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DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-05-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 28. Juni 
2018 
um 13:00 Uhr 
(Einlass ab 12:30 Uhr), 
im Literaturhaus, 
Salvatorplatz 1, 
80333 München I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der MS Industrie AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2017, sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
   315a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 
   172 und 173 Aktiengesetz) ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der MS Industrie AG zum 31. 
   Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
   von EUR 15.321.427,99 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,03 
      auf jede gewinnberechtigte Stückaktie EUR 
      896.829,90 
   b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 
      14.424.598,09 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die von der Gesellschaft unmittelbar oder 
   mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt 
   sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
   Zahl der dividendenberechtigten Aktien ändern. 
   In diesem Fall wird bei unveränderter 
   Ausschüttung von EUR 0,03 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet werden. 
 
   Die Dividende soll ab dem 03. Juli 2018 
   ausgezahlt werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Schaffung von Vorzugsaktien und entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   Vorzugsaktien zu schaffen und die Satzung der 
   Gesellschaft wie folgt zu ändern. 
 
   § 3 Abs. 2 der Satzung erhält folgende neue 
   Fassung. 
   _'2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 
   30.000.000 Stammaktien.'_ 
 
   § 17 Abs. 1 der Satzung erhält folgende neue 
   Fassung. 
   _'1. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Für 
   den Fall, dass Vorzugsaktien ausgegeben werden, 
   gewähren diese keine Stimmen.'_ 
 
   § 22 Abs. 3 wird in die Satzung neu eingefügt: 
   _'3. Der Bilanzgewinn wird in der nachstehenden 
   Reihenfolge verwendet:_ 
 
   a) _Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von 
      Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien ohne 
      Stimmrecht ohne Zinsen in der Reihenfolge 
      ihrer Entstehung,_ 
   b) _Zur Zahlung eines Vorabgewinnanteils von 
      EUR 0,03 je Vorzugsaktie ohne 
      Stimmrecht,_ 
   c) _Zur gleichmäßigen Zahlung etwaiger 
      weiterer Gewinnanteile auf die Stamm- und 
      Vorzugsaktien, soweit die 
      Hauptversammlung keine andere Verwendung 
      beschließt.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie 
   den Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Für den Fall, dass die Hauptversammlung ihre 
   Zustimmung zu Tagesordnungspunkt 6 erteilt, soll 
   Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung 
   gestellt werden. 
   Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch 
   Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juli 2016 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um 
   insgesamt bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe 
   neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in bestimmten Fällen 
   ausgeschlossen werden kann. Diese Ermächtigung 
   wurde am 01.07.2016 als Genehmigtes Kapital 
   2016/I in das Handelsregister eingetragen. Von 
   dieser Ermächtigung wurde noch kein Gebrauch 
   gemacht. 
 
   Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte 
   Kapital aufzuheben und durch eine neue 
   Ermächtigung zu ersetzen. Hierbei soll der 
   Vorstand ermächtigt werden, neben Stammaktien 
   auch Vorzugsaktien auszugeben, um somit in 
   vollem Umfang über die notwendigen Instrumente 
   der Kapitalbeschaffung verfügen und auch künftig 
   die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu 
   können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals soll 
   gleich bleiben. 
 
   Dabei soll sichergestellt werden, dass die 
   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, 
   das in § 3 Abs. 3 der Satzung festgeschrieben 
   ist, nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle ein 
   neues Genehmigtes Kapital tritt: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   _a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2016/I_ 
 
   Das Genehmigte Kapital in § 3 Abs. 3 der Satzung 
   der MS Industrie AG, das im Handelsregister als 
   Genehmigtes Kapital 2016/I eingetragen ist, und 
   zugleich die gesamte Regelung in § 3 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft, werden mit Wirkung auf 
   den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend zu 
   Buchstaben b) und c) bestimmten neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018/I in das 
   Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. 
 
   _b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018/I_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren 
   seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 
   2018/I in das Handelsregister einmal oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.000.000,00 
   durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen Stamm- 
   und/oder Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   (1) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung 
       von Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       oder 
   (2) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
       Aktien, für die das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
       und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht 
       wesentlich unterschreitet. Bei der 
       Berechnung der 10 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
       abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aufgrund anderer Ermächtigungen in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert oder ausgegeben wurden 
       oder auszugeben sind; oder 
   (3) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen, soweit die Kapitalerhöhung 
       zum Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen, Patenten oder anderen 
       gewerblichen Schutzrechten oder 
       Lizenzrechten oder einer einen Betrieb 
       bildenden Gesamtheit von 
       Wirtschaftsgütern erfolgt. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2018/I festzulegen. Der 
   Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
   Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus 
   dem Genehmigten Kapital 2018/I oder nach Ablauf 
   der Ermächtigungsfrist entsprechend der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I 
   anzupassen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

_c) Satzungsänderung_ 
 
   Die Regelung in § 3 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu 
   gefasst: 
 
   '(3) _Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
        Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung 
        dieses Genehmigten Kapitals 2018/I in das 
        Handelsregister einmal oder mehrmals um 
        bis zu insgesamt_ 
 
        _EUR 6.000.000,00_ 
 
        _durch Ausgabe von bis zu_ 
 
        _6.000.000_ 
 
        _neuen Stamm- und/oder Vorzugsaktien 
        gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
        erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszuschließen,_ 
 
        a) _im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, soweit dies zur 
           Vermeidung von Spitzenbeträgen 
           erforderlich ist; oder_ 
        b) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der auf die neuen 
           Aktien, für die das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird, insgesamt 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
           nicht überschreitet, und zwar weder 
           im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
           im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung, und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien 
           gleicher Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Ausgabebetrages durch den 
           Vorstand nicht wesentlich 
           unterschreitet. Bei der Berechnung 
           der 10 % des Grundkapitals ist der 
           anteilige Betrag am Grundkapital 
           abzusetzen, der auf Aktien entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aufgrund anderer 
           Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußert oder 
           ausgegeben wurden oder auszugeben 
           sind; oder 
        c) _im Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen, soweit die 
           Kapitalerhöhung zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen, 
           Patenten oder anderen gewerblichen 
           Schutzrechten oder Lizenzrechten oder 
           einer einen Betrieb bildenden 
           Gesamtheit von Wirtschaftsgütern 
           erfolgt._ 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die 
        Bedingungen der Aktienausgabe sowie die 
        weiteren Einzelheiten der Durchführung 
        von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
        Kapital 2018/I festzulegen. Der 
        Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
        der Satzung nach vollständiger oder 
        teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
        Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
        2018/I oder nach Ablauf der 
        Ermächtigungsfrist entsprechend der 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
        2018/I anzupassen.' 
 
   _d) Weisung an den Vorstand_ 
 
   Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2016/I nicht 
   wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue 
   Genehmigte Kapital 2018/I tritt, wird der 
   Vorstand angewiesen, die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I mit der 
   Maßgabe zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung 
   nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue 
   Genehmigte Kapital 2018/I eingetragen wird. 
8. *Satzungsänderungen in §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 
   und 19 Abs. 1 der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Satzung der Gesellschaft den aktuellen 
   Entwicklungen entsprechend anzupassen und wie 
   folgt zu ändern. 
 
   a) § 7 Abs. 1 der Satzung erhält folgende neue 
   Fassung: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht - 
   soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben 
   ist - aus drei Mitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. Soweit 
   gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, 
   bedarf eine Änderung der Satzung, mit der 
   eine bestimmte höhere Zahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt wird, einer 
   Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei 
   der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
   umfasst. Das gleiche Mehrheitserfordernis gilt 
   auch für die Abberufung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an einen 
   Wahlvorschlag gewählt worden sind, sowie für die 
   Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des 
   vorstehenden Satzes 2, dieses Satzes 3 und des 
   nachfolgenden § 19 Abs. 1 der Satzung.' 
 
   b) § 18 Abs. 1 der Satzung erhält folgende neue 
   Fassung: 
 
   _'(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
   der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle 
   seiner Verhinderung wird der Vorsitzende der 
   Hauptversammlung durch Beschluss des 
   Aufsichtsrats gewählt. Wählbar sind sowohl 
   Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte.'_ 
 
   c) § 19 Abs. 1 der Satzung erhält folgende neue 
   Fassung: 
 
   '(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden 
   mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
   gefasst, falls nicht Gesetz oder Satzung 
   zwingend eine größere Stimmenmehrheit oder 
   weitere Erfordernisse vorschreiben. Soweit 
   gesetzlich eine Mehrheit des bei der 
   Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
   vorgeschrieben ist, so genügt, soweit gesetzlich 
   zulässig, die einfache Mehrheit des bei der 
   Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. 
   Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als 
   Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein 
   Antrag als abgelehnt.' 
II. 
Bericht an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
unter Punkt 7 der Tagesordnung genannten 
Bezugsrechtsausschlüssen gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und 2 AktG* 
 
Punkt 7 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, ein 
neues Genehmigtes Kapital 2018/I zu schaffen. Der 
Vorstand der Gesellschaft soll dazu ermächtigt werden, 
das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten 
Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Nennbetrag 
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. 
Hierzu hat der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG einen 
schriftlichen Bericht über die Gründe für diese 
Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung 
verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet. 
 
Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung dieser 
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der MS 
Industrie AG, Brienner Straße 7, D-80333 München, 
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er wird den 
Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos 
zugesandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen 
Hauptversammlung am 28. Juni 2018 vorschlagen, ein 
neues Genehmigtes Kapital 2018/I zu schaffen. 
 
_Genehmigtes Kapital 2016/I und Anlass für die 
Änderung_ 
 
Die von der Hauptversammlung am 29. Juli 2016 erteilte 
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 
EUR 6.000.000,00 soll um die Möglichkeit zur Ausgabe 
von Vorzugsaktien erweitert werden. Es soll 
vorgeschlagen werden, eine neue Ermächtigung zu 
erteilen, damit der Vorstand über die notwendigen 
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und auch 
künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft 
den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann. Die 
Gesellschaft soll in der Lage sein, kurzfristig auf 
auftretende Finanzierungserfordernisse und 
unternehmerische Opportunitäten reagieren zu können. 
 
_Neues Genehmigtes Kapital 2018/I und damit verbundene 
Vorteile für die Gesellschaft_ 
 
Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe 
von insgesamt EUR 6.000.000,00 geschaffen werden. 
 
Das Genehmigte Kapital 2018/I ermächtigt den Vorstand, 
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren seit 
Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2018/I in das 
Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu 
insgesamt EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
6.000.000 neuen Stamm- und/oder Vorzugsaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das 
Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen 
auszuschließen, die im Folgenden erläutert werden. 
 
Die Ermächtigung soll die gesetzlich längst mögliche 
Frist von fünf Jahren ausschöpfen. Die fünfjährige 
Frist ist von dem Zeitpunkt der Eintragung der 
Satzungsänderung in das Handelsregister an zu 
berechnen. 
 
_Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist 
zu differenzieren zwischen den einzelnen Bedingungen 
für den Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten 
Kapitals 2018/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, 
 
(a) um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
    Aktionäre auszunehmen; 
(b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
    erfolgt und die Volumenvorgaben und die 
    weiteren Anforderungen für einen 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG erfüllt sind; 

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May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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