Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2018 in Gosheim mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-05-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG Gosheim
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 280/ISIN DE0006052806
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 283/ISIN DE0006052830
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 04. Juli
2018, 11:00 Uhr in den Geschäftsräumen der
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG,
Industriestraße 8-12, 78559 Gosheim stattfindenden
28. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der AG und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten
Lageberichts der Maschinenfabrik Berthold
Hermle AG und des Konzerns sowie des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017*
Die genannten Unterlagen können in den
Geschäftsräumen am Sitz der Maschinenfabrik
Berthold Hermle AG, Industriestr. 8-12, 78559
Gosheim eingesehen werden und werden im
Internet unter
www.hermle.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Auf Verlangen erhält jeder
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der Unterlagen. Ferner werden die
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
sein.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zum Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat bereits den Jahresabschluss
festgestellt und den Konzernabschluss
gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe
von 75.361.754,90 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende
von 15,00 Euro je Stammaktie
(Euro 0,80 + Euro 12,00 60.000.000 Euro
Bonus + Euro 2,20 einmaliger
Sonderbonus)
Wertpapier-Kenn-Nummer 605
280/ISIN DE0006052806
auf 4.000.000 Stammaktien
für das Geschäftsjahr 2017:
Ausschüttung einer Dividende
von 15,05 Euro je
Vorzugsaktie 15.050.000 Euro
(Euro 0,85 + Euro 12,00
Bonus + Euro 2,20 einmaliger
Sonderbonus)
Wertpapier-Kenn-Nummer 605
283/ISIN DE0006052830
auf 1.000.000 Vorzugsaktien
für das Geschäftsjahr 2017:
Vortrag auf neue Rechnung: 311.754,90 Euro
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 09. Juli 2018,
fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt
daher am 09. Juli 2018.
Sofern die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Der auf nicht
dividendenberechtigte Stückaktien entfallende
Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung
vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Bansbach
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und
Steuerberatungsgesellschaft,
Gänsheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2018 zu wählen.
*Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung*
I. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
15.000.000,00 Euro. Von den insgesamt
ausgegebenen 5.000.000 nennwertlosen
Stückaktien entfallen 4.000.000 Stück auf
Stammaktien und 1.000.000 Stück auf
Vorzugsaktien. Gemäß § 15 Abs. 1 der
Satzung gewährt jede Stammaktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Vorzugsaktien.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt
4.000.000.
II. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind die
Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung
des Stimmrechts die Stammaktionäre berechtigt,
die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres
Anteilbesitzes bis zum Ablauf des 27. Juni
2018, 24:00 Uhr MESZ bei der Gesellschaft in
deutscher oder englischer Sprache in Textform
(§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des
Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 13.
Juni 2018, 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag)
beziehen und ist in deutscher oder englischer
Sprache in Textform zu erbringen. Die Anmeldung
zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter
folgender Adresse zugehen:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 / 12 77 92 64
E-Mail: hv-anmeldung@lbbw.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich,
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für
die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht
durch Bevollmächtigte ausüben wollen,
frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte
bei ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen
daher nichts weiter zu veranlassen.
III. *Vollmacht und Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht selbst an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr
Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht,
wenn ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach §
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere
Person oder Institution bevollmächtigt werden
soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten
Personen oder Institutionen jedoch
verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Darüber
hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in
§ 135 AktG sowie möglicherweise weitere
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2018 Dow Jones News
