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Dow Jones News
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DGAP-HV: Singulus Technologies -4-

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main 
Wertpapier-Kenn-Nummer A1681X / ISIN DE 000A1681X5 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft, die am Donnerstag, den 
28. Juni 2018 um 10:30 Uhr in der 
*DVFA* 
*Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management GmbH* 
*Mainzer Landstraße 37-39* 
*60329 Frankfurt am Main* stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
   und des gebilligten Konzernabschlusses nach 
   International Financial Reporting Standards 
   (IFRS) zum 31. Dezember 2017 sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a 
   Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und 
   Abs. 2 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, 
   Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main 
   eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
   auf Anfrage kostenlos zugesandt. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. Der Geschäftsbericht 2017 der 
   SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. 
   des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns kann zudem 
   im Internet unter 
 
   www.singulus.de 
 
   (unter Investor Relations/Finanzberichte) 
   eingesehen werden. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss sowie der 
   gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, 
   einschließlich des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern zum 31. Dezember 2017, wurden von der 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit 
   einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
   versehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz 
   Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Aus diesem 
   Grund entfällt eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2017 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
   Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2018, 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2018, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, 
 
      sowie 
   c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      etwaiger unterjähriger verkürzter 
      Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
      den Konzern für Quartale, die vor dem Tag 
      der ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2019 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschluss über die Billigung des Systems zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder.* 
 
   Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen. 
 
   Die Beschlussfassung unter diesem 
   Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das derzeit 
   geltende Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder der SINGULUS TECHNOLOGIES 
   Aktiengesellschaft. Die Vergütungsstruktur der 
   Vorstandsmitglieder ist auf eine nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung ausgerichtet und 
   besteht aus einer fixen sowie einer variablen 
   Vergütung. Der fixe, erfolgsunabhängige Teil 
   der Vergütung besteht aus einem festen 
   Jahresgehalt, betrieblich finanzierten 
   Altersversorgungen und Sachbezügen. Die 
   erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in 
   einen variablen Bonus und Phantom Stocks 
   (virtuelle Aktien). Der variable Bonus ist 
   dabei an das Erreichen von individuellen 
   Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle, 
   operative und strategische Ziele betreffen. 
   Diese Zielvorgaben werden jährlich vom 
   Aufsichtsrat im Anschluss an die Verabschiedung 
   des Budgets für das darauffolgende Jahr neu 
   festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern 
   individuell vereinbart. Das Phantom Stocks 
   Programm soll eine langfristige Anreiz- und 
   Bindungswirkung durch eine Kopplung der 
   Vergütung an die Performance der Gesellschaft 
   und deren nachhaltige Wertentwicklung bewirken. 
   Nach Ablauf einer Warteperiode von zwei Jahren 
   können die Phantom Stocks halbjährlich in 
   Tranchen von 25 % ausgeübt werden, wenn der 
   Kurs der Aktie der Gesellschaft bestimmte 
   Erfolgsziele erreicht hat, d.h. um einen 
   bestimmten Mindestprozentsatz über dem 
   Ausübungspreis liegt. Der Inhaber der 
   virtuellen Aktien erhält bei Ausübung den 
   Gegenwert des Aktienpreises abzüglich des 
   Ausübungspreises ausschließlich in Form 
   eines Barausgleichs (Cash Settlement), 
   höchstens aber das Dreifache des 
   Ausübungspreises je Phantom Stock. Die Phantom 
   Stocks stellen damit eine Vergütungskomponente 
   mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die 
   eine hohe Kongruenz der Interessen der 
   Begünstigten und der Aktionäre erreicht und 
   damit nachhaltig Wert für die Aktionäre 
   schafft. Sowohl der variable Bonus, als auch 
   die Phantom Stocks und die Vergütung insgesamt 
   weisen, wie vom Deutschen Corporate Governance 
   Kodex empfohlen, betragsmäßige 
   Höchstgrenzen auf. Die Vergütung der einzelnen 
   Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat 
   festgelegt und regelmäßig überprüft. Mit 
   Herrn Dr.-Ing. Rinck und mit Herrn Ehret wurden 
   im Jahr 2017 bzw. Anfang 2018 jeweils neue 
   Dienstverträge abgeschlossen, um insbesondere 
   zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex zu 
   reflektieren und die Vergütungsstruktur der 
   beiden Vorstandsmitglieder weiter anzugleichen. 
   Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem auf 
   der Grundlage der jeweils neu abgeschlossenen 
   Dienstverträge der Vorstandsmitglieder im 
   Frühjahr 2018 durch einen unabhängigen Berater 
   prüfen lassen. Die Prüfung ergab, dass das 
   Vergütungssystem die gesetzlichen Vorgaben 
   erfüllt und den Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex entspricht. Eine 
   nähere Darstellung des Vergütungssystems finden 
   Sie im Vergütungsbericht, der Bestandteil des 
   zusammengefassten Lageberichts des unter 
   Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Geschäftsberichts 2017 ist. Dieser 
   Geschäftsbericht ist im Internet unter 
 
   www.singulus.de 
 
   (unter Investor Relations/Finanzberichte) 
   abrufbar und kann in den Geschäftsräumen am 
   Sitz der Gesellschaft, Hanauer Landstraße 
   103, D-63796 Kahl/Main eingesehen werden. Er 
   wird den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos 
   zugesandt. Ferner wird der Geschäftsbericht 
   2017 in der Hauptversammlung zugänglich sein 
   und dort erläutert werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das 
   derzeit geltende System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2017/I und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2018/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Juni 2017 zu 
   Tagesordnungspunkt 5 ermächtigt, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   bis zum 19. Juni 2022 einmalig oder mehrmals um 
   bis zu insgesamt EUR 4.043.876,00 durch Ausgabe 
   von bis zu 4.043.876 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -2-

erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Nach 
   Durchführung der Kapitalerhöhung im Dezember 
   2017 besteht das Genehmigte Kapital 2017/I nur 
   noch in Höhe von bis zu EUR 3.235.101,00. Um 
   die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, 
   ihren Finanzbedarf auch in Zukunft schnell und 
   flexibel decken zu können, soll das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2017/I aufgehoben und ein 
   neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2018/I) in der gesetzlich zulässigen maximalen 
   Höhe der Hälfte des Grundkapitals geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017/I* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 20. Juni 
      2017 zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands, das 
      Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates bis zum 19. Juni 2022 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 4.043.876,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.043.876 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I), wird 
      mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, 
      zu dem die Änderung der Satzung 
      gemäß nachstehendem c) in das 
      Handelsregister eingetragen wird. 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, den 
      Beschluss über die Satzungsänderung 
      gemäß nachstehendem c) erst dann zum 
      Handelsregister anzumelden, wenn (i) die 
      Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 
      Aktiengesetz (AktG) abgelaufen ist, ohne 
      dass eine Klage gegen die Wirksamkeit 
      dieses Beschlusses erhoben worden ist, 
      oder (ii) im Falle der fristgerechten 
      Erhebung einer solchen Klage die Klage 
      rechtskräftig abgewiesen worden ist oder 
      das Gericht auf Antrag der Gesellschaft 
      durch rechtskräftigen Beschluss 
      festgestellt hat, dass die Erhebung der 
      Klage der Eintragung des genehmigten 
      Kapitals im Wege der Satzungsänderung 
      nicht entgegensteht und Mängel des 
      Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung 
      der Eintragung unberührt lassen. 
   b) *Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung 
      des Grundkapitals mit Ermächtigung zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27. 
      Juni 2023, einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
      bis zu 4.448.263 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 
      1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018/I). Den Aktionären ist dabei 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
      Die neuen Aktien können auch von einem 
      Kreditinstitut oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
      Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen: 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen 
        Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
        ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
        von Aktien der Gesellschaft nicht 
        wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unterschreitet und der 
        anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
        Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
        Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
        Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung in das Handelsregister 
        oder - sofern dieser Betrag niedriger 
        ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
        Ausübung der Ermächtigung nicht 
        übersteigt. Auf diese Begrenzung sind 
        diejenigen Aktien anzurechnen, die von 
        der Gesellschaft gegebenenfalls 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
        ausgegeben oder nach Rückerwerb 
        veräußert worden sind. Auf die 10 
        %-Grenze sind ferner Aktien 
        anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund 
        von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
        Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind, ein Options- oder 
        Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
        Optionspflicht oder zugunsten der 
        Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
        besteht. 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern oder Gläubigern von 
        Optionsrechten oder von 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die von der SINGULUS 
        TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder 
        deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind oder werden, ein Umtausch- oder 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder 
        Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung 
        von Aktienlieferungsrechten oder der 
        Erfüllung von Wandlungs- oder 
        Optionspflichten zustünde; 
      - für Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018/I festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27. 
      Juni 2023, einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
      bis zu 4.448.263 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 
      1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018/I). Den Aktionären ist dabei 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
      Die neuen Aktien können auch von einem 
      Kreditinstitut oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
      Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen: 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen 
        Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
        ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
        von Aktien der Gesellschaft nicht 
        wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unterschreitet und der 
        anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
        Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
        Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
        Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung in das Handelsregister 
        oder - sofern dieser Betrag niedriger 
        ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
        Ausübung der Ermächtigung nicht 
        übersteigt. Auf diese Begrenzung sind 
        diejenigen Aktien anzurechnen, die von 
        der Gesellschaft gegebenenfalls 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
        ausgegeben oder nach Rückerwerb 
        veräußert worden sind. Auf die 10 
        %-Grenze sind ferner Aktien 
        anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund 
        von Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
        Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 
        sind, ein Options- oder 
        Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
        Optionspflicht oder zugunsten der 
        Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
        besteht; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern oder Gläubigern von 
        Optionsrechten oder von 
        Wandelschuldverschreibungen oder 
        -genussrechten, die von der SINGULUS 
        TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder 
        deren nachgeordneten 
        Konzernunternehmen ausgegeben worden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -3-

sind oder werden, ein Umtausch- oder 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Options- oder 
        Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung 
        von Aktienlieferungsrechten oder der 
        Erfüllung von Wandlungs- oder 
        Optionspflichten zustünde; 
      - für Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018/I festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts im Dezember 2017* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Juni 2017 zu 
   Tagesordnungspunkt 5 ermächtigt, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   bis zum 19. Juni 2022 einmalig oder mehrmals um 
   bis zu insgesamt EUR 4.043.876,00 durch Ausgabe 
   von bis zu 4.043.876 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Der 
   Vorstand war zudem ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung 
   auszuschließen, wenn die neuen Aktien 
   gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
   ausgegeben werden, der den Börsenpreis von 
   Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
   unterschreitet und die unter Ausschluss des 
   Bezugsrecht ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung 
   der Ermächtigung in das Handelsregister oder - 
   sofern dieser Betrag niedriger ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
   übersteigt. 
 
   Der Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES 
   Aktiengesellschaft hat am 6. Dezember 2017 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tag 
   die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus 
   genehmigtem Kapital gemäß § 5.2 der 
   Satzung der Gesellschaft unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen. Das 
   Grundkapital wurde von EUR 8.087.752,00 durch 
   Ausgabe von 808.775 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 
   auf EUR 8.896.527,00 gegen Bareinlagen erhöht. 
   Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017 
   gewinnberechtigt. Dies entspricht einer 
   Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   und im Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I bestehenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft um 10 %. Die im 
   Genehmigten Kapital 2017/I vorgesehene 
   Volumenbegrenzung für Aktien, die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen 
   ausgegeben werden können, wurde somit 
   eingehalten. Die Kapitalerhöhung wurde mit 
   Eintragung der Durchführung im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Aschaffenburg am 7. Dezember 
   2017 wirksam. 
 
   Alle 808.775 neuen Aktien wurden zu einem Preis 
   von je EUR 13,00 platziert. Der 
   Platzierungspreis je neuer Aktie hat den 
   Börsenpreis der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES 
   Aktiengesellschaft, bemessen an dem 
   XETRA-Schlusskurs von EUR 13,15 am 6. Dezember 
   2017, um EUR 0,15 unterschritten. Der 
   Platzierungspreis unterschritt damit den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht 
   wesentlich. 
 
   Sämtliche neue Aktien wurden mittels einer 
   Privatplatzierung im Wege eines sogenannten 
   'beschleunigten Bookbuilding'-Verfahrens 
   institutionellen Investoren angeboten. 
 
   Das Recht der Aktionäre der SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zum Bezug der 
   neuen Aktien schloss der Vorstand mit Beschluss 
   vom 6. Dezember 2017 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates vom selben Tag aus. Die 
   Voraussetzungen für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts lagen nach Auffassung von Vorstand 
   und Aufsichtsrat vor, da die neuen Aktien zu 
   einem Preis ausgegeben wurden, der den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschritt. 
   Durch den Verzicht, den Altaktionären ein 
   Bezugsrecht einzuräumen, konnte die 
   erforderliche Transaktionssicherheit und zügige 
   Abwicklung gewährleistet werden. Der 
   Bezugsrechtsausschluss war aus Sicht von 
   Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich, um die 
   zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I günstige 
   Marktsituation für eine solche 
   Kapitalmaßnahme kurzfristig ausnutzen und 
   durch marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu 
   können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   erforderliche mindestens zweiwöchige 
   Bezugsfrist hätte eine kurzfristige Reaktion 
   auf die aktuellen Marktverhältnisse nicht 
   zugelassen. 
 
   Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist 
   bekannt zu geben ist. Wegen des längeren 
   Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und 
   Abwicklung der Kapitalerhöhung und der 
   Volatilität der Aktienmärkte bestehen somit ein 
   höheres Markt- und insbesondere 
   Kursänderungsrisiko als bei einer 
   bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine erfolgreiche 
   Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit 
   Bezugsrecht hätte daher bei der 
   Preisfestsetzung einen entsprechenden 
   Sicherheitsabschlag auf den aktuellen 
   Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch 
   voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen 
   geführt. 
 
   Auch sind die Kosten einer Kapitalerhöhung mit 
   Ausschluss des Bezugsrechts und kurzfristiger 
   Zuteilung der ausgegebenen neuen Aktien 
   deutlich geringer als die Kosten einer 
   Kapitalerhöhung mit anteiligem Bezugsrecht für 
   die Altaktionäre. 
 
   Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
 
   Der Bruttoemissionserlös für die neuen Aktien 
   lag bei EUR 10,51 Mio. Der nach Abzug der 
   Transaktionskosten verbleibende 
   Nettoemissionserlös wird für die Finanzierung 
   des Unternehmenswachstums auf Basis des 
   Auftragseingangs im Segment Solar sowie des 
   Einstiegs in neue Arbeitsgebiete wie 
   'Dekorative Schichten' und Medizintechnik 
   verwendet. Die Interessen der Aktionäre wurden 
   durch die Preisfestsetzung nahe am Börsenkurs 
   und das auf 10 % des bisherigen Grundkapitals 
   beschränkte Volumen der unter 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
   angemessen gewahrt, da die Aktionäre mit Blick 
   auf den liquiden Börsenhandel grundsätzlich die 
   Möglichkeit haben, ihre relative Beteiligung an 
   der Gesellschaft über einen Zukauf über die 
   Börse zu vergleichbaren Bedingungen 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
   Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird die 
   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   2017/I und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals von bis zu EUR 
   4.448.263,00 vorgeschlagen, das den Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates zur Ausgabe 
   von insgesamt bis zu 4.448.263 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 
   1,00 gegen Bareinlage oder Sacheinlage 
   ermächtigt. Die beantragte neue Ermächtigung 
   dient dem Erhalt und der Verbreiterung der 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die 
   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   und die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals wird vorgeschlagen, da zum Zeitpunkt 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2018 das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2017/I bereits 
   teilweise ausgeschöpft worden ist und nicht 
   mehr in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe 
   besteht. Es bestehen zudem keine weiteren 
   genehmigten Kapitalia. 
 
   Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung 
   Flexibilität bei einer eventuell kurzfristig 
   notwendig werdenden Stärkung des Eigenkapitals 
   oder bei möglichen Akquisitionsvorhaben zu 
   haben, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Aufhebung des bestehenden und die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals vor. Dadurch 
   wird der Vorstand wieder in die Lage versetzt, 
   über den vollen Ermächtigungszeitraum von fünf 
   Jahren und in der gesetzlich maximal zulässigen 
   Höhe die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft kurzfristig den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Die Höhe 
   des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
   2018/I entspricht 50 % des derzeitigen 
   Grundkapitals. 
 
   Die neuen Aktien, die aufgrund der zu 
   beschließenden Ermächtigung (Genehmigtes 
   Kapital 2018/I) ausgegeben werden, werden den 
   Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. 
   Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das 
   gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 
   AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die 
   neuen Aktien von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Der Vorstand soll gemäß den 
   Beschlussvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 6 
   in bestimmten Fällen jedoch ermächtigt sein, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Ein Bezugsrechtsausschluss soll im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2018/I in den folgenden 
   Fällen möglich sein: 
 
   - Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge 
     ausgeschlossen werden können. Damit soll 
     die Abwicklung einer Emission mit einem 
     grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
     erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
     sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen 
     und der Notwendigkeit eines handhabbaren 
     Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert 
     solcher Spitzenbeträge ist für den 
     einzelnen Aktionär in der Regel gering, 
     während der Aufwand für die Emission ohne 
     einen solchen Ausschluss deutlich höher 
     ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt 
     ist wegen der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge regelmäßig 
     geringfügig. Die aufgrund der 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     dient daher der Praktikabilität und der 
     erleichterten Durchführung einer Emission 
     und liegt damit im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der 
     Festlegung des Bezugsverhältnisses wird 
     der Vorstand das Interesse der Aktionäre 
     berücksichtigen, dass der Umfang von 
     Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
   - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
     können, wenn die neuen Aktien bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
     werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft nicht wesentlich 
     unterschreitet. Diese Ermächtigung 
     versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
     Marktchancen in ihren verschiedenen 
     Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu 
     nutzen und einen hierbei oder aus anderen 
     operativen Gründen entstehenden 
     Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
     kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur 
     ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine 
     Platzierung der Aktien zu einem 
     börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
     Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
     erforderlichen Abschlag. Dies führt zu 
     höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
     Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
     derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
     Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das 
     Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für 
     den Abschlag. Bei Ausnutzung der 
     Ermächtigung wird der Vorstand den 
     Abschlag - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates - unter Beachtung der 
     rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, 
     wie das nach den im Zeitpunkt der 
     Platzierung vorherrschenden 
     Marktbedingungen möglich ist. Die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
     dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreiten, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern 
     dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt 
     der Ausnutzung der durch die 
     Hauptversammlung zu erteilenden 
     Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
     Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft 
     während der Laufzeit der Ermächtigung im 
     Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
     ausgibt oder erwirbt und sodann wieder 
     veräußert, wenn und soweit dabei das 
     Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird 
     bzw. die Wiederveräußerung nach 
     Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. 
     Werden während der Laufzeit der 
     Ermächtigung Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
     221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die 
     Aktien anzurechnen, für die aufgrund 
     dieser Instrumente ein Wandlungs- oder 
     Optionsrecht, eine Wandlungs- oder 
     Optionspflicht oder zugunsten der 
     Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
     besteht. 
 
     Durch diese Gestaltung wird im Einklang 
     mit der gesetzlichen Regelung dem 
     Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
     Verwässerungsschutz für ihren 
     Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder 
     Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des 
     Umfangs der bezugsrechtsfreien 
     Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
     Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
     seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien 
     zu annähernd gleichen Bedingungen über die 
     Börse zu erwerben. Es ist daher 
     sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
     Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
     Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen 
     bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2018/I unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, 
     während der Gesellschaft im Interesse 
     aller Aktionäre weitere 
     Handlungsspielräume eröffnet werden. 
   - Schließlich soll das Bezugsrecht 
     ausgeschlossen werden können, soweit den 
     Inhabern oder Gläubigern von 
     Optionsrechten oder von 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der Gesellschaft 
     oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind 
     oder werden, ein Umtausch- oder 
     Bezugsrecht auf neue Aktien nach 
     Maßgabe der jeweiligen 
     Ausgabebedingungen gewährt wird oder 
     aufgrund solcher Instrumente eine 
     Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. Die 
     Bedingungen von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen sehen zur 
     leichteren Platzierung am Kapitalmarkt 
     üblicherweise einen Verwässerungsschutz 
     vor, der sicherstellt, dass den Inhabern 
     oder Gläubigern der Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte bei späteren Emissionen von 
     Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien 
     eingeräumt wird, wie es Aktionären 
     zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger der 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     bzw. -genussrechte werden damit so 
     gestellt, als hätten sie von ihren 
     Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch 
     gemacht bzw. als wären Options- oder 
     Wandlungspflichten ausgelöst bzw. 
     Aktienlieferungsrechte ausgeübt worden und 
     die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- 
     und Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte seien Aktionäre. Um die 
     betreffenden Emissionen (Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte) mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     diese Aktien ausgeschlossen werden. Das 
     dient der erleichterten Platzierung der 
     Emissionen und damit dem Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer 
     optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
   - Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner 
     jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen 
     Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. 
     Diese Möglichkeit zum 
     Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand 
     in die Lage versetzen, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft in 
     geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb 
     anderer Vermögensgegenstände, wozu auch 
     Forderungen zählen, einzusetzen. Hierdurch 
     soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
     erhalten, auf nationalen und 
     internationalen Märkten schnell und 
     flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
     sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
     an Unternehmen oder von sonstigen 
     Wirtschaftsgütern oder zum Zusammenschluss 
     mit Unternehmen, die in verwandten 
     Geschäftsbereichen tätig sind, zu 
     reagieren. Nicht selten ergibt sich die 
     Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht 
     Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Eine 
     Gegenleistung in Aktien kann für einen 
     Verkäufer sehr attraktiv sein, weil sie 
     ihm die Gelegenheit gibt, an Synergien aus 
     dem Zusammenschluss beider Unternehmen 
     langfristig zu partizipieren. Eine 
     Gegenleistung in Aktien kann eine Einigung 
     mit dem Verkäufer über den Kaufpreis 
     erleichtern und schafft damit einen 
     Vorteil im Wettbewerb um interessante 
     Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
     Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
     und Unternehmensbeteiligungen oder zum 
     Erwerb von anderen Vermögensgegenständen 
     zu nutzen. Zu den Vermögensgegenständen, 
     die als Sacheinlagen erworben werden 
     können, gehören auch Forderungen, die 
     gegen die Gesellschaft bestehen. Durch die 
     Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten 
     nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer 
     Aktien zu begleichen, wird die 
     Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre 
     Liquidität zu schonen und ihre 
     Finanzierungsstruktur zu verbessern. Die 
     vorgeschlagene Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus 
     Sicht des Vorstands im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der 

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May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)

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