Ruhestand oder 
         das einvernehmliche Ausscheiden sowie 
         in Härtefällen Sonderregelungen 
         vorsehen. Dasselbe gilt für den Fall, 
         dass die GK Software SE Beteiligungen 
         an Konzerngesellschaften an Dritte 
         abgibt. 
      j) Zur weiteren Festlegung der 
         Einzelheiten der Optionsbedingungen 
         und der Ausgabe und der Ausgestaltung 
         der Aktienoptionen ist der Vorstand 
         und, soweit Rechte an Mitglieder des 
         Vorstands gewährt werden sollen, der 
         Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
         Der Vorstand ist in 
         Übereinstimmung mit dem 
         Aufsichtsrat der Überzeugung, 
         dass die vorgeschlagene Ermächtigung 
         zur Auflage des AOP 2018 in 
         besonderem Maße geeignet ist, 
         einen nachhaltigen Leistungsanreiz 
         für die ausgewählten Führungskräfte 
         und Leistungsträger der GK Software 
         SE und ihrer Konzerngesellschaften zu 
         bewirken und damit im Interesse der 
         Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu 
         einer dauerhaften und nachhaltigen 
         Steigerung des Unternehmenswerts 
         beizutragen. 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts* 
 
*1. Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.919.875 und 
ist eingeteilt in 1.919.875 auf den Inhaber lautenden 
nennwertlosen Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 
1.919.875. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien 
(Angaben nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). 
 
*2. Anmeldung* 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass sich die 
Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss 
in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung muss mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht 
mitzählen), also spätestens bis zum Ablauf von Donnerstag, 
dem 14. Juni 2018 (24.00 Uhr MESZ) der GK Software SE unter 
der folgenden Anschrift zugehen: 
 
GK Software SE 
Investor Relations 
Waldstraße 7 
08261 Schöneck 
Telefax: 037464 84 15 
E-Mail: hv@gk-software.com 
 
*3. Stimmrechtsnachweis und Bedeutung des Nachweisstichtags 
(Record Date)* 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das 
depotführende Institut erstellter Nachweis über den 
Anteilsbesitz ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also Donnerstag, den 31. Mai 2018 (0.00 
Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Im Verhältnis 
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des 
Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die 
ihre Aktie erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, 
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, 
sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts 
berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf 
die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für die Dividendenberechtigung. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss der GK Software SE ebenfalls mindestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises 
nicht mitzurechnen sind) unter der folgenden Anschrift: 
 
GK Software SE 
Investor Relations 
Waldstraße 7 
08261 Schöneck 
Telefax: 037464 84 15 
E-Mail: hv@gk-software.com 
 
spätestens also bis zum Ablauf von Donnerstag, dem 14. Juni 
2018 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. 
 
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der GK Software SE 
erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber 
zustehenden Stimmen verzeichnet ist und die ihnen als 
Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Sollte 
aus zeitlichen Gründen von einer Versendung der 
Eintrittskarten abgesehen werden, liegen die Eintrittskarten 
für die teilnahmeberechtigten Aktionäre auf der 
Hauptversammlung bereit. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem jeweiligen 
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts 
weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes erfolgen in diesem Fall über das 
depotführende Institut. 
 
Weitere Informationen und Erläuterungen bezüglich der 
Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes finden Sie 
auf unserer Internetseite 
 
https://investor.gk-software.com/ 
 
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung. 
 
III. *Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, oder eine andere Person ihrer Wahl 
ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor 
als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann 
schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch Erklärungen gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung 
teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das 
heißt soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder 
der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige 
Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen 
Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
Anwendungsbereich des Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG 
unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem 
Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach 
§ 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung 
erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht 
sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), 
bedürfen die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126 b BGB). 
 
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG 
unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut 
oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 
10 i.V.m. § 125 Abs.5 AktG gleichgestellten 
geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung 
Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der 
Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), 
wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, 
noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere 
Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und die 
Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen, Kreditinstituten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -9-

nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden 
Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen 
vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das 
besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
hingewiesen. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der 
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den 
Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich 
des Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG unterliegt - aus § 135 
AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung 
kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung 
übermittelt werden. Für eine Übermittlung des 
Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 
AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der 
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der 
Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
hv@gk-software.com übermittelt werden. Dabei ist 
gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet 
der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) 
Dokumente in den Formaten Word, PDF, JPG, TXT und TIF 
Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte 
Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann 
eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail 
entweder der Name (Vor- und Zuname) und die Adresse des 
Aktionärs oder die Eintrittskartennummer zu entnehmen sind. 
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
kann selbstverständlich auch an die unten angegebene 
Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Vorstehende 
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll und sich ein 
gesonderter Nachweis damit erübrigt. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, 
einen von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter, bei dem es sich um einen Mitarbeiter 
der GK Software SE handelt, bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen und sich von diesem in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. 
 
Soweit der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in 
jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu 
Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger 
Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit 
einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO 
i.V.m. § 50 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten 
Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Der 
Stimmrechtsvertreter wird von der Vollmacht nur Gebrauch 
machen, soweit ihm zuvor vom Aktionär entsprechende 
Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf 
der Vollmacht oder eine Änderung der Weisungen können 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per 
Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen (die Textform 
ist insoweit ausreichend). Wortmeldungs- oder Fragewünsche 
und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, 
kann der Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. 
 
Sollte zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung erforderlich werden, gilt die zu diesem 
Tagesordnungspunkt erteilte Weisung entsprechend für jeden 
abzustimmenden Unterpunkt. Die Aktionäre, die dem 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eine Vollmacht und die 
notwendigen Weisungen erteilen möchten, können sich hierzu 
selbstverständlich des auf der Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Damit der 
Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und 
Weisungen in der Hauptversammlung ausüben kann, müssen diese 
ihm rechtzeitig, möglichst bis zum Ablauf des 20. Juni 2018 
(24.00 Uhr MESZ), vorliegen. Die Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ist allerdings auch noch auf der 
Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn der Abstimmung, 
möglich. 
 
Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, 
insbesondere die persönliche Teilnahme durch einen 
Vertreter, namentlich durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, werden durch das Angebot zur 
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor 
in vollem Umfang möglich. Der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft wird daher von einer ihm erteilten Vollmacht 
insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien 
nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen 
(anderen) am Ort der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer 
(den Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
Vollmachten allgemein und Vollmachten und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft wahlweise per 
Post, per Telefax oder elektronisch übermittelt werden: 
 
GK Software SE 
Investor Relations 
Waldstraße 7 
08261 Schöneck 
Telefax: 037464 84 15 
E-Mail: hv@gk-software.com 
 
Weitere Informationen zur Erteilung einer Vollmacht an einen 
Dritten bzw. an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
sowie entsprechende Vollmachtsformulare erhalten die 
Aktionäre nach Anmeldung und Übersendung des Nachweises 
über ihren Anteilsbesitz zusammen mit der Eintrittskarte; 
diese Informationen können auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://investor.gk-software.com/ 
 
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung abgerufen werden. Dort 
stehen den Aktionären auch entsprechende Formulare zur 
Vollmachtserteilung zur Verfügung. Weder vom Gesetz noch von 
der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die 
Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im 
Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei 
Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare zu verwenden. 
Vollmachtsrelevante Erklärungen gegenüber der Gesellschaft 
können insbesondere unter der vorgenannten Adresse bzw. 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse abgegeben werden. 
 
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass auch zur 
Bevollmächtigung eines Dritten oder des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe oben unter 'II. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts'). 
 
IV. *Aktionärsrechte: Anfragen, Anträge, 
    Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben 
    zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 
    SE-VO, § 50 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2, Art. 
    53 SE-VO i.V.m.§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 
    Abs. 1 AktG)* 
 
*1. Tagesordnungsergänzungsanträge gemäß Art. 56 SE-VO, 
§ 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre bzw. deren Vertreter, deren Anteile zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 
Aktien), können gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, 
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
GK Software SE zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei 
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis zum Ablauf von 
Montag, dem 21. Mai 2018 bis 24.00 Uhr (MESZ) zugehen. 
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen 
ausschließlich und schriftlich an folgende Adresse: 
 
GK Software SE 
zu Händen des Vorstands 
Büro Hauptversammlung 
Waldstraße 7 
08261 Schöneck 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß Art. 56 SE-VO, § 
50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
Aktiengesetz nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen 
halten. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 
Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem unter der Internetadresse 
 
https://investor.gk-software.com/ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

unter dem Menüpunkt Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
den Aktionären mitgeteilt. 
 
*2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO 
i.V.m. § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
Aktionäre bzw. deren Vertreter können in der 
Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der 
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder 
sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im 
Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung, die für Gegenanträge 
erforderlich, allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter der Internetadresse 
 
https://investor.gk-software.com/ 
 
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung zugänglich gemacht, 
wenn sie der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens 
bis zum Ablauf von Mittwoch, dem 06. Juni 2018, 24.00 Uhr 
(MESZ) unter: 
 
GK Software SE 
Investor Relations 
Waldstraße 7 
08261 Schöneck 
Fax: 037464 84 15 
 
oder per E-Mail an 
 
E-Mail: hv@gk-software.com 
 
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach Art. 54 Abs. 2 SE-VO 
i.V.m. § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Übersandte 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind während der 
Hauptversammlung mündlich zu stellen. 
 
Dabei werden die bis zum 06. Juni 2018 bis 24.00 Uhr (MESZ) 
bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung 
berücksichtigt. 
 
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
*3. Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 
Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Aktionäre, die 
beabsichtigen, dieses Recht wahrzunehmen, werden gebeten, 
dies der Gesellschaft möglichst vor der Hauptversammlung 
mitzuteilen, um dem Vorstand Gelegenheit zur Vorbereitung 
der Antworten zu geben. Eine solche Mitteilung ist keine 
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das 
Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
*4. Auskunftsverlangen und sonstige Anfragen* 
 
Auskunftsersuchen und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
Hauptversammlung sind an die nachstehende Adresse: 
 
GK Software SE 
Investor Relations 
Waldstraße 7 
08261 Schöneck 
Fax: 037464 84 15 
 
oder per E-Mail an 
 
E-Mail: hv@gk-software.com 
 
zu übersenden. 
 
*5. Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu 
weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen 
hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der 
Internetadresse 
 
https://investor.gk-software.com/ 
 
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung. 
 
*6. Übertragung der Hauptversammlung* 
 
Eine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton 
wird nicht stattfinden. 
 
*7. Briefwahl und Online-Teilnahme* 
 
Eine Briefwahl sowie eine Stimmabgabe auf elektronischem 
Wege ist nicht möglich, sodass die Aktionäre ihre Stimme 
weder ohne Anwesenheit (Stimmabgabe auf elektronischem Wege) 
noch ohne Teilnahme (Briefwahl) an der Hauptversammlung 
ausüben können. Selbstverständlich bleibt den Aktionären die 
Bevollmächtigung eines Dritten, wie etwa auch eines 
Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung als auch die 
Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft unbenommen (s. dazu ausführlich Punkt III. 
Stimmrechtsvertretung). 
 
*8. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die nach § 124 a AktG zugänglich zu machenden Informationen 
und Unterlagen, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im 
Sinne von Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://investor.gk-software.com/ 
 
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung zugänglich. Die 
Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den 
Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 
15. Mai 2018 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht 
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung 
unter der gleichen vorgenannten Internetadresse bekannt 
gegeben. 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende oder 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte 
Internetadresse zugänglich gemacht werden. 
 
Schöneck, im Mai 2018 
 
*GK Software SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-05-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GK Software SE 
             Waldstr. 7 
             08261 Schöneck 
             Deutschland 
Telefon:     +49 37464 84686 
Fax:         +49 37464 8415 
E-Mail:      hv@gk-software.com 
Internet:    https://www.gk-software.com 
ISIN:        DE0007571424 
WKN:         757142 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, Berlin, München, Düsseldorf, 
             Hamburg 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
686147 2018-05-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.