Mainz (ots) - Ja, was denn nun? Eigentlich ist das Dauerfilmen mit der Autokamera verboten, sagt der BGH. Aber eigentlich, das ist die Schlussfolgerung aus dem Richterspruch, sollte der Autofahrer die Kamera doch lieber laufen lassen. Denn es könnte ja sein, dass die Bilder nach einem Unfall den Beweis für die Schuld des "Gegners" liefern. Mal abgesehen davon, dass dieser (Kamera-)Schuss auch nach hinten losgehen kann, nämlich dann, wenn damit die eigene Schuld bewiesen wird - befriedigend ist das Urteil nicht. Weil es den Autofahrer in eine Zwickmühle bringt. Mit einer so genannten Dashcam an Bord steht er permanent unter Verdacht, gegen den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht zu verstoßen, obwohl die Kameras nachweislich sehr erhellende Bilder liefern können. Freuen können sich eigentlich nur die Hersteller, denen der Spruch einen kleinen Nachfrageschub bescheren dürfte. Es ist allerdings zu erwarten, dass das BGH-Urteil nicht das letzte in Sachen Autokameras war, sondern dass sich die Rechtsprechung ebenso wie die technische Ausrüstung weiterentwickeln wird. Wenn wir auf der einen Seite zum Beispiel über autonomes Fahren diskutieren und darüber, dass Fahrzeuge künftig ohne menschliches Zutun über die Straßen gleiten, dann erscheint auf der anderen Seite die Debatte darüber, ob permanentes Filmen mit der Autokamera erlaubt ist oder nicht, doch sehr rückwärtsgewandt. Der Schulterblick zum Fußball sei erlaubt: Der Videobeweis ist eigentlich auch eine gute Idee, weil er dazu beiträgt, die Verantwortlichkeit für so manchen Unfall auf dem Rasen eindeutig zu klären. Aber auch hier hapert es bei der Umsetzung doch noch gewaltig.
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