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DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 28. Juni 
2018 
um 13:00 Uhr 
(Einlass ab 12:30 Uhr), 
im Literaturhaus, 
Salvatorplatz 1, 
80333 München I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der MS Industrie AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2017, sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
   172 und 173 Aktiengesetz) ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der MS Industrie AG zum 31. 
   Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 15.321.427,99 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,03 
      auf jede gewinnberechtigte Stückaktie EUR 
      896.829,90 
   b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 
      14.424.598,09 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die von der Gesellschaft unmittelbar oder 
   mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt 
   sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
   Zahl der dividendenberechtigten Aktien ändern. 
   In diesem Fall wird bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,03 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet werden. 
 
   Die Dividende soll ab dem 03. Juli 2018 
   ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Schaffung von Vorzugsaktien und entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   Vorzugsaktien zu schaffen und die Satzung der 
   Gesellschaft wie folgt zu ändern. 
 
   § 3 Abs. 2 der Satzung erhält folgende neue 
   Fassung. 
   _'2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 
   30.000.000 Stammaktien.'_ 
 
   § 17 Abs. 1 der Satzung erhält folgende neue 
   Fassung. 
   _'1. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Für 
   den Fall, dass Vorzugsaktien ausgegeben werden, 
   gewähren diese keine Stimmen.'_ 
 
   § 22 Abs. 3 wird in die Satzung neu eingefügt: 
   _'3. Der Bilanzgewinn wird in der nachstehenden 
   Reihenfolge verwendet:_ 
 
   a) _Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von 
      Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien ohne 
      Stimmrecht ohne Zinsen in der Reihenfolge 
      ihrer Entstehung,_ 
   b) _Zur Zahlung eines Vorabgewinnanteils von 
      EUR 0,03 je Vorzugsaktie ohne 
      Stimmrecht,_ 
   c) _Zur gleichmäßigen Zahlung etwaiger 
      weiterer Gewinnanteile auf die Stamm- und 
      Vorzugsaktien, soweit die 
      Hauptversammlung keine andere Verwendung 
      beschließt.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie 
   den Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Für den Fall, dass die Hauptversammlung ihre 
   Zustimmung zu Tagesordnungspunkt 6 erteilt, soll 
   Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
   gestellt werden. 
   Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch 
   Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juli 2016 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um 
   insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe 
   neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in bestimmten Fällen 
   ausgeschlossen werden kann. Diese Ermächtigung 
   wurde am 01.07.2016 als Genehmigtes Kapital 
   2016/I in das Handelsregister eingetragen. Von 
   dieser Ermächtigung wurde noch kein Gebrauch 
   gemacht. 
 
   Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte 
   Kapital aufzuheben und durch eine neue 
   Ermächtigung zu ersetzen. Hierbei soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, neben Stammaktien 
   auch Vorzugsaktien auszugeben, um somit in 
   vollem Umfang über die notwendigen Instrumente 
   der Kapitalbeschaffung verfügen und auch künftig 
   die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu 
   können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals soll 
   gleich bleiben. 
 
   Dabei soll sichergestellt werden, dass die 
   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, 
   das in § 3 Abs. 3 der Satzung festgeschrieben 
   ist, nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle ein 
   neues Genehmigtes Kapital tritt: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   _a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2016/I_ 
 
   Das Genehmigte Kapital in § 3 Abs. 3 der Satzung 
   der MS Industrie AG, das im Handelsregister als 
   Genehmigtes Kapital 2016/I eingetragen ist, und 
   zugleich die gesamte Regelung in § 3 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft, werden mit Wirkung auf 
   den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend zu 
   Buchstaben b) und c) bestimmten neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018/I in das 
   Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. 
 
   _b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018/I_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren 
   seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 
   2018/I in das Handelsregister einmal oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen Stamm- 
   und/oder Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   (1) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung 
       von Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       oder 
   (2) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
       Aktien, für die das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
       und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht 
       wesentlich unterschreitet. Bei der 
       Berechnung der 10 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
       abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aufgrund anderer Ermächtigungen in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert oder ausgegeben wurden 
       oder auszugeben sind; oder 
   (3) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen, soweit die Kapitalerhöhung 
       zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen, Patenten oder anderen 
       gewerblichen Schutzrechten oder 
       Lizenzrechten oder einer einen Betrieb 
       bildenden Gesamtheit von 
       Wirtschaftsgütern erfolgt. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2018/I festzulegen. Der 
   Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
   Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
   dem Genehmigten Kapital 2018/I oder nach Ablauf 
   der Ermächtigungsfrist entsprechend der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
   anzupassen. 
 

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