DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.06.2018 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-15 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer A1681X / ISIN DE 000A1681X5 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft, die am Donnerstag, den
28. Juni 2018 um 10:30 Uhr in der
*DVFA*
*Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management GmbH*
*Mainzer Landstraße 37-39*
*60329 Frankfurt am Main* stattfindet.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
und des gebilligten Konzernabschlusses nach
International Financial Reporting Standards
(IFRS) zum 31. Dezember 2017 sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a
Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und
Abs. 2 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017
Die genannten Unterlagen können in den
Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage kostenlos zugesandt. Ferner werden
die Unterlagen in der Hauptversammlung
zugänglich sein. Der Geschäftsbericht 2017 der
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw.
des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns kann zudem
im Internet unter
www.singulus.de
(unter Investor Relations/Finanzberichte)
eingesehen werden.
Der festgestellte Jahresabschluss sowie der
gebilligte Konzernabschluss nach IFRS,
einschließlich des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern zum 31. Dezember 2017, wurden von der
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit
einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
versehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Aus diesem
Grund entfällt eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2017 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2017
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im
Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main,
a) zum Abschlussprüfer (HGB) und
Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das
Geschäftsjahr 2018,
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für den Konzern für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2018, wenn und soweit diese einer
prüferischen Durchsicht unterzogen
werden,
sowie
c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
etwaiger unterjähriger verkürzter
Abschlüsse und Zwischenlageberichte für
den Konzern für Quartale, die vor dem Tag
der ordentlichen Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2019 enden, wenn und soweit
diese einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden,
zu bestellen.
5. *Beschluss über die Billigung des Systems zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder.*
Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die
Hauptversammlung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen.
Die Beschlussfassung unter diesem
Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das derzeit
geltende Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft. Die Vergütungsstruktur der
Vorstandsmitglieder ist auf eine nachhaltige
Unternehmensentwicklung ausgerichtet und
besteht aus einer fixen sowie einer variablen
Vergütung. Der fixe, erfolgsunabhängige Teil
der Vergütung besteht aus einem festen
Jahresgehalt, betrieblich finanzierten
Altersversorgungen und Sachbezügen. Die
erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in
einen variablen Bonus und Phantom Stocks
(virtuelle Aktien). Der variable Bonus ist
dabei an das Erreichen von individuellen
Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle,
operative und strategische Ziele betreffen.
Diese Zielvorgaben werden jährlich vom
Aufsichtsrat im Anschluss an die Verabschiedung
des Budgets für das darauffolgende Jahr neu
festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern
individuell vereinbart. Das Phantom Stocks
Programm soll eine langfristige Anreiz- und
Bindungswirkung durch eine Kopplung der
Vergütung an die Performance der Gesellschaft
und deren nachhaltige Wertentwicklung bewirken.
Nach Ablauf einer Warteperiode von zwei Jahren
können die Phantom Stocks halbjährlich in
Tranchen von 25 % ausgeübt werden, wenn der
Kurs der Aktie der Gesellschaft bestimmte
Erfolgsziele erreicht hat, d.h. um einen
bestimmten Mindestprozentsatz über dem
Ausübungspreis liegt. Der Inhaber der
virtuellen Aktien erhält bei Ausübung den
Gegenwert des Aktienpreises abzüglich des
Ausübungspreises ausschließlich in Form
eines Barausgleichs (Cash Settlement),
höchstens aber das Dreifache des
Ausübungspreises je Phantom Stock. Die Phantom
Stocks stellen damit eine Vergütungskomponente
mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die
eine hohe Kongruenz der Interessen der
Begünstigten und der Aktionäre erreicht und
damit nachhaltig Wert für die Aktionäre
schafft. Sowohl der variable Bonus, als auch
die Phantom Stocks und die Vergütung insgesamt
weisen, wie vom Deutschen Corporate Governance
Kodex empfohlen, betragsmäßige
Höchstgrenzen auf. Die Vergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat
festgelegt und regelmäßig überprüft. Mit
Herrn Dr.-Ing. Rinck und mit Herrn Ehret wurden
im Jahr 2017 bzw. Anfang 2018 jeweils neue
Dienstverträge abgeschlossen, um insbesondere
zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex zu
reflektieren und die Vergütungsstruktur der
beiden Vorstandsmitglieder weiter anzugleichen.
Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem auf
der Grundlage der jeweils neu abgeschlossenen
Dienstverträge der Vorstandsmitglieder im
Frühjahr 2018 durch einen unabhängigen Berater
prüfen lassen. Die Prüfung ergab, dass das
Vergütungssystem die gesetzlichen Vorgaben
erfüllt und den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex entspricht. Eine
nähere Darstellung des Vergütungssystems finden
Sie im Vergütungsbericht, der Bestandteil des
zusammengefassten Lageberichts des unter
Tagesordnungspunkt 1 genannten
Geschäftsberichts 2017 ist. Dieser
Geschäftsbericht ist im Internet unter
www.singulus.de
(unter Investor Relations/Finanzberichte)
abrufbar und kann in den Geschäftsräumen am
Sitz der Gesellschaft, Hanauer Landstraße
103, D-63796 Kahl/Main eingesehen werden. Er
wird den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos
zugesandt. Ferner wird der Geschäftsbericht
2017 in der Hauptversammlung zugänglich sein
und dort erläutert werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das
derzeit geltende System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2017/I und die
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2018/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie die entsprechende Satzungsänderung*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 20. Juni 2017 zu
Tagesordnungspunkt 5 ermächtigt, das
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bis zum 19. Juni 2022 einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 4.043.876,00 durch Ausgabe
von bis zu 4.043.876 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -2-
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Nach
Durchführung der Kapitalerhöhung im Dezember
2017 besteht das Genehmigte Kapital 2017/I nur
noch in Höhe von bis zu EUR 3.235.101,00. Um
die Gesellschaft in die Lage zu versetzen,
ihren Finanzbedarf auch in Zukunft schnell und
flexibel decken zu können, soll das bestehende
Genehmigte Kapital 2017/I aufgehoben und ein
neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital
2018/I) in der gesetzlich zulässigen maximalen
Höhe der Hälfte des Grundkapitals geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2017/I*
Die von der Hauptversammlung am 20. Juni
2017 zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossene
Ermächtigung des Vorstands, das
Grundkapital mit Zustimmung des
Aufsichtsrates bis zum 19. Juni 2022
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 4.043.876,00 durch Ausgabe von bis zu
4.043.876 neuen, auf den Inhaber lautenden
Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I), wird
mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben,
zu dem die Änderung der Satzung
gemäß nachstehendem c) in das
Handelsregister eingetragen wird.
Der Vorstand wird angewiesen, den
Beschluss über die Satzungsänderung
gemäß nachstehendem c) erst dann zum
Handelsregister anzumelden, wenn (i) die
Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1
Aktiengesetz (AktG) abgelaufen ist, ohne
dass eine Klage gegen die Wirksamkeit
dieses Beschlusses erhoben worden ist,
oder (ii) im Falle der fristgerechten
Erhebung einer solchen Klage die Klage
rechtskräftig abgewiesen worden ist oder
das Gericht auf Antrag der Gesellschaft
durch rechtskräftigen Beschluss
festgestellt hat, dass die Erhebung der
Klage der Eintragung des genehmigten
Kapitals im Wege der Satzungsänderung
nicht entgegensteht und Mängel des
Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung
der Eintragung unberührt lassen.
b) *Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung
des Grundkapitals mit Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts*
Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27.
Juni 2023, einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
bis zu 4.448.263 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR
1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2018/I). Den Aktionären ist dabei
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch von einem
Kreditinstitut oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das
Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen ganz oder teilweise
auszuschließen:
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn die neuen Aktien gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet und der
anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am
Grundkapital der Gesellschaft zehn von
Hundert (10 %) des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der Eintragung dieser
Ermächtigung in das Handelsregister
oder - sofern dieser Betrag niedriger
ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung nicht
übersteigt. Auf diese Begrenzung sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die von
der Gesellschaft gegebenenfalls
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu
ausgegeben oder nach Rückerwerb
veräußert worden sind. Auf die 10
%-Grenze sind ferner Aktien
anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund
von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
-genussrechten, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG von der
Gesellschaft oder deren nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben worden
sind, ein Options- oder
Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder
Optionspflicht oder zugunsten der
Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht
besteht.
- soweit es erforderlich ist, um
Inhabern oder Gläubigern von
Optionsrechten oder von
Wandelschuldverschreibungen oder
-genussrechten, die von der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder
deren nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben worden
sind oder werden, ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung
von Aktienlieferungsrechten oder der
Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten zustünde;
- für Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2018/I festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
c) *Satzungsänderung*
§ 5 Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27.
Juni 2023, einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
bis zu 4.448.263 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR
1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2018/I). Den Aktionären ist dabei
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch von einem
Kreditinstitut oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das
Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen ganz oder teilweise
auszuschließen:
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn die neuen Aktien gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet und der
anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am
Grundkapital der Gesellschaft zehn von
Hundert (10 %) des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der Eintragung dieser
Ermächtigung in das Handelsregister
oder - sofern dieser Betrag niedriger
ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung nicht
übersteigt. Auf diese Begrenzung sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die von
der Gesellschaft gegebenenfalls
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu
ausgegeben oder nach Rückerwerb
veräußert worden sind. Auf die 10
%-Grenze sind ferner Aktien
anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund
von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
-genussrechten, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG von der
Gesellschaft oder deren nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben worden
sind, ein Options- oder
Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder
Optionspflicht oder zugunsten der
Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht
besteht;
- soweit es erforderlich ist, um
Inhabern oder Gläubigern von
Optionsrechten oder von
Wandelschuldverschreibungen oder
-genussrechten, die von der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder
deren nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben worden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -3-
sind oder werden, ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung
von Aktienlieferungsrechten oder der
Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionspflichten zustünde;
- für Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2018/I festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.'
*Bericht des Vorstands zur Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2017/I unter Ausschluss
des Bezugsrechts im Dezember 2017*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 20. Juni 2017 zu
Tagesordnungspunkt 5 ermächtigt, das
Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bis zum 19. Juni 2022 einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 4.043.876,00 durch Ausgabe
von bis zu 4.043.876 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Der
Vorstand war zudem ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der
Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung
auszuschließen, wenn die neuen Aktien
gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet und die unter Ausschluss des
Bezugsrecht ausgegebenen Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ermächtigung in das Handelsregister oder -
sofern dieser Betrag niedriger ist - zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht
übersteigt.
Der Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft hat am 6. Dezember 2017 mit
Zustimmung des Aufsichtsrates vom selben Tag
die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus
genehmigtem Kapital gemäß § 5.2 der
Satzung der Gesellschaft unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen. Das
Grundkapital wurde von EUR 8.087.752,00 durch
Ausgabe von 808.775 neuen, auf den Inhaber
lautenden Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00
auf EUR 8.896.527,00 gegen Bareinlagen erhöht.
Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017
gewinnberechtigt. Dies entspricht einer
Erhöhung des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
und im Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2017/I bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft um 10 %. Die im
Genehmigten Kapital 2017/I vorgesehene
Volumenbegrenzung für Aktien, die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen
ausgegeben werden können, wurde somit
eingehalten. Die Kapitalerhöhung wurde mit
Eintragung der Durchführung im Handelsregister
des Amtsgerichts Aschaffenburg am 7. Dezember
2017 wirksam.
Alle 808.775 neuen Aktien wurden zu einem Preis
von je EUR 13,00 platziert. Der
Platzierungspreis je neuer Aktie hat den
Börsenpreis der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft, bemessen an dem
XETRA-Schlusskurs von EUR 13,15 am 6. Dezember
2017, um EUR 0,15 unterschritten. Der
Platzierungspreis unterschritt damit den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich.
Sämtliche neue Aktien wurden mittels einer
Privatplatzierung im Wege eines sogenannten
'beschleunigten Bookbuilding'-Verfahrens
institutionellen Investoren angeboten.
Das Recht der Aktionäre der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zum Bezug der
neuen Aktien schloss der Vorstand mit Beschluss
vom 6. Dezember 2017 mit Zustimmung des
Aufsichtsrates vom selben Tag aus. Die
Voraussetzungen für den Ausschluss des
Bezugsrechts lagen nach Auffassung von Vorstand
und Aufsichtsrat vor, da die neuen Aktien zu
einem Preis ausgegeben wurden, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschritt.
Durch den Verzicht, den Altaktionären ein
Bezugsrecht einzuräumen, konnte die
erforderliche Transaktionssicherheit und zügige
Abwicklung gewährleistet werden. Der
Bezugsrechtsausschluss war aus Sicht von
Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich, um die
zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2017/I günstige
Marktsituation für eine solche
Kapitalmaßnahme kurzfristig ausnutzen und
durch marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu
können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts
erforderliche mindestens zweiwöchige
Bezugsfrist hätte eine kurzfristige Reaktion
auf die aktuellen Marktverhältnisse nicht
zugelassen.
Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines
Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis
spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist
bekannt zu geben ist. Wegen des längeren
Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und
Abwicklung der Kapitalerhöhung und der
Volatilität der Aktienmärkte bestehen somit ein
höheres Markt- und insbesondere
Kursänderungsrisiko als bei einer
bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine erfolgreiche
Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht hätte daher bei der
Preisfestsetzung einen entsprechenden
Sicherheitsabschlag auf den aktuellen
Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch
voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen
geführt.
Auch sind die Kosten einer Kapitalerhöhung mit
Ausschluss des Bezugsrechts und kurzfristiger
Zuteilung der ausgegebenen neuen Aktien
deutlich geringer als die Kosten einer
Kapitalerhöhung mit anteiligem Bezugsrecht für
die Altaktionäre.
Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss
des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft.
Der Bruttoemissionserlös für die neuen Aktien
lag bei EUR 10,51 Mio. Der nach Abzug der
Transaktionskosten verbleibende
Nettoemissionserlös wird für die Finanzierung
des Unternehmenswachstums auf Basis des
Auftragseingangs im Segment Solar sowie des
Einstiegs in neue Arbeitsgebiete wie
'Dekorative Schichten' und Medizintechnik
verwendet. Die Interessen der Aktionäre wurden
durch die Preisfestsetzung nahe am Börsenkurs
und das auf 10 % des bisherigen Grundkapitals
beschränkte Volumen der unter
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien
angemessen gewahrt, da die Aktionäre mit Blick
auf den liquiden Börsenhandel grundsätzlich die
Möglichkeit haben, ihre relative Beteiligung an
der Gesellschaft über einen Zukauf über die
Börse zu vergleichbaren Bedingungen
aufrechtzuerhalten.
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6*
Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird die
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
2017/I und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals von bis zu EUR
4.448.263,00 vorgeschlagen, das den Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates zur Ausgabe
von insgesamt bis zu 4.448.263 neuen, auf den
Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR
1,00 gegen Bareinlage oder Sacheinlage
ermächtigt. Die beantragte neue Ermächtigung
dient dem Erhalt und der Verbreiterung der
Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals wird vorgeschlagen, da zum Zeitpunkt
der ordentlichen Hauptversammlung 2018 das
bestehende Genehmigte Kapital 2017/I bereits
teilweise ausgeschöpft worden ist und nicht
mehr in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe
besteht. Es bestehen zudem keine weiteren
genehmigten Kapitalia.
Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung
Flexibilität bei einer eventuell kurzfristig
notwendig werdenden Stärkung des Eigenkapitals
oder bei möglichen Akquisitionsvorhaben zu
haben, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die
Aufhebung des bestehenden und die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals vor. Dadurch
wird der Vorstand wieder in die Lage versetzt,
über den vollen Ermächtigungszeitraum von fünf
Jahren und in der gesetzlich maximal zulässigen
Höhe die Eigenkapitalausstattung der
Gesellschaft kurzfristig den geschäftlichen und
rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Die Höhe
des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals
2018/I entspricht 50 % des derzeitigen
Grundkapitals.
Die neuen Aktien, die aufgrund der zu
beschließenden Ermächtigung (Genehmigtes
Kapital 2018/I) ausgegeben werden, werden den
Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten.
Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das
gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5
AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die
neuen Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand soll gemäß den
Beschlussvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 6
in bestimmten Fällen jedoch ermächtigt sein,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -4-
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Ein Bezugsrechtsausschluss soll im Rahmen des
Genehmigten Kapitals 2018/I in den folgenden
Fällen möglich sein:
- Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können. Damit soll
die Abwicklung einer Emission mit einem
grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
erleichtert werden. Spitzenbeträge können
sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen
und der Notwendigkeit eines handhabbaren
Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert
solcher Spitzenbeträge ist für den
einzelnen Aktionär in der Regel gering,
während der Aufwand für die Emission ohne
einen solchen Ausschluss deutlich höher
ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt
ist wegen der Beschränkung auf
Spitzenbeträge regelmäßig
geringfügig. Die aufgrund der
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen neuen Aktien werden
bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts
dient daher der Praktikabilität und der
erleichterten Durchführung einer Emission
und liegt damit im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der
Festlegung des Bezugsverhältnisses wird
der Vorstand das Interesse der Aktionäre
berücksichtigen, dass der Umfang von
Spitzenbeträgen klein gehalten wird.
- Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden
können, wenn die neuen Aktien bei
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben
werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung
versetzt die Gesellschaft in die Lage,
Marktchancen in ihren verschiedenen
Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu
nutzen und einen hierbei oder aus anderen
operativen Gründen entstehenden
Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr
kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur
ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine
Platzierung der Aktien zu einem
börsenkursnahen Preis, also ohne den bei
Bezugsrechtsemissionen in der Regel
erforderlichen Abschlag. Dies führt zu
höheren Emissionserlösen zum Wohle der
Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer
derartigen Platzierung die Gewinnung neuer
Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das
Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für
den Abschlag. Bei Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand den
Abschlag - mit Zustimmung des
Aufsichtsrates - unter Beachtung der
rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen,
wie das nach den im Zeitpunkt der
Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien
dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern
dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausnutzung der durch die
Hauptversammlung zu erteilenden
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft
während der Laufzeit der Ermächtigung im
Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu
ausgibt oder erwirbt und sodann wieder
veräußert, wenn und soweit dabei das
Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird
bzw. die Wiederveräußerung nach
Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt.
Werden während der Laufzeit der
Ermächtigung Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
-genussrechte unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §
221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die
Aktien anzurechnen, für die aufgrund
dieser Instrumente ein Wandlungs- oder
Optionsrecht, eine Wandlungs- oder
Optionspflicht oder zugunsten der
Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht
besteht.
Durch diese Gestaltung wird im Einklang
mit der gesetzlichen Regelung dem
Bedürfnis der Aktionäre nach einem
Verwässerungsschutz für ihren
Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder
Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des
Umfangs der bezugsrechtsfreien
Kapitalerhöhung grundsätzlich die
Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien
zu annähernd gleichen Bedingungen über die
Börse zu erwerben. Es ist daher
sichergestellt, dass in
Übereinstimmung mit der gesetzlichen
Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die
Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen
bei einer Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2018/I unter Ausschluss des
Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben,
während der Gesellschaft im Interesse
aller Aktionäre weitere
Handlungsspielräume eröffnet werden.
- Schließlich soll das Bezugsrecht
ausgeschlossen werden können, soweit den
Inhabern oder Gläubigern von
Optionsrechten oder von
Wandelschuldverschreibungen oder
-genussrechten, die von der Gesellschaft
oder deren nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben worden sind
oder werden, ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf neue Aktien nach
Maßgabe der jeweiligen
Ausgabebedingungen gewährt wird oder
aufgrund solcher Instrumente eine
Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein
Aktienlieferungsrecht besteht. Die
Bedingungen von Options- und
Wandelschuldverschreibungen sehen zur
leichteren Platzierung am Kapitalmarkt
üblicherweise einen Verwässerungsschutz
vor, der sicherstellt, dass den Inhabern
oder Gläubigern der Options- oder
Wandelschuldverschreibungen bzw.
-genussrechte bei späteren Emissionen von
Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien
eingeräumt wird, wie es Aktionären
zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger der
Options- oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. -genussrechte werden damit so
gestellt, als hätten sie von ihren
Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch
gemacht bzw. als wären Options- oder
Wandlungspflichten ausgelöst bzw.
Aktienlieferungsrechte ausgeübt worden und
die Inhaber bzw. Gläubiger der Options-
und Wandelschuldverschreibungen bzw.
-genussrechte seien Aktionäre. Um die
betreffenden Emissionen (Options- und
Wandelschuldverschreibungen bzw.
-genussrechte) mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können,
muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf
diese Aktien ausgeschlossen werden. Das
dient der erleichterten Platzierung der
Emissionen und damit dem Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer
optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
- Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner
jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen ausgeschlossen werden können.
Diese Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand
in die Lage versetzen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft in
geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb
anderer Vermögensgegenstände, wozu auch
Forderungen zählen, einzusetzen. Hierdurch
soll die Gesellschaft die Möglichkeit
erhalten, auf nationalen und
internationalen Märkten schnell und
flexibel auf vorteilhafte Angebote oder
sich sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen
Wirtschaftsgütern oder zum Zusammenschluss
mit Unternehmen, die in verwandten
Geschäftsbereichen tätig sind, zu
reagieren. Nicht selten ergibt sich die
Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht
Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Eine
Gegenleistung in Aktien kann für einen
Verkäufer sehr attraktiv sein, weil sie
ihm die Gelegenheit gibt, an Synergien aus
dem Zusammenschluss beider Unternehmen
langfristig zu partizipieren. Eine
Gegenleistung in Aktien kann eine Einigung
mit dem Verkäufer über den Kaufpreis
erleichtern und schafft damit einen
Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen
Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Unternehmensbeteiligungen oder zum
Erwerb von anderen Vermögensgegenständen
zu nutzen. Zu den Vermögensgegenständen,
die als Sacheinlagen erworben werden
können, gehören auch Forderungen, die
gegen die Gesellschaft bestehen. Durch die
Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten
nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer
Aktien zu begleichen, wird die
Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre
Liquidität zu schonen und ihre
Finanzierungsstruktur zu verbessern. Die
vorgeschlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus
Sicht des Vorstands im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)
Gesellschaft erwächst dadurch kein
Nachteil, da die Emission von Aktien gegen
Sachleistung nach den aktienrechtlichen
Vorgaben voraussetzt, dass der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der
Vorstand wird bei der Festlegung der
Bewertungsrelation sicherstellen, dass die
Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und
der Gesellschaft ein angemessener
Gegenwert für die neuen Aktien
zufließt. Zu diesem Zweck wird er den
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
angemessen berücksichtigen und sich durch
externe Expertise unterstützen lassen,
soweit das im Einzelfall jeweils möglich
und sinnvoll ist.
Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist
die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich.
Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun,
wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates im
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der vorstehend wiedergegebene Bericht des Vorstands zur teilweisen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und zum Tagesordnungspunkt 6
kann ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Seite
www.singulus.de sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hanauer
Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main, eingesehen werden. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
erteilt. Ferner werden die Berichte auch während der Hauptversammlung
am 28. Juni 2018 zugänglich sein.
*Weitere Angaben und Hinweise*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.896.527,00 und ist eingeteilt in
8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine
eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG und dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und
darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach
§ 13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform (§ 126b BGB) und soll die
Stückzahl der Aktien angeben, mit denen die Teilnahme an der
Hauptversammlung beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt
werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht nach § 13
Ziffer 13.2 der Satzung ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung, das heißt *auf den Beginn des 7. Juni 2018 (00:00
Uhr MESZ)*, zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Versammlung, also spätestens bis zum *Ablauf des**21. Juni 2018 (24:00
Uhr MESZ)* unter folgender Adresse zugehen:
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0) 89 21 027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt.
Der Nachweisstichtag ('*Record Date*') ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur
Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet
werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer
eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig
angemeldet war.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach
§ 13 Ziffer 13.3 der Satzung der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.
Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an
der Hauptversammlung erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können
für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs.
10 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich
bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder
Institutionen mit diesen abzustimmen.
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ('*Stimmrechtsvertretern*')
vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur
zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen
ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die
Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht
kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und
Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen sollten
aus organisatorischen Gründen bis *27. Juni 2018, 24:00 Uhr MESZ* unter
der nachstehend genannten Adresse
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0) 89 21 027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist zudem
vor Ort möglich.
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG; Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form gemäß §
126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem
Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft unter
Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an
HV2018@singulus.de zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit der *28. Mai 2018, 24:00 Uhr MESZ*. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des §
122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt werden.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG*
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2018 09:07 ET (13:07 GMT)
