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Dow Jones News
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DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2018 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SLM Solutions Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 22.06.2018 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SLM Solutions Group AG Lübeck ISIN DE000A111338 
WKN A11133 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Freitag, den 22. Juni 2018, um 11.00 
Uhr (MESZ), in den media docks Lübeck 
Saal MF 500 
Willy-Brandt-Allee 31a 
23554 Lübeck ein. I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, 
   des Lageberichts für die SLM Solutions Group AG und 
   des Lageberichts für den Konzern einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate 
   Governance- und des Vergütungsberichts für das 
   Geschäftsjahr 2017 
 
   Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://slm-solutions.de/hv_2018 
 
   erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 21. März 
   2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Dementsprechend hat die 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlüsse zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses, vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. 
   Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
   Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, 
   die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 der 
   Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die 
   prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
   beauftragt wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2014, die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 17. April 2014 ermächtigt, das 
   Grundkapital bis zum 16. April 2019 mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder 
   mehrmals um bis zu EUR 6.907.100,00 durch Ausgabe von 
   bis zu 6.907.100 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Das Genehmigte 
   Kapital 2014 wurde am 25. April 2014 in das 
   Handelsregister eingetragen und damit wirksam. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2014 wurde bisher nicht 
   ausgenutzt. Die Gesellschaft hat aber im Oktober 2017 
   von der von der Hauptversammlung am 17. April 2014 
   unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen Ermächtigung 
   Gebrauch gemacht und Wandelschuldverschreibungen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag 
   von EUR 58.500.000,00 ausgegeben, die vorbehaltlich 
   einer vorherigen Ausübung des Wandlungsrechts durch 
   die Gläubiger der Schuldverschreibungen nach 
   Maßgabe der Anleihebedingungen am 11. Oktober 
   2022 zur Rückzahlung fällig sind. Die Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen sind gemäß den 
   Anleihebedingungen (vorbehaltlich eventueller 
   Anpassungen nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen) zum Bezug von bis zu 1.379.760 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft berechtigt. Diese Aktien sind auf die 
   10%-Grenze des vereinfachten Bezugsrechtsauschlusses 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Genehmigten 
   Kapital 2014 anzurechnen. Das Genehmigte Kapital 2014 
   kann daher praktisch nicht mehr für eine 
   Kapitalerhöhung unter vereinfachtem 
   Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Zudem läuft 
   das Genehmigte Kapital 2014 zum 16. April 2019 und 
   damit voraussichtlich noch vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
   Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, das 
   Grundkapital auch kurzfristig im Rahmen des 
   gesetzlichen zulässigen Umfangs unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu erhöhen. Die bestehende Ermächtigung 
   und das bestehende Genehmigte Kapital 2014 sollen 
   daher aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2018 ersetzt werden, 
   das in seiner Struktur und seinem prozentualen Umfang 
   im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapital der 
   Gesellschaft den bisherigen Vorgaben entsprechen 
   soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
   Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2014 
 
      Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 16. April 2019 um bis 
      zu EUR 6.907.100,00 einmalig oder mehrmals 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014), 
      wird mit Wirksamwerden der unter 
      nachstehendem lit. c) dieses 
      Tagesordnungspunktes 5 vorgeschlagenen 
      Satzungsänderung aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder 
      teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis 
      zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch 
      Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Dieses gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise 
      eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
      ganz oder teilweise von einem durch den 
      Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder 
      Konsortium von Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich unterschreitet und der auf 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und 
        des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
        nicht überschreitet. Auf diese 
        Begrenzung von 10% des Grundkapitals 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden; ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die von der 
        Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder 
        Optionsschuldverschreibungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -2-

ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
        werden können, sofern die Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibungen während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
        zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre 
        ausgegeben wurden. Nicht anzurechnen 
        sind jedoch diejenigen Aktien, die 
        aufgrund der von der Gesellschaft im 
        Oktober 2017 ausgegebenen 
        Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
        sind; 
      - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern 
        von mit Wandlungspflichten 
        ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
        die von der Gesellschaft oder von 
        einem in- oder ausländischen 
        Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar mit der 
        Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
        beteiligt ist, ausgegeben wurden oder 
        werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
        zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
      Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
      Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden, darf unter Berücksichtigung 
      sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
      während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2018 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert bzw. 
      ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach 
      dem 22. Juni 2018 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
      einen rechnerischen Anteil von 20% des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung. Nicht 
      anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, 
      die aufgrund der von der Gesellschaft im 
      Oktober 2017 ausgegebenen 
      Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, einschließlich einer 
      von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
      Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
      der Gesellschaft nach vollständiger oder 
      teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen 
      Ablauf des Genehmigten Kapitals 2018 
      entsprechend anzupassen, insbesondere in 
      Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und 
      die Anzahl der bestehenden Stückaktien. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 5 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder 
      teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis 
      zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch 
      Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). Dabei ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien ganz oder teilweise 
      von einem durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstitut oder Konsortium von 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich unterschreitet und der auf 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und 
        des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
        nicht überschreitet. Auf diese 
        Begrenzung von 10% des Grundkapitals 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden; ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die von der 
        Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder 
        Optionsschuldverschreibungen 
        ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
        werden können, sofern die Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibungen während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
        zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre 
        ausgegeben wurden. Nicht anzurechnen 
        sind jedoch diejenigen Aktien, die 
        aufgrund der von der Gesellschaft im 
        Oktober 2017 ausgegebenen 
        Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
        sind; 
      - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern 
        von mit Wandlungspflichten 
        ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
        die von der Gesellschaft oder von 
        einem in- oder ausländischen 
        Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar mit der 
        Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
        beteiligt ist, ausgegeben wurden oder 
        werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
        zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
      Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
      Genehmigten Kapitals 2018 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden, darf unter Berücksichtigung 
      sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
      während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2018 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert bzw. 
      ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach 
      dem 22. Juni 2018 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
      einen rechnerischen Anteil von 20% des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung. Nicht 
      anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, 
      die aufgrund der von der Gesellschaft im 
      Oktober 2017 ausgegebenen 
      Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, einschließlich einer 
      von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
      Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
      der Gesellschaft nach vollständiger oder 
      teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen 
      Ablauf des genehmigten Kapitals 
      entsprechend anzupassen, insbesondere in 
      Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und 
      die Anzahl der bestehenden Stückaktien.' 
   d) Anmeldung zum Handelsregister 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014 
      und die Schaffung des neuen Genehmigten 
      Kapitals 2018 mit der Maßgabe zur 
      Eintragung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden, dass die 
      Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014 
      nur eingetragen wird, wenn sichergestellt 
      ist, dass unmittelbar im Anschluss die 
      Änderung des § 4 Abs. 5 der Satzung 
      eingetragen wird. 
6. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der von 
   der Hauptversammlung am 17. April 2014 beschlossenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die Erteilung einer 
   neuen Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts, die Änderung des 
   bestehenden Bedingten Kapitals 2014 sowie über die 
   entsprechende Satzungsänderung 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung am 17. April 2014 unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -3-

Tagesordnungspunkt 4 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 16. April 2019 Wandel-?und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 250.000.000,00 auszugeben (die 
   '*Ermächtigung 2014*'). Zur Bedienung der 
   Wandel-?und/oder Optionsschuldverschreibungen wurde 
   ein Bedingtes Kapital 2014 in Höhe von EUR 
   6.907.100,00 geschaffen, das am 25. April 2014 in das 
   Handelsregister eingetragen und damit wirksam wurde. 
 
   Die Gesellschaft hat im Oktober 2017 von der 
   Ermächtigung 2014 teilweise Gebrauch gemacht und 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts unbesicherte, nicht 
   nachrangige Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von EUR 58.500.000,00 ausgegeben, 
   die vorbehaltlich einer vorherigen Ausübung des 
   Wandlungsrechts durch die Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
   Anleihebedingungen am 11. Oktober 2022 zur 
   Rückzahlung fällig sind (die 
   '*Wandelschuldverschreibungen*'). Die Gläubiger der 
   Wandelschuldverschreibungen sind gemäß den 
   Anleihebedingungen (vorbehaltlich eventueller 
   Anpassungen nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen) zum Bezug von bis zu 1.379.760 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft berechtigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
   Gesellschaft auch weiterhin zu ermöglichen, Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
   Bezugsrechtsausschluss auszugeben. Die von der 
   Hauptversammlung am 17. April 2014 dazu erteilte 
   Ermächtigung 2014 ist durch die Emission der 
   Wandelschuldverschreibungen teilweise ausgeschöpft. 
   Zudem läuft die Ermächtigung 2014 zum 16. April 2019 
   und damit voraussichtlich noch vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 aus. Vorstand und Aufsichtsrat 
   halten es daher für zweckmäßig, die bestehende 
   Ermächtigung 2014 in dem Umfang, in dem sie noch 
   nicht ausgenutzt wurde, aufzuheben und durch eine 
   neue Ermächtigung 2018 zu ersetzen, die der 
   Ermächtigung 2014 weitgehend entspricht. 
 
   Das Bedingte Kapital 2014 in § 4 Abs. 6 der Satzung 
   dient bislang ausschließlich der Gewährung neuer 
   Aktien an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
   Ermächtigung gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter 
   Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 16. April 2019 
   (einschließlich) von der Gesellschaft oder einem 
   in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der 
   Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, 
   ausgegeben werden. Das Bedingte Kapital 2014 soll 
   dahin geändert werden, dass es auch zur Ausgabe von 
   Aktien an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
   dient, die gemäß der unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 neu zu schaffenden Ermächtigung 
   2018 ausgegeben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Teilweise Aufhebung der bestehenden 
      Ermächtigung 2014 zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
      Die von der Hauptversammlung vom 17. April 2014 
      unter Tagesordnungspunkt 4.1 beschlossene 
      Ermächtigung 2014 zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen wird mit 
      Wirkung ab der Eintragung der nachfolgend unter 
      lit. c) zu beschließenden Satzungsänderung 
      in das Handelsregister in dem Umfang 
      aufgehoben, in dem sie nicht im Rahmen der 
      Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im 
      Oktober 2017 ausgenutzt wurde. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      i.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
           Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
           21. Juni 2023 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Wandelschuldverschreibungen 
           oder Optionsschuldverschreibungen 
           (nachstehend zusammen 
           '*Schuldverschreibungen*') mit oder 
           ohne Laufzeitbegrenzung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           250.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte und/oder 
           Wandlungspflichten zum Bezug von 
           insgesamt bis zu 7.610.673 neuen auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           bis zu EUR 7.610.673,00 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. zu bestimmen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch mit 
           einer variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Die Verzinsung kann auch 
           vollständig oder teilweise von der Höhe 
           der Dividende der Gesellschaft abhängig 
           sein. 
 
           Schuldverschreibungen können gegen 
           Barleistung oder gegen Sachleistung 
           ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe 
           gegen Sachleistungen, soweit der Wert 
           der Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung entspricht. Bei 
           Schuldverschreibungen mit Wandel- 
           und/oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten ist bei Ausgabe 
           gegen Sachleistungen der nach 
           anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelte theoretische 
           Marktwert der Schuldverschreibungen 
           maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. 
 
           Schuldverschreibungen können außer 
           in Euro - unter Begrenzung auf den 
           entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in 
           der gesetzlichen Währung eines 
           OECD-Lands begeben werden. Sie können 
           auch durch ein in- oder ausländisches 
           Unternehmen begeben werden, an dem die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           mit der Mehrheit der Stimmen und des 
           Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
           '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); 
           in diesem Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die emittierende 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die 
           Garantie für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren bzw. 
           Wandlungspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere 
           für eine erfolgreiche Ausgabe 
           erforderliche Erklärungen abzugeben und 
           Handlungen vorzunehmen. 
 
           Die Schuldverschreibungen werden 
           jeweils in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
      ii.  Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht erhalten die Inhaber 
           bzw. Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibungen das Recht, 
           diese nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen in Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           begründen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung 
           der Schuldverschreibungen noch 
           ungewisses Ereignis bestimmt werden 
           kann. 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
           Division eines unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Umtauschverhältnis variabel ist 
           und/oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           gemäß lit. v. geändert werden 
           kann. Die Anleihebedingungen können 
           ferner bestimmen, dass das 
           Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl 
           (oder auch eine festzulegende 
           Nachkommastelle) auf- oder abgerundet 
           wird; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
           Sofern sich Umtauschrechte auf 
           Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
           vorgesehen werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen oder zusammengelegt 
           werden, so dass sich - ggf. gegen 
           Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug 
           ganzer Aktien ergeben. 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital 
           der bei Wandlung je 
           Teilschuldverschreibung auszugebenden 
           Aktien darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung oder einen 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -4-

übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
           AktG bleiben unberührt. 
      iii. Optionsrecht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit Optionsrecht 
           werden jeder Teilschuldverschreibung 
           ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber bzw. 
           Gläubiger nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft berechtigen. Es kann 
           auch vorgesehen werden, dass der 
           Optionspreis variabel ist und/oder als 
           Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           gemäß lit. v. angepasst wird. 
 
           Die Anleihebedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           geleistet werden kann. Das 
           Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem 
           Fall aus der Division des Nennbetrags 
           einer Teilschuldverschreibung durch den 
           Optionspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
           sich ferner auch durch Division eines 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Die 
           Anleihebedingungen können ferner 
           bestimmen, dass das Bezugsverhältnis 
           auf eine ganze Zahl (oder auch eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet wird; ferner kann eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Sofern sich 
           Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 
           ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
           diese in Geld ausgeglichen oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich - 
           ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum 
           Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital, 
           der auf die je Teilschuldverschreibung 
           zu beziehenden Aktien der Gesellschaft 
           entfällt, darf den Nennbetrag oder 
           einen unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. Die 
           Laufzeit des Optionsrechts darf die 
           Laufzeit der Schuldverschreibung nicht 
           überschreiten. 
      iv.  Andienungsrecht, Gewährung eigener 
           Aktien, Barausgleich 
 
           Die Anleihebedingungen können das Recht 
           der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
           (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
           wegen Kündigung) den Gläubigern der 
           Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
           oder einer börsennotierten anderen 
           Gesellschaft zu gewähren. 
 
           Die Anleihebedingungen von 
           Schuldverschreibungen, die ein 
           Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht 
           und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. 
           bestimmen, können auch festlegen oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
           dass den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten bzw. den 
           Wandlungspflichtigen im Falle der 
           Wandlung bzw. der Optionsausübung ganz 
           oder teilweise statt der Gewährung 
           neuer Aktien eigene Aktien der 
           Gesellschaft oder Aktien einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft 
           geliefert werden oder ihnen nach 
           näherer Regelung der Anleihebedingungen 
           der Gegenwert der Aktien ganz oder 
           teilweise in Geld gezahlt wird. § 9 
           Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
      v.   Wandlungs-/Optionspreis, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Der Wandlungs- oder Optionspreis je 
           Aktie muss - auch im Falle eines 
           variablen Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises - mindestens 80% des 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während des nachfolgend jeweils 
           genannten Zeitraums betragen: 
 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, ist der 
             Durchschnittskurs während der 
             letzten zehn Börsenhandelstage an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Begebung der 
             Schuldverschreibung (Tag der 
             endgültigen Entscheidung über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über 
             die Erklärung der Annahme nach 
             einer Aufforderung zur Abgabe von 
             Zeichnungsangeboten) 
             maßgeblich. 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, ist der Durchschnittskurs 
             während der letzten zehn 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Bekanntmachung der 
             Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
             Satz 1 AktG oder, sofern die 
             endgültigen Konditionen für die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             erst während der Bezugsfrist 
             bekannt gemacht werden, statt 
             dessen während der 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse ab 
             Beginn der Bezugsfrist bis zum 
             Vortag der Bekanntmachung der 
             endgültigen Konditionen 
             maßgeblich. 
 
           Abweichend hiervon kann in den Fällen 
           einer Wandlungspflicht oder einem 
           Andienungsrecht nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           auch ein Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           bestimmt werden, der dem 
           Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während der letzten zehn 
           Börsenhandelstage an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag 
           der Endfälligkeit bzw. vor oder nach 
           dem Tag der Pflichtwandlung oder des 
           Andienungsrechts entspricht, auch wenn 
           dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           oben genannten Mindestpreises (80%) 
           liegt. 
 
           Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
           berechnen als arithmetisches Mittel der 
           Schlussauktionskurse an den 
           betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
           keine Schlussauktion statt, tritt an 
           die Stelle des Schlussauktionskurses 
           der Kurs, der in der letzten 
           börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
           und bei Fehlen einer Auktion der letzte 
           börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
           im XETRA-Handel bzw. einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann 
           der Wandlungs- oder Optionspreis 
           aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel zur Wahrung 
           des wirtschaftlichen Werts der 
           Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungspflichten nach näherer 
           Bestimmung der Anleihebedingungen 
           ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital während der Wandlungs- 
           oder Optionsfrist erhöht oder die 
           Gesellschaft oder eine 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft unter 
           Einräumung eines Bezugsrechts an die 
           Aktionäre der Gesellschaft weitere 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht 
           begibt bzw. sonstige Optionsrechte 
           gewährt und den Inhabern von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten kein Bezugsrecht in 
           dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
           ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
           Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
           Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
           Ermäßigung des Wandlungs- oder 
           Optionspreises kann auch durch eine 
           Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- 
           oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
           Wandlungspflicht oder die 
           Ermäßigung einer etwaigen 
           Zuzahlung bewirkt werden. Die 
           Anleihebedingungen können darüber 
           hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer 
           Kapitalmaßnahmen oder 
           Umstrukturierungen oder für sonstige 
           außergewöhnliche Maßnahmen 
           oder Ereignisse, die zu einer 
           Verwässerung des Werts der ausgegebenen 
           Aktien der Gesellschaft führen können, 
           eine wertwahrende Anpassung der 

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May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -5-

Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungspflichten vorsehen. Im 
           Übrigen kann bei einer 
           Kontrollerlangung durch Dritte eine 
           marktübliche Anpassung des Options- und 
           Wandlungspreises sowie eine 
           Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
           In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
           des Grundkapitals, der auf die je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien der Gesellschaft entfällt, den 
           Nennbetrag oder einen unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           überschreiten. 
      vi.  Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss 
 
           Bei der Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen steht den 
           Aktionären grundsätzlich das 
           gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die 
           Schuldverschreibungen von einer 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
           begeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer 
           Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
           ganz oder teilweise, einmalig oder 
           mehrmals auszuschließen: 
 
           - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
           - in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sofern die 
             Schuldverschreibungen gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und 
             der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zur 
             Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen 
             Grundsätzen ermittelten 
             theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
             Wandlungspflicht nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
             jedoch nur für 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, 
             auf die ein anteiliger Betrag des 
             Grundkapitals von insgesamt nicht 
             mehr als 10% des Grundkapitals 
             entfällt, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze 
             sind Aktien der Gesellschaft 
             anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre in unmittelbarer oder 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
             Gesellschaft ausgegeben oder 
             veräußert werden. Ferner sind 
             auf diese Zahl die Aktien und 
             Bezugsrechte anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung zur Bedienung von 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten ausgegeben 
             werden, sofern die 
             Schuldverschreibungen, welche ein 
             entsprechendes Wandlungs- oder 
             Optionsrecht bzw. eine 
             Wandlungspflicht vermitteln, 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderweitiger 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben werden. Nicht 
             anzurechnen sind jedoch diejenigen 
             Aktien, die aufgrund der von der 
             Gesellschaft im Oktober 2017 
             ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen 
             auszugeben sind; 
           - soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sachleistungen ausgegeben werden 
             und der Bezugsrechtsausschluss im 
             Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
           Soweit das Bezugsrecht nach den 
           vorstehenden Bestimmungen nicht 
           ausgeschlossen wird, kann das 
           Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies 
           vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im 
           Wege eines mittelbaren Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch 
           teilweise im Wege eines unmittelbaren 
           Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
           Aktionäre, die vorab eine 
           Festbezugserklärung abgegeben haben) 
           und im Übrigen im Wege eines 
           mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
           Die Summe der Aktien, die aufgrund von 
           Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
           die auf der Grundlage dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden, darf unter Berücksichtigung 
           sonstiger Aktien, die nach dem 22. Juni 
           2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           veräußert bzw. ausgegeben werden, 
           einen anteiligen Betrag von 20% des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
           im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung. Nicht anzurechnen sind 
           jedoch diejenigen Aktien, die aufgrund 
           der von der Gesellschaft im Oktober 
           2017 ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
           sind. 
      vii. Ermächtigung zur Festlegung der 
           weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
           Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
           genaue Berechnung des exakten Options- 
           oder Wandlungspreises sowie die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
           Ausstattung der Schuldverschreibungen 
           festzulegen bzw. im Einvernehmen mit 
           den Organen der die Schuldverschreibung 
           emittierenden 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
           festzusetzen, insbesondere Zinssatz, 
           Ausgabebetrag, Ausschüttungsanspruch, 
           Laufzeit und Stückelung, Bezugs- und 
           Umtauschverhältnis, Festlegung einer 
           baren Zuzahlung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, 
           Ausgleich oder Zusammenlegung von 
           Spitzen, Wandlungs- und 
           Optionszeitraum, Barzahlung statt 
           Lieferung von Aktien sowie Lieferung 
           existierender Aktien statt Ausgabe 
           neuer Aktien. 
   c) Änderung des Bedingten Kapitals 2014 
 
      Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
      am 17. April 2014 unter Tagesordnungspunkt 4 
      beschlossene Bedingte Kapital 2014 (§ 4 Abs. 6 
      der Satzung) wird wie folgt geändert: 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 8.990.433,00 durch Ausgabe von bis zu 
      8.990.433 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2014/2018). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      der Gewährung von Aktien an Inhaber oder 
      Gläubiger von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
      Ermächtigung gemäß Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter 
      Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 21. Juni 2018 
      (einschließlich) ('Ermächtigung 2014') 
      oder der Ermächtigung gemäß Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt [6] bis zum 21. Juni 2023 
      (einschließlich) ('Ermächtigung 2018') von 
      der Gesellschaft oder einem in- oder 
      ausländischen Unternehmen, an dem die 
      Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der 
      Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
      ist, ausgegeben worden sind oder ausgegeben 
      werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von 
      den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den 
      vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich 
      Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch 
      gemacht wird oder Wandlungspflichten aus 
      solchen Schuldverschreibungen erfüllt worden 
      sind oder erfüllt werden und soweit nicht 
      andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
      eingesetzt worden sind oder eingesetzt werden. 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung 
      jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis. 
 
      Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
      von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
      die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, 
      am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
      Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
      die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres 
      an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der 
      Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein 
      Beschluss der Hauptversammlung über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
      ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      von § 4 der Satzung der Gesellschaft 
      entsprechend der Ausgabe der neuen Aktien aus 
      dem Bedingten Kapital 2014/2018 anzupassen. Das 
      Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung 2018 
      während ihrer Laufzeit nicht ausgeübt worden 
      ist oder nicht ausgeübt wird oder die 
      entsprechenden Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. Wandlungspflichten durch Ablauf der 
      Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise 
      erloschen sind oder erlöschen. 
   d) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird 
      geändert und lautet künftig wie folgt: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
      zu EUR 8.990.433,00 durch Ausgabe von bis zu 
      8.990.433 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2014/2018). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      der Gewährung von Aktien an Inhaber oder 
      Gläubiger von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
      Ermächtigung gemäß Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 17. April 2014 unter 
      Tagesordnungspunkt 4.1 bis zum 21. Juni 2018 
      (einschließlich) ('Ermächtigung 2014') 
      oder der Ermächtigung gemäß Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt [6] bis zum 21. Juni 2023 
      (einschließlich) ('Ermächtigung 2018') von 
      der Gesellschaft oder einem in- oder 
      ausländischen Unternehmen, an dem die 
      Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der 
      Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
      ist, ausgegeben worden sind oder ausgegeben 
      werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von 
      den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den 
      vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich 
      Gebrauch gemacht worden ist oder Gebrauch 
      gemacht wird oder Wandlungspflichten aus 
      solchen Schuldverschreibungen erfüllt worden 
      sind oder erfüllt werden und soweit nicht 
      andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
      eingesetzt worden sind oder eingesetzt werden. 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung 
      jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis. 
 
      Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
      von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
      die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, 
      am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
      Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
      die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres 
      an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von 
      Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der 
      Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein 
      Beschluss der Hauptversammlung über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
      ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
      festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      von § 4 der Satzung der Gesellschaft 
      entsprechend der Ausgabe der neuen Aktien aus 
      dem Bedingten Kapital 2014/2018 anzupassen. Das 
      Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung 2018 
      während ihrer Laufzeit nicht ausgeübt worden 
      ist oder nicht ausgeübt wird oder die 
      entsprechenden Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. Wandlungspflichten durch Ablauf der 
      Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise 
      erloschen sind oder erlöschen.' 
 
*Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 
§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 
5* 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist 
eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der 
Gesellschaft und für ein erfolgreiches Auftreten am 
Kapitalmarkt. Durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen 
einer Kapitalerhöhung werden das Eigenkapital der 
Gesellschaft und damit auch die Handlungsmöglichkeiten für 
das weitere Wachstum der Gesellschaft, aber auch bei der 
Aufnahme von Fremdkapital erhöht. Der Vorstand soll 
flexible Möglichkeiten haben, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von 
Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis 
nutzen zu können. 
 
Das bestehende Genehmigte Kapital 2014 wurde bisher nicht 
ausgenutzt. Die Gesellschaft hat aber im Oktober 2017 von 
der von der Hauptversammlung am 17. April 2014 unter 
Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen Ermächtigung Gebrauch 
gemacht und Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss 
des Bezugsrechts im Gesamtnennbetrag von EUR 58.500.000,00 
ausgegeben, die vorbehaltlich einer vorherigen Ausübung des 
Wandlungsrechts durch die Gläubiger der 
Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
Anleihebedingungen am 11. Oktober 2022 zur Rückzahlung 
fällig sind. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen sind 
gemäß den Anleihebedingungen (vorbehaltlich 
eventueller Anpassungen nach näherer Maßgabe der 
Anleihebedingungen) zum Bezug von bis zu 1.379.760 neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
berechtigt. Diese Aktien sind auf die 10%-Grenze des 
vereinfachten Bezugsrechtsauschlusses gemäß § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG im Genehmigten Kapital 2014 anzurechnen. Das 
Genehmigte Kapital 2014 kann daher praktisch nicht mehr für 
eine Kapitalerhöhung unter vereinfachtem 
Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Zudem läuft das 
Genehmigte Kapital 2014 zum 16. April 2019 und damit 
voraussichtlich noch vor der ordentlichen Hauptversammlung 
2019 aus. Es soll daher aufgehoben und ein neues 
Genehmigtes Kapital 2018 geschaffen werden, das zur Ausgabe 
neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen ermächtigt. Damit soll sichergestellt werden, 
dass der Gesellschaft auch in Zukunft stets ein genehmigtes 
Kapital für Bar- und Sachkapitalerhöhungen und die damit 
verbundene Flexibilität zur Verfügung steht. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung entspricht in ihrer Struktur 
und ihrem prozentualen Umfang im Verhältnis zu dem zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapital der 
Gesellschaft der bestehenden Ermächtigung. 
 
Bei Ausnutzung des neu vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 
2018 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
Gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 
Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch ganz oder 
teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der 
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 'mittelbares 
Bezugsrecht'). Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch 
teilweise als unmittelbares Bezugsrecht und im Übrigen 
als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es 
insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im 
Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten 
Großaktionär, der die Abnahme einer festen, seinem 
Bezugsrecht entsprechenden Anzahl von neuen Aktien im 
Voraus zugesagt hat, diese neuen Aktien unmittelbar zum 
Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren 
Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der 
Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die 
neuen Aktien im Weg des mittelbaren Bezugsrechts angeboten 
werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres 
Bezugsrechts. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, 
dass der Vorstand - im Einklang mit den gesetzlichen 
Bestimmungen - in den nachfolgend erläuterten Fällen mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
ganz oder teilweise ausschließen kann: 
 
(i)   Dies gilt zunächst bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Sacheinlagen. Dieser Ausschluss 
      dient insbesondere dem Zweck, den Erwerb 
      von Unternehmen, von Unternehmensteilen 
      oder von Beteiligungen an Unternehmen 
      gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. 
      Führt der Erwerb im Wege der 
      Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem 
      Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist 
      der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher 
      an dem Erwerb von Aktien an der 
      Gesellschaft als an einer Geldzahlung 
      interessiert, stärkt die hier vorgesehene 
      Möglichkeit die Verhandlungsposition der 
      Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch 
      aufgrund einer besonderen Interessenlage 
      der Gesellschaft geboten sein, dem 
      Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung 
      anzubieten. Durch das Genehmigte Kapital 
      2018 kann die Gesellschaft bei sich 
      bietenden Gelegenheiten schnell und 
      flexibel reagieren, um in geeigneten 
      Einzelfällen Unternehmen, 
      Unternehmensteile, Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 
      Aktien zu erwerben. Die beantragte 
      Ermächtigung ermöglicht dadurch im 
      Einzelfall eine optimale Finanzierung des 
      Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit 
      einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
      Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat 
      werden die Möglichkeit der Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

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